GKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
FG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner
GKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen. (Rn.9)
dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) erhoben. Deren Höhe bestimmt sich
GKG
dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 des FamGKG. Randnummer 3 Auf der Grundlage des durch den Senat festgesetzten Beschwerdewertes sind in der vorliegenden Kostenrechnung zwei Gerichtsgebühren
Ziffer 1224 der Anlage 1 zum FamGKG mit insgesamt 216 € zutreffend errechnet. Hinzuzuaddieren ist die Sachverständigenvergütung
Ziffer 2005 der Anlage 1 zum FamGKG mit 3.228,59 €. Einwendungen dagegen sind auch nicht vorgebracht. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 8.9.2017 wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Kostenansatz vom 8.9.2017, da ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Randnummer 5 Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 4.10.2017 und 10.10.2017 (Bl. 528 - 529 und 531 d A) Stellung genommen. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen. 2. Randnummer 6 Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg. Randnummer 7 Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin als Übernahmeschuldnerin ist durch § 26 Abs. 3 und 4 FamGKG ausgeschlossen.
FG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner
GKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen. Randnummer 8 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 9
GKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Von anderen Kostenschuldnern verauslagte Gerichtskosten sind zurückzuzahlen, damit eine mittelbare Inanspruchnahme des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Wege der Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wird. Diese Regelung gilt
GKG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner
GKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, allerdings nur unter den in den Ziffern 1 - 3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 26 FamGKG, Rn. 78). Randnummer 10 Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Die Gerichtskostenübernahme seitens der Antragsgegnerin ist in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich erfolgt (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 FamGKG). Der Senat hat entsprechend der Ziffer 2 der gesetzlichen Regelung den Vergleich einschließlich der Kostenregelung den Beteiligten vorgeschlagen. Randnummer 11 Es fehlt im Ergebnis auch nicht die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung in dem Vergleichsvorschlag, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post-Betrachtung im
hinein (OLG Bamberg, FamRZ 2015, 525), wobei diese sich zudem aus den Gerichtsakten entnehmen lassen muss und auch nicht
geholt werden kann (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, a.a.O., Rn. 68, 69; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 768; OLG Celle, FamRZ 2013, 63-64 m w N). Randnummer 12 Eine solche ausdrückliche Feststellung, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, lässt sich dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen. Randnummer 13 Die von den Beteiligten vereinbarte Kostenregelung bedeutet, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten übernommen hat. Der Vergleich, einschließlich der Verteilung der Kosten, beruht auf einem Vorschlag des Gerichts. Der Senat hat mit der Verfügung vom 10.7.2017 zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin sämtliche Kosten mit Ausnahme der des Vergleichs, die gegeneinander aufzuheben wären, zu tragen habe, weil sie bei streitiger Entscheidung unterlegen wäre. Randnummer 14 Dass die Antragsgegnerin unterlegen ist, ergibt sich auch aus dem Verfahrensverlauf: Randnummer 15 Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift beantragt, den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Jena vom 14.11.2013, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Juli 2014 keinen Unterhalt mehr schuldet. Randnummer 16 Ziffer 1 des geschlossenen Vergleichs lautet: Randnummer 17 „Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Ziffer 1) des Vergleiches des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.11.2013, Az. 1 UF 370/13 in Verbindung mit dem Vergleich des Amtsgerichts A... vom 02.03.2010, (Az: 2 F 581/08) und dem Vergleich des Amtsgerichts A... vom 23.05.2013 (Az: 2 F 661/10) ab dem 01.07.2014 abgeändert wird und der Antragsteller wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen
scheidungsunterhalt mehr schuldet“ Randnummer 18 und weiter in Ziffer 1, 3. Absatz: Randnummer 19 „
dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. K... vom 17.11.2015 kann der Antragsteller wegen psychischer Erkrankung, aufgrund psychosozialer familiärer Konfliktsituationen, als Sicherheitsbeauftragter, verbunden mit leichten Gartenarbeiten, nur noch 4 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche arbeiten. Die Leistungsminderung liegt
der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.11.2016 spätestens seit Dezember 2013 vor. Daneben bestehen beim Antragsgegner behauptete rheumatische Erkrankungen und Erkrankungen im Verdauungstrakt“. Randnummer 20 Der Vergleichstext enthält zwar keine wörtliche Feststellung dazu, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Der Senat hat jedoch durch Hinweise deutlich erkennen lassen, dass der Antrag des Antragstellers in voller Höhe Erfolg hat. Der Senat hat mit Verfügung vom 26.4.2017 die Antragsgegnerin aufgefordert, den Antrag des Antragstellers aus der Antragsschrift anzuerkennen. Damit war allen Beteiligten völlig klar, dass im Falle einer streitigen Entscheidung des Senates die Kosten des Verfahrens zu 100 % von der Antragsgegnerin zu tragen sein werden. Randnummer 21 Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 10.7.2017 auch vorgeschlagen, dass die Antragsgegnerin neben den Gerichtskosten die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers übernimmt. Ausgenommen werden sollten die Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden. Zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers war die Antragsgegnerin aber nicht bereit. Randnummer 22 Angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers in Ziffer 1. des Vergleiches
Einholung eines Sachverständigengutachtens anerkannt hat, war eine ausdrückliche Feststellung im Sinne einer wortwörtlichen Formulierung dieser sicheren Prognose zur Kostenentscheidung in dem Vergleichstext ausnahmsweise entbehrlich. Denn dem Zweck des Gesetzes war im Einzelfall auch ohne eine förmliche Feststellung der zu erwartenden Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 17.9.2017, Az. 1 W 357/17). Randnummer 23 Der Senat nimmt den vorliegenden Fall jedoch zum Anlass, die Prognose der zu erwartenden Kostenregelung im Falle der streitigen Entscheidung künftig unter Verwendung der Formulierung des § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG niederzulegen (vgl. OLG Jena, a.a.O.). III. Randnummer 24 Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Randnummer 25 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 57 Abs. 7 FamGKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001323002
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