gehend BSG,
O) die Rückzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 18.745,66 €, die die … … GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bzw. deren Geschäftsführer von Januar bis September 2007 im Zusammenhang mit Beitragsrückständen bei der Beklagten geleistet hat, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
O) zu untersagen. Beitragsforderungen seien vergeblich angemahnt worden, eine Beitreibung durch Vollstreckungsmaßnahmen nicht möglich gewesen. Mit Schriftsatz vom
Abzug ihrer Kosten an die Beklagte weiterleitete. Randnummer 5 Mit Beschluss des AG E. (Az.: 173 IN 428/07) vom
weise über Barabhebungen von seinem Konto bei. Die Beklagte erklärte daraufhin, sie wolle den Insolvenzantrag nicht für erledigt erklären, weil sie noch die Zahlung des Beitrages für den Monat August 2007 abwarten wolle. Am
GB), § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften beschränkter Haftung (GmbHG) verurteilt. Von einer Zahlungsunfähigkeit sei seit September 2006 auszugehen. Randnummer 7 In dem am
O). Bei den Zahlungen handele es sich aufgrund des Vollstreckungsdrucks
Stellung des Insolvenzantrages um inkongruente Deckungen. Mithin werde die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung der Gemeinschuldnerin vermutet. Den Eingang von Zahlungen in dieser Höhe hatte die Beklagte durch Buchungsauszug gegenüber dem Kläger angegeben. Mit weiterem Schriftsatz vom
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Auf die Beschwerde der Beklagten, der das LG mit Beschluss vom
ihrer Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
O anfechtbare Rechtshandlungen. Die Schuldnerin habe bei den Zahlungen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Sie sei seit dem Jahr 2005 regelmäßigen Vollstreckungen sowie Fremdanträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt gewesen. Da die geleisteten Teilzahlungen auf die Arbeitnehmeranteile erfolgt seien, sei auch für die Beklagte deutlich sichtbar gewesen, dass die letzten zur Verfügung stehenden Mittel der Schuldnerin genutzt wurden, um deren Geschäftsführer straffrei zu halten. Die Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin werde
O vermutet, wenn sie Kenntnis von den tatsächlichen Umständen besessen habe, die zur Annahme der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin führten. Diese werde vermutet, wenn mindestens ein halbes Jahr Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt worden seien. Dies sei hier der Fall gewesen. Randnummer 10 Die Beklagte hat hiergegen u.a. eingewandt, die Schuldnerin habe mit den zweckgebundenen Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile materiell-rechtlich den Bruttolohnanspruch der bei ihr sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitglieder der Beklagten erfüllt. Es werde bestritten, dass Vermögenswerte der Schuldnerin zur Zahlung verwendet worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Geschäftsführer, der Schuldnerin ein Darlehen gewährt habe. Der Zahlungsverkehr der Schuldnerin sei spätestens ab November 2006 über ein Bankkonto der Einzelunternehmung des Geschäftsführers abgewickelt worden. Dies führe der Kläger selbst in seinem Sachverständigengutachten im gerichtlichen Insolvenzantragsverfahren (Az.: 172 IN 761/07) aus. Entsprechendes gelte für die Zahlungen von Januar 2007 bis Ende 2007 in Höhe von insgesamt 5.583,55 € sowie für die Zahlungen in Höhe von zusammen 13.162,11 €. Zahlungen, die an die anwesende Vollzugsperson gezahlt würden, wenn lediglich nur noch eine Alternative bestehe, stellten keine selbstbestimmte Rechtshandlungen dar. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Gerichtsvollzieherin mit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe. Sollten Überweisungen vom Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin erfolgt sein, stellten diese Zahlungen keine Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin könne nur erfolgen, wenn die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrachtet werde. Die Schuldnerin habe sowohl in den Jahren 2006 als auch 2007 Gewinn erwirtschaftet. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass durch die Zahlungen an die Beklagte eine Quotenverringerung eingetreten sei. Insbesondere für das angebliche Darlehen des Gesellschafters und Geschäftsführers an die Schuldnerin könne eine entsprechende Verringerung der Insolvenzquote nicht angenommen werden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin es auch nur in Erwägung gezogen habe, dass durch einzelne Zahlungen an die Beklagte die übrigen Gläubiger eventuell endgültig leer ausgingen, und sich trotz dieser Erkenntnis nicht von der Durchführung der einzelnen Zahlungen habe abhalten lassen. Es sei davon auszugehen, dass er gewusst habe, dass sein Unternehmen Gewinn abwerfe, und er auch deswegen nicht über den erforderlichen Vorsatz verfügt habe. Sie habe einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erkennen können. Sie habe davon ausgehen müssen, dass diese nicht in einer wirtschaftlichen Krise stecke, da sie andernfalls, ohne hierzu die notwendigen Informationen und Befugnisse zu haben, der Geschäftsführung der Schuldnerin strafrechtlich relevantes Verhalten hätte unterstellen müssen. Im Hinblick auf die Zahlungen, die der Geschäftsführer unmittelbar an sie geleistet habe (5.289,19 €), habe sie erst
dem für § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt von der behaupteten Darlehensgewährung Kenntnis erlangt. Schließlich habe die Schuldnerin die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile überhaupt nicht an andere Gläubiger weggeben dürfen. Somit könne die Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen nicht bestanden haben, weil ihnen nichts vorenthalten worden sei. Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung dürften vom Arbeitgeber nicht zur allgemeinen Tilgung von Schulden verwendet werden. Diese Zahlungsmittel dürften ausschließlich zur Befriedigung der Beitragsverbindlichkeiten verwendet werden. Wenn aber der Arbeitgeber
diesem Regime handle, fehle jede Möglichkeit sich vorzustellen, er habe dennoch mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, soweit Arbeitnehmeranteile abgeführt wurden. Außerhalb des Zeitfensters der letzten drei Monate vor Antragstellung müsse der Arbeitgeber ebenso wenig den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung
O beachten, wie der Gläubiger. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung am
Januar 2008 geltenden Fassung gelte die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Beitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Eine Zahlung aus schuldnerfremdem Vermögen habe die Insolvenzmasse nicht schmälern und die Gläubiger nicht benachteiligen können. Soweit der BGH gleichwohl der Auffassung sei, dass die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Sozialversicherungsbeiträge sogar ungeachtet der Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden könne, so sei diese Rechtsprechung des BGH unhaltbar. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger am
§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss des OLG F. vom 7. Juli 2010 gebunden. Das Verfahren richtet sich
dem SGG, auch wenn die Verweisung fehlerhaft war. Randnummer 22 Den Antrag auf die Übernahme vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen hat der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht mehr gestellt. Insoweit geht der Senat davon aus, dass das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren nur insoweit angefochten wird, als die Klage auf Erstattung gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18.745,66 € abgewiesen wurde. In diesem Umfang war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Randnummer 23 Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, den Anspruch der Schuldnerin auf Erstattung von geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 18.745, 66 € nebst Zinsen geltend zu machen.
O geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Hieraus ergeben sich die eigenverantwortliche Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Im Rechtsstreit tritt der Insolvenzverwalter im eigenen Namen für die Masse auf. Er ist - in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - selbst Beteiligter (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 - Az.: B 1 KR 38/15 R Rn. 8,
juris). Randnummer 24 Die Klage ist als (echte) Leistungsklage
5 SGG zulässig. Mit ihr kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Dies ist immer dann der Fall, wenn dem durch den Rechtsanspruch Verpflichteten keine Verwaltungsaktkompetenz im Verhältnis zu dem Anspruchsberechtigten zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015 - Az.: B 1 KR 36/14 R,
juris). Die Beklagte durfte über den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht durch Verwaltungsakt entscheiden und hat dies auch nicht getan. Der Durchführung eines Vorverfahrens im Hinblick auf die Schreiben des Klägers vom
der Insolvenzordnung. Hierbei handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern
Maßgabe der §§ 129 InsO durchsetzt. Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - Az.: IX ZB 36/09,
juris). Eine Befugnis der Beklagten durch Verwaltungsakt gegenüber dem Insolvenzverwalter auf dem Gebiet des privaten Rechts zu handeln, ist nicht ersichtlich. Randnummer 25 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen und sonstiger Kosten in Höhe von 18.745,66 € sind § 129 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO und § 143 Abs. 1 InsO. Randnummer 26
O kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen,
Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten.
diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
O muss, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Randnummer 27 Bei den vom 17. Januar bis zum 5. September 2007 erfolgten Zahlungen in Höhe von geltend gemachten 18.745,66 € handelt es sich um anfechtbare gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen
O. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom
juris). Randnummer 28 Hier sind zunächst die an die Gerichtsvollzieherin erfolgten unstreitigen Teilzahlungen in bar vom
dem tatsächlichen Geschehensablauf die Ratenzahlung im Januar aufgenommen hat. Sie hat, vertreten durch ihren Geschäftsführer, der Gerichtsvollzieherin am
dem Antrag der Beklagten auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin vom
gestelltem Insolvenzantrag befriedigt, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrages bewegen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - Az.: IX ZR 117/11, Rn. 10 und 10. Dezember 2009 - Az.: IX ZR 128/08, Rn. 13,
juris). Die Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer hat sich auch hier aktiv am Einzugsverfahren beteiligt. Die Überweisungen auf das Konto der Beklagten erfolgten durch den Geschäftsführer im Namen der Schuldnerin. Randnummer 30 Die Anfechtung der am
O zugestimmt und dadurch einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - Az.: IX ZR 64/02, Rn. 21, m.w.N.,
juris). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist, wie sich aus seinem Schriftsatz vom
juris). Aufgrund einer Insolvenzanfechtung soll vornehmlich dasjenige, was aus dem Vermögen des Schuldners unter Benachteiligung der Insolvenzmasse veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 129 Abs. 1 InsO, § 143 Abs. 1 InsO). Das ist nicht ausschließlich der Fall, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht, denn die Insolvenzgläubiger werden auch benachteiligt, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt wird. Der Begriff der Gläubigerbenachteiligung darf demnach nicht zu sehr verengt und nicht allein auf seine praktischen Hauptfallgestaltungen beschränkt werden, sondern er muss auch in seinen Randbereichen dem Zweck des Anfechtungsrechts Rechnung tragen. Insoweit hat der BGH auch für die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen (Dispositions-)Kredits in einzelner Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht. Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat. (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, Rn. 13 ff.
juris). Eine Gläubigerbenachteiligung ist zwischen den Beteiligten zum einen bezüglich der am 3. August 2007 durch den Geschäftsführer der Schuldnerin, allerdings im Namen der Schuldnerin, getätigten Überweisung an die Beklagte in Höhe von 5.289,19 € und 954,95 € streitig. Unstreitig ist, dass er das Geld zuvor von einem eigenen Konto in bar abgehoben und durch Bareinzahlung auf das Konto der Beklagten überwiesen hat.
dem Vortrag des Klägers handelt es sich hierbei um ein Darlehen des Geschäftsführers an die Schuldnerin und nicht um Geld, das der Geschäftsführer aus eigenen Mitteln zur Befriedigung der Beklagten eingesetzt hat. Die Hingabe eines Darlehens ist durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen hinreichend
gewiesen. Im Auszug aus dem Kassenbuch der Schuldnerin ist am
vollziehbar und widerspricht den vorliegenden Unterlagen. Einer Anmeldung zur Tabelle - wie erstinstanzlich beanstandet - bedurfte es daher nicht. Die Zahlung hat auch das Aktivvermögen der Schuldnerin verringert. Wird die Forderung eines (späteren) Insolvenzgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen der Schuldnerin getilgt, so benachteiligt dies die Insolvenzgläubiger im Allgemeinen regelmäßig wenigstens mittelbar. Die Schuldnerin hat das Darlehen des Geschäftsführers in Anspruch genommen und das Geld ist daher zu eigenem haftendem Vermögen geworden. Schließlich hat sie das Darlehen auch an den Geschäftsführer zurückgezahlt und dadurch ihr Aktivvermögen vermindert. Die Anfechtbarkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schuldnerin eine Verfügung in der Form der Zahlung des Geldes an die Beklagte möglicherweise nicht getroffen hätte, wenn sie mit einer Anfechtbarkeit gerechnet hätte. Ob das Darlehen
interner Vereinbarung einem bestimmten Zweck dienen soll, ist anfechtungsrechtlich grundsätzlich unerheblich; durch die Auszahlung eines solchen Kredits an einen einzelnen Gläubiger kann die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - Az.: IX ZR 115/99, Rn. 9 ff,
juris). Der Beklagten war die Darlehensgewährung durch die Schriftsätze der Schuldnerin vom
der Rechtsprechung des BGH ist dieser Ansicht allerdings nicht zu folgen. Auch soweit die Schuldnerin zweckgebunden auf die Beitragsanteile der Arbeitnehmer gezahlt hat, handelt es sich um Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers - hier der Schuldnerin - im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden. § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2011 - Az.: IX ZR 137/10, m.w.N.,
juris). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Randnummer 33 Ebenso steht der Anfechtung der Zahlungen, soweit sie in bar an die Gerichtsvollzieherin erfolgt sind, nicht entgegen, dass es sich um Bargeschäfte im Sinne von § 142 Abs. 1 InsO handelte. Die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge beruht weder auf einer für die Annahme eines Bargeschäfts erforderlichen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten noch hat die Schuldnerin eine relevante Gegenleistung von der Beklagten erhalten (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 19. November 2014 - Az.: 303 O 335/13, Rn. 55, m.w.N., m.w.N.,
juris). Randnummer 34 § 26 SGB IV steht der Rückgewähr von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
Insolvenzrecht nicht entgegen. Die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge regelt § 26 SGB IV nicht (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar Stand: März 2016, § 26 SGB IV, Rn. 4). Zu Unrecht entrichtet sind insoweit Beiträge, wenn es an einer Rechtsgrundlage fehlt oder die einschlägige Rechtsgrundlage unrichtig angewandt worden ist. Dies war hier nicht der Fall. Randnummer 35 Auch die subjektiven Voraussetzungen
O liegen
der Überzeugung des Senats vor. Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, wusste, dass sie mit den Zahlungen ab Januar 2007 ihre anderen Gläubiger benachteiligt, denn ihr war aufgrund zahlreicher Indizien bekannt, dass sie vor der Zahlungsunfähigkeit steht. Ein Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist auch schon dann zu vermuten, wenn er seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - Az.: IX ZR 203/12, Rn. 12, m.w.N.,
juris). Randnummer 36 Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht
O. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz oftmals nicht erforderlich, weil im eröffneten Verfahren auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet auch dies gemäß § 17 Abs. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige
außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außer Stande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Eröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, Rn. 13 ff, m.w.N., a.a.O.). Randnummer 37
diesen Maßstäben rechtfertigen die vom Kläger vorgetragenen Beweisanzeichen und die vorliegenden Unterlagen die Annahme einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Im Januar 2007 lagen bereits mehrere Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, die
dem Vortrag des Klägers allerdings noch durch Vergleiche, Schuldanerkenntnis oder Teilzahlungen zur Erledigung gebracht werden konnten. Gleichwohl bestanden weiterhin Forderungen der … wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge vom
GB drohte und diese Forderungen deshalb in der Regel bis zuletzt bedient werden. Auch die Forderung der Beklagten in Höhe von 9.838,32 (Stand:
O) das Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit zu versagen. Ebenso hat sie bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Beitragsvorenthaltung
den §§ 266a, 14 und 52 StGB gestellt. Laut Gutachten des Klägers in dem Verfahren beim AG E. (Az.: 172 IN 761/07) wurden im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens bereits zum 15. Dezember 2005 erhebliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch bei den Sozialversicherungsträgern bekannt. Randnummer 38 Diese Indizien zusammenfassend ergibt sich ein Gesamtbild,
dem die Schuldnerin einen Forderungsrückstand vor sich her geschoben und ständig am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, Rn. 23, a.a.O.). Soweit die Schuldnerin im Januar 2007, die Zahlungen an die Beklagte - wie oben ausgeführt - wieder aufgenommen hat, steht dies der Zahlungseinstellung nicht entgegen; maßgeblich ist nicht, dass vereinzelt Forderungen, selbst in beachtlicher Höhe bedient werden, sondern dass es der Schuldnerin nicht gelingt, einen erheblichen Teil ihrer Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin, er habe sich bemüht, die Gläubiger gleichmäßig zu bedienen, ist daher Teil des auf die Zahlungsunfähigkeit deutenden Gesamtbildes und kein Gegenindiz. Dass die Schuldnerin im Jahre 2007 die Zahlungen
eingetretener Zahlungseinstellung wieder umfassend aufgenommen hat und Schulden ausgeglichen hat, ist hier nicht ersichtlich und hat der Geschäftsführer so auch nicht behauptet. Im Gegenteil zeigt das Gutachten des Klägers in dem Verfahren (Az.: 172 IN 761/07) beim AG E., dass bis zur Einstellung des Betriebes am 31. Januar 2008 Insolvenzforderungen in Höhe von 197.416,78 € entstanden sind. Randnummer 39 Diesen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat die Beklagte
der Überzeugung des Senats auch erkannt. Diese Kenntnis wird
O vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, Rn. 9, m.w.N.,
juris). Die inkongruente Deckung bildet ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - Az.: IX ZR 117/11, Rn. 13,
juris). Randnummer 40 Hier lagen ausreichend Beweisanzeichen für die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor, die der Beklagten bekannt waren und sie auch zum Handeln veranlasst haben. Sie hat sich, wie oben ausgeführt, bereits mit Schriftsatz vom
dem Sachstand bezüglich des Gewerbeuntersagungsverfahrens beim Landesverwaltungsamt erkundigt und darauf hingewiesen, dass derzeit Beitragsrückstände in Höhe von 11.456,48 € für die Zeit vom
O begründet. Der Pfändungsversuch der Gerichtsvollzieherin am
außen hin in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. BGH, Urteil vom
juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung des BGH zu § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2011 - Az.: IX ZR 137/10,
juris) verfassungsrechtliche Rechte der Beklagten verletzt. Randnummer 43 Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Zinsen auf den Betrag von 18.745, 66 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab
der Rechtsprechung des BSG im Bereich des Sozialrechts keine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen) Geldleistungen besteht, und soweit das Gesetz eine Zinszahlung nicht ausdrücklich anordnet, deshalb kein Raum für Verzugs- und Prozesszinsen
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften besteht (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 - Az.: B 1 KR 38/15 R, m.w.N.,
juris). Es handelt sich hier nicht um eine Streitigkeit auf dem Rechtsgebiet des Sozialrechts, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, über die der Senat aufgrund der Rechtswegverweisung durch Beschluss des OLG F. vom 21. März 2011 zu entscheiden hat. Randnummer 44 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i. V.m. § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 45 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001321283
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.