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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 822/17 E Beschluss Anforderung von Gerichtskosten in einem kostenpflichtigen Verfahren der Sozialgericht

Anforderung von Gerichtskosten in einem kostenpflichtigen Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit Orientierungssatz

  1. In einem nicht gerichtskostenfreien Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit richten sich die angefallenen Gerichtskosten nach dem festgesetzten Streitwert gemäß Kostenverzeichnis Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. (Rn.3)
  2. Ein Begehren des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG, es bestehe Gerichtskostenfreiheit wegen geltend gemachter Prozessunfähigkeit, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. (Rn.5) Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG). Randnummer 2 Mit rechtskräftigem Urteil vom
  3. August 2016 wies der
  4. Senat des Thüringer Landessozialgericht die Berufung des Klägers zurück, verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 3.481,87 Euro fest. Randnummer 3 Aufgrund zunächst vorläufiger Streitwertfestsetzung (ebenfalls 3.481,87 Euro) forderte die UKB unter dem
  5. Januar 2014 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 388,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), die nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen Drittschuldner des Erinnerungsführers verrechnet wurden. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens und endgültiger Streitwertfestsetzung stellte die UKB unter dem
  6. Juni 2017 fest, dass es bei den festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 388,00 Euro bleibt; aufgrund der bereits erfolgten Zahlung waren vom Erinnerungsführer keine weiteren Kosten anzuweisen. Gegen die - so endgültig - festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem
  7. Juni 2014 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Prozessunfähigkeit sei er von Gerichtskosten befreit. II. Randnummer 4 Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom
  8. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des
  9. Senats der Berichterstatter des
  10. Senats. Randnummer 5 Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des
  11. Senats vom
  12. August 2016 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  13. September 2007 - IX ZB 35/07,
  14. Februar 1992 - V ZR 112/90, nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom
  15. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und
  16. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E , nach juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - BSG, Beschluss vom
  17. Januar 2017 – B 6 KA 94/16 B, nach juris), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden. Randnummer 6 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Randnummer 7 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001338248

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