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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 JVEG 1051/18 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Fahrtkostenersatz - Mitteil

Obsah (4)§ 4§ 15§ 5§ 16

Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Fahrtkostenersatz - Mitteilungspflicht bei Reiseantritt von einem anderen Ort Leitsatz Zum Fahrtkostenersatz ehrenamtlicher Richter bei Anreise

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1).

dem der Berichterstatter das Verfahren

§ 4Abs.

7 Satz 2 JVEG übertragen hat, ist der Senat zuständig. Randnummer 14 Ehrenamtliche Richter erhalten eine Entschädigung

dem JVEG (§§ 19 Abs. 2 i.V.m. 35 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

§ 15Abs.

1 JVEG erhalten sie als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), Entschädigung für

teile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG). Soweit die Entschädigung

Stunden zu bemessen ist, wird sie

§ 15Abs.

2 JVEG für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2). Randnummer 15 Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist der Senat weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 – L 1 JVEG 867/15, juris). Randnummer 16 Die Erinnerungsführerin hat Anspruch auf Fahrtkostenersatz (hierzu unter 1.), Entschädigung für Zeitversäumnis (hierzu unter 2.) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (hierzu unter 3.). Randnummer 17 1. Der Fahrtkostenersatz beträgt 17,70 Euro für den Hinweg von J. und den Rückweg zur Arbeitsstätte in E. (59 km). Randnummer 18

§ 5Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 JVEG werden ehrenamtlichen Richtern bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

der ständigen Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, werden bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs angesichts der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind, grundsätzlich die Kosten der kürzesten Reiseroute erstattet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 29. November 2012 - L 6 SF 1257/12 E , 10. Mai 2010 - Az.: L 6 B 30/10 SF und 23. März 2006 - Az.: L 6 B 70/05 SF, jeweils

juris), sofern sie zumutbar ist. Randnummer 19 Vorliegend ist für die Entschädigung entsprechend § 5 Abs. 5 JVEG auf die Strecke von J.

E. zum Heranziehungsort (Thüringer Landessozialgericht) und von da zur Arbeitsstätte der Erinnerungsführerin in E. abzustellen. Diese Strecke hat sie mit 59 km angegeben. Weder hat der Senat Anlass, diese Länge anzuzweifeln noch hat der Erinnerungsgegner widersprochen. Randnummer 20

5 Abs. 5 JVEG werden, wenn die Reise zum Ort des Termins - wie hier - von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder zu einem anderen als diesem Ort zurückgefahren wird, Mehrkosten

billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom

  1. April 2018 - L 1 JVEG 480/16, juris) folgt hieraus für Zeugen und Sachverständige sowie Beteiligte, deren persönlichen Erscheinens angeordnet ist, gegenüber dem Gericht eine Mitteilungspflicht bei einer Anreise von einem anderen Ort (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze,
  2. Auflage 2018, § 5 JVEG Rn. 22). So kann das Gericht prüfen, ob es - auch der allgemeinen Kostenminderungsverpflichtung folgend - von einer Ladung ganz absieht oder die Verhandlung auf einen andern Zeitpunkt umlädt (vgl. auch Hartmann, a.a.O.). Randnummer 21 Eine solche Mitteilungspflicht kommt bei ehrenamtlichen Richtern jedoch nicht in Betracht. Eine Ab- oder Umladung eines Termins wegen eines längeren Entfernungsweges eines ehrenamtlichen Richters und entsprechenden Mehrkosten ist ausgeschlossen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 3 SGG), die das Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter ausüben (§§ 19 Abs. 1 i.V.m. 35 Abs. 1 SGG). Insofern werden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - mit Ausnahme der Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung - mit den ehrenamtlichen Richtern tätig (vgl. §§ 12 Abs. 1 und 33 Abs. 1 SGG). Sofern eine Verhandlung allein wegen eines längeren Entfernungsweges eines ehrenamtlichen Richters abgeladen und neu terminiert werden würde, wäre in der Liste, welche die Reihenfolge festlegt, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Verhandlungen heranzuziehen sind (vgl. 6 Nr. 1 SGG), der nächst positionierte ehrenamtliche Richter heranzuziehen. Das würde faktisch einer unzulässigen Entziehung des ursprünglich gesetzlichen Richters gleich kommen (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie § 16 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Da auf eine etwaige Mitteilung des ehrenamtlichen Richters, dass er von einem anderen (weiter entfernteren) Ort anreist, letztlich keine rechtlichen Konsequenzen folgen (können), besteht diese Mitteilungspflicht als reine Förmelei bei ehrenamtlichen Richtern nicht. Randnummer 22 Sofern ein Zeuge, Sachverständiger oder - bei angeordneten persönlichem Erscheinen - ein Beteiligter seiner Mitteilungspflicht nicht

gekommen ist, führt dies

der Rechtsprechung des Senats gleichwohl nicht zwangsläufig dazu, dass Kosten für einen anderen (längeren) Anreiseweg nicht entschädigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom

  1. April 2018 – L 1 JVEG 480/16, Rn. 16, juris). Vielmehr hat dann der Senat zu prüfen, ob die Mehrkosten trotzdem zu erstatten sind, weil der Antragsteller durch besondere, nicht zu vertretende Umstände genötigt war, die Reise von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten Ort anzutreten. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  2. November 2013 – L 6 SF 1212/13 E m.w.N., juris). Randnummer 23 Eine solche Ermessensentscheidung ist grundsätzlich auch bei der Fahrtkostenentschädigung ehrenamtlicher Richter zu treffen. Ohne Berücksichtigung bleibt dabei jedoch, ob - wie von der Rechtsprechung bei der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen oder bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens bei Beteiligten geprüft wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom
  3. April 2018 – L 1 JVEG 480/16, Rn. 16, juris) - der Vorsitzende die Verhandlung auch in Kenntnis des längeren Anfahrtsweges zum ursprünglichen Zeitpunkt durchgeführt hätte. Einer solchen individuellen Prüfung steht schon der grundsätzliche Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter entgegen, der dem Gericht grundsätzlich keine andere Wahl lässt (siehe hierzu bereits oben). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist hingegen bei der Ermessensentscheidung des Senates besonders zu gewichten und führt dazu, dass die Mehrkosten einer längeren An- und/oder Abreise bei ehrenamtlichen Richtern grundsätzlich zu entschädigen sind. Dies gilt jedenfalls solange kein Anhalt für mutwillig oder bewusst herbeigeführte unverhältnismäßige Mehrkosten gegeben ist oder die Mehrkosten ohne jeglichen vernünftigen und

vollziehbaren Grund verursacht wurden oder ohne weiteres und unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenminderungspflicht vermeidbar waren. Vorliegend erfolgte die Anreise von J., weil die Erinnerungsführerin dort ihren Vater pflegte. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Mehrkosten wegen des längeren Anreiseweges mutwillig herbeigeführt wurden oder vermeidbar waren. Vielmehr ist die Pflege des eigenen Vaters ein

vollziehbarer Grund, der die Entschädigung entsprechender Mehrkosten rechtfertigt. Zweifel an der tatsächlich übernommenen Pflege des Vaters wurden nicht behauptet und sind nicht ersichtlich. Randnummer 24 Ohne Belang ist, ob die Erinnerungsführerin Betreuungsaufwendungen aus dem Pflegegeld ihres Vaters geltend machen kann. Denn die Entschädigung

§ 5

JVEG erfolgt aus Anlass der Heranziehung als ehrenamtliche Richterin und entschädigt die hierdurch entstandenen Kosten. Die Fahrkosten sind nicht durch die Pflege, sondern die Heranziehung entstanden. Insoweit bleibt auch unbeachtlich, ob die Fahrtkosten (in gleicher Höhe) bei normalen Arbeits- oder Dienstantritt ebenfalls entstanden werden. § 5 JVEG entschädigt die durch die Heranziehung entstandenen Kosten ohne Berücksichtigung etwaiger anderweitiger Ersparnisse oder sonst anfallender Kosten. Randnummer 25 2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird auf 36,00 Euro festgesetzt.

§§ 15Abs.

1 Nr. 4, 16 JVEG beträgt die Entschädigung für Zeitverlust 6,00 Euro je Stunde, maximal jedoch für zehn Stunden am Tag. Zu berücksichtigen war der Beginn der Reise in J. um 8:20 Uhr (siehe hierzu bereits unter 1.). Da die Reise

den Verhandlungen um 13:10 Uhr endete, besteht ein Entschädigungsanspruch für 6 Stunden. Randnummer 26 3. Die Entschädigung für Verdienstausfall wird auf 120,00 Euro festgesetzt.

§§ 15Abs.

1 Nr. 6, 18 Satz 1 JVEG wird neben der Entschädigung

§ 16JVEG (hierzu 2.) eine zusätzliche Entschädigung für Verdienstausfall gewährt.

Diese beträgt höchstens 24,00 Euro je Stunde.

der Bescheinigung des Arbeitgebers hat die Erinnerungsführerin am Verhandlungstag einen Bruttoverdienstausfall für 5 Stunden zu je 27,00 Euro erlitten. Unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von 24,00 Euro je Stunde ergibt sich der Entschädigungsanspruch i.H.v. 120,00 Euro. Randnummer 27 Insgesamt ergibt sich daher eine Entschädigung i.H.v. 173,70 Euro. Randnummer 28 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 29 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001324788

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