dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; Vollzeitmaßnahme zum staatlich anerkannten Erzieher Leitsatz 1. Für die Berechnung der Fortbildungsdichte
3 Satz 1 Nr. 1c AFBG vom 24.10.2010 ist auf die sog. Bruttomethode abzustellen, so dass hier Praktikumszeiten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Ausnahmsweise hat ein Blockpraktikum über sechs Monate
dem Ende des letzten Unterrichts bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu bleiben, weil es der gesetzgeberischen Zielsetzung der Förderung von Fortbildungen, die das Fortbildungsziel zielstrebig und zügig bei sparsamer Mittelverwendung erreichen, nicht widerspricht. (Rn.35) 2. Liegt eine förderfähige Fortbildungsmaßnahme vor, ist auch für ein sechswöchiges Praktikum als Teil der Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich ein Unterhaltsbeitrag
2 Satz 1 AFBG zu zahlen. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend VG Gera,
dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Randnummer 2 Sie absolvierte ab August 2010 eine dreijährige Fortbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin an der Euro-Schule in A-Stadt. Die dreijährige Fortbildung besteht ausweislich des Ausbildungsablaufplans aus 2.820 h Präsenzunterricht im Pflichtbereich und einem berufspraktischen Teil im Umfang von 1.600 h. Randnummer 3 Auf den Folgeantrag vom
3 Satz 1 Nr. 1 c), Satz 3 ff. AFBG um förderfähige Unterrichtsstunden bzw. um Stunden fachpraktischer Anleitung handele. Randnummer 5 Die Klägerin hat am
1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht berücksichtigt werden könne. Das AFBG fördere allein Unterrichtszeiten, wie sich aus der Gesetzesbegründung und Neufassung des seit dem
2 Satz 1 AFBG einen Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. Der Anspruch auf Förderung der Fortbildung ergebe sich dem Grunde
aus §§ 1, 2 AFBG, weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich Fortbildungsdichte und Fortbildungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit von Praktikumszeiten erfüllt würden. Die Fortbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin sei ein förderfähiger Bildungsgang im Sinn des § 2 Abs. 1 AFBG. Die Fortbildung stelle auch eine förderfähige Maßnahme im Sinn des § 2 Abs. 2 ff. AFBG dar. Die Förderungsentscheidung habe für die Dauer einer Maßnahme bzw. eines Maßnahmeabschnitts
3 AFBG zu erfolgen. Das 6-wöchige Praktikum stelle keinen selbständigen Maßnahmeabschnitt dar. Die Gesamtmaßnahme erfülle unstreitig den Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Sätze 2 ff., 5 AFBG. Bei 2.530 Unterrichtsstunden ergäben sich bei einer Verteilung auf 120 Wochen (3 Jahre) durchschnittlich 21 Unterrichtsstunden die Woche. Damit würden zwar die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 c) AFBG vorgegebenen 25 Unterrichtsstunden je Woche nicht erreicht. Das sei jedoch unschädlich, denn die Vorschrift fordere dies „in der Regel“. Die - relativ geringe - Unterschreitung beruhe darauf, dass die Fortbildung bei einem berufspraktischen Anteil von 1.520 bzw. 1.680 h sehr praxisorientiert sei. Gleichwohl überwiege aber der berufstheoretische Teil mit 2.530 h deutlich. Die Herausnahme des Praktikums könne nicht auf § 2 Abs. 3 AFBG gestützt werden. Die Norm im 1. Abschnitt des AFBG regele zuvörderst die Frage, ob der Maßnahmeträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit einer Maßnahme dürfe nicht mit der Frage, für welchen Zeitraum
dem Gesetz ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei, vermengt werden. Ein Unterhaltsbeitrag sei
2 Satz 1 AFBG „während der Teilnahme an einer Maßnahme“ zu gewähren und nicht nur bei der Teilnahme an Unterrichtsstunden oder Lehrveranstaltungen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1a) und c) AFBG. Der Förderzeitraum von drei Jahren der Gesamtmaßnahme bzw. des jeweiligen Schuljahres sei auch nicht durch die Praktikumszeiten unterbrochen worden, da diese den durch § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG gezogenen Rahmen nicht überschritten hätten. Es handele sich um von dem Teilnehmer nicht zu verantwortende eingeschobene Wartezeiten, die die Ferienzeiten
4 AFBG überschritten. Entscheidend sei allein, dass der Auszubildende diese Wartezeit nicht zu vertreten habe. Dies sei nicht der Fall, denn ohne Realisierung des Praktikums hätte die Klägerin die Maßnahme nicht fortsetzen können. Die Wartezeiten überschritten auch nicht die Ferienzeiten
4 AFBG, selbst wenn Samstage als Ferienwerktage angesehen würden. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von jährlich 77 Ferienwerktagen sei nicht erreicht worden. Die Förderfähigkeit des Praktikums entspreche des Weiteren der Gesetzesauslegung. Das AFBG solle dem Erwachsenen während der Zeit der Fortbildung eine Lebensgrundlage geben, soweit die dafür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stünden. Klammerte man die Zeiten der berufspraktischen Fortbildung aus, würden diejenigen, die auf die Förderung
dem AFBG angewiesen seien, von Fortbildungen in Vollzeit abgehalten. Das entspräche nicht dem Sinn des AFBG, viele
wuchskräfte zu fördern. Randnummer 8 Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom
2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c) AFBG werde ein Unterhaltsbeitrag nur für die Zeit geleistet, in der in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfänden. Stunden berufspraktischer Tätigkeit würden
3 Satz 4 AFBG nur dann als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet würden. Die Praktika fänden aber in der Regel nicht in der Fortbildungsstätte, sondern in der Ausbildungsstätte statt und die Anleitung sei von einem Mentor, also keiner Lehr-, sondern einer Fachkraft vorgenommen worden. Begleitender Unterricht sei nicht vorgesehen gewesen. Randnummer 12 Zwar regele § 23 Abs. 3 AFBG, dass über die Förderung für die Dauer der Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts entschieden werde, allerdings bedeute dies nicht, dass deshalb die Förderung nur vollständig zu bewilligen oder nur vollständig abzulehnen wäre. Es müsse keine einheitliche Entscheidung innerhalb eines Maßnahmeabschnitts getroffen werden. Allein die technischen Schwierigkeiten, einen maschinellen Bescheid über den gesamten Unterhaltsbeitragsbewilligungszeitraum zu erstellen, auch wenn er nicht förderfähige Monate erfasse, rechtfertige keine andere Bewertung. Randnummer 13 Auch beschränke sich § 2 AFBG nicht ausschließlich auf die Frage, ob die Fortbildung dem Grunde
förderfähig sei. Der Gesetzgeber normiere nicht nur die Mindestunterrichtsstundenzahl, die Unterrichtsdichte etc., sondern er habe den Begriff der förderfähigen Unterrichtsstunden selbst definiert. Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle damit den Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen Sicherheit gegeben werden, welche Stunden eines Bildungsanbieters förderfähig seien. Damit solle das finanzielle Risiko der Teilnehmer minimiert werden, da Praktika keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG und daher nicht förderfähig seien. Eine mit § 2 Abs. 4 BAföG vergleichbare Regelung sei bewusst nicht erfolgt, sondern stattdessen habe eine Beschränkung
3 Satz 4 AFBG stattgefunden. Nichts anderes ergebe sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG. Es würden nur die Teile eines Maßnahmeabschnitts gefördert, in denen förderfähiger Unterricht stattfinde. Randnummer 14 Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG zu unschädlichen Wartezeiten betreffe nicht Praktika. Mit ihr sollten förderungsrechtliche
teile vermieden werden, wenn in bestimmten Gewerken die Meistervorbereitungslehrgänge nur von wenigen, zum Teil über Jahre ausgebuchten Fortbildungsstätten angeboten würden. In diesen Fällen entstünden für die Teilnehmer nicht zu beeinflussende Wartezeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten, die die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer
3 AFBG unmöglich machten. Eine solche Situation liege hier aber nicht vor. Randnummer 15 Mit § 2 Abs. 3 Sätze 7 - 9 AFBG sei klar gestellt worden, dass unterrichtsfreie Zeiten, die vom Bildungsträger von vornherein vorgesehen seien bzw. vom Teilnehmer abweichend von dem Lehrgangskonzept eingebaut würden, bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens sowie der Fortbildungsdichte zu berücksichtigen seien. Dies führe zu der Konsequenz, dass eine Förderung der Maßnahme ggf. wegen Überschreitens des maximalen Zeitrahmens bzw. zu geringer Fortbildungsdichte entfalle. Diese Festlegung könne nicht über § 7 Abs. 4 AFBG wieder aufgehoben werden und eine von Anfang an nicht AFBG-konforme Lehrgangskonzeption als förderungsunschädlich angenommen werden. Der Gesetzgeber habe im Interesse eines erfolgreichen Abschlusses und einer zweckmäßigen Mittelverwendung eine zügige und konsequente Konzeption des Lehrgangs durch den Bildungsanbieter sowie durch den Teilnehmer sicherstellen wollen. Randnummer 16 Insbesondere treffe es nicht zu, dass wenn schon Ferienzeiten im Umfang des § 11 Abs. 4 AFBG gefördert würden, erst recht auch Praktikumszeiten, in denen einschlägiges Wissen vertieft werde, gefördert werden müssten. Unterrichtsfreie Zeiten seien keine Ferienzeiten. Letztere seien außerdem gesetzlich vorgesehen. Das Praktikum habe nicht in den Schulferien stattgefunden, sondern losgelöst hiervon in einer unterrichtsfreien Zeit. Randnummer 17 Das AFBG gehe schließlich nicht von einer Bedarfsdeckung aus. Es würden
Satz 1 AFBG lediglich „Beiträge“ zu den Maßnahmekosten geleistet und um den Lebensunterhalt zu „unterstützen“. Der Gesetzgeber lege stets eine Eigenbeteiligung des Teilnehmers zu Grunde. § 1 Satz 2 AFBG zeige nur, dass der Unterhaltsbeitrag - im Gegensatz zum Maßnahmebeitrag - nicht einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werde. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen eine vollständige Alimentation ausgesprochen. Randnummer 18 Bei der zweiten Novellierung des Gesetzes 2009 sei bekannt gewesen, dass die Fachschüler aufgrund des zeitlichen Umfangs der Praktika keiner beruflichen Tätigkeit
gehen könnten. Gleichwohl habe sich der Gesetzgeber nicht zur Übernahme einer § 2 Abs. 4 BAföG entsprechenden Regelung entschlossen. Im Zusammenhang mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sei ein Antrag, wonach „die Vollzeitfortbildungsdichte … auch erreicht (werden sollte), wenn innerhalb eines Maßnahmeabschnitts im Rahmen der Fortbildung verpflichtend vorgegebene Praktika abgeleistet werden“, ausdrücklich abgelehnt worden (BT-Drs. 18/7676, S. 13). Dies bedeute für die Fortbildung von Erziehern, dass für eine Förderfähigkeit ein Teil der insgesamt vorgeschriebenen Praktikumswochen in den Schulferien stattfinden müsse. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. März 2013 - 6 K 127/12 Ge - die Klage im vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, aber die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt. Unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen trägt sie vor, § 2 AFBG bestimme die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme
ihrer Art und den zeitlichen Rahmen. Die Einbindung einer berufspraktischen Ausbildung sei unschädlich, soweit die berufstheoretische Ausbildung überwiege. Vorliegend sei der Umfang der praktischen Ausbildung
FSO gesetzlich vorgeschrieben. Die Entscheidung des OVG Niedersachsen sei nicht relevant, da sie sich auf eine andere Fassung des AFBG bezogen habe und offensichtlich allein von der Förderfähigkeit schulischen Unterrichts ausgegangen sei, was schließlich zur Klarstellung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG geführt habe. Eine
trägliche Zergliederung eines Maßnahmeabschnitts sei nicht zulässig und verstoße gegen den in § 1 AFBG beschriebenen Sinn und Zweck der Förderung. Über § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG dürfe bei grundsätzlich bestehender Förderfähigkeit nicht der Umfang der Förderung eingeschränkt werden. Der Anteil der Praktika könne unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 AFBG i. V. m. § 11 Abs. 4 AFBG nicht überhand nehmen. Es sei nicht
vollziehbar, dass § 11 Abs. 4 AFBG nur die gesetzlichen Schulferien erfasse, da es sich vorliegend nicht um eine Ausbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht handele. Randnummer 22
ihrer Auffassung komme es nicht darauf an, inwieweit ein Praktikum förderfähig sei, da vorliegend die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AFBG greife. Randnummer 23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 24 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (drei Heftungen) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 I. Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Die Versagung der Förderung für den Monat November 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung der Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei der in Vollzeitform stattfindenden Fortbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin handelt es sich um eine
3 AFBG förderfähige Maßnahme (1.). Das im Rahmen dieser Fortbildung durchzuführende Praktikum ist als Teil der Maßnahme förderfähig (2.). Randnummer 26 Rechtsgrundlage für die Gewährung der begehrten Förderung ist § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur beruflichen Aufstiegsfortbildung in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422 - im Folgenden AFBG). Danach wird bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet. Eine Maßnahme in Vollzeitform ist
2 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderfähig, wenn sie Randnummer 27
3 Satz 2 AFBG gelten jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung als Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die
den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend. Dabei sind alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen.
5 AFBG bleiben unterrichtsfreie Ferienzeiten gem. § 11 Abs. 4 außer Betracht. Randnummer 31 1. Bei der Fortbildung der Klägerin handelt es sich um eine förderfähige Maßnahme
3 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Randnummer 32 Die Fortbildung der Klägerin umfasst mindestens 400 Unterrichtsstunden, da unabhängig von den umfangreichen Praktika 2.820 Unterrichtsstunden vorgesehen sind. Die dreijährige Fortbildung wird innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen. Die Fortbildungsdichte erreicht in der Regel 25 Unterrichtsstunden wöchentlich. Randnummer 33 Für die Berechnung der Unterrichtsdichte
3 Satz 1 Nr. 1 c) AFBG ist gem. § 2 Abs. 3 Sätze 7 und 8 AFBG auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, d. h. es sind sämtliche Maßnahmeabschnitte sowie die zwischen einzelnen Maßnahmeabschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen (ein gegenteiliges Verständnis liegt jedoch noch dem Beschluss des OVG Niedersachsen vom 14. Dezember 2011 - 4 LB 19/11 - juris Rn. 33 zu Grunde). Mit diesem Gesetzeswortlaut hat sich der Gesetzgeber eindeutig für die sog. Bruttomethode entschieden. Bestätigt wird dies auch durch die in § 2 Abs. 5 AFBG erfolgte ausdrückliche Herausnahme der unterrichtsfreien Ferienzeiten
4 AFBG aus der Berechnung, denn eine solche Regelung wäre nicht nötig, wenn ohnehin ausschließlich die Unterrichtszeiten für die Berechnung der Fortbildungsdichte heranzuziehen wären. Die Umstellung auf die sog. Nettomethode bei der Berechnung der Fortbildungsdichte erfolgte erst mit der nunmehr geltenden Neufassung vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, war vor der seit
dem Ende sämtlichen Unterrichts für die Fortbildung und
Durchführung der theoretischen Prüfungen statt. Da
2 Satz 2 AFBG der Unterhaltsbeitrag mit Ablauf des Monats endet, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, läuft ein solches Blockpraktikum am Ende der Fortbildung dem gesetzgeberischen Ziel einer sparsamen Mittelverwendung nicht entgegen. Randnummer 37 Bleibt das Blockpraktikum unberücksichtigt, finden in den ersten fünf Halbjahren der Fortbildung in der Regel in jeder Woche an vier Tagen mindestens 25 Unterrichtsstunden statt. Bei dieser Berechnung ist allerdings nicht für den maßgeblichen Maßnahmezeitraum ein Durchschnittswert zu bilden. Der Begriff „in der Regel“ impliziert, dass es mehr Wochen geben muss, in denen dieser Anforderung genüge getan ist. Zwar mag eine Durchschnittsbetrachtung in der Praxis regelmäßig ausreichen, um zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen. Allerdings ist in Grenz- und Zweifelsfällen auf die vorgegebenen Zeiträume (hier eine Woche) abzustellen und das Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Zeitraum zu überprüfen, so dass die Beurteilung möglich ist, ob deutlich mehr Zeiträume den Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom
3 Satz 1 Nr. 1 c) AFBG erfüllt sind. Randnummer 38
diesem Gesetz ein Unterhaltsbeitrag an den Teilnehmer einer Maßnahme zu leisten ist (so zur früheren Fassung vom
3 Satz 1 AFBG mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, die in einem vorgegebenen maximalen Zeitrahmen zu absolvieren sind und sie muss eine bestimmte Mindestunterrichtsdichte aufweisen. In diesem Zusammenhang wird in § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 AFBG im Einzelnen definiert, was das AFBG unter dem Begriff der Unterrichtsstunden versteht. Praktika gehören danach jedenfalls nicht zu den Unterrichtsstunden. Damit kommt es
dem Gesetzestext und seiner Systematik aber nicht darauf an, dass über die in § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG geregelten abstrakten Anforderungen hinaus auch in jeder einzelnen Woche bzw. jedem einzelnen Monat einer Maßnahme Unterricht stattfinden muss. Es reicht für das Vorliegen einer förderfähigen Fortbildungsmaßnahme aus, dass „in der Regel“ in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Dementsprechend kann es während einer Fortbildungsmaßnahme durchaus unterrichtsfreie Wochen geben (bis zu 20 % - vgl. dazu schon oben). Solche unterrichtsfreien (Praktikums-) Zeiten bleiben Teil der Maßnahme. Ebenso verdeutlicht die Regelung des § 7 Abs. 4 AFBG das Verständnis des Gesetzgebers, dass eine Maßnahme nicht bereits schon endet, wenn zwischen Unterrichtszeiten unterrichtsfreie Zeiträume liegen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 A 224/15 - juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12 S 201/10 - juris Rn. 17). Zwar sollten mit der Regelung Teilnehmer von Fortbildungsmaßnahmen vor
teilen bewahrt werden, wenn zwischen verschiedenen Maßnahmeabschnitten unterrichtsfreie Zeiten in erheblichen Umfang liegen, die die Teilnehmer nicht zu vertreten haben. Dann tritt eine Unterbrechung der Maßnahme ein. Eine solche Regelung ist aber nur notwendig, weil sich gerade nicht aus § 2 Abs. 3 AFBG ergibt, dass unterrichtsfreie Zeiten eine Maßnahme beenden bzw. unterbrechen. Randnummer 39 Gegenteiliges lässt sich nicht zwingend der Begründung des Entwurfs zum zweiten Änderungsgesetz der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Definition von Unterrichtsstunden entnehmen. Dort ist insbesondere Folgendes ausgeführt: Randnummer 40 Reine, vom Träger als solche angewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika … sind
wie vor keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG und daher nicht förderfähig (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 20. November 2008 - BT-Drs. 16/10996, S. 21). Randnummer 41 Diese Ausführungen versteht der Senat dahin, dass ein reines Praktikum, anders als ein Praktikum i. V. m. Unterrichtsstunden, keine förderfähige Maßnahme darstellt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 AFBG, der eine Mindestzahl von Unterrichtsstunden und eine bestimmte Fortbildungsdichte voraussetzt. Randnummer 42 Im Übrigen ist es unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht
vollziehbar, dass die Förderfähigkeit eines sechswöchigen Praktikums während einer grundsätzlich förderfähigen Fortbildungsmaßnahme allein von seiner konkreten zeitlichen Einordnung abhängen soll.
2 AFBG wird u.a. der Unterhaltsbeitrag vom Beginn des Monats, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, bis zum Ende des Monats, in dem der letzte Unterricht durchgeführt wird, geleistet. D. h. wenn mit Beginn eines neuen Monats
einer Woche Unterricht ein sechswöchiges Praktikum durchgeführt wird und im Anschluss wieder Unterricht stattfindet, ist die Praktikumszeit auch
dem Ansatz des Beklagten zu fördern. Ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung ist jedoch nicht erkennbar. Das Interesse an einer zügigen Fortbildung unter Berücksichtigung einer sparsamen Mittelverwendung wird allein durch die zeitliche Lage einer Praktikumszeit bei gleichbleibendem Umfang in diesem Zusammenhang nicht berührt. Randnummer 43 Insbesondere ist nicht im Hinblick auf das Mindestlohngesetz ein anderes Verständnis geboten, weil zu erwarten ist, dass Praktikanten ohnehin eine Vergütung erhalten (vgl. Schubert/Schaumberg, Kommentar Berufsbildungsgesetz, Stand Dezember 2014, § 2 AFBG Anm. 2.6.1). Das ab dem 16. August 2014 in Kraft getretene Mindestlohngesetz erfasst
1 Nr. 1 jedoch gerade nicht Praktika, die aufgrund verpflichtender Bestimmungen in Ausbildungsordnungen etc. zu absolvieren sind bzw.
Nr. 3, wenn ein bis zu dreimonatiges Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird. Randnummer 44 Angesichts dessen kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Mitteilung, dass das Praktikum nicht in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 2. Dezember 2011 (einschließlich zwei Wochen Ferien), sondern vom 4. Oktober bis 11. November 2011 stattgefunden hat,
1 Nr. 1 AFBG noch rechtzeitig erfolgt ist. Randnummer 45 II. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens trägt der Beklagte gem. § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 46 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 47 IV. Die Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob Praktikumszeiten über einem Monat außerhalb von Ferienzeiten als Teil einer Fortbildung auch förderfähig sind, ist obergerichtlich nicht geklärt. Auch unter Berücksichtigung der ab dem 1. August 2016 gültigen Neufassung des AFBG stellt sich diese Frage weiterhin. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001331640
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