dem Grundgesetz und in anderen Landesverfassungen, in denen zulässiger Angriffsgegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde nur ein Gesetz ist, kann in Thüringen Angriffsgegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein ( Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf , § 31 Abs. 1 und 2 ThürVerfGHG ). (Rn.111)
dem GG oder anderen Landesverfassungen kann in Thüringen Angriffsgegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde nicht nur ein Gesetz sein, sondern jeder Akt der öffentlichen Gewalt ( Art 80 Abs 1 Nr 2 ThürVerf <juris: Verf TH>, § 31 Abs 1, 2 ThürVerfGHG <juris: VGHG TH>). (Rn.111) 1c. Zu LS 2: Das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorklärung muss allerdings zurücktreten, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ( § 31 Abs 3 S 2 VGHG TH ) ist, dh wenn sie die Klärung grds verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt und über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl BVerfG, 07.10.2003, 1 BvR 1712/01, BVerfGE 108, 370 <386, juris Rn 68> - vorliegend bejaht). (Rn.116)
Abs 6 S 6 GG sind jedenfalls solche Umlagen zulässig, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt (vgl BVerfG, 07.02.1991, 2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363 <391, juris Rn 94 f>). (Rn.135)
vollziehbare und vertretbare Einschätzung stützen kann (vgl VerfG Schleswig, 27.01.2017, LVerfG 4/15 <Rn 119>). (Rn.174) 9. Das Gebot der Systemgerechtigkeit erfordert, dass die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe,
denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht in Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (vgl VerfG Schleswig, 27.01.2017, aaO, <Rn 120>). (Rn.175) 10. Hier: a. Die Erhebung der Finanzausgleichsumlage führt nicht zu einer unzulässigen Nivellierung bzw Übernivellierung (zum Begriff vgl VerfG Potsdam, 06.08.2013, 53/11 <Rn 87>). Denn insoweit wird gem § 29 Abs 1 S 1 FinAusglG TH 2013 durch die Finanzausgleichsumlage nicht der gesamte Differenzbetrag zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl abgeschöpft, sondern lediglich 30 Prozent davon. (Rn.139) (Rn.141) b. Zu LS 5: Die Erhebung der Finanzausgleichsumlage auf der Grundlage einheitlicher und fiktiver Hebesätze ist nicht zu beanstanden. Dies kann zwar dazu führen, dass bei der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage Steuereinnahmen berücksichtigt werden, die die Gemeinden tatsächlich nicht erzielt haben. Insoweit ist jedoch entscheidend, dass die Gemeinden - bei einer entsprechenden Anpassung der Hebesätze - diese Steuereinnahmen hätten erzielen können. (Rn.142) (Rn.145) c.aa. Zu LS 6: Dass die Finanzausgleichsumlage in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung eingreift, ist nicht ersichtlich. Die Verringerung der Unterschiede in der Finanzstärke zwischen den Gebietskörperschaften und die damit einhergehende Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse stellen einen überörtlichen Gemeinwohlbelang dar, der den Eingriff in den Randbereich der Selbstverwaltungsgarantie rechtfertigt. (Rn.151) (Rn.153) (Rn.155) c. bb. Der Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist auch verhältnismäßig (wird ausgeführt). (Rn.157) (Rn.158) (Rn.159) d. Dass die kreisfreien Städte Mittel aus dem Landesausgleichsstock beziehen können, obwohl sie nicht zur Finanzausgleichsumlage herangezogen werden, verstößt nicht gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung. Gleiches gilt für den Umstand, dass abundante Gemeinden, die eine Schulträgerschaft wahrnehmen bzw die einem entsprechenden Zweckverband angehören, durch die Finanzausgleichsumlage stärker belastet werden als abundante Gemeinden, die keine Schulträger sind bzw die keinem entsprechenden Zweckverband angehören. (Rn.176) (Rn.179) (Rn.180) e. Die
träglich geschaffene Übergangsregelung des § 29 Abs 4 FinAusglG TH 2013 verstößt nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit (wird ausgeführt). (Rn.181) (Rn.182) Verfahrensgang
gehend Thüringer Verfassungsgerichtshof,
dem Durchschnitt des Ist-Aufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre berechnet (für das Ausgleichsjahr 2012 also der Jahre 2008 bis 2010), sondern
dem Durchschnitt des Ist-Aufkommens der Jahre 2009 bis
Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt. § 24 Randnummer 23 Landesausgleichsstock Randnummer 24
, den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen, den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung
nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr sowie aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung
verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse
. Ab dem Jahr 2013 wird dem Landesausgleichsstock zusätzlich zu den Mitteln
Satz 2 jährlich der Betrag aus der Finanzausgleichsmasse
1 zur Verfügung gestellt, der sich aus 30 Millionen Euro abzüglich der für das laufende Haushaltsjahr prognostizierten Summe der Mittel
Satz 2 errechnet. Randnummer 25
den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen. Randnummer 33 (…) Randnummer 34
im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre, Randnummer 36 2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden
der Abzug der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage (§ 29). Randnummer 38 (…) § 28 Randnummer 39 Schulumlage Randnummer 40
4 Nr. 3 im Fälligkeitsjahr
Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Ausgleichsjahrs und in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Ist die Kreisumlage zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht festgesetzt, wird für die Berechnungen
Satz 1 der jeweilige Umlagesatz des Vorjahres herangezogen.
Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Schulumlage entsprechend. Das Land leitet den Anteil
Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag fließt im Fälligkeitsjahr dem Landesausgleichsstock
3 auf den Steuerkraftzahlen, bei deren Berechnung ausschließlich der Durchschnitt des Istaufkommens der Jahre 2009, 2010 und 2011 zugrunde gelegt wird.
der Neufestsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012 sind nur diejenigen Kommunen zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage verpflichtet, die bereits durch die erste Festsetzung im Jahr 2012 zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage herangezogen wurden. Folgt aus der Neufestsetzung die Pflicht zur Zahlung einer höheren als der ursprünglich im Jahr 2012 festgesetzten Umlage, so beschränkt sich die Zahlungspflicht der Höhe
auf den im Jahr 2012 zunächst festgesetzten Betrag (Schlechterstellungsverbot). II. Randnummer 48 Im Dezember 2012 hatte die Beschwerdeführerin eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 27, § 28 Abs. 3 Satz 2, § 31 a ThürFAG 2011 erhoben. Diese hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
der Wiedervereinigung in ihrem Gewerbegebiet eine nicht unerhebliche Anzahl an Gewerbetrieben ansiedeln können. Für die Erschließungsmaßnahme „Am K…“ habe sie Kredite über mehrere Millionen Mark aufnehmen müssen. Am 31. Dezember 2012 sei sie noch mit 161.906,90 Euro belastet gewesen. Im Jahr 2011 habe sich die Kreisumlage auf 110.091,96 Euro belaufen. Am Ende des Haushaltsjahres 2011 habe die allgemeine Rücklage 923.122,07 Euro betragen. Im Zeitraum 2008 bis 2011 habe sie zu den sogenannten abundanten, d.h. den besonders finanzstarken, Gemeinden gezählt.
Inkrafttreten des
Inkrafttreten der Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes habe der ...-Kreis seine Kreisumlage angepasst. Für das Jahr 2012 habe die Kreisumlage 122.555,76 Euro statt geplanter 119.200,00 Euro betragen. In den Jahren 2013 und 2014 seien bauliche Maßnahmen bzw. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung notwendig gewesen, zu denen sie auch verpflichtet sei. Aufgrund finanzieller Unwägbarkeiten, auch im Hinblick auf die Finanzausgleichsumlagen, hätten die geplanten Maßnahmen nicht ausgeführt werden können. Randnummer 51 Gegen den Finanzausgleichsumlagebescheid vom 10. Januar 2012 habe sie beim Verwaltungsgericht (VG) Gera Klage eingereicht (Aktenzeichen 2 K 92/12 Ge).
der Novellierung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sei unter dem
dem Einbruch im Jahr 2012 im Jahr 2013 in Höhe von 240.275,85 Euro stabilisiert habe, habe sie - die Beschwerdeführerin - aufgrund zusätzlicher Ausgaben für Investitionsvorhaben für das Jahr 2013 einen
tragshaushaltsplan beschließen müssen. Aus dem Vorbericht im 1.
tragshaushalt 2013 ergebe sich, dass sich die Rücklage auf nur noch 811.000,00 Euro belaufe. Randnummer 54 2. Die Beschwerdeführerin hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und für begründet. Randnummer 55
FAG 2013 im Fälligkeitsjahr
Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes und in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahres dem jeweiligen Landkreis zufließe, in dem sich die finanzausgleichspflichtige Gemeinde befinde. Anders als in § 31 a Abs. 3 ThürFAG 2011 gehe es in der angefochtenen Vorschrift nicht mehr um 80 Prozent, sondern um 100 Prozent des jeweiligen Kreis- und Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahres. Insoweit liege eine Änderung der Regelung vor. Die Festlegung in § 29 Abs. 3 ThürFAG 2013, dass die Finanzausgleichsumlage zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und Schulumlage diene und dass dies auch in Höhe des jeweiligen Kreis- und Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahres geschehen solle, sei jedoch nicht geändert worden;
wie vor sei der Verweis auf die Vorschrift zur Kreis- und Schulumlage (§ 25 Abs. 4 Nr. 3 ThürFAG 2013) enthalten. Allerdings sei
FAG 2011 die Finanzausgleichsumlage als negative Schlüsselzuweisung behandelt worden.
FAG 2013 zähle nunmehr die Finanzausgleichsumlage zu den Umlagegrundlagen bei der Kreisumlage, und zwar insoweit, als ein Abzug der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage erfolge. Damit werde bei den Umlagegrundlagen nicht die im Veranlagungsjahr festgesetzte Finanzausgleichsumlage, sondern ein Durchschnitt aus den drei vorangegangenen Jahren berücksichtigt. Da die Finanzausgleichsumlage erstmals im Jahr 2012 festgesetzt worden sei, müsse im Jahr 2013 der Durchschnitt von zwei nicht mit der Finanzausgleichsumlage belegten Jahren (Jahre 2010 und 2011) zuzüglich der Finanzausgleichsumlage aus dem Jahr 2012 dividiert durch drei bei den Umlagegrundlagen berücksichtigt werden. Dies führe dazu, dass die Finanzausgleichsumlage im Jahr 2013 mit nur einem Drittel berücksichtigt werden könne.
dem jedoch die Vorschrift über die Kreisumlage, jetzt in § 25 Abs. 1 ThürFAG 2013 geregelt, nicht geändert worden sei, könnten Verluste im Sinne einer Unterdeckung nicht entstehen. Randnummer 58 Es bleibe insoweit gleich, ob 80 Prozent als Kreis- bzw. Schulumlagesatz an den Landkreis zurückflössen und die Finanzausgleichs- bzw. Schulumlage als Schlüsselzuweisung behandelt würden oder ob 100 Prozent des Kreis- bzw. Schulumlagesatzes zurückflössen. Verluste mache der Landkreis nicht, weil er bei der Kalkulation der Kreisumlage von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sei, den nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegen. Wenn die Anrechnung der Finanzausgleichsumlage auf die eine oder andere Weise zu reduzierten Umlagegrundlagen führe, dann seien die Landkreise
FAG 2013 ohnehin verpflichtet, diesen Verlust durch Erhöhung der Kreisumlage auszugleichen. Die Finanzausgleichsumlage führe also letztlich nicht zu Verlusten, sondern zu einer reduzierten Umlagegrundlage und zu einer neuen Einnahmeposition in Form der rückgeführten Finanzausgleichsumlage, die wiederum zu einem bestimmten Grad zur Deckung des Finanzbedarfs des Kreises führe. § 29 Abs. 3 Satz 1 ThürFAG 2013 widerspreche insoweit § 25 Abs. 4 Nr. 3 ThürFAG 2013. Es gehe nicht um Verluste auf Seiten des Landkreises, die kompensiert werden müssten, sondern um geänderte Umlagegrundlagen auf Seiten der zur Kreisumlage heranzuziehenden Gemeinden. Randnummer 59 Ein unüberwindbarer Widerspruch entstehe dadurch, dass zur Kompensation der insoweit niedrigeren Umlagegrundlagen bei der Kreis- und Schulumlage gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 ThürFAG 2013 ein Rückfluss in Höhe des jeweiligen Kreis- bzw. Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahres erfolgen solle. In § 25 Abs. 4 Nr. 3 ThürFAG 2013 gehe es aber nicht um die Finanzausgleichsumlage des Ausgleichsjahres. Randnummer 60 Der von § 29 Abs. 3 ThürFAG 2013 in Bezug genommene § 25 Abs. 4 Nr. 3 ThürFAG 2013 behandle - anders als die Vorgängerregelung - die Finanzausgleichsumlage nicht als negative Schlüsselzuweisung, sondern als Abzugsposten in Höhe der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage. Daher könne der Fall eintreten, dass eine Gemeinde in dem Jahr, in dem die Kreisumlage festgesetzt werden müsse, zu den abundanten Gemeinden zähle und eine Finanzausgleichsumlage zahlen müsse, aber in den Vorjahren keine Finanzausgleichsumlage festgesetzt worden sei; dies habe zur Folge, dass bei den Umlagegrundlagen die aktuell zu zahlende Finanzausgleichsumlage keine Berücksichtigung finde. Der Landkreis müsste die im aktuellen Jahr zu bezahlende Finanzausgleichsumlage
FAG 2013 nicht bei den Umlagegrundlagen berücksichtigen. Er erhielte auch keinen Rückfluss aus dem Landesausgleichsstock. Somit müsste die Gemeinde sowohl voll zur Finanzausgleichsumlage als auch voll zur Kreisumlage herangezogen werden. Randnummer 61 bb) § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit. Es werde rückwirkend eine neue Berechnungsgrundlage geschaffen, indem nunmehr der Durchschnitt des Ist-Aufkommens der Jahre 2009 bis 2011 zugrunde gelegt werde, wohingegen in der ursprünglichen Fassung für die Berechnung der Steuerkraftzahlen jeweils der Durchschnitt des Ist-Aufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt worden sei, also der Jahre 2008 bis
FAG 2013. Habe aber im Jahr 2012 die Erhebung der Finanzausgleichsumlage im Ergebnis zu einer höheren Kreisumlage geführt, was angesichts des nur 80-prozentigen Rückflusses zu vermuten sei, so hätte es zur vollständigen Regelung des Jahres 2012 einer umfänglicheren Bestimmung bedurft. Das Gesetz sei insoweit unvollständig, da wesentliche Voraussetzungen für die Rückabwicklung des Jahres 2012 fehlten. § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 verstoße daher gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit. Randnummer 63
dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes sei § 25 Abs. 4 ThürFAG bei der Schulumlage nicht zu berücksichtigen. Insofern könne durch die Finanzausgleichsumlage bei der Schulumlage kein Verlust entstehen. Damit sei § 29 Abs. 3 ThürFAG 2013, was die Schulumlage betreffe, wegen des in § 28 Abs. 2 ThürFAG 2013 fehlenden Hinweises auf § 25 Abs. 4 ThürFAG 2013 mangels Bestimmtheit nichtig. Randnummer 65 ee) Die Erwähnung der Schulumlage im Rahmen des § 29 Abs. 3 ThürFAG 2013 sei systemwidrig. Die Finanzausgleichsumlage bzw. ein Teil davon solle
dem Willen des Gesetzgebers in den Landesausgleichsstock fließen, was gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG 2013 den nicht so begüterten Kommunen zugute kommen solle. Die Schulumlage diene allerdings gemäß § 28 Abs. 1 ThürFAG 2013 der Abdeckung der Kosten des Landkreises, soweit dieser selbst Schulträger sei. Sie werde dementsprechend von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben, die keine Schulträger seien und nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehörten. Der Restbetrag fließe in das Umlagesoll der Kreisumlage ein. Während die Kreisumlage der Finanzierung der Aufgaben des Landkreises diene, sei die Schulumlage eine zweckgebundene Umlage, die allein der Finanzierung der im Kreis betriebenen staatlichen Schule bestimmt sei. § 29 Abs. 1 ThürFAG 2013 differenziere bei der Erhebung der Finanzausgleichsumlage nicht zwischen Gemeinden, die Schulträger seien und solchen Gemeinden, bei denen das nicht der Fall sei. Die Finanzausgleichsumlage werde von allen abundanten Gemeinden im Kreisgebiet erhoben. Sie fließe teilweise über den Landesausgleichsstock auch allen bedürftigen Gemeinden zu. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob die jeweilige Gemeinde Schulträgerin sei oder nicht. Die Finanzausgleichsumlage stelle daher ein allgemeines Finanzierungsinstrument dar, welches gleichermaßen allen finanzschwachen Gemeinden bzw. auch Landkreisen diene. Randnummer 66 Würde
dem Willen des Gesetzgebers die Erhebung der Finanzausgleichsumlage von den abundanten Gemeinden zur Kürzung der Umlagegrundlagen auch bei der Schulumlage führen, werde ein allgemeines Finanzierungsinstrument wie die Finanzausgleichsumlage, die bedürftige Gemeinden und Landkreise entlasten solle, mit einem speziellen Finanzierungsinstrument für bestimmte Zwecke vermengt. Da die Finanzausgleichsumlage unabhängig von der Schulträgerschaft erhoben werde, führe dies im Ergebnis zur Reduzierung der Umlagegrundlagen bei der Berechnung der Schulumlage, die sich nur an Gemeinden richte, die nicht Schulträger seien. Diese müssten ggf. eine höhere Schulumlage bezahlen, da es eigentlich nicht zu Verlusten kommen dürfte. Bei den Gemeinden, die selbst Schulträger seien, ändere sich hingegen nichts. Dies sei systemwidrig und inkonsequent und verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit. Randnummer 67 ff) Anders als bei der Kreisumlage wirke sich hier die Finanzausgleichsumlage nicht gleichmäßig auf alle Gemeinden des Kreisgebietes aus. Bei der Schulumlage komme es zu einer Ungleichbehandlung von Gemeinden, die Schulträger seien, im Verhältnis zu den Gemeinden, bei denen dies nicht der Fall sei. Insofern sei der Gleichbehandlungsgrundsatz
Verf verletzt. Randnummer 68 c) § 24 Abs. 2 ThürFAG 2013 sei teilweise zu unbestimmt und damit keine zulässige Einschränkung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts
Verf . Zudem verstoße er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Verf , da auch die kreisfreien Städte Mittel aus dem Landesausgleichsstock erhalten könnten, die Finanzausgleichsumlage aber nur von den kreisangehörigen Gemeinden gezahlt werde. Schließlich verstoße § 24 Abs. 1 ThürFAG 2013 gegen das aus Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf folgende Gebot einer angemessenen Finanzausstattung, da sich
FAG 2013 die Mittel des Landesausgleichsstocks nur noch aus der Finanzausgleichsumlage, den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen, den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung
FAG 2013 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr sowie aus den in Vorjahr nicht kassenmäßig in Anspruch genommenen und für die Abrechnung
FAG 2013 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse
FAG 2013 speisen sollen. Randnummer 69 d) In der Thüringer Verfassung fehle es an einer konkreten Grundlage, für den durch § 29 ThürFAG angeordneten horizontalen Finanzausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden. Der geplante Finanzausgleich diene nicht im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf allgemein der Aufgabenerfüllung. Ein Vergleich mit anderen Landesverfassungen wie der Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsens und Sachsen-Anhalts ergebe, dass Thüringen auf einen Finanzausgleich zwischen finanzschwachen und finanzstarken Kommunen bzw. Landkreisen verzichtet habe. Da es um einen Eingriff in die kommunale Finanzhoheit gehe, stelle sich die Frage, ob eine Regelung durch ein einfaches Gesetz wie das Thüringer Finanzausgleichsgesetz ausreiche oder ob nicht der Thüringer Verfassungsgeber den horizontalen Finanzausgleich zwischen den finanzschwachen und finanzstarken Kommunen zumindest dem Grunde
in der Verfassung hätte regeln müssen. Weder die in Art. 93 Abs. 3 ThürVerf geregelte Beteiligungspflicht an den Steuereinnahmen des Landes noch die allgemeine Gewährleistung der Aufgabenerfüllung durch Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf wiesen auf die Möglichkeit eines horizontalen Finanzausgleichs zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden hin. Ein solcher lasse sich auch nicht aus dem föderalen Prinzip ableiten. Randnummer 70 e)
dem jedes Überschreiten der Bedarfsmesszahl durch die Steuerkraftmesszahl zwingend zu einer Finanzausgleichsumlage in Höhe von 30 Prozent des Differenzbetrages führe, verstoße § 29 ThürFAG 2013 gegen das Verbot der Übernivellierung als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Die Gemeinden hätten deshalb keine Anreize mehr, auch weiter hohe Einnahmen zu erzielen. Wenn 30 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Steuerkraftmesszahl und Bedarfsmesszahl automatisch abgeführt würden, stelle sich die jeweilige Gemeinde automatisch gleich mit anderen Gemeinden, die eine 30 Prozent niedrigere Differenz zwischen Steuerkraftmesszahl und Bedarfsmesszahl aufwiesen. Dies führe zu einer erheblichen Verschiebung der Rangfolge unter den Kommunen. III. Randnummer 71 Der Anhörungsberechtigte zu 1., der Thüringer Landtag, hat von einer Stellungnahme abgesehen. IV. Randnummer 72 Die Anhörungsberechtigte zu 2., die Thüringer Landesregierung, trägt vor: Randnummer 73 1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Randnummer 74
FAG 2013 und in die Bemessungsgrundlagen für die Schulumlage
FAG 2013 eingehe.
dem gemäß § 25 Abs. 4 Nr. 3 ThürFAG 2013 die Finanzausgleichsumlage drei Jahre lang als Abzugsfaktor in die Kreis- und Schulumlageberechnung einfließe, sei erst
mehreren Jahren eine endgültige Aussage über die Belastungshöhe möglich. Randnummer 76
FAG 2013 stelle sicher, dass dieser Teil des Umlageaufkommens ausschließlich dem kommunalen Bereich zur Verfügung stehe. Dass hiervon unter Umständen auch kreisfreie Städte profitierten, sei nicht willkürlich, sondern Bestandteil der Solidaritätsbeziehungen innerhalb der Gruppen der kommunalen Gebietskörperschaften. Randnummer 83
den Umlagegrundlagen fest. Sodann werde die konkret zu zahlende Summe für jede einzelne Gemeinde berechnet; bei diesem Schritt werde die Finanzausgleichsumlage zahlungsmindernd berücksichtigt (§ 25 Abs. 4 Nr. 3 und § 28 Abs. 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 ThürFAG 2013). Auf diese Weise entstünden dem Landkreis Verluste, die durch das Aufkommen aus der Umlage kompensiert würden. Randnummer 86 hh) § 29 ThürFAG 2013 entspreche dem Grundsatz interkommunaler Gleichbehandlung. Die Berechnung der Steuerkraftmesszahl richte sich gemäß § 10 Abs. 3 ThürFAG 2013
dem Durchschnitt des Ist-Aufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre. Für die Anknüpfung der Finanzausgleichsumlage an diese Daten liege der sachliche Grund bereits darin, dass sie der Berechnung des Finanzausgleichs insgesamt und nicht nur der Finanzausgleichsumlage zugrunde lägen. Die Anknüpfung an den Drei-Jahres-Zeitraum sei einerseits systemimmanent und andererseits folgerichtig. Im Übrigen liege es im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, ob der Finanzausgleich insgesamt und damit auch die Berechnung der Finanzausgleichsumlage an einen besonders kurz zurückliegenden oder an einen länger zurückliegenden Zeitraum anknüpfe. Randnummer 87 Die vom Gesetzgeber 2011 gewählte und 2013 bestätigte Lösung habe den Vorteil, dass der kommunale Finanzausgleich insgesamt auf Messzahlen basiere, die bereits in sich eine gewisse Ausgleichswirkung hätten. Im Übrigen bedeute die Anknüpfung an mehrere zurückliegende Haushaltsjahre, dass der kommunale Finanzausgleich insgesamt und konkret die Finanzausgleichsumlage berechenbar und prognostizierbar werde. Es sei ein Verstoß gegen das Willkürverbot und das Gebot der Folgerichtigkeit, wenn bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahlen die Zahlen des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre zugrunde gelegt würden, bei der Bemessung der Finanzausgleichsumlage aber hiervon abgewichen werde. Soweit dies in § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 für das Jahr 2012
träglich anders geregelt werde, diene dies dem (Vertrauens-) Schutz der Gemeinden. Die Neufestsetzung der Umlage erfolge gegenüber allen betroffenen Gemeinden in gleicher Weise. Für keine Gemeinde komme es in 2012 zu einer höheren Umlage als bisher festgesetzt. Dadurch, dass
FAG 2013 die Finanzausgleichsumlage erst im Folgejahr gezahlt werden müsse, verbleibe den pflichtigen Gemeinden Zeit, dies in ihrer Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Zudem könne gerade bei Gemeinden, für die die hohe Steuerkraftmesszahl ein Einmaleffekt sei, die Zahlung der Umlage durch Schlüsselzuweisungen des Landes im Folgejahr beglichen werden; deren Auszahlungszeitpunkte stimmten mit den Zahlungszeitpunkten der Umlage überein. Randnummer 88
den Nivellierungssätzen des § 10 Abs. 2 ThürFAG 2013 erhöben. Die Zugrundelegung fiktiver Hebesätze solle vermeiden, dass sich für die jeweilige Gemeinde im Finanzausgleich eine geringere steuerliche Belastung der eigenen Bürger durch niedrig festgesetzte Hebesätze günstig und eine stärkere steuerliche Belastung der eigenen Bürger durch höhere Hebesätze ungünstig auswirke. Würden im Finanzausgleich insgesamt und damit auch bei der Finanzausgleichsumlage nichtnivellierte Hebesätze angesetzt, wäre ein strategisches Verhalten der Gemeinden dergestalt möglich, Hebesätze zu Lasten Dritter im Finanzausgleich festzulegen. Die Nivellierungshebesätze sorgten dafür, dass die Steuerkraftanstrengungen der Kommune vergleichbar gemacht würden. Es würden keine Kommunen bevorteilt, die ihre Steuerkraft nicht ausschöpften, indem sie niedrigere Hebesätze festsetzten und über ein größeres Steueraufkommen und eine niedrigere Finanzkraft verfügten. Andererseits würden auch solche Kommunen nicht benachteiligt, die durch höhere Hebesätze finanzstark seien. Gäbe es die nivellierten Hebesätze nicht, käme es zu einer nicht mehr vertretbaren Ungleichbehandlung bei der Berechnung der Finanzausgleichsumlage. Randnummer 92 kk) Die Auffassung der Beschwerdeführerin, § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 sei unvollständig, treffe nicht zu. § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 enthalte ein umfassendes Schlechterstellungsverbot. Es seien nur diejenigen Kommunen
der Neufestsetzung der Umlage für das Ausgleichsjahr 2012 zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage verpflichtet, die bereits auf der Grundlage der ersten Festsetzung im Jahre 2012 herangezogen worden seien. Sofern sich
der Neufestsetzung eine höhere Umlageverpflichtung ergebe, wäre die Zahlungspflicht dennoch auf den im Jahre 2012 zunächst festgesetzten Betrag beschränkt. Randnummer 93 Wenn sich für die Beschwerdeführerin auch auf der Grundlage der neu festgesetzten Bezugsjahre keine niedrigere Finanzausgleichsumlage für das Jahr 2012 ergebe, dann resultiere dies aus ihrer günstigen Einnahmesituation auch in dem Drei-Jahres-Zeitraum 2009 bis 2011. Dies sei keine Ungleichbehandlung, sondern die Anknüpfung an eine abundante Finanzsituation in diesen Referenzjahren. Entgegen dem landesweiten Trend habe die Beschwerdeführerin in dem neu festgesetzten Zeitraum über höhere Steuerkraftmesszahlen als in der Ursprungsfestsetzung verfügt. Sie habe - anders als viele andere Kommunen - ihr steuerstärkstes Jahr nicht 2008, sondern 2010 und 2011 gehabt. Die von der Beschwerdeführerin genannten Kommunen, bei denen es zu einer Verringerung der Finanzausgleichsumlage im Jahr 2012 gekommen sei, hätten die Einbrüche der Steuereinnahmen früher zu verzeichnen gehabt. Die Neuberechnung der Finanzausgleichsumlage 2012 erfolge für alle Kommunen gleich, führe jedoch aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung der Steuereinnahmen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dies sei Folge der Gleichbehandlung aller Kommunen bei der Neuberechnung der Umlage. Es gebe keine Auswirkungen auf die Kreisumlage. Keine Gemeinde müsse aufgrund der neu festgelegten Referenzjahre eine höhere Finanzausgleichsumlage erbringen. Insofern habe sich der Gesetzgeber darauf beschränken können, allein die Berechnungsgrundlage der Finanzausgleichsumlage neu festzusetzen. Randnummer 94
der Verteilung der Finanzausgleichsmasse bestehende Disparitäten zumindest teilweise auszugleichen. V. Randnummer 98 Auf die
frage des Verfassungsgerichtshofs hat die Anhörungsberechtigte zu 2. mitgeteilt, dass gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichjahr 2012 insgesamt 80 Gemeinden, für das Ausgleichsjahr 2013 insgesamt acht Gemeinden und für das Ausgleichjahr 2014 insgesamt zwei Gemeinden vor den Verwaltungsgerichten geklagt hätten. Bei den Ausgleichsjahren 2015 bis 2017 habe jeweils eine Gemeinde gerichtlichen Rechtsschutz gesucht. Randnummer 99 Von den Verfahren, die das Ausgleichsjahr 2012 betreffen, ruhten 19 und seien acht ausgesetzt. Von den Verfahren, die das Ausgleichsjahr 2013 betreffen, ruhe eines und vier seien ausgesetzt. Die die Ausgleichsjahre 2014 bis 2017 betreffenden Verfahren seien alle ruhend gestellt. Randnummer 100 Weiterhin seien gegen Kreis- und Schulumlagebescheide zu den Jahren 2013 bis 2015 Widersprüche mit der Begründung eingelegt worden, diese Bescheide seien wegen fehlerhafter Berechnung der Finanzausgleichsumlage rechtswidrig. Es handele sich um sechs Verfahren, die ebenfalls ruhten. B. I. Randnummer 101 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Regelungen in § 24 ThürFAG 2013 zum Landesausgleichsstock richtet. Randnummer 102 Die Beschwerdeführerin ist nicht unmittelbar betroffen. Im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist eine Gemeinde beschwerdebefugt, wenn sie durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht
Verf betroffen sein kann. Es fehlt an der Unmittelbarkeit der Beschwer, wenn nicht schon das angefochtene Gesetz, sondern erst ein weiterer vermittelnder, rechtsnotwendiger oder in der Verwaltungspraxis üblicher Vollzugsakt den Verfassungsverstoß bewirken kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in diesem Fall erst ein besonderer, die gesetzliche Regelung umsetzender Willensakt der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre der betroffenen Gemeinde eingreift (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - 14/98 -, juris Rn. 143 m. w. N.). Randnummer 103
FAG 2013 werden den Gemeinden und Landkreisen aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückführbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Aus § 24 Abs. 4 ThürFAG 2013 folgt, dass der Auszahlung von solchen Mitteln ein Antrags- und Bewilligungsverfahren vorausgeht. Die Gewährung setzt demnach einen Vollzugsakt voraus, an dem es hier fehlt. Es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin vorgetragen, dass sie die Gewährung von Bedarfszuweisungen überhaupt beantragt hat. Angesichts ihrer guten wirtschaftlichen Situation bestand hierfür ersichtlich auch keine Veranlassung. Ein Vollzugsakt ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tatbestände der Mittelverwendung (§ 24 Abs. 2 ThürFAG 2013) zum Teil unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die der Behörde einen Prüfungs- und Entscheidungsspielraum eröffnen und der Auslegung zugänglich sind. Randnummer 104 Im Übrigen obliegt die Entscheidung über die Verwendung des Aufkommens aus der Finanzausgleichsumlage allein dem Gesetzgeber, dessen Gestaltungspielraum lediglich dadurch begrenzt ist, dass die Mittel im kommunalen Raum verbleiben müssen. Dementsprechend haben abundante Gemeinden keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung. II. Randnummer 105 Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Randnummer 106 1. Der Verfassungsgerichtshof ist zur Prüfung von § 25 Abs. 4 Nr. 3 und § 29 ThürFAG 2013 zuständig. Randnummer 107 Die
Eingang der kommunalen Verfassungsbeschwerde in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sind nicht Gegenstand der Prüfung. Zum einen hat die Beschwerdeführerin die mit dem Thüringer Gesetz zur Novellierung des kommunalen Finanzausgleichs vom
Erlass eines Kreis- und Schulumlagebescheids vgl. ThürOVG, Urteil vom
Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken. Dazu gehört in der Regel auch die Herbeiführung eines Vollzugsaktes, gegen den der Beschwerdeführer sodann Rechtsschutz in Anspruch nimmt, um die für verfassungswidrig gehaltene Norm einer inzidenten fachgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden soll. Damit soll erreicht werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Der Grundsatz der Subsidiarität gilt im Allgemeinen auch im Fall der Rechtssatzverfassungsbeschwerde, um die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die auch insoweit allgemein zuständigen Fachgerichte zu sichern (vgl. ThürVerfGH Beschluss vom
dem Grundgesetz und in anderen Landesverfassungen, in denen zulässiger Angriffsgegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde nur ein Gesetz ist (vgl. nur Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b) GG), kann in Thüringen mangels einer entsprechenden Einschränkung Angriffsgegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein ( Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf , § 31 Abs. 1 und 2 ThürVerfGHG ). Deshalb droht einer Gemeinde kein Rechtsschutzdefizit, wenn sie vor der Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde beim Thüringer Verfassungsgerichtshof gegen eine Rechtsnorm auf die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen auf dieser Rechtsnorm beruhende Verwaltungsakte verwiesen wird (vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG und anderer Verfassungsgerichte der Länder, die für ihren Bereich den Grundsatz der Subsidiarität bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde für unanwendbar halten, nur: BVerfG, Beschluss vom
VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer
teil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Darüber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Dem Verfassungsgerichtshof steht ein Ermessen darüber zu, ob er eine Vorabentscheidung trifft. Randnummer 114 Das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorklärung hat besonderes Gewicht, wenn durch das Beschreiten des Rechtsweges noch eine Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen oder die Klärung einfachrechtlicher Fragen zu erwarten ist (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom
VerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt richtet, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsakts erhoben werden. Randnummer 119 Trotz des Inkrafttretens der § 25 Abs. 4 Nr. 3 und § 29 ThürFAG 2013 am
das Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (ThürVerfGH, Urteil vom
3, 5, 5 a und 6 GG - zuordnen und die Grundlagen für den Steuerverbund zwischen den Ländern und ihren Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs legen. Dabei sind die Vorschriften des Art. 93 Abs. 2 und 3 ThürVerf in erster Linie auf die Ergänzung der kommunalen Einnahmen gerichtet, indem sie - der kommunalen Finanzierungsverantwortung entsprechend - den Gemeinden und Landkreisen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und Abgaben
Maßgabe der Landesgesetze gewähren und die kommunalen Gebietskörperschaften über die Vorgaben des Art. 106 Abs. 7 GG hinausgehend im Rahmen des Gemeindefinanzausgleichs an den Landessteuern beteiligen. Unmittelbar auf die Gewährleistung der wirtschaftlichen Grundlagen kommunaler Autonomie zielend, gibt Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf dem Land ausdrücklich auf, in finanzieller Hinsicht dafür zu sorgen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können, zu denen vor allem die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören, deren Kosten den kommunalen Gebietskörperschaften selbst zur Last fallen. Daneben verpflichtet Art. 93 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf das Land, einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn die Übertragung ihm obliegender staatlicher Verwaltungsaufgaben auf die kommunale Ebene
Verf zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führt. Randnummer 127 Indem der Freistaat Thüringen die finanzielle Lebensfähigkeit seiner Gemeinden und Gemeindeverbände
Maßgabe des Art. 93 ThürVerf gewährleistet, schafft er eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Kommunen die ihnen zukommenden Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen und so ihr in Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf verbürgtes Selbstverwaltungsrecht tatsächlich wahrnehmen können. Die Schaffung und Sicherung einer ausreichenden kommunalen Finanzkraft durch das Land ist aber nicht nur als organisatorische Bedingung einer vitalen Selbstverwaltung anzusehen; vielmehr ist sie zugleich Bestandteil ihrer landesverfassungsrechtlichen Garantie. Das Grundgesetz erkennt in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich an, dass die Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung der Kommunen umfasst. Damit sichert die Verfassung die auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gerichtete Finanzautonomie der Gemeinden und Landkreise als Bestandteil und Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, die zusammen mit den weiteren, etwa in organisatorischer und personeller Hinsicht bestehenden Gemeinde- bzw. Kreishoheiten die Basis dafür bildet, dass die Gebietskörperschaften überhaupt Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrnehmen können. Randnummer 128 Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG bezieht damit auch das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine angemessene Finanzausstattung in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie ein. Die hieraus folgende Finanzierungsverantwortung trifft im zweigliedrigen Bundesstaat in erster Linie die Länder, während der Bund seiner Gewährleistungspflicht zunächst durch die Ausgestaltung der grundgesetzlichen Finanzverfassung genügt. Randnummer 129 In Übereinstimmung mit diesen bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet auch die Thüringer Verfassung eine aufgabengerechte Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände als notwendige Grundlage des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und stellt so klar, dass mit der eigenen Aufgabenkompetenz der Kommunen nicht nur entsprechende Ausgabenbefugnisse, sondern auch Finanzierungsmöglichkeiten verbunden sein müssen. Die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung erstreckt sich damit letztlich nicht nur auf die Berechtigung zur autonomen Wahrnehmung eigener Sachaufgaben einschließlich ihrer Finanzierung, sondern umfasst auch den dabei entstehenden Finanzbedarf. Dies ist vor allem mit der in systematischem Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf stehenden Verpflichtung
Verf zum Ausdruck gebracht, wonach der Freistaat in finanzieller Hinsicht dafür zu sorgen hat, dass die Träger der kommunalen Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Indem Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf ganz allgemein auf die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel abstellt, begründet die Vorschrift eine generelle Verpflichtung des Landes zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. Randnummer 130 Danach hat der Freistaat dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt so bemessen ist, dass sie die Personal- und Sachausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestreiten können und ihnen darüber hinaus ein gewisser finanzieller Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleibt (vgl. zum Ganzen ThürVerfGH, Urteil vom
Maßgabe der Landesgesetzgebung die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden. Demnach ist es den Landesgesetzgebern durch das Grundgesetz erlaubt, Umlagen einzuführen, wenngleich diese grundgesetzliche Bestimmung keine normativen Vorgaben für einen interkommunalen horizontalen Finanzausgleich festlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Verf die Gemeinden das Recht, in eigener Verantwortung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln. Dieser Gesetzesvorbehalt erlaubt Einschränkungen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts durch jede Rechtsnorm im materiellen Sinn. Verfassungsrang muss sie nicht haben (vgl. auch VerfG Bbg, Urteil vom
6 Satz 6 GG sind jedenfalls solche Umlagen zulässig, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt (BVerfGE 83, 363 [391] = juris Rn. 94 f.). Randnummer 136 Umlagen sind Finanzierungslasten, die öffentlichen Gebietskörperschaften von einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft regelmäßig höherer Ordnung auferlegt werden. Danach sind Umlagen als Instrument des Finanzausgleichs unter öffentlichen Körperschaften gebräuchlich. Sie lenken zunächst Finanzströme von unten
oben. Verbleibt ihr Aufkommen bei der umlageerhebenden Körperschaft, wird insofern ein vertikaler Finanzausgleich bewirkt. Fließt ihr Aufkommen jenseits des eigentlichen Umlagevorgangs den umlagepflichtigen Körperschaften in anderer Verteilung wieder zu, so wird dadurch ein horizontaler Finanzausgleich ("redistributive Umlage") erzielt; die umlageerhebende Körperschaft ist hier lediglich Veranstalter der horizontalen Umverteilung. Sowohl die horizontal wie die vertikal wirkenden Umlagen können für einen allgemeinen oder für einen besonderen Zweck erhoben werden. Zielt eine Umlage auf einen Ausgleich der allgemeinen Finanzkraft, so liegt eine Umlage im engeren Sinne vor; zielt sie demgegenüber auf einen Ausgleich für besondere Aufwendungen (Sonderlastenausgleich), so kann man von einer Zweckumlage sprechen (BVerfGE 83, 363 [389 f.] = juris Rn. 88 f.). Randnummer 137
FAG 2013 wird von den Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl übersteigt, eine Finanzausgleichsumlage erhoben, die sich auf 30 vom Hundert des Differenzbetrags beläuft. Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich gemäß § 10 Abs. 1 ThürFAG 2013 aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer. Durch die Abschöpfung dieser Mittel bei den abundanten Gemeinden wird eine Annäherung der Finanzkraft mit den nicht abundanten Gemeinden erreicht und damit ein horizontaler Ausgleichseffekt bewirkt. Randnummer 138 Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt
FAG 2013 dem jeweiligen Landkreis zu, soweit dies zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage erforderlich ist. Der verbleibende Betrag fließt in den Landesausgleichsstock (§ 29 Abs. 3 Satz 6 ThürFAG 2013). Aus dem Landesausgleichsstock erhalten Gemeinden und Landkreise Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG 2013). Die Mittel des Landesausgleichstocks werden Kommunen, die sich in finanziellen Notlagen befinden, zur Verfügung gestellt bzw. bestimmte kommunale Kooperationen werden gefördert (§ 24 Abs. 2 ThürFAG 2013). Sofern das Fondsvermögen nicht ausgeschöpft wird und einen Betrag von 35 Mio. Euro überschreitet, werden die einen Betrag von 30 Mio. Euro übersteigenden Mittel des Landesausgleichsstocks an die Kommunen in Form von Schlüsselzuweisungen ausgeschüttet (§ 24 Abs. 3 ThürFAG 2013).
FAG 2013 werden in den Jahren 2013 bis 2015 aus dem Landesausgleichsstock jährlich 10 Millionen Euro einem Garantiefonds zugeführt, dessen Mittel zu 25 Prozent auf die Landkreise und zu 75 Prozent auf die Gemeinden entfallen (§ 37 Abs. 2 ThürFAG 2013). Die Mittel des Landesausgleichsstocks stehen somit ausschließlich den Gemeinden, kreisfreien Städten sowie den Landkreisen zur Verfügung, so dass das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage vollständig im kommunalen Raum verbleibt. Randnummer 139
FAG 2013 die Finanzausgleichsumlage nur von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl übersteigt. Allerdings wird nicht der gesamte Differenzbetrag abgeschöpft, sondern lediglich 30 Prozent davon (§ 29 Abs. 1 Satz 2 ThürFAG 2013). Bedürftige Gemeinden erhalten nicht den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfs- und der Steuerkraftmesszahl als Schlüsselzuweisungen, sondern nur 80 Prozent davon (§ 11 Abs. 1 ThürFAG 2013). Im Ergebnis bleibt eine abundante Gemeinde - auch wenn sie eine Finanzausgleichsumlage zahlen muss - auf jeden Fall finanzkräftiger als eine Gemeinde, die Schlüsselzuweisungen erhält. Dasselbe gilt im Vergleich der abundanten Gemeinden untereinander, da die Finanzausgleichsumlage von allen abundanten Gemeinden mit demselben Prozentsatz erhoben wird. Randnummer 142 bb) Die Erhebung der Finanzausgleichsumlage auf der Grundlage einheitlicher und damit fiktiver Hebesätze ist nicht zu beanstanden. Randnummer 143 § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG 2013 stellt auf die Steuerkraftmesszahl (§ 10 ThürFAG 2013) und die Bedarfsmesszahl (§ 9 ThürFAG 2013) ab. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen der Realsteuern kommen fiktive Hebesätze zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass Gemeinden, deren Hebesätze unter diesen liegen, finanzkräftiger wirken. Sie werden von der Finanzausgleichsumlage stärker belastet als Gemeinden, deren Hebesatz dem fiktiven entspricht oder der sich darüber bewegt. Randnummer 144 Bei der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen ist die Zulässigkeit von fiktiven Hebesätzen anerkannt. Sie sollen verhindern, dass sich eine geringere steuerliche Belastung der eigenen Bürger durch niedrig festgelegte Hebesätze für die Mittelzuweisung aus dem Finanzausgleich günstig, eine stärkere steuerliche Belastung durch höhere Hebesätze dagegen ungünstig auswirkt. Sie beugt in dieser Weise einer Gestaltung der Hebesätze zu Lasten Dritter vor und respektiert die kommunale Finanzautonomie. Die Anknüpfung an fiktive Hebesätze entspricht auch dem Verfassungsgebot der interkommunalen Gleichbehandlung, weil sie den übergemeindlichen Finanzausgleich von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig macht (vgl. VerfG Bbg, Urteil vom 16. September 1999 - 28/98 -, LVerfGE 10, 237 [250] = juris Rn. 103 m w. N.). Randnummer 145 Bei der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage ist die Zugrundelegung fiktiver Hebesätze zulässig, auch wenn es nicht um den Empfang von Mitteln geht, sondern um deren Abschöpfung. Dies kann zwar dazu führen, dass bei der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage Steuereinnahmen berücksichtigt werden, die die Gemeinden tatsächlich nicht erzielt haben. Wie bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen ist jedoch entscheidend, dass die Gemeinden - bei einer entsprechenden Anpassung der Hebesätze - diese Steuereinnahmen hätten erzielen können. So umfasst die Finanzkraft einer Gemeinde
allgemeiner Auffassung nicht nur die tatsächlich erzielten Einnahmen, sondern auch das Aufkommen, das aus eigener Entscheidung unter Berücksichtigung struktureller Gegebenheiten rechtlich erreichbar ist. Lediglich hinsichtlich der Einnahmen aus Abgaben, deren Regelung der Zuständigkeit der Gemeinde entzogen ist, sind tatsächlich erzielte Einkünfte und Finanzkraft identisch. Beruht die Höhe der Abgaben dagegen auf einer autonomen Entscheidung der Kommune, sind weitere zu erzielende Einnahmen grundsätzlich hinzuzurechnen. Danach zählen zur Finanzkraft einer Gemeinde auch mögliche Steuermehreinnahmen, soweit sie
den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten realisierbar wären (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. April 2014 - 5/12 -, juris Rn. 53 m. w. N.; BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1/88 u. a. -, BVerfGE 86, 148 [217] = juris Rn. 267 m. w. N.). Randnummer 146 Solche finanzausgleichsrechtlichen Mechanismen, die auf eine Erhöhung unterdurchschnittlicher Hebesätze hinwirken, führen bei den abundanten Gemeinden zwar dazu, dass ihre bisherigen politischen und finanziellen Handlungsspielräume deutlich eingeschränkt werden. Mit Blick auf den Grundsatz intergemeindlicher Solidarität sind aber auch ihnen faktische Einschränkungen der Hebesatzhoheit zuzumuten. Denn aufgrund ihrer finanziellen Situation haben gerade sie es in der Hand, auf Kosten anderer Gemeinden durch die Gestaltung der Hebesätze in den Wettbewerb um unternehmerische Ansiedlungsentscheidungen zu treten (SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010 - Vf. 25-VIII-09 -, juris Rn. 143). Randnummer 147
eigener Zwecksetzung einsetzen. Ihre Möglichkeiten zu eigenverantwortlicher Aufgabensetzung und -wahrnehmung sind entsprechend eingeschränkt (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 34/14 -, juris Rn. 80; Beschluss vom 13. Januar 2004 - 16/02 -, juris Rn. 53 f. m. w. N.). Zwar gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG als Garantie der Einrichtung kommunaler Selbstverwaltung die Eigenverantwortlichkeit des gemeindlichen Wirtschaftens und nicht einzelne Vermögenspositionen. In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Finanzhoheit sei nicht betroffen, wenn den Gemeinden einzelne, kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden (vgl. Kammerbeschluss vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, juris Rn. 6; Kammerbeschluss vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 -, juris Rn. 12). Aus demselben Grund sei die Finanzhoheit nicht berührt, wenn den Gemeinden einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, juris Rn. 45). Allerdings begründet Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf eine generelle Verpflichtung des Landes zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. Insofern stellt die Erhebung der Finanzausgleichsumlage, durch die den abundanten Gemeinden mitunter erhebliche Mittel entzogen werden, einen Eingriff in deren Recht auf Selbstverwaltung dar (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. April 2014 - 5/12 -, juris Rn. 65). Randnummer 150
dem durch die Finanzausgleichsumlage ein Teil der Finanzkraft abgeschöpft wird, der im kommunalen Raum verbleibt, und sich dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden annähert, ist sie ein geeignetes Mittel, das gesetzgeberische Ziel der Verringerung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden zu erreichen. Randnummer 158 (
zuvollziehen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei umso höher, je tiefer die Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH Urteil vom
den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen ist. Die Umlagegrundlagen sind in § 25 Abs. 4 ThürFAG 2013 geregelt. Insofern lässt sich vertreten, dass es in § 28 Abs. 2 ThürFAG 2013 keines gesonderten Verweises auf § 25 Abs. 4 ThürFAG 2013 bedarf, zumal § 28 ThürFAG 2013 selbst keine spezielleren Umlagegrundlagen enthält. Randnummer 168 Jedenfalls ist aber eine dahingehende Auslegung möglich. § 31 Abs. 2 ThürFAG 2011 verwies auf § 28 Abs. 1 bis 3 ThürFAG 2011 und damit auch auf die Umlagegrundlagen. In der Gesetzesbegründung zu § 28 ThürFAG 2013 heißt es, dass die Regelung dem bisherigen § 31 entspreche (LTDrucks 5/5062, S. 118). Inhaltliche Änderungen waren offenbar nicht beabsichtigt. Zudem erklärt § 28 Abs. 2 ThürFAG 2013 auch § 26 ThürFAG 2013 für entsprechend anwendbar. § 26 Abs. 4 Satz 2 ThürFAG 2013 nimmt für die Berechnung der Kreisumlage auf § 25 Abs. 4 ThürFAG Bezug, wenn im gesamten Haushaltsjahr keine Neufestsetzung der Kreisumlage erfolgt ist (§ 26 Abs. 4 Satz 1 ThürFAG 2013).
der Gesetzesbegründung zu § 29 ThürFAG 2007 (LTDrucks 4/3160, S. 52 f.), der im Wesentlichen § 26 ThürFAG 2013 entspricht, soll der Fall geregelt werden, dass die Haushaltssatzung des Landkreises nicht bzw. nicht rechtzeitig zustande kommt. Dass der Gesetzgeber die Berechnung im umgekehrten Fall, in dem die Umlage im Haushaltsjahr neu festgesetzt wird, losgelöst von § 25 Abs. 4 ThürFAG regeln wollte, ist nicht anzunehmen. Randnummer 169 bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Begriff der „Verluste“ in § 29 Abs. 3 Satz 1 ThürFAG 2013 nicht unbestimmt und es besteht kein Widerspruch zu § 25 Abs. 4 Nr. 3 ThürFAG 2013. Randnummer 170
FAG 2013 legen die Landkreise ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist
den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen (§ 25 Abs. 2 ThürFAG 2013). Die Umlagegrundlagen sind in § 25 Abs. 4 ThürFAG 2013 aufgeführt. Danach ist unter anderem der Abzug der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage eine Umlagegrundlage (§ 25 Abs. 4 Nr. 3 ThürFAG 2013). Dasselbe gilt - wie oben ausgeführt - über § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürFAG 2013 auch für die Schulumlage. Insofern führt die Zahlung der Finanzausgleichsumlage zu einer Reduzierung der Kreis- und der Schulumlage. Dies stellt einen Verlust bei den Einnahmen der Landkreise dar, der
dem Willen des Gesetzgebers über die Finanzausgleichsumlage zu kompensieren ist. Randnummer 171 cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedurfte es keiner Regelung für die Rückabwicklung einer überzahlten Kreisumlage. Zum einen ist
FAG 2013 die erstmals für das Ausgleichsjahr 2012 festgesetzte Finanzausgleichsumlage bei der im Jahr 2013 festzusetzenden Kreisumlage einzustellen. Zum anderen kann durch § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 nur die Situation eintreten, dass aufgrund der Veränderung bei den zu berücksichtigenden Steuerkraftzahlen ursprünglich eine zu hohe Finanzausgleichsumlage festgesetzt wurde. Da die Finanzausgleichsumlage bei der Berechnung der Kreisumlage einen Abzugsposten darstellt, wäre allenfalls die Kreisumlage zu gering bemessen worden. Randnummer 172 b) § 29 Abs. 1, 3 und 4 ThürFAG verstoßen nicht gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung und der Systemgerechtigkeit. Randnummer 173 Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot und das Gebot der Systemgerechtigkeit stellen sich als direkte Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten objektiven Willkürverbots in Verbindung mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht dar. Beide Gebote schließen es aus, dass kommunale Gebietskörperschaften ohne Sachgrund vom Gesetzgeber wesentlich verschieden behandelt werden. Welche Sachverhalte als wesentlich gleich oder als wesentlich verschieden zu betrachten sind, legt der Gesetzgeber fest. Indes kommt ihm bei der Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen Land, Kreisen und Gemeinden ein weiter Regelungsspielraum zu. Daher prüft der Verfassungsgerichtshof nicht, ob der Gesetzgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung gewählt hat (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - 61/16 -, juris Rn. 213 m. w. N.; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 19/13 -, juris Rn. 54; LVerfG M-V, Urteil vom 30. Juni 2011 - 10/10 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Randnummer 174 Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung verbietet es dem Gesetzgeber, bei der Finanzmittelverteilung bestimmte Gebietskörperschaften oder Gebietskörperschaftsgruppen sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot steht willkürlichen Ausgestaltungen des Verteilungssystems entgegen. Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt. Nicht verletzt ist es hingegen, wenn sich der Gesetzgeber auf eine
vollziehbare und vertretbare Einschätzung stützen kann (vgl. LVerfG SchlH, Urteil vom
denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht in Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden. Zwar obliegt es der Entscheidung des Gesetzgebers,
welchem System er eine bestimmte Materie ordnen will. Weicht er vom selbst bestimmten System ab, kann das jedoch einen Gleichheitsverstoß indizieren (vgl. LVerfG SchlH, Urteil vom
nicht nur Rechte, sondern auch eine Verantwortung der Gemeinden untereinander begründet. Hierdurch wird ein Ausgleich zwischen Eigenverantwortlichkeit und Individualität der Gemeinden auf der einen und solidargemeinschaftlicher Mitverantwortung für die Existenz der übrigen Gemeinden auf der anderen Seite begründet (vgl. HessStGH, Urteil vom
den Gesetzesbegründungen zu den älteren Fassungen der Thüringer Finanzausgleichsgesetze soll die Schulumlage ein Element des kommunalen Finanzausgleichs darstellen, dessen hauptsächliche Aufgabe in der Verringerung der Unterschiede in der Leistungskraft zwischen den Kommunen besteht - redistributive Funktion des Finanzausgleichs (LTDrucks 2/90, S. 23; 4/3160, S. 53 f.). Dementsprechend legt der Landkreis auch nur 80 Prozent des ungedeckten Finanzbedarfs um. Die restlichen 20 Prozent fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage ein und treffen damit auch Gemeinden, die die Schulträgerschaft wahrnehmen bzw. einem entsprechenden Zweckverband angehören. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Gesetzgeber hergestellte Verbindung zwischen der Schulumlage und der Finanzausgleichsumlage jedenfalls nicht sachwidrig. Die dargestellten Auswirkungen sind hinzunehmen. Zudem erhalten die kommunalen Schulträger
FAG 2013 einen Schullastenausgleich. Randnummer 181 cc) § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 verstößt nicht das Gebot der Systemgerechtigkeit. Randnummer 182 § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 ist eine
träglich geschaffene Übergangsregelung, durch die von den Berechnungsgrundlagen des § 10 Abs. 3 ThürFAG 2013 abgewichen wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch die Neufestsetzung der Finanzausgleichsumlage vermieden werden, dass Gemeinden, die ihre hohen Steuerkraftzahlen aufgrund von Einnahmen beispielsweise des Jahres 2008 haben, inzwischen aber eine geringere Finanzkraft aufweisen, trotz dieser geringeren Finanzkraft eine hohe Finanzausgleichsumlage zahlen müssen (LTDrucks 5/5062, S. 118). Die Bestimmung ist demnach Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum hinzunehmen. So hat die Veränderung der Berechnungsgrundlagen zur Folge, dass die Belastungen bei denjenigen Gemeinden abgemildert werden, bei denen sich die Steuereinnahmen
dem Jahr 2008 verringert haben. Sofern Gemeinden - wie die Beschwerdeführerin - hiervon nicht profitieren, haben sie offenbar unverändert hohe Steuerkraftzahlen, was für eine anhaltend gute wirtschaftliche Situation spricht. Sie trifft daher die Einführung der Finanzausgleichsumlage weniger intensiv. Das kann der Gesetzgeber berücksichtigen. Randnummer 183 c) § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Randnummer 184 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot geltend machen. Zwar bezwecken die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Einschränkungen der Zulässigkeit rückwirkender Gesetze in erster Linie den Schutz der mit den Grundrechten verbürgten Freiheit des Einzelnen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind demgegenüber grundsätzlich keine Grundrechtsinhaber. Allerdings ist das Recht auf kommunale Selbstverwaltung eine besondere Art des Rechts der Gemeinden auf freiheitliche Betätigung des eigenen Willens bei der Bewältigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gegenüber dem Staat. Insofern gibt es bei rückwirkenden Eingriffen in diese Freiheiten eine ähnliche Gefährdungslage wie bei rückwirkenden belastenden Eingriffen in Grundrechte des Einzelnen. Dies rechtfertigt es, dass auch Gemeinden eine Verletzung des Rückwirkungsverbots geltend machen können (vgl. ThürVerfGH LVerfGE 20, 479 [499] = juris Rn. 118 m. w. N.). Randnummer 185 § 29 Abs. 4 Satz 1 ThürFAG 2013 ordnet an, dass die Umlage für das bereits abgeschlossene Ausgleichsjahr 2012 neu festzusetzen ist. Insofern liegt z
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.