Obsah (9)
§ 6§ 256a§ 14§ 17§ 44§ 8§ 1§ 19§§ 3Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR - Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes sowie des Geldwertes der kostenlosen Verpflegung als Arbeitsentgelt Orientierungssatz 1. D
dem AAÜG festzustellen. (Rn.23) 2. Zu den Rechtsgrundlagen für die Zahlung des Verpflegungsgeldes bzw die Gewährung kostenloser Vollverpflegung an die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen, 16. Januar 2013, S 3 R 3959/09, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Januar 2013 geändert. Das Urteil wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 verurteilt wurde, den Überführungsbescheid vom 23. September 1998 für den Zeitraum vom 23. September 1998 bis 17. September 2008 dahingehend abzuändern, dass als Arbeitsentgelt i.S.d. § 8 AAÜG - ebenso die Zahlung des Verpflegungsgeldes für den Zeitraum
- a)vom 16. Mai 1967 bis 31. Dezember 1967 770,50 Mark
- b)vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1968 1.142,35 Mark
- c)vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1969 1.222,80 Mark
- d)vom 1. Januar 1970 bis 15. Dezember 1970 1.103,34 Mark
- e)vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 529,24 Mark
- f)vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 1.587,72 Mark
- g)vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 1.592,16 Mark
- h)vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 1.587,72 Mark
- i)vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 1.642,44 Mark
- j)vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 1.642,44 Mark
- k)vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 1.647,00 Mark
- l)vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 1.642,44 Mark
- m)vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 1.642,44 Mark
- n)vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 1.642,44 Mark
- o)vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 1.392,93 Mark
- p)vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 1.551,24 Mark
- q)vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 1.514,76 Mark
- r)vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 1.578,59 Mark
- s)vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 1.643,64 Mark
- t)vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 1.524,03 Mark
- u)vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 821,82 Mark
- v)vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 821,82 Mark - und den Geldwert der kostenlosen Verpflegung (Sachbezug) für den Zeitraum
- a)vom 1. Dezember 1966 bis 15. Mai 1967 i.H.v. täglich 3,35 Mark,
- b)vom 16. Dezember 1970 bis 31. August 1972 i.H.v. täglich 3,35 Mark,
- c)vom 1. September 1972 bis 31. August 1974 i.H.v. täglich 3,35 Mark bescheinigt wird. Für den Zeitraum vom 23. September 1998 bis zum 17. September 2008 wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1966 bis 31. Dezember 1990 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Des Weiteren wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Januar 2013 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 verurteilt wurde, ab 18. September 2008 den Geldwert der kostenlosen Verpflegung (Sachbezug) für den Zeitraum
- a)vom 1. Dezember 1966 bis 15. Mai 1967 i.H.v. täglich 3,35 Mark,
- b)vom 16. Dezember 1970 bis 31. August 1972 i.H.v. täglich 3,35 Mark,
- c)vom 1. September 1972 bis 31. August 1974 i.H.v. täglich 3,35 Mark in Höhe von mehr als 5/6 dieser Beträge zu bescheinigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Sonderversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG>) tatsächlich erzielt hat, im sogenannten Überführungsbescheid zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungsgeld bzw. entsprechende Sachbezüge als weitere Arbeitsentgelte feststellen muss. Randnummer 2 Der 1941 geborene Kläger stand vom 1. Dezember 1966 bis 3. Oktober 1990 in einem Verpflichtungsverhältnis zu der Zollverwaltung der DDR und war anschließend in der Bundeszollverwaltung tätig. In der Zeit vom 4. September 1972 bis 30. August 1974 absolvierte er ein Direktstudium an der Fachschule für Zollverwaltung P. Während seiner Dienstzeit umfasste die monatliche Besoldung
den Eintragungen auf den Besoldungsstammkarten (BSK) die Vergütung für den Dienstgrad, die Dienststellung und das Dienstalter, einen Reinigungszuschlag, Wohngeld, Verpflegungsgeld und teilweise weitere Zuschläge (z.B. Grenz- und Hundeführerzuschlag). Er erhielt damals Verpflegungsgeld in folgender Höhe: Randnummer 3 vom
- Mai bis
- Dezember 1967 770,50 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1968 1.142,35 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1969 1.222,80 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1970 1.103,34 Mark vom
- September bis
- Dezember 1974 529,24 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1975 1.587,72 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1976 1.592,16 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1977 1.587,72 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1978 1.642,44 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1979 1.642,44 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1980 1.647,00 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1981 1.642,44 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1982 1.642,44 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1983 1.642,44 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1984 1.392,93 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1985 1.551,24 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1986 1.514,76 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1987 1.578,59 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1988 1.643,64 Mark vom
- Januar bis
- Dezember 1989 1.524,03 Mark vom
- Januar bis
- Juni 1990 821,82 Mark vom
- Juli bis
- Dezember 1990 821,82 DM. Randnummer 4 Die Zahlungen des Verpflegungsgeldes beruhten vom
- Mai 1967 bis
- Juni 1973 auf der Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR BS065 (Nr. 5.31 ff. vom
- August 1965; in Kraft gem. Ziffer 9.21 am
- August 1965; außer Kraft gem. Ziffer 9.03 der Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR <BS073> am
- Juli 1973), vom
- Juli 1973 bis
- Dezember 1985 auf der BS073 (Nr. 5.21ff. vom
- Juli 1973; in Kraft gem. Ziffer 9.02 am
- Juli 1973; außer Kraft gem. Nr. 7 der Eingangsbestimmung der Ordnung 1/86 des Leiters der Zollverwaltung der DDR BS086 - am
- Januar 1986), vom
- Januar 1986 bis
- August 1990 auf der BS086 (Nr. 4.
- ff., in Kraft gem. Nr. 7 der Präambel am
- Januar 1986). Randnummer 5 Mit Überführungsbescheid vom
- September 1998 stellte die Oberfinanzdirektion (OFD) C. für die Zeit vom
- Dezember 1966 bis
- Juli 1991 die im Sonderversorgungssystem der Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte unter Berücksichtigung des Wohnungsgeldes, des Grenzdienstzuschlages und des Hundeführerzuschlags fest. Das Verpflegungsgeld berücksichtigte sie nur im Zeitraum vom
- bis
- Juli
- Randnummer 6 Unter dem
- Januar 2008 beantragte der Kläger auf Grund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom
- August 2007 - Az.: B 4 RS 4/06 R, die bisherigen Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts zu überprüfen und u.a. Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld, Reinigungszuschuss und Friseurgeld als weitere Arbeitsentgelte festzustellen. Mit Bescheid vom
- September 2008 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Zahlungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ab, weil die Entgelte als Aufwandsersatz weder
bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch
der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der DDR beitragspflichtig gewesen seien. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, Zuschläge und weiteren Zahlungen (u.a. Verpflegungsgeld vom
- Dezember 1966 bis 1991, Reinigungszuschuss von 1966 bis1991) seien bisher nicht berücksichtigt worden, obwohl sie ihm aufgrund seiner Beschäftigung tatsächlich gezahlt wurden. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gehandelt. Es sei unerheblich, ob das Entgelt in der DDR der Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das BSG habe mit Urteil vom
- August 2007 - Az.: B 4 RS 4/06 R allein über die Zuordnung der an Angehörige von Zusatzversorgungssystemen gezahlten Jahresendprämien entschieden. Eine Allgemeingültigkeit des Urteils für Zahlungen aus Sonderversorgungssystemen sei ausgeschlossen. Zahlungen, die sich auch
dem Recht der Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in keiner Weise auf die Versorgungshöhe ausgewirkt hätten, seien von einem Bestands- bzw. Vertrauensschutz nicht umfasst. Randnummer 7 Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, während seiner Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR sei die Festsetzung der monatlichen Bezüge
der jeweils gültigen BSO der Zollverwaltung der DDR vorgenommen worden. Für die Dauer des Dienstverhältnisses habe Anspruch auf Besoldung und weitere Zahlungen bestanden. Sowohl die Besoldungsbescheide als auch die Gehaltsstreifen hätten alle Bestandteile der monatlichen Vergütung sowie den auszuzahlenden Betrag beinhaltet. Dieser habe sich aus der sogenannten Bruttobesoldung (Vergütung für den Dienstgrad, die Dienststellung, die Hauptstadtzulage, der Vergütung für das Dienstalter, die Zulagen für Ärzte und Fremdsprachen, für Überstunden der Kraftfahrer) abzüglich des Versorgungsfonds und der Lohnsteuer und zuzüglich der Zuschläge (Grenzdienst, Diensthundeführer, Reinigungszuschuss) und weiterer Zahlungen (Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld, Haarpflegezuschuss) bestanden. Veränderungen seien jeweils auf den BSK ausgewiesen. Bis zum
- Juni 1990 seien von der Bruttobesoldung die Beiträge für den Versorgungsfonds in Höhe von 10 v.H. einbehalten worden. Danach sei die Bruttobesoldung Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gewesen. Im
- Halbjahr 1990 seien von der Bruttobesoldung die Einkommenssteuer und die Sozialbeiträge abgezogen und das Verpflegungs- und das Wohngeld hinzugerechnet worden. Mit Wirkung ab
- Januar 1991 habe sich die Berechnung der Einkommensteuer und der Sozialbeiträge geändert; Bemessungsgrundlage seien nunmehr die Bruttobezüge, d.h. die Summe der Bruttobesoldung, des Wohnungs- und Verpflegungsgeldes gewesen. Das Bundesfinanzministerium habe im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass die
der Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR im Jahr 1991 gezahlten Bezüge in Höhe der Bruttobesoldung dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Beklagte als Versorgungsträger habe dem zuständigen Rentenversicherungsträger das Wohnungsgeld für alle Bezugsjahre, das Verpflegungsgeld nur für das Jahr 1991 und den Reinigungskostenzuschuss überhaupt nicht bescheinigt. Er habe Anspruch auf kostenlose Verpflegung (Sachbezug) oder Zahlung von Verpflegungsgeld wie alle anderen bei der Zollverwaltung Beschäftigten in der jeweils in den Besoldungsordnungen 1965, 1973 und 1986 festgelegten Höhe gehabt. Das Verpflegungsgeld sei lediglich bei Teilnahme an amtlich unentgeltlicher Vollverpflegung, bei stationärem Aufenthalt im Krankenhaus oder Kurteilnahme, bei Abgeltung des Urlaubs in Geld oder unbezahlter Freistellung vom Dienst nicht gewährt worden. Die Zahlung sei bereits mit Wirkung vom
- Mai 1957 und somit vor der Abschaffung der Lebensmittelkarten in der DDR im Januar 1958 eingeführt worden. Grundlage sei eine "Beschlussvorlage des Leiters des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs <AZKW>" vom
- September 1956 mit einem Vorschlag zur Verbesserung der materiellen Lage der Zöllner durch Regelungen in der zu erlassenden Vergütungs- und einer Versorgungsordnung in Angleichung an die Bestimmungen anderer staatlicher Organe gewesen. Der Hinweis der Beklagten auf die Systematik des Haushaltsplanes der Zollverwaltung der DDR sei insoweit überflüssig. Die Hinweise und Bezugnahme auf DDR-Regelungen seien bezüglich der Anerkennung als Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB IV bedeutungslos, weil die Qualifizierung der Zahlung als Arbeitsentgelt i.S.d. § 6 Abs. 1 AAÜG
Bundesrecht und nicht
DDR-Recht zu erfolgen habe. Ihm sei
den Eintragungen auf seiner BSK erst ab 1. Juni 1967 Verpflegungsgeld gezahlt worden, weil er bei Eintritt in die Zollverwaltung die ihm
der BSO65 zustehende kostenlose Unterkunft und Verpflegung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Zollverwaltung in Sch. bis zum
- Mai 1967 in Anspruch genommen habe. Eine "Sperrung des Verpflegungsgeldes" sei für den Zeitraum vom
- Oktober 1970 bis
- September 1972 und vom
- September 1972 bis
- August 1974 erfolgt. Während dieser Zeiträume habe er kostenlose Unterkunft und Verpflegung in Anspruch genommen. Diese Zeiten würden als Sachbezug geltend gemacht. Bei den Zuschlägen handle es sich um Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Sie seien unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschäftigung und nur aufgrund der Beschäftigung erzielt worden. Andere Besoldungsbestandteile (z.B. Überstundenvergütung Kraftfahrer, Hauptstadtzulage, Fremdsprachenzulage) seien von der Beklagten als Arbeitsentgelt
§ 6Abs.
1 AAÜG anerkannt worden. Die gewährte kostenlose Verpflegung der Arbeitnehmer sei seit jeher Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV gewesen. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes und des Wohnungsgeldes sei vergleichbar mit dem
dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) gezahlten Ortszuschlag, der eindeutig auch
Auffassung des für das AAÜG zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung eine soziale Komponente habe und stets Arbeitsentgelt gewesen sei. Im Jahr 1991 habe er für das bezogene Verpflegungsgeld Lohnsteuer und Sozialbeiträge entrichtet und es sei auch im Überführungsbescheid anerkannt worden. Insoweit sei nicht
vollziehbar, aus welchen Gründen es für die davor liegenden Jahre nicht berücksichtigt werde. Er - wie die anderen Begünstigten - hätten bisher ausschließlich die ihnen aus dem Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR
der Besoldungsordnung zustehende Zahlungen geltend gemacht. Er hat Erklärungen des W. V. vom
- März 2011, des H. G. vom
- Oktober 2011, des Dr. D. L. vom
- Dezember 2011 und der E. W. vom
- Januar 2012 bezüglich der Inanspruchnahme der kostenlosen Verpflegung in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. während des Besuchs der Fachschule vorgelegt. Randnummer 8 Die Beklagte hat eingewandt, die Zahlungen seien von ihrem Charakter her als Sozialleistungen oder Aufwandsentschädigungen - nicht als Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV - zu qualifizieren und daher auch in der DDR widerruflich und nicht ruhegehaltsfähig gewesen. Dies ergebe sich bezüglich des Verpflegungsgeldes auch aus der sogenannten "Allgemeinen Verpflegungsverpflichtung" und aus dem Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten vom
- Mai
- Die Zahlung von Verpflegungsgeld sei
dem Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR auch nicht aus dem Lohnfonds, sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds erfolgt. Jedenfalls gelte dies für die in den Erholungsheimen und Zollschulen empfangene kostenlose Vollverpflegung, ein weiterer Beweis dafür, dass die Zuschüsse nicht als Gegenwert für die erbrachte Arbeitsleistung gewährt worden seien. In diesen Zeiträumen sei keine Arbeitsleistung erbracht worden, da Studierende tatsächlich vom Dienst freigestellt waren. Die Weiterzahlung des Verpflegungsgeldes stelle daher auch hier einen deutlichen Beleg für eine sozialpolitische Zweckleistung dar (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom
- September 2007 - Az.: L 3 RA 78/04). Die Zahlung von Verpflegungsgeld sei auch nur für die Zeit vom
- Juni 1967 bis
- Dezember 1970 und für die Zeit vom
- September 1974 bis
- Dezember 1990 belegt. Die Altersversorgung der ehemals sonderversorgten Berufsgruppen sollte mit der Systementscheidung in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und die Rechtsstellung der Beschäftigten, die ihr Einkommen ausschließlich in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichern konnten, angeglichen werden. Diese grundlegende Entscheidung würde unterlaufen, wenn die Angehörigen der Sonderversorgungssystemen mit "Geldzuflüssen", die ihrer Art
nicht versicherbar waren und die auch im originären Versorgungsrecht der DDR keine Verbesserung der Altersversorgung begründeten, Rentenvorteile ableiten könnten. Der Gesetzgeber habe im AAÜG für die ehemals Zusatz- und Sonderversorgten deshalb keinesfalls einen Entgeltbegriff zu Grunde legen wollen, mit dem ihnen andere und höhere rentenrechtliche Ansprüche vermittelt worden wären als dem Personenkreis
§ 256ades Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Auf die steuerrechtliche Beurteilung komme es nicht an, wenn von vornherein kein Arbeitsentgelt gegeben sei. Selbst wenn im AAÜG auf den sehr weiten Arbeitsentgeltbegriff
§ 14
SGB IV verwiesen werde, lägen in den streitgegenständlichen Zahlungen keine Arbeitsentgelte vor. Dies folge aus dem Grundsatz, dass die im Zeitpunkt des Zuflusses steuerfreien Entgeltbestandteile nicht dem (sozialversicherungs-) beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen seien (Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht). Ausfluss dieses Grundsatzes sei die
§ 17Abs. 1 Satz 1 SGB IV anwendbare Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Ar
EV). Soweit das BSG in seinem Urteil vom
- August 2007 - Az.: B 4 RS 4/06 R entschieden habe, dass zur Bestimmung der Lohnsteuerfreiheit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am
- August 1991 abzustellen sei, erscheine diese Auslegung nicht zwingend. Die Verweisung auf das bundesdeutsche Steuerrecht würde zudem zu willkürlichen Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Begünstigten und auch gegenüber den übrigen Beschäftigten der DDR führen. In den wenigsten Fällen könnten die jetzt Begünstigten einen
weis über die erhaltenen Zulagen erbringen. Aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag vom
- August 1990 habe in der Übergangszeit ab
- Oktober 1990 die Grundsatzentscheidung zur Fortgeltung der Ordnung Nr. 5/85 der Zollverwaltung der DDR mit der Maßgabe gegolten, dass u.a. für den Kläger das bisher zusätzlich zur Bruttobesoldung gezahlte Verpflegungsgeld ab
- Januar 1991 besitzstandswahrend in die Bruttobesoldung subsummiert wurde und nur aus diesen Gründen indirekt bereits anspruchserhöhend als Gesamtarbeitsentgelt
dem AAÜG zu berücksichtigen war. Randnummer 9 Mit Urteil vom
- Januar 2013 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
- September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2009 verurteilt, den Überführungsbescheid vom
- September 1998 abzuändern und das vom Kläger geltend gemachte Verpflegungsgeld bzw. den Geldwert der kostenlosen Verpflegung und den Reinigungszuschuss zu berücksichtigen. Bei diesen Geldern handle es sich unter Zugrundelegung des Begriffes des Arbeitsentgelts im § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV um Arbeitsentgelt i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Randnummer 10 Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, die im Urteil des SG tenorierten Zahlungen von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss stimmten mit den tatsächlichen Zahlungen, die sich aus den BSK ergeben, überein. Hinsichtlich des Geldwerts der kostenlosen Verpflegung (Sachbezug) fehle es an einem
weis. In den 27 Zusatzversorgungssystemen der DDR, die in etwa den bundesdeutschen Betriebsrenten entsprächen, hätten sich die Begünstigten zusätzlich zur allgemeinen Sozialversicherung versichern können. Das Sonderversorgungssystem der DDR-Zollverwaltung habe dagegen Leistungen anstelle der allgemeinen Sozialversicherung gewährt, die deutlich besser gewesen seien. Es habe hinsichtlich der Ausgestaltung eher der Beamtenversorgung der Bundesrepublik entsprochen. Insoweit sei es durchaus
vollziehbar, dass das BSG in den Entscheidungen, in der es um Zahlungen aus Zusatzversorgungssystemen gegangen sei, den Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV übertragen hätte. Eine abstrakte Versicherbarkeit der streitgegenständlichen Zulagen i.S.d. § 256a SGB VI sei in einem Sonderversorgungssystem von vornherein nicht konstruierbar. Dies würden die Gerichte übersehen, die die Rechtsprechung des BSG kommentarlos auf die Sonderversorgung übertrügen. Für diesen Bereich sei der Arbeitsentgeltbegriff
§ 14SGB IV enger zu fassen.
Das BSG verlange in ständiger Rechtsprechung zur Qualifizierung streitiger Zuflüsse als Arbeitsentgelt
§ 14Abs.
1 SGB IV primär eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sinn der Zuflüsse zur DDR-Zeit. Es habe auch im ureigenen Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, ihren Mitarbeitern eine Vollverpflegung anzubieten, um erstens eine bestmögliche Aufgabenerledigung und zweitens eine umfassende Kontrolle über die Beschäftigten zu gewährleisten. Insoweit verweise sie auf die Entscheidungen des Sächsischen LSG (Urteil vom
- Juli 2015 - Az.: L 5 RS 183/11) und des
- Senats des LSG Berlin - Brandenburg (Urteil vom
- Dezember 2012 - Az.: L 16 R 355/11). Für die nicht in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen untergebrachten Angehörigen der Zollverwaltung sei das Verpflegungsgeld als Surrogat für die ansonsten bereitgestellte Vollverpflegung gezahlt worden und sei uneingeschränkt für die Vollverpflegung einzusetzen gewesen. Es sei den Beschäftigten an den Grenzzollämtern auch nicht möglich gewesen, auf andere Verpflegungsmöglichkeiten auszuweichen. Bis 2007 habe niemand an der generellen Qualifikation der streitgegenständlichen Zuwendungen als Aufwandsentschädigung gezweifelt. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
- Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
- August 2007 - Az.: B 4 RS 4/06 R) seien, was die Geltung des bundesdeutschen Sozialbeitrags- und Steuerrechts angehe, mehrere Landessozialgerichte gefolgt. Der
- Senats des LSG Berlin - Brandenburg vertrete in seinem Urteil vom
- Dezember 2012 - Az.: L 16 R 355/11 ohne Begründung, dass die streitigen Zahlungen sozialpolitisch und fürsorgerechtlich motiviert gewesen seien, was eindeutig gegen das eigenbetriebliche Interesse spreche; dies stünde der Annahme von Arbeitsentgelt aber nicht entgegen. Der erhebliche Anteil des Verpflegungsgeldes bzw. des Wertes der Verpflegung am Nettoeinkommen spreche eindeutig gegen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem vergleichbaren Fall der verbilligten Gewährung von Mahlzeiten bei Verpflichtung eines Polizeianwärters zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung begründet, dass dabei das Eigeninteresse des Arbeitnehmers überwiege und es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handle (Beschluss vom
- März 2004 - Az.: VI B 26/03). Er sei nicht verpflichtet gewesen, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen; zur Vermeidung persönlicher Härten habe dies allerdings in seinem Interesse gelegen. Die Gemeinschaftsunterkunft habe nicht den Charakter einer Kaserne, sondern eines betrieblichen Wohnheimes oder eines Internats gehabt. Die Nutzung der Wohnheime habe sich mit zunehmender Verbesserung des Wohnungsangebots erheblich verringert. Grundlage für den Anspruch auf Zahlung des Verpflegungsgeldes oder alternativ auf kostenlose Vollverpflegung seien die Vergütungsordnung (VO) 1957 (§ 5 Abs. 2 VO57) bzw. die Besoldungsordnungen (<BSO>, Nr. 5.3.1 BSO65, Nr. 5.2.1 BSO73, Nr. 4.2.1 BSO86) gewesen. Er verweist auf die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom
- Februar 2016 - Az.: L 22 R 631/12, L 12 R 731/12 und L 12 R 81/13 sowie des
- Senats des Thüringer LSG vom
- Oktober 2015 - Az.: L 3 R 664/
- Randnummer 16 Bezüglich des ursprünglich begehrten Reinigungszuschusses hat der Kläger die Klage am
- August 2017 zurückgenommen. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Randnummer 19 Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Wege der Kombination (§ 56 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom
- Oktober 2008 und den Widerspruchsbescheid vom
- September 2009 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG ) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch <SGB X>) zur Feststellung des Höchstbetrags seiner Arbeitsentgelte im sogenannten Überführungsbescheid vom
- September 1998 zurückzunehmen und anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und des Sachbezuges des Verpflegungsgeldes festzusetzen. Soweit er die Klage bezüglich des Reinigungszuschusses zurückgenommen hat, ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos geworden (§ 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 der Zivilprozessordnung <ZPO>). Randnummer 20 Der Bescheid der Beklagten vom
- September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2009 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte eine Abänderung des Bescheides vom
- September 1998 sowie die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im tenorierten Umfang aus der Beschäftigungszeit vom
- Dezember 1966 bis zum
- Dezember 1990 für die Zeit ab dem
- September 2008 abgelehnt bzw. einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides für die streitigen Zeiträume für die Zeit davor abgelehnt hat. Randnummer 21 Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X -vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2014 - Az.: B 5 RS 3/14 R,
juris).
§ 44
SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Absatz 1). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Absatz 2). Da sich § 44 Abs. 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die anders als der Überführungsbescheid vom 23. September 1998 unmittelbar Ansprüche auf
träglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch <SGB I>) i.S.d. §§ 3 ff SGB I und § 18 ff SGB I betreffen, kann sich ein Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus § 44 Abs. 2 SGB X ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - Az.: B 5 RS 1/13 R,
juris). Demzufolge steht die Entscheidung über die teilweise Rücknahme der Feststellung von Arbeitsentgelten für die Vergangenheit - hier für die Zeit ab dem
- September 2008 (angenommener Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides vom
- September 2008) - grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Randnummer 22 Diese Voraussetzungen sind teilweise erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom
- September 1998 ist unanfechtbar geworden. Er ist teilweise rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Entgelten ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 2 AAÜG.
§ 8Abs.
3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 3 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG ) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung
§ 8Abs.
2 AAÜG bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat u.a. "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (Arbeitsverdienste) zu enthalten. Randnummer 23 Maßstabsnorm,
der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten
diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG ) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI ) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - Az.: B 5 RS 1/13 R m.w.N.,
juris). Die umstrittenen Verpflegungsgelder bzw. Sachbezüge sind folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren. Randnummer 24 Dieser Begriff bestimmt sich
§ 14SGB IV (vgl.
BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - Az.: B 5 RS 6/14 R m.w.N.,
juris). Der nunmehr zuständige
- Senat des BSG hat sich insoweit den Entscheidungsgründen im Urteil des
- Senats des BSG vom
- August 2007 - Az.: B 4 RS 4/06 R, das beide Beteiligte zitiert haben, angeschlossen und unter Auseinandersetzung mit den dortigen und auch hier vorgetragenen Einwendungen der Beklagten an der Rechtsprechung des
- Senats des BSG festgehalten. Das BSG führt hierzu aus, die Beklagte habe zu Unrecht geltend gemacht, unter den Arbeitsentgeltbegriff im Sinne des AAÜG falle nur der
dem DDR-Recht renten- bzw. versorgungsrelevante Arbeitsverdienst. Diese Auffassung überzeuge weder vor dem Hintergrund der Rentenüberleitung noch unter Berücksichtigung der Entwicklung des § 6 AAÜG. Ebenso wenig stütze der gesetzgeberische Wille bei der Überführung der Sonderversorgungssysteme und der Gleichbehandlungsgrundsatz die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des BSG an und folgt dessen Rechtsansicht. Randnummer 25 Danach ist dem Entgeltbegriff i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen. Kann danach im ersten Prüfungsschritt das Vorliegen von Arbeitsentgelt in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV i.d.F. der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom
- Dezember 1989 (BGBl I Seite 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Er kommt allein dann in Betracht, wenn u.a. "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" zu Löhnen oder Gehältern "zusätzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Soweit es insofern auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am
- August 1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2007- Az.: B 4 RS 4/06 R m.w.N.). Randnummer 26 Bei dem Verpflegungsgeld, dass der Kläger in den oben genannten Zeiträumen (
- Mai 1967 bis
- Dezember 1970 und
- September 1974 bis
- Dezember 1990) tatsächlich erhalten hatte, handelt es sich um laufende Einkünfte aus einer Beschäftigung i.S.d.§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dies gilt grundsätzlich auch bezüglich des Sachbezuges von kostenloser Verpflegung. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen in den Urteilen des
- Senats des Thüringer LSG vom
- Oktober 2015 - Az.: L 3 R 1535/13, des
- Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom
- Februar 2016 - Az.: L 22 R 631/12 und
- Juni 2016 - Az.: L 33 R 182/15 WA und des
- Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom
- Juni 2016 - Az.: L 33 R 182/15 WA (alle
juris) an und folgt ihnen. Randnummer 27
§ 14Abs.
1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Randnummer 28 Insoweit genügt für die Anwendung des § 14 SGB IV, dass jeder in ihrem Sinn rechtlich relevante Bezug zum Arbeitsverhältnis genügt; ein "synallagmatisches Verhältnis" von Arbeit und Entgelt ist zwar im Einzelfall hinreichend, nicht aber stets notwendig. Ob ein derartiger Bezug im Einzelfall vorliegt, ergibt sich u.a. aus dem Recht der DDR als "generelle Anknüpfungstatsache" (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - Az.: B 5 RS 3/14 R,
juris). Der Wortlaut und die weite Fassung des Arbeitsentgelts unterstreichen die Intention des Gesetzgebers, jede Einnahme mit Bezug zur Beschäftigung vollständig und lückenlos dem Arbeitsentgelt unterzuordnen. Das Arbeitsentgelt ist Entgelt und somit eine Gegenleistung für die Arbeit im weitesten Sinne. Die Beschäftigung ist die Grundlage "aus" der das Arbeitsentgelt herrührt. Für die Begriffsdefinition ist es unerheblich, ob die Einnahme als regelmäßiges Einkommen laufend erzielt wird oder nur eine gelegentliche, einmalige Einnahme ist. Die Unterscheidung wird mit differenzierten Rechtsfolgen an anderer Stelle und außerhalb der Begriffsdefinition getroffen. "Alle" Einnahmen meinen jeden Vorteil unabhängig von Betrag oder der Höhe seines Wertes. Die Form der Einnahme als Geldleistung, Sach- oder Dienstleistung ist ebenfalls unerheblich. Es genügt, wenn der Vorteil irgendwie "aus" (aufgrund) der Beschäftigung erzielt ist (vgl. Werner in: Schlegel/Voelzke juris Praxiskommentar <PK> - SGB IV, 3. Auflage 2016, § 14 SGB IV Rn. 31, 36, 40 m.w.N.). Randnummer 29 Rechtsgrundlage für die Zahlung des Verpflegungsgeldes bzw. die kostenlose Vollverpflegung waren für den streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 1966 bis 31. Dezember 1990 die Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR aus den Jahren 1965, 1973 und 1986, die für die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR galten, die in einem Verpflichtungsverhältnis (Ziffer 1.01 BS065) bzw. in einem Dienstverhältnis (Ziffer 1.01 BS073 und Ziffer 1.1 BS086) standen. Randnummer 30 Die für die Zahlung des Verpflegungsgeldes vom 16. Mai 1967 bis 30. Juni 1973 maßgebliche BS065 regelte u. a. Folgendes: Randnummer 31 1.0 Allgemeine Bestimmungen Randnummer 32 1.01 Geltungsbereich der Besoldungsordnung Randnummer 33 Die Besoldungsordnung der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik gilt für die Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, die in einem Verpflichtungsverhältnis stehen. … Randnummer 34 „3.00 Besoldung Randnummer 35 3.01 Gliederung der Besoldung Randnummer 36 Die Besoldung gliedert sich in Randnummer 37
- a)Dienstbezüge Randnummer 38
- b)Zuschläge und Zulagen Randnummer 39
- c)Wohnungsgeld Randnummer 40
- d)Übergangszahlung und Gebührnisse Randnummer 41 3.02 Gliederung der Dienstbezüge Randnummer 42 Die Dienstbezüge gliedern sich Randnummer 43
- a)in den Besoldungsgruppen 1 bis 19 in die Besoldung für den Dienstgrad und die Dienststellung Randnummer 44
- b)bei der Besoldungsgruppe 20 in die Besoldung für den Dienstgrad Randnummer 45
- c)die Besoldung für das Dienstalter (Dienstalterszulage) … Randnummer 46 5.00 Bekleidungsgeld, Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld ... Randnummer 47 5.31 Verpflegungsgeld Randnummer 48 Angehörigen der Zollverwaltung, die in Wohnheimen wohnen, wird freie Verpflegung gewährt. Angehörige der Zollverwaltung, die nicht in Wohnheimen wohnen bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausscheiden (Urlaub, Krankheit usw.) erhalten täglich Randnummer 49 für die Dienstgrade Randnummer 50
- a)Zollkontrolleure und Zollunterführer 3,35 MDN Randnummer 51
- b)Zolloffiziere Besoldungsgruppe 1 - 14 2,20 MDN. Randnummer 52 Verpflegungsgeld. … Randnummer 53 5.33 Z ahlung von Verpflegungsgeld bei Urlaub und Krankheit Randnummer 54 Verpflegungsgeld ist auch bei Urlaub und bei Krankheit über die Dauer von 3 Monaten hinaus zuzahlen. Randnummer 55 5.34 Beginn und Ende der Zahlung des Verpflegungsgeldes Randnummer 56 Die Zahlung des Verpflegungsgeldes ist ab dem Tag vorzunehmen, an dem die Voraussetzung für die Zahlung eintritt. Sie endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzung für die Zahlung entfällt. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgt monatlich mit der Besoldung. Randnummer 57 Verpflegungsgeld wird tageweise berechnet Randnummer 58
- a)bei Einstellungen bzw. Entlassungen Randnummer 59
- b)bei Änderung des Dienstgrades, sofern damit eine Änderung des Verpflegungsgeldes verbunden ist. Randnummer 60 5.35 Nichtzahlung von Verpflegungsgeld Randnummer 61 Verpflegungsgeld wird nicht gezahlt Randnummer 62
- a)bei stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilanstalten, Kur- und Genesungsheimen Randnummer 63
- b)wenn Angehörige an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, unabhängig davon, ob die kostenlose Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der Zollverwaltung oder der bewaffneten Organe oder in anderen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen in Anspruch genommen wird Randnummer 64
- c)bei Auslandsreisen für die Tage, für die Auslandstagegelder zur Auszahlung gelangen Randnummer 65
- d)bei zulässiger Abgeltung des Urlaubs in Geld Randnummer 66
- e)bei unbezahlter Freizeit und unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst Randnummer 67
- f)für die Dauer der Nichtzahlung der Besoldung oder des Krankengeldes bei Verstößen Randnummer 68 gegen die Anordnung des Arztes im Falle der Arbeitsunfähigkeit (Ziffer 5.35). … Randnummer 69 7.00 Staatliche Abzüge Randnummer 70 7.01 Lohnsteuerabzüge - Besteuerungsgrundlage Randnummer 71 Die Besoldung für den Dienstgrad der Zolloffiziere unterliegt der Lohnsteuer. … Randnummer 72 7.11 Bemessungsgrundlagen für den Abzug für den Versorgungsfonds bzw. die Sozialversicherung Randnummer 73 Abzüge für den Versorgungsfonds bzw. die Sozialversicherung sind vorzunehmen für die Dienstbezüge für Dienstgrad und Dienststellung, die Dienstalterszulage, den Fremdsprachenzuschlag, die Überstunden der Kraftfahrer. … Randnummer 74 8.20.4 Zusätzliche Zahlungen zum Stipendium Randnummer 75 Es sind zusätzlich zu zahlen: Randnummer 76 - Verpflegungs- und Wohngeld,…“ Randnummer 77 Mit der 5. Änderung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung vom 30. April 1971, die mit Randnummer 78 Wirkung vom 1. April 1971 in Kraft trat (Ziffer 4), wurde u. a. bestimmt: Randnummer 79 „1. Entsprechend dem Befehl Nr. 2/71 des Ministers für Außenwirtschaft wird die Verpflegungsgrundnorm der Angehörigen der Zollverwaltung, die bisher 3,35 M bzw. 2,20 M Verpflegungsgeld erhalten haben, wie folgt geändert: Randnummer 80 Für die Dienstgrade Randnummer 81 - Zollkontrolleure und Zollunterführer ist täglich 3,75 M Randnummer 82 - Zolloffiziere ist täglich 3,-- M Randnummer 83 Verpflegungsgeld zu zahlen. Randnummer 84 Die Verpflegungsgrundnorm II in Höhe von täglich 4,35 Mark wird von dieser Regelung nicht berührt. …“ Randnummer 85 Mit der 9. Änderung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung vom 8. November 1971, die Randnummer 86 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft trat (Ziffer 4), wurde u. a. bestimmt: Randnummer 87 1. Entsprechend dem Befehl 2/71 des Ministers für Außenwirtschaft wird die Verpflegungsgrundnorm der Angehörigen der Zollverwaltung, die bisher 3,-- Mark Verpflegungsgeld erhalten haben, auf 3,75 Mark erhöht.“ Randnummer 88 Die für die Zahlung des Verpflegungsgeldes für den streitigen Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 maßgebliche BS073 regelte u. a. Folgendes: Randnummer 89 „1.00 Allgemeine Bestimmungen Randnummer 90 1.01 Geltungsbereich der Besoldungsordnung Randnummer 91 Die Besoldungsordnung der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik gilt für die Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, die in einem Verpflichtungsverhältnis stehen. … Randnummer 92 3.00 Besoldung Randnummer 93 3.01 Gliederung der Besoldung Randnummer 94 Die Besoldung gliedert sich in Randnummer 95
- a)Dienstbezüge Randnummer 96
- b)Zuschläge und Zulagen Randnummer 97
- c)Wohnungsgeld Randnummer 98
- d)Übergangszahlungen und Übergangsgebührnisse Randnummer 99 3.02 Gliederung der Dienstbezüge Randnummer 100 Die Dienstbezüge gliedern sich Randnummer 101
- a)die Besoldung für den Dienstgrad und die Dienststellung Randnummer 102
- b)die Besoldung für das Dienstalter (Dienstalterszulage Randnummer 103 die Besoldung wird
den Sätzen der Besoldungstabelle (Anlage 1) berechnet. … Randnummer 104 5.00 Bekleidungsgeld, Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld . Randnummer 105 5.21 Verpflegungsgeld Randnummer 106 An die Mitarbeiter der Zollverwaltung wird Verpflegungsgeld entsprechen den Normen I und II gezahlt. Randnummer 107 Die Grundordnung I beträgt täglich 4,25 DM. Diese Norm erhalten alle Mitarbeiter, die nicht an Grenzzollämtern Dienst verrichten. Randnummer 108 Die Norm II beträgt täglich 4,50 DM. Diese Norm enthalten alle Mitarbeiter, die an Grenzzollämtern Dienst verrichten. Randnummer 109 5.22 Weiterzahlung des Verpflegungsgeldes Randnummer 110 Verpflegungsgeld ist an die Mitarbeiter der Zollverwaltung auch bei Randnummer 111 - Schulbesuch, Studium und wissenschaftlicher Aspirantur, Randnummer 112 - Urlaub, Randnummer 113 - Schwangerschafts- und Wochenurlaub, Randnummer 114 - Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Quarantäne und Dienstbeschädigung, Randnummer 115 - Freistellung vom Dienst alleinstehender und verheirateter Mitarbeiter wegen Erkrankung der Kinder Randnummer 116 für die jeweils bescheinigte Dauer zu zahlen. … Randnummer 117 5.23 Beginn und Ende der Zahlung des Verpflegungsgeldes Randnummer 118 Die Zahlung des Verpflegungsgeldes ist ab dem Tag vorzunehmen, an dem die Voraussetzung für die Zahlung eintritt. Sie endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzung für die Zahlung entfällt. Randnummer 119 Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgt monatlich mit der Besoldung. Randnummer 120 Das Verpflegungsgeld wird bei Einstellung und Entlassung tageweise berechnet. Randnummer 121 5.24 Nichtzahlung von Verpflegungsgeld Randnummer 122 Verpflegungsgeld wird nicht gezahlt bei Randnummer 123 a) bei angewiesener Vollverpflegung; Randnummer 124 b) stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilstätten, Kur- und Genesungsheimen sowie während prophylaktischer Kur in den Erholungsheimen der Zollverwaltung; … Randnummer 125 7.00 Staatliche Abzüge Randnummer 126 7.01 Lohnsteuerabzüge - Besteuerungsgrundlage Randnummer 127 Die Besoldung für den Dienstgrad der Zolloffiziere (Besoldungsgruppe 1-14) unterliegt der Lohnsteuer. … Randnummer 128 7.11 Bemessungsgrundlage für den Abzug für den Versorgungsfonds Randnummer 129 Abzüge für den Versorgungsfonds sind vorzunehmen, von Randnummer 130 - den Dienstbezügen für Dienstgrad und Dienststellung; Randnummer 131 - der Dienstalterszulage; Randnummer 132 - dem Fremdsprachenzuschlag; Randnummer 133 - den Zuschlägen für Berufsjahre der Ärzte und dem Zuschlag für Fachärzte; Randnummer 134 - der Überstundenvergütung der Kraftfahrer; Randnummer 135 - den Stipendien, einschließlich der Dienstalterszulage. … Randnummer 136 Mit der am 6. Januar 1977 in Kraft getretenen 3. Änderung zur BS073 wurde die Ziffer 5.21 überarbeitet und bestimmt, dass das Verpflegungsgeld
den Grundnormen I (4,25 Mark/Tag) und II (weiterhin 4,35 Mark/Tag) gezahlt wird. Mit der
- Änderung vom
- Januar 1978 wurden u. a. mit Wirkung vom
- Januar 1978 die Ziffern 5.21, 5.22, 5.24 und 7.11 der Besoldungsordnung 1973 geändert. Der Zahlbetrag für die Grundnorm II erhöhte sich von täglich 4,35 Mark auf 4,50 Mark. Randnummer 137 Die für die Zahlung des Verpflegungsgeldes für den streitigen Zeitraum vom
- Januar 1986 bis
- Dezember 1990 maßgebliche BSO86 regelte u. a.: Randnummer 138 „
- Allgemeine Bestimmungen Randnummer 139 1.1 Geltungsbereich der Besoldungsordnung Randnummer 140 Die Besoldungsordnung der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik gilt für die Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, die in einem Dienstverhältnis stehen. … Randnummer 141
- Besoldung und weitere Zahlungen Randnummer 142 2.1.
- Besoldung Randnummer 143 Die Besoldung gliedert sich in Randnummer 144 a) Dienstbezüge Randnummer 145 - Vergütung für den Dienstgrad Randnummer 146 - Vergütung für die Dienststellung Randnummer 147 - Vergütung für das Dienstalter Randnummer 148 b) Zulagen Randnummer 149 c) Zuschläge Randnummer 150 c) Stipendien. Randnummer 151 Die Besoldung wird auf der Grundlage der bestätigten Besoldungstabelle berechnet. Randnummer 152 2.1.
- Weitere Zahlungen Randnummer 153 Die Angehörigen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf
stehende weitere Zahlungen: Randnummer 154
- a)Wohnungsgeld Randnummer 155
- b)Verpflegungsgeld Randnummer 156
- c)Bekleidungsgeld… . . Randnummer 157 5.22 Weiterzahlung des Verpflegungsgeldes Randnummer 158 Verpflegungsgeld ist an die Mitarbeiter der Zollverwaltung auch bei Randnummer 159 - Schulbesuch, Studium und wissenschaftlicher Aspirantur, Randnummer 160 - Urlaub, Randnummer 161 - Schwangerschafts- und Wochenurlaub, Randnummer 162 - Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Quarantäne und Dienstbeschädigung, Randnummer 163 - Freistellung vom Dienst alleinstehender und verheirateter Mitarbeiter wegen Erkrankung der Kinder Randnummer 164 für die jeweils bescheinigte Dauer zu zahlen. … Randnummer 165 4.2. Verpflegungsgeld Randnummer 166 4.2.1. Ausgabe der Grundnorm Randnummer 167
(1)die Mitarbeiter erhalten Verpflegungsgeld entsprechend der Grundnorm täglich in Höhe von 4,50 Mark. Randnummer 168
(2)das Verpflegungsgeld wird monatlich als konstanter Betrag in Höhe von 136,97 Mark mit der Besoldung gezahlt. Randnummer 169 4.2.4.Nichtzahlung des Verpflegungsgeldes Randnummer 170 Verpflegungsgeld wird nicht gezahlt bei Randnummer 171 - Angewiesener Vollverpflegung, Randnummer 172 - stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilstätten, Kur-und Genesungsheimen sowie während prophylaktischer Kuren in den Erholungsheim in der Zollverwaltung der DDR, Randnummer 173 - Einsatz im Kinderferienlager der Zollverwaltung der DDR, Randnummer 174 - Abgeltung des Urlaubs in Geld und Randnummer 175 - Unbezahlter Freistellung vom Dienst. … Randnummer 176 5. Staatliche Abzüge Randnummer 177 5.1 Lohnsteuer Randnummer 178 5.1.1. Lohnsteuerabzüge - Berechnungsgrundlage Randnummer 179
(1)die Vergütung für den Dienstgrad der Offiziere (Besoldungsgruppe 1 bis 31) unterliegt dem gesetzlichen Lohnsteuerabzug. … Randnummer 180 5.2 Beiträge zum Versorgungsfonds Randnummer 181
(1)der Beitragspflicht entsprechend der Versorgungsordnung unterliegen die Randnummer 182 - Dienstbezüge Randnummer 183 - Zulagen Randnummer 184 - Stipendien, einschließlich der Vergütung für das Dienstalter. … Randnummer 185 Mit der 4. Änderung der BS086 vom 18. August 1987 wurde der unterschiedliche Zahlbetrag
den Grundnormen I und II (GN I -4,25 Mark/Tag; GN II -4,50 Mark/Tag) aufgehoben und die Ziffer 4.2.1 der BSO86 mit Wirkung ab
- September 1987 geändert (Ziffer 2): Die Mitarbeiter erhalten Verpflegungsgeld entsprechend der Grundnorm täglich in Höhe von 4,50 Mark. Das Verpflegungsgeld wird monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag in Höhe von 136,97 Mark mit der Besoldung bezahlt (Ziffer 4.2.1). Randnummer 186 Der Kläger erhielt das Verpflegungsgeld aufgrund seiner Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR. Dies ergibt sich für die streitigen Zeiträume aus den genannten Regelungen der BSO. Nicht relevant ist, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht oder einer Steuerpflicht unterlag (vgl. BSG, Urteile vom
- August 2007 - Az.: B 4 RS 4/06 R und vom
- Juli 2015 - Az.: B 5 RS 9/14 R, Rn. 14, 16 m.w.N.,
juris). Es kommt auch nicht darauf an, aus welchem Haushaltstitel der DDR-Zollverwaltung die Leistungen gezahlt wurden. Randnummer 187 Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine Sozialleistung handelte, die dem Kläger auch unabhängig vom Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden wäre. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über die Abschaffung von Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958 (GBl. I 1958, Seite 413-), der allgemeinen Verpflegungsverpflichtung
den Besoldungsordnungen für die Beschäftigten der Zollverwaltung bzw. § 228 Arbeitsgesetzbuch (AGB). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2016 - L 22 R 631/12 (
juris) und schließt sich ihnen an. Randnummer 188 Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich beim Verpflegungsgeld um eine nicht als Einnahme zu berücksichtigende Aufwandsentschädigung handeln könnte. Aufwandsentschädigungen sind begrifflich Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben, Verdienstaufwendungen und Zeitverlust (vgl. Schmidt Einkommensteuergesetz, Kommentar,
- Auflage 2015, § 3 ABC). Die Ausgaben für Verpflegung sind nicht beruflich bedingt, sondern unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit notwendig. Randnummer 189 Der Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt steht nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom
- Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1532) in Verbindung mit § 1 Satz 1 ArEV i.d.F. der Verordnung vom
- Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2177) entgegen. Randnummer 190 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Dabei ist
§ 17Abs.
1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Randnummer 191 Die ArEV rechnet bestimmte Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht zum Arbeitsentgelt und durchbricht damit den Grundsatz des § 14 Abs. 1 SGB IV. Gründe hierfür sind im Wesentlichen, dass die Beitragsabzugsverfahren hinsichtlich der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Gesamtsozialversicherungsbeitrags aus betriebswirtschaftlichen Gründen erleichtert werden sollen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1. August 1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - Az.: B 5 RS 9/14 R, Rn. 14). Der "allgemeine Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht" steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein solcher Grundsatz dem Sozialversicherungsrecht nicht zu entnehmen ist, waren
der Rechtsprechung des BSG angesichts der damals bestehenden einmaligen historischen Situation Sonderregelungen zur Neubegründung und Ausgestaltung von zu überführenden Ansprüchen und Anwartschaften der ehemaligen DDR-Bürger erforderlich, hinter den allgemeine Grundsätze zurückzutreten hatten. Randnummer 192 Das Verpflegungsgeld wird unter Berücksichtigung des am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Rechts nicht von den Ausnahmeregelungen erfasst. Randnummer 193
§ 1Ar
EV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts abweichendes ergibt. Welche Einnahmen steuerfrei sind, folgt aus grundsätzlich §§ 3, 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den jeweiligen am 1. August 1991 geltenden Fassungen. Randnummer 194 Hierbei ist zunächst auszuführen, dass das Verpflegungsgeld nicht bereits
§ 19Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt
G steuerfrei war, weil es sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist (vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 - Az.: VI R 51/08,
juris). Insoweit folgt der Senat nicht der Begründung im Urteil des
- Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom
- November 2015 - Az.: L 12 R 540/12). Randnummer 195 Für die Anwendbarkeit des § 19 EStG, auf den § 1 ArEV nicht verweist, spricht, dass
dem Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014 - Az.: B 5 RS 3/14 R (Rn. 17,
juris) steuerrechtlich eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen erst dann in Betracht kommt, wenn abschließend feststeht, dass sich dieses nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellt und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt ist. § 19 Abs. 1 EStG definiert die zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehörenden Einnahmen. Danach gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
§ 19Abs. 1 Satz 2 ESt
G gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (vgl. BFH, Urteil vom
- März 2010 - Az.: VI R 7/08, Rn. 12, m.w.N., LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
- Juni 2016 - Az.: L 33 R 182/15 WA, Rn. 93 und
- Februar 2016 Az.: L 22 R 631/12, Rn. 110 ff.). Randnummer 196 Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zwecke ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH, Urteil vom
- Januar 2010 - Az.: VI R 51/08, Rn. 13 ff.). Randnummer 197
dem Urteil des BFH vom 24. März 2011 - Az.: VI R 11/10 (
juris) handelt es sich bei der kostenlosen Verpflegung - hier eines Soldaten - im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung nicht um eine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm um eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme. Insofern kann für das Verpflegungsgeld nichts anderes gelten, unabhängig davon, ob es als originäre Barleistung oder als Substitution für eine Sachleistung erbracht wird. Für ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Zahlung von Verpflegungsgeld gibt es
der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften keinen Anhaltspunkt. Darüber hinaus stellte es einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen des Klägers dar. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welcher eigenbetriebliche Zweck im Sinne einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung mit dem Verpflegungsgeld und der kostenlosen Verpflegung verbunden gewesen sein könnte, denn auch ohne Verpflegungsgeld und kostenlose Verpflegung wäre die Einsatzfähigkeit der Beschäftigten gewährleistet gewesen (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - Az.: L 3 R 664/12; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - Az.: L 22 R 631/12,
juris), weil an der Nahrungsaufnahme ein erhebliches Eigeninteresse des Beschäftigten bzw. hier des Dienstverpflichteten besteht. Randnummer 198 Das Verpflegungsgeld bzw. die kostenlose Verpflegung ist auch nicht
§§ 3, 3b ESt
G steuerfrei. Randnummer 199 Für die Zeiten
- Dezember 1966 bis
- Mai 1967,
- Oktober 1970 bis
- August 1972 und
- September 1972 bis
- August 1974 hat der Kläger zwar nicht
gewiesen, dass ihm kostenlose Verpflegung gewährt wurde, dies aber glaubhaft gemacht. Randnummer 200
§ 6Abs.
6 AAÜG wird, wird ein Teil des Verdienstes
gewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Danach ist es dem Versicherten ausnahmsweise erlaubt, die Höhe eines Verdienstteils glaubhaft zu machen, wenn der andere Teil des Verdienstes
gewiesen ist und eröffnet insoweit zu seinen Gunsten im beschränkten Umfang einer Beweismaßreduzierung, allerdings auf Kosten eines Abschlags in Höhe eines Sechstels des glaubhaft gemachten Teils des Verdienstes (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - Az.: B 5 RS 7/16 R, Rn. 17,
juris). Eine Tatsache ist als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen
dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), also mehr dafür als dagegen spricht. Es reicht die gute Möglichkeit aus, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil
Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer gegenüber den übrigen Übergewicht zukommen, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Randnummer 201 Davon ausgehend ist die Gewährung kostenloser Verpflegung in den genannten Zeiträumen überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger lebte vom 1. Dezember 1966 bis 31. Mai 1967 und vom 1. Oktober 1970 bis 31. August 1972 in einer Gemeinschaftsunterkunft. Dies hat er
vollziehbar so vorgetragen und wurde durch seine ehemaligen Kollegen Dr. L. und E. W. bestätigt. Vom
- September 1972 bis
- August 1974 absolvierte er ein Studium an der Fachschule P. und nahm auch hier die kostenlose Verpflegung in Anspruch. Dies hat sein Kollege H. G. bestätigt. Randnummer 202 Damit waren die Voraussetzungen
BESO65 Punkt 5.35 und BSO73 Punkt 5.24 für die Gewährung einer kostenlosen Verpflegung gegeben.
BSO63 Punkt 5.35 b) wird Verpflegungsgeld nicht gezahlt, wenn Angehörige an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, unabhängig davon, ob die kostenlose Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der Zollverwaltung oder der bewaffneten Organe oder in anderen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen in Anspruch genommen wird.
der BSO73 Punkt 5.24 wird Verpflegungsgeld nicht gezahlt bei angewiesener Vollverpflegung. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass der Kläger in diesem Zeiträumen Verpflegungsgeld erhalten hätte, vielmehr vorgetragen, dass in diesen Zeiträumen die Zahlung von Verpflegungsgeld gerade nicht
gewiesen ist. Allerdings steht damit nicht zugleich fest, dass der Kläger an jedem Tag und täglich in vollem Umfang an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahm und eine kostenlose Verpflegung erhielt. Insbesondere können Fehlzeiten durch Krankheit, Urlaub/Wochenend- Heimfahrten und anderweitiger Abwesenheit zu Zeiten der Gemeinschaftsverpflegung nicht ausgeschlossen werden. Hierauf verweist der ehemalige Kollege des Klägers Dr. L. in seiner Auskunft vom
- Dezember
- Insoweit ist der Vollbeweis hinsichtlich der täglichen Inanspruchnahme der Gemeinschaftsverpflegung nicht erbracht, aber zumindest glaubhaft gemacht, dass in diesen Zeiten kostenlose Verpflegung gewährt wurde. Bezüglich der Höhe des Geldwertes der kostenlosen Verpflegung, die von dem Kläger nicht angegriffen wurde, nimmt der Senat auf das erstinstanzliche Urteil Bezug. Randnummer 203 Die Berücksichtigung des Geldwertes der kostenlosen Verpflegung in Höhe von fünf Sechsteln des Betrages scheitert auch nicht daran, dass der Kläger dies bei der Beklagten nicht beantragt und diese keine Entscheidung darüber getroffen hatte. Der Kläger hat unter dem
- Januar 2008 die Überprüfung des Bescheides vom
- September 1998 beantragt und die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte u.a. des Verpflegungsgeldes begehrt. Hiervon erfasst ist auch der Sachbezug, der der Zahlung des Verpflegungsgeldes aus den oben genannten Gründen grundsätzlich gleichsteht. Die Beklagte hat mit Bescheid vom
- September 2008 die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte abgelehnt. Davon erfasst ist dann auch der Sachbezug der kostenlosen Verpflegung. Randnummer 204 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 205 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001328201