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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 JVEG 1060/15 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Zeitaufwand des Sachvers

Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Zeitaufwand des Sachverständigen - berufskundliches Gutachten - Zeitansatz für Aktenstudium und Abfassung der Beurteilung Orientierungssatz

  1. Nach der Rechtsprechung des
  2. Senats des LSG Erfurt ist bei berufskundlichen Gutachten für die Aktendurchsicht im Regelfall ca 1 Stunde für 100 Blatt Unterlagen erforderlich (vgl LSG Erfurt vom 5.3.2012 - L 6 SF 1854/11 B und vom 8.9.2009 - L 6 SF 49/08). (Rn.10)
  3. Der notwendige Zeitansatz für die Abfassung der Beurteilung wird bei der Liquidation medizinischer Gutachten angesichts der Vielzahl von Anträgen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle pauschaliert berechnet, wogegen grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Eine solche Pauschalierung ist auch bei berufskundlichen Gutachten möglich und sinnvoll. (Rn.11)
  4. Der Ansatz von 1 ½ Seiten pro Stunde (vgl LSG Erfurt vom 26.3.2012 - L 6 SF 132/12 E = MEDSACH 2013, 124 ) kann bei der richterlichen Festsetzung allerdings nur ein Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl sein (vgl LSG Erfurt vom 15.3.2012 - L 6 SF 224/12 B und vom 13.3.2012 - L 6 SF 197/12 B ; LSG Mainz vom 16.11.2011 - L 5 P 55/10). Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. (Rn.11) Tenor Die Vergütung des Erinnerungsführers für das Gutachten vom
  5. Juli 2015 wird auf 2.104,59 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Im Berufungsverfahren L 12 R 1639/14 beauftragte die Berichterstatterin des
  6. Senats mit Beweisanordnung vom
  7. Juni 2015 den Erinnerungsführer als Sachverständiger für Berufskunde mit der Erstattung eines berufskundlichen Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Gutachtenauftrag gab vor, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne; hinsichtlich der dabei zu beachtenden qualitativen Einschränkungen wurde auf die Gutachten der Dres. W., G.-L. und K. verwiesen. Der Erinnerungsführer sollte dazu Stellung nehmen, ob der Kläger noch in der Lage sei, in seinem erlernten Beruf als Koch zu arbeiten oder aber unter Beachtung seines beruflichen Wertegangs/Kenntnisse auf die Tätigkeiten eines Maschinenführers in der Lebensmittelindustrie, eines Leiters eines Lebensmittellagers, eines Qualitätsprüfers in der Lebensmittelindustrie, einer gehobenen Bürohilfskraft im Öffentlichen Dienst (BAT VIII/TVöD EG 3) oder eines Restaurantkassierers verwiesen werden könne. Übersandt wurden dem Erinnerungsführer insgesamt 674 Blatt Akten (467 Blatt Gerichtsakte, 207 Blatt Verwaltungsakte). Der Erinnerungsführer erstellte am
  8. Juli 2015 ein 23 Seiten umfassendes Gutachten und übersandte es dem Gericht. In seiner Kostenrechnung vom
  9. Juli 2015 begehrte der Erinnerungsführer eine Vergütung von 2.764,59 Euro (24,5 Stunden x 110 Euro <Honorargruppe 10>, zzgl. Schreibauslagen und Porto). Mit Verfügung vom
  10. August 2015 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) den Zeitansatz auf 18,5 Stunden und wies insgesamt 2.104,59 Euro (einschließlich Porto und Schreibauslagen) an. Randnummer 2 Am
  11. August 2015 hat der Erinnerungsführer Antrag auf richterliches Festsetzung gestellt. Hinsichtlich des Abfassens der schriftlichen Beurteilung komme eine Kürzung von 12 Stunden auf 6 Stunden nicht in Betracht. Um die Beweisfragen sachgerecht und anforderungsgemäß beantworten zu können, sei eine umfassende Berufsbeschreibung zwingend erforderlich gewesen. Diese sei bei der Bestimmung des Umfangs der schriftlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Randnummer 3 Der UdG hat dem Antrag nicht abgeholfen (Verfügung vom
  12. August 2015) und ihn dem Senat vorgelegt. II. Randnummer 4 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 4 Abs. 7 JVEG entscheidet das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des
  13. Senats der Berichterstatter des
  14. Senats. Randnummer 5 Im Ergebnis besteht ein Vergütungsanspruch nur im tenorierten Umfang. Randnummer 6 Bei der richterlichen Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom
  15. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B , nach juris und
  16. Dezember 2006 – Az.: L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.). Randnummer 7 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 8 Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie wird nach einem abstrakten Maßstab ermittelt, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  17. Juli 2007 - 1 BvR 55/07, nach juris; BGH, Beschluss vom
  18. Dezember 2003 – X ZR 206/98, nach juris; Thüringer Landessozialgerichts, Beschluss vom
  19. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B , nach juris; Hartmann in Kostengesetze,
  20. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom
  21. Dezember 2003 - X ZR 206/98, nach juris; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige,
  22. Auflage 2007, Rdnr. 841). Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (so auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  23. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.); werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  24. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen erforderlich. Randnummer 9 Mit dem geforderten Zeitaufwand (24,5 Stunden) hat die Erinnerungsführerin den üblichen Zeitaufwand (18,5 Stunden) um mehr als 15 v.H. überschritten. Randnummer 10 Überhöht ist der beantragte Zeitansatz für das Aktenstudium mit 8,5 Stunden; akzeptabel sind allenfalls 6,7 Stunden. Nach der Rechtsprechung des
  25. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ist bei berufskundlichen Gutachten für die Aktendurchsicht im Regelfall ca. 1 Stunde für 100 Blatt Unterlagen erforderlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom
  26. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und
  27. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08, nach juris). Dieser Ansatz ist im vorliegenden Fall auf jeden Fall ausreichend, denn angesichts der deutlich eingegrenzten Beweisfragen waren erhebliche Teile der Akten für die Beantwortung ohne Bedeutung. Der Ansatz des UdG im Kürzungsschreiben (1 Stunde für 80 Blatt) entspricht nicht der zutreffenden Rechtsprechung des
  28. Senats des Thüringer Landessozialgerichts zu berufskundlichen Gutachten (vgl. hierzu ausführlich Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  29. September 2009 – L 6 SF 49/08, nach juris). Anderes ergibt sich daher auch nicht aus dem Hinweis des Erinnerungsführers, dass laut übersandtem Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen bei einem Aktenstudium pro 80 Blatt übersandte Akte, wenn diese ein Viertel medizinischen Inhalt hat, 1 Stunde anzusetzen ist. Dieser Merkblatt gilt zum einen direkt nur für medizinische Sachverständigengutachten (vgl. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  30. September 2009 – L 6 SF 49/08, nach juris) und zum anderen hatte der Erinnerungsführer vorliegend gerade nicht die Akten mit sämtlichen medizinischen Inhalt zu studieren, sondern - nach Vorgabe der Beweisanordnung - lediglich auf die qualitativen Einschränkungen aus den Gutachten der Dres. W., G.-L. und K. abzustellen. Randnummer 11 Für die Abfassung der Beurteilung können nicht die angesetzten 12 Stunden, sondern allenfalls 7,8 Stunden berücksichtigt werden. Die Beurteilung ist die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens, die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also der Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne eigenen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  31. Dezember 2014 – L 6 SF 723/14 E , nach juris). Der notwendige Zeitansatz wird bei der Liquidation medizinischer Gutachten angesichts der Vielzahl von Anträgen durch den UdG pauschaliert errechnet, wogegen grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. Keller „Die Liquidation von Schmerzgutachten“ in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland Begutachtung chronischer Schmerzen,
  32. Auflage 2014, S. 177f.). Eine solche Pauschalierung ist auch bei berufskundlichen Gutachten möglich und sinnvoll. Der Ansatz von 1 ½ Seiten pro Stunde (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  33. März 2012 - L 6 SF 132/12 E , nach juris) kann bei der richterlichen Festsetzung allerdings nur ein Anhaltspunkte für die angemessene Stundenzahl sein (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom
  34. März 2012 - L 6 SF 224/12 B und
  35. März 2012 - L 6 SF 197/12 B , nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  36. November 2011 - L 5 P 55/10, nach juris). Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Insofern ist in begründeten Sonderfällen - wie hier - durchaus eine Abweichung (positiv wie negativ) beim Ansatz erforderlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  37. März 2012 - L 6 SF 132/12 E ). Vorliegend kann im Rahmen der Beurteilung nicht der gesamte Umfang des Gutachtens Berücksichtigung finden. Die Ausführungen im Gutachten des Erinnerungsführers beinhalten einerseits ganz überwiegend allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen und Anforderungsprofile ohne eigene Stellungnahme, die er nach eigenen Angaben dem Internetangebot der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Agentur für Arbeit sowie auch entsprechender berufskundlicher Literatur und Tarifverträgen entnommen hat. Dies ist zwar zulässig, verursacht allerdings einen erheblich geringeren als den angesetzten Zeitaufwand. Die andererseits jeweiligen auf den Kläger konkret bezogenen Ausführungen (Bewertungen) sind hingegen vergleichsweise kurz und können nur einen geringeren Zeitaufwand verursacht haben. Die abschließende Beantwortung der Beweisfragen fällt nicht ins Gewicht, da sie im Wesentlichen die Wiederholung vorheriger Ergebnisse beinhaltet oder aber nur knapp und schlagwortartig erfolgte. Randnummer 12 Bei den hier angesetzten 7,8 Stunden ist die - vom Erinnerungsführer im Umfang nicht näher verifizierte - Internetrecherche bereits umfasst. Randnummer 13 Für die Korrektur des Gutachtens der Erinnerungsführerin sind die angesetzten 4 Stunden angemessen. Randnummer 14 Damit errechnet sich insgesamt folgender Zeitaufwand: Randnummer 15 Aktenstudium 6,7 Stunden Abfassung der Beurteilung 7,8 Stunden Diktat/Korrektur ___4 Stunden = 18,5 Stunden Randnummer 16 Die Leistung des Erinnerungsführers ist nach der Honorarstufe 10 (110,00 Euro) zu vergüten; § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage
  38. Randnummer 17 Zusätzlich sind die Portokosten und die Schreibauslagen zu erstatten. Randnummer 18 Damit errechnet sich folgende Vergütung: Randnummer 19 18,5 Stunden x 110,00 Euro 2.035,00 Euro Schreibauslagen (inkl. Mehrfertigungen) 62,60 Euro Porto ____6,99 Euro 2.104,59 Euro Randnummer 20 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 21 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001338275

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