Verhältnis der Anerkennung als Asylberechtigter zur Gewährung von Flüchtlingsschutz Leitsatz
- Die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art 16 a GG und die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht wesensgleiche Rechtsinstitute. (Rn.21)
- Einer zusätzlich zu bereits gewährtem Flüchtlingsschutz auf die Asylberechtigung nach Art 16a GG gerichteten Klage fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom
- September 2015 - 1 B 36/15 - juris). (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen,
- September 2015, 1 K 20368/14 Me, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
- September 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren weiterhin im Berufungsverfahren die Anerkennung als Asylberechtigte über den ihnen bereits gewährten Flüchtlingsschutz hinaus. Randnummer 2 Die 1975 in Syrien geborene Klägerin zu
- und ihre 2004 und 2008 geborenen Kinder, die Kläger zu
- und 3., syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubensbekenntnisses, verließen ihr Heimatland im Oktober
- Zunächst gelangten sie per Flugzeug nach Italien und reisten auf dem Landweg über die Schweiz nach Deutschland ein. Auf ihrem Asylantrag vom
- Oktober 2013 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom
- November 2014 den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu und lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Randnummer 3 Gegen diesen ihnen am
- November 2014 zugestellten Bescheid haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen am
- Dezember 2014 Klage erhoben und haben beantragt, Randnummer 4 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- November 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat nach Verzicht der Beteiligten auf die mündliche Verhandlung mit Urteil vom
- September 2015 die Klage abgewiesen. Die Kläger könnten die Anerkennung als Asylberechtigte nicht beanspruchen. Dem stünde entgegen, dass die Kläger auf dem Landweg, mithin über einen sicheren Drittstaat, nach Deutschland eingereist seien. Etwas anderes gelte nicht deswegen, weil hier die Beklagte im Rahmen der Dublin-III-Verordnung die Entscheidung an sich gezogen habe. Randnummer 8 Gegen dieses ihnen am
- September 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am
- Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt, dem der Senat mit Beschluss vom
- Januar 2016, den Klägern am
- Januar 2016 zugestellt, entsprochen hat. Randnummer 9 In ihrer am
- Februar 2016, einem Montag, beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung vertreten die Kläger insbesondere die Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie auch als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Einreise über einen sicheren Drittstaat stünde dem nicht entgegen; § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG sei hier anzuwenden, da die Beklagte aus sekundärem Europarecht, nämlich der Zuständigkeitsregelung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei. Sie hätten auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da, wie § 2 Abs. 2 AsylG zu erkennen gebe, die Rechtsstellung als anerkannte Asylberechtigte weitergehen könne als die als anerkannte Flüchtlinge. Darüber hinaus sei ihnen nur so möglich, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
- September 2015 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- November 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verneint bereits ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Die begehrte Rechtsstellung führe zu keinem Vorteil, den sie nicht bereits durch die Flüchtlingsanerkennung erlangt hätten. Randnummer 15 Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die zur Beratung beigezogene Akte der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat konnte ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben. Randnummer 17 Die zugelassene und zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 18 Die Klage ist bereits unzulässig. Es ist bereits ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die vorliegende Klage zu verneinen. Randnummer 19 Ein solches Interesse fehlt regelmäßig dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche und tatsächliche Vorteile bringen kann. Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in solchen Fällen über die Klage sachlich entschieden werden müsste (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
- April 1998 - 9 C 1.97 - juris Rdn. 8 und Beschluss vom
- September 2015 - 1 B 36.15 - juris Rdn. 5; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., vor § 40 Rdn. 38 m. w. N.). Randnummer 20 So liegt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass den Klägern allein durch die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte über den ihnen zugebilligten Status als anerkannte Flüchtlinge nach §§ 3 ff. AsylG hinaus ein konkreter rechtlicher Vorteil bzw. eine Verbesserung ihrer Rechtslage entstehen würde. Randnummer 21 Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG sind wesensverwandte Rechtsinstitute, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen asylrechtlichen Novellierungen seit 2004 bis zuletzt 2016 angeglichen hat (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteile vom
- März 2011 - 1 C 2.10 - juris Rdn. 53 und vom
- Juli 2011 - 10 C 26.10 - juris Rdn. 30 ff.; ThürOVG, Urteil vom
- Dezember 2014 - 1 KO 154/09 - juris). Diese Entwicklung hat insbesondere dazu geführt, dass sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht beide Rechtsinstitute gleichlaufen. Auch wenn das deutsche Asylrecht weiterhin zwischen verfassungs- und dem unionsrechtlich geregelten Flüchtlingsschutz unterscheidet, so sind beide Anträge verfahrensmäßig zusammengefasst, so umfasst ein Asylantrag grundsätzlich beide Begehren (§ 13 AsylG) und das Bundesamt entscheidet in einem Bescheid über beide Ansprüche (§ 31 AsylG). Auch im gerichtlichen Verfahren werden beide Anträge zusammen geltend gemacht. Darüber hinaus besitzt der europarechtlich geprägte Flüchtlingsschutz materielle Wirkungen auf das Asylrecht (BVerwG, Urteile vom
- März 2011 - 1 C 2.10 - juris Rdn. 53 und vom
- Juli 2011 - 10 C 26.10 - juris Rdn. 30 ff.). Insbesondere - und hier von besonderer Bedeutung - ist, dass die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung von Flüchtlingsschutz gleichgestellt sind (vgl. etwa § 5 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und § 29 Abs. 2 AufenthG bezüglich Erleichterungen beim Familiennachzug, ebenso nach § 26 AsylG für das Familienasyl und den Familienflüchtlingsschutz, vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom
- September 2015 - 1 B 36.15 - juris Rdnr. 5; Funke-Kaiser, in GK-AsylG, St. d. B. 01/2014, § 2 Rdn. 19 ff.; Kluth/Heusch, AuslR, 2016, § 2 AsylG Rdn. 12). Randnummer 22 Die Kläger haben darüber hinaus nicht aufgezeigt, dass ihnen die gerichtliche Weiterverfolgung des isolierten Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte einen weiteren Vorteil brächte. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde mag dies nicht zu rechtfertigen, da insoweit den Klägern es unbenommen bleibt, diesen Rechtsbehelf bei Nichtanerkennung zu ergreifen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Randnummer 24 Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 25 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001330883
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