höherrangigem Recht zu überprüfen (vgl BSG vom 13.9.2011 - B 1 KR 23/10 R = BSGE 109, 116 = SozR 4-2500 § 125 Nr 7). Dem steht auch § 4 Abs 4 S 2 Arzneilieferungsvertrag Thüringen in der ab 1.10.2008 gültigen Fassung nicht entgegen,
dem die Apotheker grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit eines verordneten Arzneimittels verpflichtet sind. Dieser bezieht sich weder vom Wortlaut noch vom Regelungszweck her auf die Zulassung des Arzneimittels
Diese Prüfungen gehören zum originären Aufgabengebiet der Apotheken (vgl BSG vom 17.3.2005 - B 3 KR 2/05 R = BSGE 94, 213 = SozR 4-5570 § 30 Nr 1). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen, 28. Januar 2014, S 16 KR 816/11, Urteil
gehend BSG,
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteil vom 27. September 2009 - Az.: B 1 KR 6/04 R) keinen Versorgungsanspruch. Vorschriften des Arzneilieferungsvertrages (ALV) führten insoweit nicht zu einer Änderung. Hiergegen wandte der Kläger ein, der Versicherte leide an einer neurogenen Blasenentleerungsstörung und werde in der Spina-bifida-Ambulanz des Universitätsklinikums E. betreut. Zu der Behandlung mit Oxybutynin 0,1 % G.-Installationsset gebe es
dem schriftlichen Ausführungen der Dr. H. vom
Vorlage der ärztlichen Verordnung habe er das Arzneimittel beschafft und an den Versicherten abgegeben. Hierzu sei er
BetrO) verpflichtet. Der Vergütungsanspruch entstehe dann, wenn die - hier in Normativverträgen
2 und Abs. 5 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien. Für darüber hinausgehende Voraussetzungen für die Entstehung des Vergütungsanspruchs sei
der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 13/08 R,
juris) kein Raum. Das Risiko der Erstattungsfähigkeit könne ihm als Leistungserbringer nicht auferlegt werden. Vielmehr sei es Sache der Beklagten, sich an den verordnenden Arzt oder an den Versicherten zu wenden, wenn ein ärztlich verordnetes und daher von dem Apotheker abzugebendes Arzneimittel im Einzelfall nicht vom Versorgungsanspruch des Versicherten umfasst sein sollte. Ergänzend weise er vorsorglich darauf hin, dass die Präparate auch vom Versorgungsanspruch des Versicherten umfasst und damit erstattungsfähig seien. Die Beklagte hat ausgeführt, die ursprüngliche Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil das verordnete und abgegebene Fertigspritzenset nicht über eine arzneimittelrechtliche Zulassung
Ein Sachleistungsanspruch des Versicherten habe daher
Aus der Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 4 AMG ergebe sich keine andere Beurteilung. Danach dürften Fertigarzneimittel, die sich am 5. September 2005 im Verkehr befanden und
dem 6. September 2005
1 AMG erstmalig der Zulassungspflicht
September 2008 ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Die Instillationssets hätten sich jedoch in der Form, in der sie vom Kläger abgegeben wurden, nicht bereits am
der Rechtsprechung des BSG dennoch kein Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit diesem Arzneimittel. Auch die Listung der Fertigspritzensets in der Lauer-Taxe vermöge nichts an der fehlenden Zulassung zu ändern. Eine Leistungspflicht der GKV resultiere daraus nicht. Die Prüfpflicht des Apothekers im Hinblick darauf, ob ein Arzneimittel im Sinne des § 21 AMG zugelassen sei, werde im ALV als selbstverständlich vorausgesetzt. Da der Kläger § 21 AMG verletzt habe, habe er keinen - auch keinen teilweisen - Vergütungsanspruch. Sie sei nicht verpflichtet, vorrangig im Wege eines Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahrens
SGB V den verordnenden Arzt durch die Prüfungsstellen in Regress nehmen zu lassen. Es stehe ihr frei, entweder
1 ALV zu retaxieren oder einen Antrag
Randnummer 8 Mit Urteil vom
dem SGB V mehr voraussetze, als die bloße Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels
dem Arzneimittelrecht. Eine Pflicht des Apothekers die Verordnungsfähigkeit zu überprüfen, bestehe aber nicht, wenn ein Arzneimittel verkehrsfähig sei. Randnummer 9 Im Berufungsverfahren hält die Beklagte an der Ansicht fest, der Kläger habe gegen sein spezifisches Berufsrecht verstoßen. § 4 Abs. 5 Satz 2 ALV sei dagegen nicht verletzt, weil der Fall einer fehlenden Zulassung dort nicht geregelt sei. Das SG habe übersehen, dass die vom Apotheker zu beachtenden Abgabebestimmungen und Prüfpflichten nicht abschließend im ALV oder im Rahmenvertrag geregelt seien. Darüber hinaus sei der Apotheker verpflichtet, sein spezifisches Berufsrecht zu beachten, wozu insbesondere die Vorschriften des AMG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gehörten. Zwischenzeitlich sei die Zulassung mit Bescheid vom 25. Juli 2013 wegen nicht ausreichender Qualität und Prüfung sowie fehlender therapeutischer Wirksamkeit des Arzneimittels versagt worden. Mittlerweile würden die Oxybutynin-Instillationssets nicht mehr als Fertig-, sondern als Rezepturarzneimittel abgegeben und abgerechnet. Da sie zu keinem Zeitpunkt zugelassen und allenfalls
4 AMG verkehrsfähig waren, scheide
der Rechtsprechung eine Leistungspflicht der Beklagten aus. Wenn der Versicherte keinen Sachleistungsanspruch habe, scheide wegen eines sonst bestehenden unüberbrückbaren Widerspruchs ein Vergütungsanspruch des Apothekers aus. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 28. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und hält an der Ansicht fest, dass sein Vergütungsanspruch nicht vom Sachleistungsanspruch des Versicherten abhänge. Dass Apothekern im Falle einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung auch dann ein Vergütungsanspruch zustehe, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf Versorgung habe, werde beispielsweise durch die Fälle des nicht vom Leistungsanspruch des Versicherten umfassten und in diesem Sinne unberechtigten Off-Label-Use bestätigt. Die Krankenkassen könnten sich in diesen Fällen
der Rechtsprechung des BSG
Ebenso bestehe ein Vergütungsanspruch bei gefälschten Rezepten. Aus dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot lasse sich keine Pflicht des Apothekers herleiten, die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer ärztlichen Arzneimittelverordnung zu überprüfen. Die grundsätzliche Therapieentscheidung des Arztes dürfe der Apotheker
den Normverträgen nur im Falle eines Abgabeverbotes in Frage stellen. Randnummer 15 Mit Beschluss vom
den im Verhältnis zwischen den Beteiligten geltenden Regelungen des Leistungserbringungsrechts hatte der Kläger gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch für die von November 2008 bis Dezember 2009 erfolgten Belieferungen des Versicherten mit Oxybutynin 0,1 % Grachtenhaus Instillationsset 10 ml (10 mg). Randnummer 19 Die Zahlungsansprüche des Klägers für die Belieferung des Versicherten ergeben sich aus § 129 SGB V in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den zwischen den Beteiligten geltenden vertraglichen Regelungen des Leistungserbringungsrechts. Randnummer 20
den ergänzenden Verträgen
2 und Abs. 5 Satz 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 13/08 R,
juris) geben die Apotheken vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab. § 129 SGB V regelt den Abschluss von Rahmenverträgen über die Arzneimittelversorgung, und zwar in Absatz 2 bis Absatz 4 auf Bundesebene und in Absatz 5 auf Landesebene.
2 SGB V regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere für die Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte.
5 SGB V können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Der Rahmenvertrag
2 SGB V hat
Absatz 3 Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge für die dem Verband angehörenden Apotheken Geltung haben, oder wenn sie dem Rahmenvertrag beitreten. Das gilt
5 Satz 2 SGB V für die Verträge auf Landesebene entsprechend. Die
SGB V geschlossenen Verträge regeln vorrangig nicht die Beziehungen zwischen den vertragsschließenden Verbänden, sondern zwischen den einzelnen Krankenkassen und den Apothekern. Sie wirken insoweit normativ. Sie sind wie Rechtsnormen allein
dem "objektivierten Willen des Gesetzes" auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Januar 1996 - Az.: 3 RK 26/94,
juris). Maßgebend sind also § 129 SGB V sowie die ergänzenden Vereinbarungen, der Rahmenvertrag auf Bundesebene
2 SGB V und der ALV auf Landesebene. Mit der Abgabe vertragsärztlich verordneter Arzneimittel erfüllt die Krankenkasse ihre im Verhältnis zum Versicherten bestehende Pflicht zur Krankenbehandlung
1 Satz 2 Nr. 3 SGB V und § 31 SGB V, wie auch durch die allgemeinen vertraglichen Regelungen
2 und Abs. 5 Satz 1 SGB V nochmals betont wird. Die vertragsärztliche Verordnung dokumentiert, dass das Arzneimittel als Sachleistung der GKV (§ 2 Abs. 2 SGB V) auf Kosten der Krankenkasse an den Versicherten abgegeben wird. Als Pendant zur Lieferberechtigung und -verpflichtung besteht ein Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse dem Grunde
; er wird durch das Vertragsarztrezept als dem für das Abrechnungsverhältnis zwischen Apotheker und Krankenkasse maßgeblichen Dokument konkretisiert (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O., Rn. 17, m.w.N.). Randnummer 21 Die in Verbindung mit § 129 SGB V für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs des Kläger einschlägigen ergänzenden Vereinbarungen sind auf Bundesebene der "Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
V) sowie der den RahmenV ergänzende ALV, geschlossen zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) und dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (in der ab 1. Oktober 2008 gültigen Fassung). § 4 ALV enthält insoweit nähere Abgabebestimmungen. Der Kläger ist als Mitglied des Thüringer Apothekerverbandes e.V.
AK
1 ALV an diesen Landesvertrag gebunden. Randnummer 22 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger durch die Abgabe der Oxybutynin Instillationssets nicht gegen Abgabebestimmungen
2 ALV oder sonstige Vorschriften des ALV verstoßen hat. Mangels hierfür bestehender Anhaltspunkte bedarf dies daher keiner weiteren Prüfung. Randnummer 23 Des Weiteren setzt ein Vergütungsanspruch des Klägers voraus, dass er sein spezifisches Berufsrecht beachtet, insbesondere auch die Regelungen des AMG. Es ist nicht Ziel des ALV, Apotheken von ihren spezifischen beruflichen Pflichten zu dispensieren, etwa nicht zugelassene Arzneimittel auf Kosten der GKV an Versicherte abzugeben. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Argumenten im Urteil des BSG vom 13. September 2011 - Az.: B 1 KR 23/10 R (dort: Leistungserbringung durch einen Heilmittelerbringer), bezüglich der Verpflichtung des Leistungserbringers (hier: Apotheke), eine vertragsärztliche Verordnung
höherrangigem Recht zu überprüfen, an. Dem steht auch § 4 Abs. 4 Satz 2 ALV nicht entgegen,
der die Apotheker grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit eines verordneten Arzneimittels verpflichtet sind. Dieser bezieht sich weder vom Wortlaut noch vom Regelungszweck her auf die Zulassung des Arzneimittels
Diese Prüfungen gehören zum originären Aufgabengebiet der Apotheken (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 - Az.: B 3 KR 2/05 R, Rn. 29,
juris). Randnummer 24 Die betroffene Abgabe des Arzneimittels verstieß hier allerdings nicht gegen europäisches Arzneimittelrecht oder das AMG oder untergesetzliches Arzneimittelrecht. Randnummer 25 Die ärztlich verordneten Oxybutynin Instillationssets waren zum Zeitpunkt der Belieferung des Versicherten nicht
AMG zugelassen.
1 Satz 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) erteilt hat. Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und aufgrund
weislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu 100 abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind.
dem Schreiben der F. und H. H. vom 17. November 2009 - der für die Überwachung
dem AMG zuständigen Landesbehörde - handelt es sich bei den Oxybutynin Instillationsets um Fertigarzneimittel, die seit der Änderung des AMG mit Wirkung vom 6. September 2005 erstmals der Zulassung
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben nicht die Befugnis, arzneimittelrechtliche Entscheidungen der
dem AMG zuständigen Behörden - wie hier - (oder der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit) zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 6/04 R,
juris). Eine Zulassung
AMG war weder vom Bundesgesundheitsamt, noch von der zuständigen europäischen Behörde erteilt worden. Eine fehlende Zulassung hat grundsätzlich zur Folge, dass das betroffene Fertigarzneimittel nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Hier bestand entgegen diesem Grundsatz
der Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 4 AMG Verkehrsfähigkeit, worüber die F. und H. H. den Hersteller, den Inhaber der G.-Apotheke, mit Schreiben vom
juris). Diese Voraussetzungen lagen hier für die Oxybutynin-Instillationssets 0,1 der G.-Apotheke im streitigen Zeitraum vor. Randnummer 26 Entgegen den Ausführungen der Beklagten wirken sich dagegen die zwischen der Beklagten und Dritten - hier des Versicherten - ergebenden Rechtsbeziehungen auf den Vergütungsanspruch des Klägers nicht unmittelbar aus, weil der Kläger im Verhältnis zur Beklagten eigenen Pflichten und Obliegenheiten ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2010, a.a.O., Rn. 27). Es kommt also hier nicht darauf an, dass die lediglich aufgrund übergangsrechtlicher Vorschriften beruhende Verkehrsfähigkeit des Fertigarzneimittels, das in dem hier maßgeblichen Zeitraum keine Prüfung
den Maßstäben des AMG durchlaufen hat, nicht ohne Weiteres zur Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV führt (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2013 - B 6 KA 27/13 B, m.w.N.,
juris). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001328200
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