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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 JVEG 1189/16 Beschluss Angemessenheit des Vergütungsanspruchs für ein medizinisches Sachverständigengutacht

Angemessenheit des Vergütungsanspruchs für ein medizinisches Sachverständigengutachten Orientierungssatz

  1. Bei der Vergütung eines vom Sozialgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen. (Rn.15)
  2. Die Toleranzgrenze beträgt 15 %. Werden die üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 % überschritten, so ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen. (Rn.16)
  3. Der Stundensatz für ein medizinisches Sachverständigengutachten in der Honorargruppe M 2 beträgt 75.- €. . (Rn.17) Tenor Die Entschädigung für das Gutachten vom
  4. Juni 2016 wird auf 903,00 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 6 KR 133/15 beauftragte die Berichterstatterin des
  5. Senats mit Beweisanordnung vom
  6. Mai 2016 den Erinnerungsführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 2 Unter dem
  7. Juni 2016 erstellte der Erinnerungsführer sein Aktengutachten. In seiner Kostenrechnung vom
  8. Juni 2016 machte er eine Vergütung von 903,00 Euro geltend (12 Stunden Zeitaufwand a 75,00 Euro zuzüglich 3,00 Euro Portokosten). Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Kostenheft Bezug genommen. Mit Verfügung vom
  9. Juli 2016 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 828,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass das Gutachten statt 34 Seiten nur 25 umfasse und somit statt 6 Stunden nur 5 Stunden für Abfassung, Diktat und Korrektur in Ansatz gebracht werden könnten. Randnummer 3 Dagegen hat der Erinnerungsführer am
  10. September 2016 Erinnerung eingelegt. Unter Zugrundelegung von 1.650 Zeichen/Anschlägen pro Seite, wie sie in Nordrhein-Westfalen üblich seien, komme er auf einen Umfang von 34 Seiten. Die tatsächlich ausgedruckte Seitenzahl spiele keine Rolle. Randnummer 4 Der Erinnerungsführer beantragt, Randnummer 5 die Vergütung für das Gutachten vom
  11. Juni 2016 auf 903,00 Euro festzusetzen. Randnummer 6 Der Erinnerungsgegner bittet um gerichtliche Festsetzung. Randnummer 7 Der Zeitansatz des Sachverständigen von 12 Stunden sei im Ergebnis plausibel, da die üblichen Erfahrungswerte nicht um mehr als 15 v.H. überschritten worden seien. Randnummer 8 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. II. Randnummer 9 Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des
  12. Senats der Berichterstatter des
  13. Senats. Randnummer 10 Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom
  14. Juni 2016 auf 903,00 Euro festgesetzt. Randnummer 11 Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist. Randnummer 12 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung Randnummer 13
  15. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG),
  16. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG),
  17. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie
  18. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 14 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 15 Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  19. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom
  20. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach Juris; ThürLSG Beschlüsse vom
  21. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und
  22. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze,
  23. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom
  24. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige,
  25. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. ThürLSG, Beschluss vom
  26. August 2013 - L 6 SF 266/13 E ; Hessisches LSG, Beschluss vom
  27. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach Juris; LSG Baden-Württemberg vom
  28. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach Juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v.H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. ThürLSG, Beschluss vom
  29. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom
  30. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach Juris). Randnummer 16 Ausgehend hiervon hat der Erinnerungsführer einen Anspruch darauf, dass ein Zeitansatz von 12 Stunden im Rahmen der Abrechnung des erstatteten Gutachtens Berücksichtigung findet. Die Kürzung des Zeitansatzes durch die UdG führt zu einer Korrektur in einer Größenordnung von 8,33 %. Somit werden die üblichen Erfahrungswerte nicht um mehr als 15 v. H. überschritten. Bereits deshalb findet keine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen statt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitansatz aus sonstigen Gründen zu beanstanden ist, liegen nicht vor. Bereits von daher hätte eine Kürzung des Zeitansatzes um 1 Stunde nicht erfolgen dürfen. Randnummer 17 Der Stundensatz beträgt für die Honorargruppe M 2 75,00 Euro (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Es handelt sich um ein Gutachten zur Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung. Probleme hinsichtlich der Einstufung an dieser Stelle sind nicht zu erkennen. Zusätzlich zu erstatten sind die Portokosten in Höhe von 3,00 Euro. Randnummer 18 Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt: 12 Stunden zu 75,00 Euro = 900,00 Euro zuzüglich Portokosten in Höhe von 3,00 Euro. Randnummer 19 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 20 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001338273

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