Strafrechtliche Rehabilitierung bei Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe in der ehemaligen DDR nach rechtsstaatswidriger Strafverurteilung: Voraussetzungen der Gewährung einer besonderen, monatlichen Zuwendung für das Haftopfer und Antragsablehnung wegen Mitwirkungspflichtverletzung Leitsatz Zur Anwendung der §§ 60, 66 SGB I auf das Bewilligungsverfahren nach § 17a StrRehaG. (Rn.35) Orientierungssatz 1. Mit dem Inkrafttreten von § 17a Abs. 6 StrRehaG sind seit dem 9. Dezember 2010 auf das Verfahren zur Gewährung der besonderen Zuwendung das Erste und das Zehnte Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X) entsprechend anzuwenden, soweit das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anderes bestimmt, so dass die (entsprechende) Anwendung der Mitwirkungspflichtregelungen nach §§ 60, 66 SGB I auf das Bewilligungsverfahren nach § 17a StrRehaG grundsätzlich in Betracht kommt und dementsprechend auch ein Anspruch wegen Mitwirkungspflichtverletzung versagt werden kann (Anschluss OLG Naumburg, 27. Februar 2012, 2 Ws (Reh) 308/11). (Rn.35) 2. Hat es der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Landesverwaltungsamts als Sozialleistungsträger und Hinweises auf die Konsequenzen fehlender Mitwirkung jahrelang unterlassen, die erforderlichen Angaben und Unterlagen insbesondere zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen, ist der Antrag auf besondere Zuwendung mangels Nachweises nicht als nicht begründet abzulehnen. "Versagen" i.S.d. § 66 Abs. 1 SGB I bedeutet (nur) die - vorläufige - Nichtgewährung einer beantragten Leistung "bis zur Nachholung der Mitwirkung" und ist deshalb von der Entscheidung des Leistungsträgers, die einen Antrag auf Sozialleistungen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (als unbegründet) ablehnt, grundlegend zu unterscheiden. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Gera, 5. August 2015, 6 Reha 68/13 Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 05.08.2015 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.11.2013 gegen den Bescheid vom 15.10.2013 erledigt ist. 3. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 02.01.2015 wird der Verfahrensbeteiligte verpflichtet, über den Antrag des Betroffenen vom 13.08.2007 auf Gewährung von Leistungen nach §17a StrRehaG für den Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu entscheiden. Soweit mit dem Bescheid vom 03.11.2014 eine diesen Zeitraum betreffende ablehnende Entscheidung beabsichtigt war, wird diese vorsorglich aufgehoben. 4. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse. Gründe I. Randnummer 1 Durch Beschluss des Bezirksgerichts Gera vom 09.02.1993 (Az. 5 Reha 549/92) wurde das Urteil des Kreisgerichts Zeulenroda vom 24.07.1979 (Az. S 24/79), mit welchem der Antragsteller wegen ungesetzlichen Grenzübertritts, Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben; der Antragsteller wurde rehabilitiert. Weiterhin wurde festgestellt, dass er sich vom 22.02. 1979 bis zum 02.09.1982 zu Unrecht in Haft befand und dass ihm insoweit soziale Ausgleichsansprüche nach dem StrRehaG zustehen. Randnummer 2 Unter dem 13.08.2007 beantragte der Antragsteller die Zahlung einer monatlichen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG und bat um Übersendung der entsprechenden Formulare. Randnummer 3 Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Landesamt für Soziales und Familie übersandte dem Antragsteller ein Antragsformular sowie ein Hinweisblatt für die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG. Nachdem eine Reaktion zunächst nicht erfolgte, richtete das Landesamt für Soziales und Familie am 17.03.2008 unter der gleichen Anschrift ein weiteres Schreiben an den Antragsteller und übermittelte erneut das Antragsformular mit Hinweisblatt. Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgte, holte das nunmehr zuständige Landesverwaltungsamt am 18.06.2008 eine Einwohnermeldeauskunft bei der Gemeindeverwaltung L... ein. Nachdem die Anfrage ergab, dass es sich bei der Anschrift in L... um die Nebenwohnung des Antragstellers handelt und sein Hauptwohnsitz in … ist, übersandte das Thüringer Landesverwaltungsamt am 18.08.2008 an diese Anschrift ein weiteres Mal die o. g. Unterlagen. Auch hier erfolgte keine Rückantwort. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 30.12.2011 zeigte Rechtsanwältin M dem Thüringer Landesverwaltungsamt an, dass sie nunmehr den Betroffenen vertrete. Der Verfahrensbevollmächtigten wurde Akteneinsicht gewährt und mit Schreiben vom 06.01.2012 ein neues Antragsformular zugesandt. Bei einer telefonischen Rückfrage der zuständigen Sachbearbeiterin in der Kanzlei von Rechtsanwältin M wurde am 30.03.2012 eine zügige Bearbeitung zugesichert. Da erneut kein Posteingang zu verzeichnen war, erfolgten am 21.11.2012 und am 22.11.2012 jeweils weitere Anrufe in der Kanzlei, wobei auch die bislang nicht vorgelegte Vollmacht angefordert wurde. Nachdem der zugesicherte Anruf der Verfahrensbevollmächtigten nicht erfolgte, bat das Landesverwaltungsamt unter kurzer Darlegung des bisherigen Sachstandes am 27.11.2012 um Mitteilung, ob Rechtsanwältin M den Antragsteller noch vertrete. Als auch hierauf keine Reaktion erfolgte, führte die Behörde am 09.07.2013 eine erneute Melderegisteranfrage durch, die ergab, dass der Antragsteller nunmehr in seine Nebenwohnung verzogen sei. Mit einem an diese Adresse und den Antragsteller selbst gerichteten, als „Anhörung“ bezeichneten Schreiben vom 13.08.2013 gab das Landesverwaltungsamt unter Hinweis auf die weiterhin fehlenden Unterlagen und die vielfach unterbliebenen Reaktionen nochmals Gelegenheit zur „Rückantwort“ bzw. zur Übermittlung der angeforderten Unterlagen; in dem Schreiben ist abschließend ausgeführt: Randnummer 5 „Sollte bis zum 31.08.2013 eine Rückantwort erneut unterbleiben, so ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG nicht weiter verfolgen wollen. Randnummer 6 Sollte darüber hinaus bis zum vorgenannten Termin weder eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen/Angaben noch eine Rücknahme des Antrages erfolgen, so ist im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X i.V.m. § 66 SGB I bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass Ihr Antrag allein wegen fehlender Mitwirkung als nicht bewiesen abgelehnt werden kann.“ Randnummer 7 Einem Gesprächsvermerk vom 09.09.2013 ist zu entnehmen, dass der Behörde zu diesem Zeitpunkt seitens der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt wurde, dass Rechtsanwältin M in Urlaub sei und sich nach ihrer Rückkehr sofort (beim Landesverwaltungsamt) melden werde („ab 16.09.2013“). Randnummer 8 Mit Bescheid vom 15.10.2013, dem Antragsteller zugestellt am 16.10.2013, lehnte das Landesverwaltungsamt den Antrag nach § 17a StrRehaG insgesamt ab und begründete dies unter Hinweis auf §§ 60 - 62, 65, 66 SGB I maßgeblich mit der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen. Zwar sei ein Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG dem Grunde nach gegeben, jedoch habe es der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweises auf die Konsequenzen fehlender Mitwirkung (Schreiben vom 13.08.2013) unterlassen, die erforderlichen Angaben und Unterlagen insbes. zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen, so dass der Antrag „mangels Nachweises als nicht begründet“ abzulehnen gewesen sei. Randnummer 9 Im Anschluss an ein Telefonat vom 23.10.2013, in dem Rechtsanwältin M dem Landesverwaltungsamt mitteilte, dass sie bereits am 17.09.2013 die für die Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen übersandt habe, und die Auskunft erhielt, dass keine Unterlagen zu den Akten gelangt sind, beantragte sie mit Schriftsatz vom 29.10.2013, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig übersandte sie - neben Unterlagen zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes - (nochmals) einen Schriftsatz vom 17.09.2013 nebst Einkommensnachweisen des Antragstellers seit August 2007 und weiteren Antragsunterlagen. Randnummer 10 Unter dem 08.11.2013 bestätigte das Landesverwaltungsamt den Eingang des Schreibens und kündigte u. a. die Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages an. Randnummer 11 Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.2013, der am selben Tag, einem Montag, per Telefax beim Landgericht Gera einging, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über den Bescheid vom 15.10.2013, hilfsweise, dem Antragsgegner unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzugeben, den Antrag vom 13.08.2007 unter Verwendung der eingereichten Unterlagen zu bescheiden. Randnummer 12 Nachdem der Verfahrensbeteiligte dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst mit einem Zurückweisungsantrag entgegengetreten war, beantragte er - unter ausführlicher Darstellung des behördlichen Verfahrensganges und der daraus hergeleiteten Unbegründetheit des Wiedereinsetzungsantrags - mit Schriftsatz vom 17.01.2014 das Ruhen des Verfahrens, da nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen noch eine Regelanfrage bei der BStU-Behörde vorzunehmen sei. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 22.04.2014 ordnete das Landgericht auf übereinstimmende Anträge das Ruhen des Verfahrens an. Randnummer 14 Am 03.11.2014 erließ das Landesverwaltungsamt unter dem bisherigen behördlichen Aktenzeichen folgenden „Änderungsbescheid“: Randnummer 15 „1. Der Bescheid vom 15.10.2013, Az.: , wird gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben. Randnummer 16 2. Die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG wird rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.11.2013 in Höhe von 250,00 € monatlich gewährt. Randnummer 17 3. Die entstandene Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 01.11.2014 in Höhe von 3.250,00 € wird auf das vom Antragsteller noch aktuell zu benennende Konto überwiesen. Randnummer 18 Die laufende Zahlung in Höhe von monatlich 250,00 € erfolgt ab dem 01.12.2014 ebenfalls auf das noch zu benennende Konto im Voraus. Randnummer 19 4. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.“ Randnummer 20 In der Begründung des Bescheids, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, heißt es nach dem Hinweis auf die Regelung des § 67 SGB I, dass eine „vollständige oder auch nur teilweise nachträgliche Erbringung der Leistungen nach § 17a StrRehaG nach pflichtgemäßem Ermessen jedoch nicht sachgerecht“ sei, weil durch den Antragsteller bzw. seine Rechtsanwältin „jahrelang keinerlei Mitwirkung zustande kam“; da die zwingend erforderlichen Unterlagen erst ab November 2013 vorgelegen hätten, eine Entscheidung deshalb erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, werde die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ab dem 01.11.2013 gewährt. Randnummer 21 Gegen den am 02.12.2014 zugestellten Bescheid vom 03.11.2014 stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.01.2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, wiederum Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Gewährung der besonderen Zuwendung gem. § 17a StrRehaG für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.10.2013 begehrt, „soweit nach uneingeschränkter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2013 nur über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer vom 13.08.2007 für einen Zeitraum ab dem 01.11.2013 entschieden wurde.“ Für das - zum Ruhen gebrachte - Verfahren 6 Reha 68/13, das durch die Aufhebung des dort angegriffenen Bescheides vom 15.10.2013 erledigt sei, wird eine entsprechende Erledigungserklärung angekündigt. Randnummer 22 Die beteiligte Behörde, die zunächst mit Schreiben vom 16.01.2015 unter Hinweis darauf, dass ein neuer Bescheid ergangen sei, mit dem u. a. „ der Bescheid ... vom 15.10.2013, Az. , aufgehoben wurde “, anfragte, ob gegen diesen (neuen) Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde, beantragte in der Folge, den Antrag vom 02.01. 2015 zurückzuweisen. Mit dem Änderungsbescheid vom 03.11.2014 sei gleichzeitig „eine Ermessensentscheidung dahingehend getroffen“ worden, dass dem Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.10.2013 die begehrte Leistung nicht bewilligt wurde. Randnummer 23 Mit Beschluss vom 05.08.2015 hat das Landgericht Gera - unter dem bisherigen Aktenzeichen des zum Ruhen gebrachten, nur den Bescheid vom 15.10.2013 betreffenden Verfahrens - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers „ gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 03.11.2014 “ zurückgewiesen. Randnummer 24 Gegen den am 14.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.09.2015 Beschwerde eingelegt. Randnummer 25 Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. II. 1. Randnummer 26 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 05.08.2015, mit dem das Landgericht ungeachtet der missverständlichen Tenorierung und der Vergabe nur eines Aktenzeichens in Wirklichkeit 2 Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, ist nach §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt. Randnummer 27 Soweit das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 15.10.2013 zurückgewiesen hat, ist der Antragsteller hierdurch schon deshalb (formell) beschwert, weil dieses - zunächst zum Ruhen gebrachte - Verfahren durch die anschließende Neubescheidung vom 03.11.2014 und die damit verbundene uneingeschränkte Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2013 - wie im Übrigen von dem Antragsteller zutreffend geltend gemacht - in Wirklichkeit erledigt war. Ein Bescheid „vom 15.10. 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.11.2014 “, wie ihn das Landgericht zu konstruieren versucht, existiert angesichts der den Bescheid vom 15.10.2013 ausdrücklich und uneingeschränkt aufhebenden, in ihrem Wortlaut (zu Ziff. 1 des Tenors) eindeutigen und keiner weiteren (abweichenden) Auslegung zugänglichen Entscheidung des Landesverwaltungsamtes vom 03.11.2014 nicht mehr. Da dieser Teil des Bescheides vom 03.11.2014 (umfassende Aufhebung der seinen Antrag vom 16.08.2007 ablehnenden Entscheidung) den Antragsteller nicht beschwert und von ihm mit dem - erneuten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vom 02.01. 2015) auch nicht angegriffen wird, ist insoweit bereits Bestandskraft eingetreten, weshalb es auf die Frage, ob die Aufhebung rechtsfehlerhaft begründet bzw. zu Unrecht auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gestützt worden ist, nicht ankommt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Bescheid auch nicht - insbesondere nicht von dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Antragstellers - im Wege der Auslegung entnommen werden, „dass der Ausgangsbescheid vom 15.10.2013 nur insoweit abgeändert werden sollte, als [dass] eine Gewährung nunmehr rückwirkend ab dem 01.11.2013 erfolgt und es im Übrigen beim Ausgangsbescheid verbleibt“. Dies ist mit dem Wortlaut des Bescheides („wird aufgehoben “, und nicht etwa: abgeändert , teilweise oder mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben o. ä.) nicht zu vereinbaren und lässt sich auch nicht dessen in dieser Hinsicht unergiebigen Begründung entnehmen. Der bloße Hinweis (im Tenor) auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X führt schon deshalb nicht weiter, weil völlig offen bleibt, inwieweit der Anwendungsbereich dieser Vorschrift (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) eröffnet sein soll, welche „Änderung von Verhältnissen“ i. S. dieser Regelung gemeint sein könnte und ab welchem konkreten Zeitpunkt eine etwaige (Teil-)Aufhebung erfolgen soll. Randnummer 28 Da der Bescheid vom 15.10.2013 zwar in der Begründung maßgeblich auf fehlende Mitwirkung i. S. d. § 66 Abs. 1 SGB I abstellt, in seinem Tenor jedoch nicht etwa eine nach dieser Vorschrift nur mögliche Versagung der Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung zum Ausdruck bringt, sondern vielmehr den Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung insgesamt als unbegründet ablehnt (dazu näher unten II. 2. a), erscheint es im Übrigen auch konsequent, diese ablehnende Entscheidung - wie ausdrücklich geschehen - insgesamt aufzuheben, um die nach dem Vorbringen des Verfahrensbeteiligten beabsichtigte erneute (Ermessens-)Entscheidung darüber treffen zu können, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller nunmehr die begehrte Leistung doch noch gewährt werden könne. Randnummer 29 Allerdings hat es das Landesverwaltungsamt sodann versäumt, die - wenn auch unter rechtsfehlerhafter Heranziehung des § 67 SGB I - offenkundig beabsichtigte umfassende Neubescheidung des Antrags auf Gewährung der Leistungen nach § 17a StrRehaG ab Sept. 2007 auch eindeutig und vollständig zum Gegenstand der Entscheidungsformel des Bescheides vom 03.11. 2014 zu machen, die sich - nach der Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2013 - in der (z. T. rückwirkenden) Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer ab dem 01.11.2013 sowie einer Kostenregelung erschöpft, ohne den weiter gehenden, den Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2013 betreffenden und anhand der nachgereichten Unterlagen offenbar auch einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Antrag ausdrücklich und in der gebotenen Klarheit abzulehnen . Randnummer 30 Ungeachtet des den Antragsteller hiernach (scheinbar) ausschließlich begünstigenden Inhalts (jedenfalls der maßgeblichen Entscheidungsformel) des Bescheides vom 03.11.2014 ist er auch durch die seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.01.2015 zurückweisende Entscheidung des Landgerichts beschwert, sein Rechtsmittel also zulässig, weil mit der landgerichtlichen Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung zumindest der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdegegner den Antrag des Betroffenen auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.10.2013 mit dem Bescheid vom 03.11.2014 tatsächlich und im Ergebnis zu Recht abgelehnt habe, der Antragsteller insoweit also nur mit seiner Beschwerde noch eine ihm günstige Entscheidung erstreiten kann. 2. Randnummer 31 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht zurückgewiesen. Randnummer 32
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