dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz; Verteilungsermessen Leitsatz
geordnete Behörde ohne wirksame Delegationsermächtigung anstelle der übergeordneten Behörde, ist der Bescheid formell rechtswidrig. (Rn.39)
FAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, begehrt vom Beklagten eine Bedarfszuweisung in Höhe von 791.348,00 € für das Jahr
vollziehbar, warum aus der Sicht des Beklagten die Investition zur Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses für die Stützpunktfeuerwehr der Klägerin als im Jahr 2016 nicht notwendige Investition angesehen werde. Baugutachten und Gutachten der Berufsgenossenschaft hätten ergeben, dass eine Sanierung des vorhandenen Gebäudes wirtschaftlich unverhältnismäßig sei. Der Beklagte habe die Notwendigkeit von Investitionsmaßnahmen während des Zeitraumes der Haushaltskonsolidierung komplett in Abrede gestellt. Dies sei nicht mit Buchstabe B Ziff. 1 der VV Bedarfszuweisungen zu vereinbaren. Es habe daher eine Prüfung der in der Investitionsübersicht aufgeführten Einzelmaßnahmen erfolgen müssen. Die geplanten Investitionen seien als notwendig anzusehen. Auf die Frage der zeitlichen Verschiebbarkeit einer Investition komme es vorliegend nicht an, da keine Überbrückungshilfe
Buchstabe C der VV-Bedarfszuweisungen beantragt worden sei. Daher sei auch die Finanzplanung nicht unter Ausklammerung der Investitionsmaßnahmen
Anlage 2 vorzunehmen. Randnummer 14 Die Ablehnung der beantragten Bedarfszuweisung verstoße auch gegen das Neugliederungsgesetz. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe die geordnete Haushaltslage der Klägerin durch die Aufnahme der Gemeinden H. und S. nicht beeinträchtigt werden sollen. Genau dies sei aber geschehen, da die Klägerin in der Folge gezwungen gewesen sei, eine Haushaltskonsolidierung durchzuführen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Bescheid des Beklagten vom
FAG i. V. m. dem Haushaltsplan der Beklagten für 2015 und dem Abschnitt A Ziffer 3 der VV Verwaltungsvorschrift VV-Bedarfszuweisungen vom 22. Juni 2015 bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen
FAG . Die Höhe der Bedarfszuweisung richte sich im Einzelfall sowohl
dem Bedarf als auch
den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Ein Anspruch auf Sicherstellung des gesamten Bedarfs bestehe nicht.
FAG würden Mittel u. a. zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt. Genaueres ergebe sich aus der Verwaltungsvorschrift. Ein Bedarf werde sowohl aus der Betrachtung des Konsolidierungszeitraumes als auch der Berücksichtigung des Grundsatzes der Jährlichkeit ermittelt. Ein Bedarf läge nicht vor. Die Höhe der Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung sei so zu bemessen, dass am Ende des Konsolidierungszeitraumes das Konsolidierungsziel erreicht werde (Abschnitt B Ziffer 3.2 VV-Bedarfszuweisungen). Das Ziel der Haushaltskonsolidierung wiederum werde in der VV-Haushaltskonsolidierung definiert. Mit einem Haushaltssicherungskonzept (HSK) solle kurzfristig die Gewährleistung oder Wiederstellung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde sichergestellt und mittelfristig die Gemeinde in die Lage versetzt werden, die
KO gesetzlich bestehenden Verpflichtungen als Ausdruck einer geordneten Haushaltsführung vollumfänglich zu erfüllen. Eine Bedarfszuweisung erfolge ausschließlich für das laufende Haushaltsjahr. Ausgaben, die im laufenden Jahr, also 2015, nicht kassenwirksam würden, könnten nicht Gegenstand einer Förderung im Haushaltsjahr sein (Abschnitt B Ziffer 4.5 Satz 3 VV-Bedarfszuweisungen). Dies gelte insbesondere soweit sich die Klägerin auf investive Ausgaben zur Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses beziehe. Diese begründen keinen Bedarf im Jahr
der Rechtsprechung des Gerichts (VG Gera, Urteil vom 15.04.2014 - 5 K 41/10 Ge -) ist im Bereich der Bedarfszuweisungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Der hier maßgebliche Antrag der Klägerin wurde am 22.04.2015 gestellt. Randnummer 26 Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren seiner Entscheidung die VV-Bedarfszuweisungen vom 22. Juni 2015 zugrunde gelegt. Diese war zum Zeitpunkt der Antragstellung aber noch nicht in Kraft. Vielmehr ist
Auffassung der Kammer der Entscheidung die VV-Bedarfszuweisungen vom 15.03.2013 zugrunde zu legen. Zwar regelt diese VV-Bedarfszuweisungen unter Buchst. F., dass diese zum 31.12.2014 außer Kraft tritt, doch ist der Regelung unter Buchst. G der VV-Bedarfszuweisungen2015 zu entnehmen, dass die VV-Bedarfszuweisungen 2013 erst mit Inkrafttreten der VV-Bedarfszuweisungen 2015 außer Kraft treten soll. Randnummer 27
Ziffer A 4.5 der VV-Bedarfszuweisungen 2013 war zuständige Bewilligungsbehörde das Thüringer Finanzministerium. Diese Regelung wurde allerdings geändert durch den Beschluss der Landesregierung
Verf vom 31.03.2015, wonach die Ressortzuständigkeit für diesen Bereich des kommunalen Finanzausgleichs auf das Ministerium für Inneres und Kommunales übergegangen ist. Damit war zum Zeitpunkt der Antragstellung das Innenministerium für die Bewilligung der Bedarfszuweisungen zuständig. Im Gegensatz zur VV 2015 enthielt die VV 2013 keine Delegationsermächtigung an das Landesverwaltungsamt, so dass dieses hier als sachlich unzuständige Behörde tätig geworden ist. Sie erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 01.10.2016 Stellung zu nehmen. Randnummer 28 Weiterhin wird um Stellungnahme zu den Ausführungen der Klägerin dazu gebeten, dass im Vorfeld der Gemeindeneugliederung Konsolidierungshilfen in Form nicht rückzahlbarer Bedarfszuweisungen in Aussicht gestellt wurden. Frist: 01.10.16 Randnummer 29 Hierzu äußerte der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 lediglich dahingehend, dass
der Rechtsprechung des BVerwG bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sei. Soweit das OVG Weimar auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstelle, gelte dies nur für die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides, nicht aber für die Frage der sachlichen bzw. instanziellen Zuständigkeit. Zu den Gesprächen zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Vorfeld der Neugliederung lägen keine weiteren Unterlagen vor. Randnummer 30 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 32 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung. Randnummer 33 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) . Danach werden den Gemeinden und Landkreisen aus dem Landes-ausgleichstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt.
2 Nr. 1 FAG sind die Mittel des Landesausgleichsstocks u. a. bestimmt für die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden. Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen hat das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium Verwaltungsvorschriften zu erlassen, § 24 Abs. 4 ThürFAG . Vorliegend kommt hier entgegen der Auffassung des Beklagten die VV-Bedarfszuweisungen vom 15. März 2013 zur Anwendung. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 34
der Rechtsprechung der
juris, Rn. 33-35 m.w.N). Dieser Grundsatz hat auch bei Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zu gelten, die Teil des Subventionsverfahrens sind. Er führt dazu, dass auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Antragstellung im November 2009 abzustellen ist. Seinerzeit lief der Förderzeitraum noch und waren Finanzmittel vorhanden. Sähe man dies anders, so blieben fehlerhafte Subventionsentscheidungen bzw. ablehnende Bedarfszuweisungen folgenlos bzw. wäre ein Antragsteller darauf verwiesen, Schadensersatzansprüche zu verfolgen. Dazu müsste grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg beschritten werden, da es dann um Staatshaftungsansprüche (Art. 34 GG) ginge. Gegenüber der eingeklagten Neubescheidung stellte das Verweisen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin dar. Randnummer 36 Die gegenteilige, gerade zum ZuInvG eingenommene Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 29. Juni 2011 - 5 A 149/10, zitiert
juris), wonach die Verpflichtungsklage unzulässig sei, weil der Förderzeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen sei und die Finanzmittel fehlten, überzeugt die Kammer nicht. Der Ablauf des Förderzeitraums führt nicht dazu, dass die beantragten Bedarfszuweisungen heute nicht mehr sinnvoll ausgereicht werden könnten. Die Finanzmittel könnten aus einer anderen Haushaltsposition zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin könnte die Bedarfszuweisungen entweder für andere Investitionen einsetzen oder ihrem Haushalt zuführen.“ Randnummer 37 Der hier maßgebliche Antrag der Klägerin wurde am
der VV-Bedarfszuweisungen 2013
Abschnitt A Ziffer 4.5 das Finanzministerium Bewilligungsbehörde war. Allerdings ist die Zuständigkeit für den kommunalen Finanzausgleich durch den Beschluss der Landesregierung
Verf vom
VwVfG führt die Verletzung der sachlichen/instanziellen Zuständigkeit grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des VA. Soweit der Beklagte
Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom
Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden kann. Darüber hinaus hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass, sofern man eine Delegation durch eine Verwaltungsvorschrift überhaupt für zulässig hält (dagegen u. a. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht, Bd. II, 5. Aufl., § 84 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwVfG, § 3 Rn. 7b m.w.N.), die Delegationsermächtigung zumindest hinreichend bestimmt sein muss. Die VV-Bedarfszuweisungen 2015, die eine Delegationsermächtigung für das Landesverwaltungsamt enthält, bestimmt, dass eine Delegation „ganz oder teilweise“ erfolgen kann. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass eine Delegation auch für den Einzelfall erfolgen kann, was zu einer willkürlichen Zuständigkeitsregelung führt. Sofern der Beklagte - ebenfalls erst
Schluss der mündlichen Verhandlung - auf eine Zuständigkeitsregelung des Landesverwaltungsamtes
2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom
2 Nr. 1 FAG sind die Mittel des Landesausgleichsstocks u. a. bestimmt für die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden. Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept ( § 53a ThürKO ), § 24 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 FAG.
Ziff. A 4 der VV-Bedarfszuweisungen 2013 besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen in bestimmter Höhe. Jedoch hat die Gemeinde einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, der sich insbesondere auf eine fehlerfreie Ausübung des Verteilungsermessens richtet (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2003 - 9 S 1504/02 -, zitiert
juris; OVG Koblenz, Urteil vom 3. April 2001 - 7 A 10993/00 -, zitiert
juris). Unter Ziff. B 2 der VV-Bedarfszuweisungen 2013 sind die Zuwendungsvoraussetzungen für die Gewährung von Bedarfszuweisungen geregelt. Die danach erforderlichen Unterlagen, sonstigen Erklärungen und Formblätter hat die Klägerin unstreitig vorgelegt (Seite 2 und 3 des Bescheides vom 30. Oktober 2015, Bl. 3 und 4 GA). Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für Gewährung einer Bedarfszuweisung erfüllt. Randnummer 42 Auf der Rechtsfolgenseite sind daher die Kriterien für die Ausübung des Verteilungsermessens zu prüfen. In formaler Hinsicht ist dem Bescheid schon nicht zu entnehmen, dass der Beklagte sich darüber im Klaren war, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Der Bescheid unterscheidet nicht zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite. Hieraus ist bereits schon auf einen Ermessensausfall zu schließen, § 114 VwGO. Dies legt auch die Klageerwiderung nahe, wenn der Beklagte ausführt, dass „die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Bedarfszuweisung“ nicht vorliegen und die Klägerin keinen „Anspruch auf eine Ermessensentscheidung“ hat. Allenfalls aus den Ausführungen zum „Bedarf“ der Beklagten und den Verweis auf Ziff. A 3 Satz 2 der VV-Bedarfszuweisungen 2015 (die hier nicht anwendbar ist), könnte geschlossen werden, dass der Beklagte hier ein Verteilungsermessen ausüben wollte. Randnummer 43 Regelungen zur Ermessensausübung enthält die VV-Bedarfszuweisungen 2013 unter Ziffer B 3 „Art, Umfang und Höhe der Bedarfszuweisung“. Bedarfszuweisungen werden zur „Unterstützung“ der Haushaltskonsolidierung in der Regel als nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung gewährt (Ziff. B 3.1 VV). D. h., dass die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, das während des Konsolidierungszeitraumes wieder eine freie Finanzspitze ausweist, Voraussetzung für die Gewährung ist. Somit kann entgegen der Auffassung des Beklagten eine Ablehnung des Antrages nicht darauf gestützt werden, dass „eine Bewilligung dann nicht erforderlich ist, wenn eine Wiederherstellung bzw. Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit oder eine Konsolidierung auch ohne Bedarfszuweisung im Konsolidierungszeitraum möglich ist“ (Seite 6 des Bescheides). Bei der Bedarfszuweisung geht es
dem Sinn des Gesetzes und dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift nicht darum, mit der Gewährung einer Bedarfszuweisung erst die Voraussetzungen für die Haushaltskonsolidierung zu schaffen, sondern die Konsolidierung zu unterstützen. Nur so vermeidet man das Ergebnis, dass nur die Kommunen, die ihre Ausgabenpolitik und ihre Einsparpotentiale so planen, dass sie das Konsolidierungsziel aus eigener Kraft erreichen, gefördert werden. Die Erreichung des Konsolidierungszieles ist Voraussetzung der Gewährung und nicht förderschädlich. Allenfalls für die Höhe einer Bedarfszuweisung können der Konsolidierungszeitraum und das Investitionsprogramm von Bedeutung sein. Insoweit stellt der Beklagte auf einen zu ermittelnden Bedarf ab, den er verneint. Hierzu heißt es in der Klageerwiderung: „Ein Bedarf ermittelt sich sowohl aus der Betrachtung des Konsolidierungszeitraumes (
vollziehbar. Der Antrag wurde ausdrücklich auf die im Jahr 2015 fälligen Rückzahlungen von Überbrückungshilfen gestützt, die in der Vergangenheit an Gemeinden gezahlt wurden, die im Jahr 2013 in die Klägerin eingemeindet wurden. Hierauf weist auch die rechtsaufsichtliche Stellungnahme vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.