Prüfungsbefugnis von Rundfunkanstalten in Bezug auf NPD Wahlwerbung; Reichweite der Bezeichnung "Islamisten" Leitsatz
(5)1 Ss 145/94 (30/94) –, juris, Rn. 19) nicht zweifelsfrei und offensichtlich aufgrund des streitgegenständlichen Werbespots auf. Vielmehr kann die Bezeichnung Islamist auch als Eingrenzung im Hinblick auf die extremistischen bzw. gewalttätigen Anhänger des islamischen Glaubens verstanden werden. Ebenso wird Islamismus häufig als eine Sammelbezeichnung für alle politischen Auffassungen und Handlungen, die im Namen des Islam die Errichtung einer allein religiös legitimierten Gesellschafts- und Staatsordnung anstreben definiert (https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36339/islamismus-was-ist-das-ueberhaupt, zuletzt abgerufen am 16.03.2017). Auch in der Soziologie wird Islamismus als eine Variante des politischen Extremismus verstanden (Kailitz, Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung., 2004, S. 165). Als Islamisten werden dabei Personen bezeichnet, die die Deutungshoheit über alle Lebensbereiche für sich beanspruchen, ein geschlossenes Weltbild propagieren und die Staatsform einer theokratischen Diktatur anstreben, in der alles politische Handeln religiös begründet wird (vgl. Kailitz, a. a. O., S. 165). Unter dieser Zugrundelegung kann die Äußerung des Beklagten wohl nicht zwingend dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche Muslime in Deutschland unter den Begriff "Islamisten" subsumiert werden sollten, zumal die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozess eine Auslegung von Strafvorschriften gebietet, die berücksichtigt, dass der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den dabei herrschenden (robusteren) Sprachgebrauch einzuordnen weiß (vgl. auch HessVGH, a. a. O.; BVerfG, B. v. 25.04.1985 - 2 BvR 617/84 -, juris, Rn. 35). Aufgrund der Mehrdeutigkeit der Äußerung kann nicht evident angenommen werden, dass die vom Kläger verwendete Bezeichnung "Islamist" sämtliche Muslime Deutschlands inkludiert. Randnummer 40 Gegen die Ausweitung des Werbespots auf sämtliche Muslime in Deutschland spricht auch, dass der Kläger im letzten Abschnitt des Werbespots selbst eine Begrenzung der abzuschiebenden Personen vornimmt. Dabei unterscheidet der Kläger zwischen Personen, die willkommen und solchen die, in seinen Augen, unerwünscht sind und abgeschoben werden sollen. Zu unerwünschten Personen erklärt er neben "Einwanderern ins Sozialsystem" auch Kriminelle und Islamisten, womit er sich augenscheinlich wieder auf den vorangestellten Intensivtäter als Kriminellen und den Hassprediger als Islamisten bezieht. Damit kann, unter Zugrundelegung der Wertung eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums, die Aussage nicht dahingehend verstanden werden, dass sämtliche in Deutschland lebende Muslime in die Forderung miteinbezogen werden sollen. Randnummer 41 Es fehlt damit an einem tauglichen Angriffsobjekt. Voraussetzung des § 130 Abs. 1 StGB ist nach der Schutzrichtung der Norm, dass der angegriffene Personenkreis durch die Adressaten der Äußerung abgrenzbar ist, woran es bei solchen Merkmalen fehlen kann, die nur durch eine nähere Betrachtung einzelner Personen festgestellt werden können, oder allein in der Vorstellungswelt des Täters verhaftet sind und sich nicht objektivieren lassen, soweit nicht nach dem Kontext der Äußerung erkennbar ist, wer gemeint sein soll (Heintschel-Heinegg, Komm. StGB,
- Aufl. 2015, § 130 Rn. 14.1). Randnummer 42 Daran scheitert es jedenfalls bei "Kriminellen", die keine geschützte inländische Personengruppe darstellen. Randnummer 43 Insbesondere scheidet auch das Merkmal der religiösen Gruppe aus. So handelt es sich bei Islamisten um keine „religiöse (…) Gruppe“ im Sinne des § 130 StGB. Gegen die religiöse Gruppe der Muslime als solche richtet sich die Aussage des Klägers wie bereits ausgeführt nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei. Die "Islamisten" stellen auch nicht eines der verschiedenen religiösen Bekenntnisse innerhalb des Islam dar, denen religiöse (Unter-) Gruppen wie z. B. Schiiten, Sunniten oder Wahabiten entsprechen. Randnummer 44 Damit kommt alleine ein Angriff auf einen Teil der Bevölkerung in Betracht. Unter einem Teil der Bevölkerung i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB ist eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Personengruppe, deren Mitglieder aufgrund äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art vom Rest der Bevölkerung unterscheidbar sind zu verstehen (BGH, U. v. 03.04.2008 – 3 StR 394/07 –, juris, Rn. 7; Leipold/Tsambikakis/Zöller, Kom. zum StGB,
- Aufl. 2015, § 130, Rn. 4). Maßgeblich ist, dass die Möglichkeit einer Abgrenzung aufgrund bestimmter gemeinsamer und individueller Merkmale möglich ist, die die angegriffene Bevölkerungsgruppe nach außen als Einheit erscheinen lassen und eine hinreichend sichere Unterscheidung von der übrigen Bevölkerung ermöglicht (Leipold/Tsambikakis/Zöller, a. a. O.). Randnummer 45 Der Begriff "Islamist" als Oberbegriff für Anhänger des islamischen Fundamentalismus ist hierfür aber nicht hinreichend bestimmt. So umfasst der Islamismus derart zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende, teilweise auch überschneidende Handlungsweisen und Einstellungen (vgl. hierzu auch https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36339/ islamismus-was-ist-das-ueberhaupt, zuletzt abgerufen am 06.03.2017), dass eine Abgrenzung von der Bevölkerung nicht möglich ist. Randnummer 46 Auch die vom Kläger verwendete Bezeichnung "Sozialschmarotzer" stellt jedenfalls nicht evident ein Angriffsobjekt im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB dar. Vorliegend lässt sich der durch den Kläger angegriffene Personenkreis schwerlich bestimmen. Aufgrund der im letzten Abschnitt des Werbespots vorgenommenen Differenzierung kann nicht angenommen werden, dass damit pauschal alle in Deutschland lebenden Ausländer umfasst werden sollen. Eine als "Sozialschmarotzer" definierte Gruppe existiert nicht in Deutschland. Versteht man die Aussage dahingehend, dass hierunter Personen fallen sollen, die zu Unrecht Sozialleistungen beziehen, lässt sich schon nicht bestimmen nach welchem Maßstab nach Ansicht des Klägers zugrunde gelegt werden soll. So könnte der Kläger hierunter Personen verstanden wissen, die aufgrund falscher Angaben Sozialleistungen beziehen oder auch alle, die nach der persönlichen Meinung des Klägers keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Jedenfalls lässt sich eine solche Gruppe nicht ohne eine nähere Betrachtung von Einzelpersonen feststellen und anhand von bestimmten persönlichen Merkmalen von der Bevölkerung abgrenzen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Randnummer 48 Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Randnummer 49 Beschluss Randnummer 50 Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Randnummer 51 Gründe Randnummer 52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 GKG. Das Gericht hat sich hierbei an dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Hierbei wird für Klagen betreffend die Einräumung von Sendezeit nach Nr. 37.4 für ein nicht bundesweit ausgestrahltes Programm ein Streitwert von 15.000,- EUR angenommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001339749