G“ vom 07.07.2010 vor, welche unter anderem aussagte, dass an dem Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i.S.d. § 177 BauGB“ durchgeführt wurden. Außerdem wurde darin bescheinigt, dass eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu den o.g. Maßnahmen nicht vorliege. Angaben zur Höhe der Herstellungskosten enthält die Bescheinigung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung Bezug genommen. Außerdem legten die Kläger ihren der Bescheinigung zugrunde liegenden Antrag ohne Datum und Unterschrift vor, in dem eine „Aufstellung der Kosten“ für die Jahre 2006 und 2007 i.H.v. 450.370,95 € enthalten war. Am Schluss des Antrags findet sich eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde vom 07.06.2010, in der es u.a. heißt, dass „die Baumaßnahmen durchgeführt worden sind“. Randnummer 4 Das FA lehnte den Änderungsantrag ab. Es war der Ansicht, dass die vorgelegte Bescheinigung offensichtlich unzutreffend sei. Sie hätte nicht erteilt werden dürfen, da die Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten weder gem. § 177 Abs. 1 BauGB auf einem Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot noch auf einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Klägern und der Stadt C beruhten, sondern freiwillig ausgeführt worden waren. Randnummer 5 Gegen die Nichtanerkennung der erhöhten Absetzungen wendeten sich die Kläger mit ihrem Einspruch. Während des laufenden Einspruchsverfahrens machte das FA von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch, d.h. es forderte die Gemeinde mit Schreiben vom 12.10.2010 auf, die für rechtswidrig erachtete Bescheinigung gem. § 7h EStG zurückzunehmen. Dem kam die Gemeinde unverzüglich nach, indem sie die Bescheinigung unter dem 21.10.2010 zurücknahm. Daraufhin wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2011 zurück. Randnummer 6 Hiergegen erhoben die Kläger am 05.09.2011 Klage. Das Verfahren wurde vom seinerzeit zuständigen
G“ vom 07.07.2010 eingereicht haben, in welcher wahrheitswidrig bescheinigt wird, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i.S.d. § 177 BauGB“ durchgeführt worden seien. Diese Bescheinigung ist, wie verwaltungsgerichtlich geklärt wurde, rechtswirksam. Dennoch entfaltet sie hier keine Bindungswirkung. Randnummer 16 Grundsätzlich bindet eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung i.S.v. § 7h Abs. 2 EStG mit ihrem konkreten Inhalt die Finanzbehörden und die Finanzgerichte. Das FA hat keine eigene Prüfungskompetenz (st. Rspr., z.B. BFH, Urt. v. 22.10.2014 X R 15/13, BStBl II 2015, 367; BFH, Beschl. v. 06.10.2016 IX B 81/16, juris Rz. 18). Die Finanzbehörden und Finanzgerichte, die selbst nicht unmittelbar mit den in § 7h EStG vorausgesetzten städtebaurechtlichen Vorgängen im Rahmen von Anträgen und Klagen befasst sind, sind als Teil des staatlichen Kompetenzgefüges an den Inhalt der bestandskräftigen, formell wirksamen Bestätigung gebunden. Randnummer 17 Diese Bindungswirkung folgt aus dem Grundsatz der (materiellen) Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Die (materielle) Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts braucht nicht explizit gesetzlich angeordnet zu werden, sondern ist regelmäßige Folge der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes. Sie hat zum Inhalt, dass, wenn eine Behörde durch Verwaltungsakt zu einer verbindlichen Regelung oder Qualifikation gelangt, dieser rechtswirksame Verwaltungsakt von allen Behörden und Gerichten wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten und als gegebener „Tatbestand“ eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist, solange er nicht nichtig ist (BFH, Urt. v. 17.06.2010 VI R 18/08, BStBl. II 2010, 1072 Rz. 12; BFH, Urt. v. 21.01.2010 VI R 52/08, BStBl. II 2010, 703 Rz. 19 ff.; Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, VwVfG, Stand 01.07.2017, § 43 VwVfG Rz. 27 ff.; jeweils m.w.N.). Tatbestandswirkung entfaltet auch der rechtswidrige Verwaltungsakt (Kirchhof, NJW 1985, 2977, 2983). Damit wird bezweckt, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und den Bestand eines behördlichen Bescheids den dazu berufenen Behörden und Gerichten vorbehalten bleibt (BFH, Urt. v. 21.01.2010 VI R 52/08, BStBl. II 2010, 703 Rz. 20). Randnummer 18 Allerdings ist die aus der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten fließende Bindungswirkung nicht grenzenlos. Tatbestandswirkung entfaltet ein Verwaltungsakt nur grundsätzlich (Kirchhof, NJW 1985, 2977, 2983). Insbesondere darf das Berufen auf die Tatbestandswirkung nicht rechtsmissbräuchlich sein (Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, VwVfG, Stand 01.07.2017, § 43 VwVfG Rz. 27 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 VwVfG Rz. 18). Randnummer 19 Die dies nicht berücksichtigende Auffassung der Finanzverwaltung in R 7h Abs. 4 Satz 4 EStR, wonach die Finanzbehörden selbst an offensichtlich rechtswidrige Bescheinigungen gebunden sein sollen (Satz 3) und lediglich remonstrieren dürfen (Satz 4), teilt der Senat nicht und ist auch nicht daran gebunden. Randnummer 20 Rechtsmissbräuchlich ist das Berufen auf die Bindungswirkung einer Bescheinigung, wenn objektiv feststeht, dass die in der Bescheinigung als Grundlagenbescheid gemachten Angaben offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen und deren Bindungswirkung sehenden Auges zu einem gravierenden, nicht hinnehmbaren Verstoß gegen das materielle Recht, insbesondere zur Legitimation einer Steuerhinterziehung führen würde. Randnummer 21 So liegt der Fall hier. Die zuständige Gemeindebehörde hat den Klägern für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen in einer „
G“ bescheinigt, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i.S.d. § 177 BauGB“ (gemeint: Instandsetzungsaufwendungen) durchgeführt wurden. Voraussetzung dafür ist nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde zuvor durch ein Modernisierungs- und/oder Instandsetzungsgebot die Beseitigung oder Behebung von Missständen oder Mängeln des Gebäudes durch ein Modernisierungsgebot bzw. ein Instandsetzungsgebot angeordnet hat. Allen Beteiligten, sowohl den Klägern als auch dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, der die Bescheinigung ausgestellt hat, war klar, dass es ein solches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot niemals gegeben hat. Vielmehr sei nach den Angaben der Kläger die Ausstellung der Bescheinigung gem. § 7h Abs. 2 EStG seitens der Gemeinde angeboten worden, nachdem die von der Gemeinde den Klägern zuvor in Aussicht gestellten Fördermittel nicht geflossen seien. Randnummer 22 Die - nach den Feststellungen des Senats wohl unwissentliche - Falschangabe der Kläger durch Vorlage der unzutreffenden Bescheinigung der Gemeinde dürfte – eine materielle Bindungswirkung der Bescheinigung hinweggedacht – den objektiven Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Abgabenordnung (AO) erfüllen. Sollte dieser offensichtlich unzutreffenden Bescheinigung materielle Bindungswirkung zukommen, würde auf diese Weise eine Steuerverkürzung i.S.v. § 370 Abs. 1 und Abs. 4 AO unterbunden und eine (versuchte) Steuerhinterziehung legitimiert. Ein solcher Missbrauch des Rechts ist nach der Ansicht des Senats nicht hinnehmbar. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001323222
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