eigenen Angaben über einen genehmigten Hauptbetriebsplan verfügt. Zudem hat sie die Zulassung von Hauptbetriebsplänen für ihr Bergwerkseigentumsfeld - fortan BWE - „Rüdigsdorf / Günzdorf“ und das Bewilligungsfeld „Rüdigsdorf / Kuhberg“ beantragt. Randnummer 3 Die Gips- und Anhydritlagerstätten des sog. Südharzer Zechsteingürtels gehören zu den bedeutendsten in der Bundesrepublik Deutschland. Der (mit Inkrafttreten des Regionalplans Nordthüringen außer Kraft getretene) Regionale Raumordnungsplan Nordthüringen wies innerhalb dieses Gipskarstgebiets die Vorranggebiete für Gips- und Anhydritabbau Stempeda / Alter Stollberg, Nordhausen / Kohnstein und Woffleben / Hohe Schleife aus. Die bestehenden Bergbauberechtigungen am Bewilligungsfeld Rüdigsdorf / Kuhberg und am BWE Rüdigsdorf / Günzdorf stellte er
richtlich dar. Das Bewilligungsfeld Rüdigsdorf / Kuhberg ordnete er als Vorbehaltsgebiet Fremdenverkehr / Erholung und das BWE Rüdigsdorf / Günzdorf als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft bzw. als Vorbehaltsgebiet Fremdenverkehr/Erholung ein. Randnummer 4 Am
haltigen Sicherung und Entwicklung von schutzwürdigen und schutzbedürftigen Naturraumpotentialen. Sie seien Kernbereiche vorhandener oder zu schaffender regionaler und überregionaler ökologischer Verbundsysteme, insbesondere unter Einbeziehung unzerschnittener Räume und der Natura-2000-Gebietskulisse. Ihr multifunktionaler Charakter ergebe sich aus den überörtlichen, regionalen und zum Teil landesweit bedeutsamen ökologischen Funktionen. In den Vorranggebieten Freiraumsicherung FS-56, FS-57 und FS-70 lagerten Gipsvorräte, die für die Versorgung zukünftiger Generationen Bedeutung haben könnten. Sie würden damit raumordnerisch vor entgegenstehenden Nutzungen geschützt. Randnummer 10 Der Regionalplan weist außerdem Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffe aus (Plansatz 4.5). Für die Rohstoffarten Gips (Gi) und Anhydrit (A) bestimmt er acht Vorranggebiete, darunter auch die Bergwerkseigentumsfelder Appenrode / Rüsselsee ( Gi /A-4), Woffleben / Hohe Schleife ( Gi /A-5), Ellrich / Ellricher Klippen (Gi/ A -6) der Antragstellerin. Dabei bezieht sich der Regionalplan auf den Plansatz 5.3.3 Z des LEP 2004 und stellt fest, dass Vorranggebiete Rohstoffe (Plansatz 4.5.1) und Vorbehaltsgebiete Rohstoffe (Plansatz 4.5.2) für den Abbau und die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung in den Regionalplänen auszuweisen seien. Randnummer 11 Planungsziel (Z 4-4) für die Ausweisung von Vorranggebieten Rohstoffe sei es, die verbindlich vorgegebenen Vorranggebiete Rohstoffe für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung und den Rohstoffabbau vorzusehen. Andere raumbedeutsame Nutzungen seien in diesen Gebieten ausgeschlossen, soweit sie mit der vorrangigen Funktion nicht zu vereinbaren seien. In der Begründung heißt es dazu: Randnummer 12 „Mit der Ausweisung von Vorranggebieten Rohstoffe … wird dem raumordnerischen Grundsatz für die Aufsuchung, Sicherung und Gewinnung einheimischer Rohstoffe unter Berücksichtigung des Umwelt- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen… Randnummer 13 Grundlage der Ausweisung der Vorranggebiete Rohstoffe waren: Randnummer 14 - die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung und -gewinnung des Regionalen Raumordnungsplans Nordthüringen 1999, Randnummer 15 - die lagerstättenwirtschaftliche Jahresanalyse 2005 der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Randnummer 16 - die Rohstoffsicherungskonzeption für die Fortschreibung des Regionalplanes Nordthüringen der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom März 2005, Randnummer 17 - die in Abbau befindlichen und rechtlich genehmigten Abbaugebiete, Randnummer 18 - Ergebnisse von Raumordnungsverfahren / Landesplanerischen Abstimmungen, Randnummer 19 -
gewiesene Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffsicherungsinteressen und Randnummer 20 - die Untersuchung zur Rohstoffart Gips / Anhydrit in Nordthüringen
5 Nr. 2 ROG könnten zur anzustrebenden Freiraumstruktur auch Nutzungen wie „Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen“ zählen. Solche habe die Antragsgegnerin aber nicht formuliert oder festgesetzt. Der Ausweisung des Vorranggebiets FS-70 lägen andere Ziele zugrunde, die alle den gegenwärtigen oder zukünftigen Rohstoffabbau beeinträchtigten. Randnummer 31 Die bestehenden Natura-2000-Gebiete stünden einem untertägigen Abbau nicht entgegen. Randnummer 32 Die Antragsgegnerin gehe von einem Planungszeitraum von 15 Jahren aus. Dabei hätte sie - bezogen auf jeden Einzelfall - Überlegungen anstellen müssen, welche konkreten Ausschlusskriterien dem Gipsabbau auf ihren betroffenen Flächen entgegenstünden. Die Antragsgegnerin habe bei den beteiligten Bergbauunternehmen aber keine Erhebungen im Hinblick auf den Bedarf an Gipssteinen gemacht. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen ihrer Abwägung in erster Linie von einer sogenannten Bedarfsbewertung leiten lassen, die sie jedoch auf eine gesamträumliche Betrachtung gestützt habe, statt auf eine Betrachtung einzelner bereits vorhandener und potentieller Standorte. Sie habe es unterlassen, die konkreten Belange der jeweiligen Einzelunternehmen einzustellen. Zwar möge die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein, allen im Raum tätigen Betrieben die Existenz zu sichern oder allen Wünschen für eine zukünftige Nutzung zu entsprechen, mit dieser Begründung dürfe sie aber nicht die Abwägung wirtschaftlicher Interessen fast vollständig unterlassen. Randnummer 33 Sie, die Antragstellerin, benötige die Steine aus der Bewilligung Rüdigsdorf / Kuhberg bereits im Jahr 2020 und aus dem Bergwerkseigentum Rüdigsdorf / Günzdorf im Jahre 2025. Randnummer 34 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 35 den am 27. Juni 2012 beschlossenen und am 13. September 2012 genehmigten Regionalplan Nordthüringen für unwirksam zu erklären, soweit er unter Nr. 4.1.1 als Ziel „Z 4-1“ das - zeichnerisch in der Raumnutzungskarte bestimmte - Vorranggebiet Freiraumsicherung FS-70 - Rüdigsdorfer Schweiz / Harzfelder Holz / Steinberg / Eichenberg festlegt. Randnummer 36 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 37 den Antrag abzulehnen. Randnummer 38 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Randnummer 39 Der Normenkontrollantrag sei aufgrund fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, dass die ausgewiesenen Vorranggebiete Freiraumsicherung und die Vorranggebiete Rohstoffe eine Ausschlusswirkung
GB entfalteten, sei falsch. Ebenso falsch sei die Darstellung, dass der Abbau von Rohstoffen durch die Festsetzung von Vorranggebieten Freiraumsicherung ausgeschlossen sei. Schon die Beispiele der Bewilligungsfelder Woffleben / Himmelsberg und Kuhberg sowie der Flächen in Appenrode / Rüsselsee und teilweise auch Rüsselsee-Ost zeigten, dass der Abbau von Rohstoffen außerhalb der dafür ausgewiesenen Vorranggebiete durch die gleichzeitige Ausweisung von Vorranggebieten Freiraumsicherung mitnichten flächendeckend ausgeschlossen sei. § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG 2008 und § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürLPlG 2007 gäben den Planungsträgern zwar die Möglichkeit, Vorranggebiete auszuweisen, die zugleich auch die Wirkungen von Eignungsgebieten haben könnten. Dies müsse bei der Ausweisung aber ausdrücklich bestimmt werden. Sie, die Antragsgegnerin, habe davon mit Ausnahme der hier aber nicht streitgegenständlichen Windeignungsgebietsausweisungen keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen würde der Wegfall der Zielfestlegung „Z 4-1“ bzw. des ausgewiesenen Vorranggebiets FS-70 der Antragstellerin keinen Vorteil verschaffen. Die Ausweisung des Vorranggebiets sei aufgrund der dort befindlichen Natura-2000-Schutzgebiete bzw. Naturschutzgebiete und den aus der Planbegründung (Seite 40) genannten Gründen erfolgt. Selbst wenn es die Zielfestlegung im Regionalplan nicht gäbe, stünden der beabsichtigten Rohstoffgewinnung naturschutzfachliche Belange entgegen. Randnummer 40 Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Der Regionalplan sei formell rechtmäßig und die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Er sei auch materiell rechtmäßig. Er beachte die Ziele der Raumordnung und berücksichtige die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Rohstoffversorgung. Randnummer 41 Es würden unter anderem Vorranggebiete Freiraumsicherung und Vorranggebiete Rohstoffe ausgewiesen. Abwägungsfehler bei der Ausweisung der Vorranggebiete Rohstoffe lasse der Regionalplan nicht erkennen. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) ROG sei nicht erkennbar. Es sei ihr nicht verwehrt, Flächen, die in Natura-2000-Gebieten lägen, von vornherein von der Ausweisung als Vorranggebiete Rohstoffe auszunehmen. Sie, die Antragsgegnerin, habe diese Gebiete nicht als sog. harte Tabuzonen betrachtet, sondern sie lediglich als ungeeignet für die Ausweisung als Vorranggebiet Rohstoffe angesehen. Im Übrigen habe sie Vorranggebiete Rohstoffe im Einzelfall auch ausgewiesen, obwohl Teilflächen in einem Natura-2000-Gebiet lägen. Randnummer 42 Die Absicht, durch die Freiraumsicherung den Rohstoffabbau zukünftig zu sichern, stehe im Einklang mit 5.3.3 Z LEP 2004. Randnummer 43 Dass die Zielfestlegung Rohstoffsicherung derzeit einem Abbau der Rohstoffe entgegenstehe, stelle keinen Widerspruch dar. Vielmehr weise sie in der Planbegründung vorsorgend darauf hin, dass die Geltungsdauer des Plans begrenzt sei. Randnummer 44 Sie gehe von einem Planungszeitraum von 15 Jahren aus, was der Geltungsdauer des Regionalplans mit einem Sicherheitszuschlag entspreche. Randnummer 45 Hinsichtlich der Bedarfsbewertung liege kein Abwägungsdefizit vor. Sie habe die Vorranggebiete auf der Grundlage der im Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen 1999 ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und einer von ihr eingeholten gutachterlichen Untersuchung fortgeschrieben. Die Berechnungen und Bedarfsprognosen litten nicht unter methodischen Fehlern. Sie gehe nicht von der Annahme aus, dass der in den Rauchgasentschwefelungsanlagen anfallende REA-Gips die natürlich vorkommenden Spezialgipse ersetzen könne. Ihr lägen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Erweiterungsfeld „Alter Stollberg“ vorhandenen Spezialgipse künftig auf gar keinen Fall abgebaut würden. Im Übrigen befänden sich auch im Bewilligungsfeld „Woffleben / Himmelsberg“, das an das ausgewiesene Vorranggebiet „Appenrode / Rüsselsee“ angrenze, Spezialgipsvorräte. Die Fläche sei wegen anhängiger Gerichtsverfahren gegen den Hauptbetriebsplan nicht als Vorranggebiet ausgewiesen worden. Dem Rohstoffabbau auf dieser Fläche stünden jedenfalls keine raumordnerischen Zielsetzungen entgegen. Randnummer 46 Auch die von der Antragstellerin genannten etwaigen weiteren Mängel bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials lägen nicht vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung sei das Landesentwicklungsprogramm noch nicht soweit fortgeschritten gewesen, dass von neuen verbindlichen Zielen hätte ausgegangen werden können. Bergrechtliche Belange seien hinreichend berücksichtigt und gewichtet worden. Insbesondere verstoße der Plan nicht gegen die Anforderungen der Rohstoffsicherungsklausel. Randnummer 47 Sie, die Antragsgegnerin, habe die Belange der Antragstellerin bei ihrer Planung angemessen berücksichtigt und gewichtet. Bei ihrer gesamträumlichen Betrachtungsweise habe sie die Auswirkungen auf jedes einzelne Unternehmen nicht gesondert untersuchen müssen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass der Planungsträger das private Interesse an bestimmten Nutzungen auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einstellen könne. Ihr sei es nicht verwehrt gewesen, nur diejenigen Flächen als Vorranggebiete auszuweisen, die sich besonders gut eigneten und möglichst geringe Konflikte erwarten ließen. Aufgrund ihrer Lage in bzw. an Natura-2000-Gebieten sei dies bei den umstrittenen Flächen der Antragstellerin nicht der Fall. Die Privilegierung der Antragstellerin durch § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei nicht missachtet worden. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass eine Regionale Planungsgemeinschaft im Rahmen des Planungsvorbehalts (§ 35 Abs. 3 BauGB)
GB geschützte Nutzungsinteressen gegenüber anderen Abwägungsbelangen zurückstellen dürfe. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Normentstehungsvorgänge und sonstigen Unterlagen zum streitgegenständlichen Regionalplan (25 Ordner) sowie die Untersuchung zur Rohstoffsicherung der Rohstoffart Gips/Anhydrit in Nordthüringen des Sachverständigenbüros R... vom 3. September 2008 (ein Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Randnummer 50 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 51 1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft.
GO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche grundsätzliche Bestimmung hat der Thüringer Gesetzgeber in § 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung getroffen. Randnummer 52 Im Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung können von der Antragstellerin als Zieladressatin zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Thüringer Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <220 f.> zit. n. juris, dort Rn. 25 m. w. N.), denn die Ziele der Raumordnung sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Der Bundesgesetzgeber beschreibt den Begriff der Ziele einheitlich für die Raumordnung im Bund und in den Ländern.
2 ROG 1998 bzw. der wortgleichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008 sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Ziele der Raumordnung sind nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraums das Ergebnis landesplanerischer Abwägung (BVerwG, Urt. v.
1 ROG 1998 und § 7 Abs. 4 ROG 2008 i. V. m. § 7 Abs. 5 Thüringer Landesplanungsgesetz vom
GO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin hat eine mögliche Rechtsverletzung im Hinblick auf die Einbeziehung ihrer Bewilligungsfelder und Bergwerkseigentumsflächen in die Zielfestlegung Vorranggebiet Freiraumsicherung FS-70 dargelegt. Randnummer 57 Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungsobliegenheit
GO, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse v.
GB, der sich zu einer echten Raumordnungsklausel entwickelt hat (BVerwG, Urt. v. 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - zit. n. juris), dürfen raumbedeutsame Vorhaben Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Mit der Festsetzung eines Ziels der Raumordnung wird bewirkt, dass ein raumbedeutsames Vorhaben, das im Widerspruch zu diesem Ziel steht, unzulässig ist (§ 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). Eine
vollziehende Abwägung scheidet aus (BVerwG, Urt. v.
LPlG 2007 möglichen Gebietsfestlegungen. Auch die Ausweisung von Vorranggebieten Freiraumsicherung entspricht den Vorgaben des Bundes- und Landesrechts.
LPlG 2007 sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur enthalten. Hierzu können
5 Nr. 2 Halbsatz 2 lit. b) ROG 2008 Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen gehören. Damit im Einklang steht die Absicht der Planungsgemeinschaft, durch die Ausweisung des Vorranggebiets Freiraumsicherung FS-70 die Versorgung zukünftiger Generationen mit Gips und Anhydrit raumordnerisch zu sichern und entgegenstehende raumbedeutsame Nutzungen auszuschließen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Randnummer 63
1 Satz 1 ROG 1998 / § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG 2008 sind Ziele der Raumordnung u. a. bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen (§ 3 Nr. 5 ROG 1998 / § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG 2008) zu beachten. Ausgehend davon bestimmen § 9 Abs. 2 ROG 1998 / § 8 Abs. 2 ROG 2008 und § 14 Abs. 1 ThürLPlG 2007 für Regionalpläne, dass sie von der Regionalen Planungsgemeinschaft aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln sind und § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürLPlG 2007 ergänzt, dass die Regionalpläne als räumliche und sachliche Ausformung des Landesentwicklungsprogramms für die Planungsregionen die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze festlegen. Randnummer 65 Festlegungen in Regionalplänen unterliegen der Bindungswirkung
1 ROG 1998 / § 4 Abs.1 Satz 1 ROG
Absatz 4 auch in Form von Vorranggebieten (Nr. 1), Vorbehaltsgebieten (Nr. 2) oder Eignungsgebieten (Nr. 3) erfolgen. Randnummer 67 § 9 Abs. 1 ThürLPlG 2001 bestimmte für den Landesentwicklungsplan, dass er für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festlegt und dabei insbesondere Festlegungen zur Freiraumstruktur, soweit sie von überregionaler Bedeutung sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürLPlG 2001), enthält.
Satz 2 der Vorschrift enthält der Landesentwicklungsplan auch Festlegungen zu raumbedeutsamen Erfordernissen und ferner Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die durch Regionalpläne festzulegen sind. Randnummer 68 Der LEP 2004 konkretisiert § 7 Abs. 2 Nr. 2 ROG 1998 in zulässiger Weise, indem er als Ziele der Raumordnung bestimmt, dass in den Regionalplänen zur Erhaltung der Freiraumfunktionen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Freiraumsicherung (Plansatz 5.1.3 Z) sowie für den Abbau und für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffe (Plansatz 5.3.3 Z) auszuweisen sind. Randnummer 69 Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen (§ 3 Nr. 2 ROG 1998 / § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008; vgl. dazu auch die Präambel des LEP 2004) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Nr. 2 ROG 1998 / § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008; vgl. dazu auch die Präambel des LEP 2004). Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Anders als die Grundsätze sind sie nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, als die Adressaten sie zwar im Einzelfall konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschl. v.
ihrem Wortlaut strikte landesplanerische Vorgaben, die als Muss-Vorschriften zwingend formuliert sind. Es kommt vielmehr maßgeblich darauf an, dass der Plansatz die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllt, in dem der Plangeber die Regel mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (vgl. § 6 Abs. 1 ROG 2008). Das Erfordernis abschließender Abwägung verlangt allerdings nicht, dass dem
geordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen bleibt. Denn der Plangeber kann es, je
den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der
folgenden Planungsebene zu erweitern (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 17. Dezember 2009 - 3 S 2110/08 - zit. n. juris.). Randnummer 72
diesen Maßstäben ist davon auszugehen, und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass die formell ausdrücklich durch das Planzeichen „Z“ (vgl. Präambel des LEP 2004) als Ziele der Raumordnung gekennzeichneten Plan-sätze 5.1.3 Z und 5.3.3 Z materielle Zielqualität aufweisen. Sie sind in ihren Aussagen konkret und bestimmt und die Landesplanungsbehörde hat in ihnen schon
dem eindeutigen Wortlaut eine abschließende Planungsaussage getroffen, die sie der planerischen Disposition
geordneter Planungsträger entziehen wollte und die keiner Ausnahmeregelung zugänglich sein sollte. Randnummer 73 Ihren unzweifelhaften landesplanerischen Willen, die langfristige Rohstoffversorgung durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Rohstoffe zu sichern, unterstreicht die Landesregierung mit der dem Plansatz 5.3.3 Z beigefügten Begründung. Danach werden mit der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Rohstoffe insbesondere Lagerstätten mineralischer Rohstoffe, wie die hier streitgegenständlichen Gips- und Anhydritvorräte, die in Thüringen mengenmäßig begrenzt zur Verfügung stehen, auch für eine mögliche spätere Nutzung vorsorgend gesichert. Randnummer 74 Die Vorranggebiete Freiraumsicherung sollen dagegen
dem Willen der Landesregierung zur Erhaltung der Freiraumfunktionen ausgewiesen werden. In der Begründung zum Plansatz 5.1.3 Z heißt es dazu, dass in den Regionalplänen zur Sicherung ihrer schutzorientierten Funktionen Gebiete als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete Freiraumsicherung ausgewiesen werden sollen mit besonderen natürlichen Bodenfunktionen bzw. schutzwürdigen Böden, besonderen Waldfunktionen, mit für die Trinkwasserversorgung bedeutsamen Grund- und Oberflächengewässern, naturnahen Gewässerlandschaften, hoher Klimawirksamkeit und besonderer Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt. Außerdem solle damit ein Beitrag zu einem funktional zusammenhängenden Biotopverbundsystem geleistet werden, mit dem negative Folgen von Zerschneidungen und „Verinselungen“ für den Naturhaushalt gemildert werden könnten. Randnummer 75 Diese Zielfestlegungen bilden einen landesplanerischen Rahmen zu dem Zweck, den Freiraum (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ROG 1998) als Lebensgrundlage und Ressourcenpoten-tial für
folgende Generationen zu bewahren. Dazu sollen die Naturgüter in Bestand, Regenerationsfähigkeit und Zusammenwirken dauerhaft gesichert werden. Der Plangeber will damit sicherstellen, dass der Verbrauch nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen auf den unvermeidbaren Bedarf reduziert wird und erneuerbare Naturgüter nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden. Zudem sollen zusammenhängende Freiräume und ihre Verbindungen zu den innerörtlichen Grünbereichen erhalten werden (dazu Plansatz 5.1.1 G). Dieser durch Ziele der Raumordnung vorgegebene Rahmen ist das Ergebnis einer abschließenden landesplanerischen Abwägung (vgl. § 3 Nr. 2 ROG 1998) und als solcher bei der Regionalplanung räumlich und sachlich auszuformen (§ 11 Abs. 1 ThürLPlG 2001 / § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürLPlG 2007). Randnummer 76 c. Die Planungsgemeinschaft hat dem landesplanerischen Gebot des Plansatzes 5.3.3 Z, für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung mit Gips und Anhydrit Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffe auszuweisen, in dem angegriffenen Regionalplan nicht hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 77 aa. Die Planungsgemeinschaft hat den Abschnitten über Vorranggebiete Rohstoffe (Plansatz 4.5.1) und über Vorbehaltsgebiete Rohstoffe (Plansatz 4.5.2) zwar vorangestellt, dass entsprechend dem Landesentwicklungsplan Vorranggebiete bzw. Vorbehaltsgebiete Rohstoffe für den Abbau und die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung in den Regionalplänen auszuweisen sind, hat dann jedoch mit dem Plansatz Z 4-4 lediglich Vorranggebiete Gips und Anhydrit ausgewiesen und dies damit begründet, dass aufgrund der Bedarfs- und Flächenprognose in der Untersuchung zur Rohstoffsicherung der Rohstoffart Gips / Anhydrit in Nordthüringen vom 3. September 2008 (R...-Gutachten) und
Abwägung aller zur Verfügung stehender Informationen die Ausweisung dieser Gebiete die Rohstoffsicherung und -gewinnung für die Rohstoffart Gips / Anhydrit einschließlich der Spezialgipse für die Geltungsdauer des umstrittenen Regionalplans sowie eines zeitlichen Sicherheitszuschlags, also für insgesamt 15 Jahre gewährleiste (Regionalplan, Begründung Z 4-4, am Ende). Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffart Gips / Anhydrit hat die Planungsgemeinschaft nicht festgesetzt. Damit hat der Plangeber die Rohstoffsicherung für die Rohstoffart Gips / Anhydrit durch die Festsetzung von Vorranggebieten entgegen den verbindlichen Vorgaben des LEP 2004 allenfalls für einen mittelfristigen Zeitraum in den Blick genommen. Zwar gibt § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2008 (wie zuvor § 7 Abs. 1 Nr. 1 ROG 1998) u. a. vor, dass in Raumordnungsplänen für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumplanung, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen sind. Der mittelfristige Zeitraum soll allerdings nur im Regelfall gelten. Ausnahmen sind in beide Richtungen zulässig. Demnach war es der Landesplanungsbehörde unbenommen, im LEP 2004 auch Festlegungen zur langfristigen, vorsorgenden Sicherung von standortgebundenen Rohstoffen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG 2008) zu treffen. Sie dienen der Sicherung von Rohstoffen, die während des mittelfristigen Planungszeitraums wahrscheinlich nicht benötigt werden, dennoch des Schutzes bedürfen, damit sie in späteren Planungsphasen noch zur Verfügung stehen (Runkel in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, Kommentar, München 2010, Rn. 9 zu § 7). Randnummer 78 bb. Die Planungsgemeinschaft wollte den Vorgaben des LEP 2004 entsprechen, indem sie die nicht durch Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete gesicherten Gips- und Anhydritvorkommen für die Versorgung zukünftiger Generationen durch das mit dem Plansatz Z 4-1 verbindlich vorgegebene Vorranggebiet Freiraumsicherung FS-70 sicherte, um sie langfristig vor entgegenstehenden Nutzungen zu bewahren (Begründung Z 4-1, 4. Absatz). Diese Festlegung des Regionalplans missachtet aber das durch den LEP 2004 bestimmte Ziel, die langfristige Rohstoffversorgung durch Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Rohstoffe zu sichern und verstößt zugleich gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 (ebenso schon § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 1998). Denn der Regionalplan darf bei der Entwicklung bzw. Ausformung eines Zieles der Raumordnung im Landesentwicklungsplan, das er
1 Satz 1 ROG 1998 / § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG 2008 als verbindliche Vorgabe zu "beachten" hat, nur den durch dieses Ziel für das ganze Land vorgegebenen Rahmen regionalmaßstäblich verfeinern, nicht jedoch eine eigene davon abweichende Regelung treffen. Der LEP 2004 lässt weder ausdrücklich eine Abweichung von seinem Planungsziel zu, noch lässt sich
dem Sinn und Zweck des landesplanerischen Plansatzes 5.3.3 Z auf die Möglichkeit einer Abweichung schließen, denn die Zielvorgaben sind sowohl verbindlich als auch abschließend (s. o.). Randnummer 79 cc. § 8 Abs. 5 Nr. 2 Halbsatz 2 lit. b) ROG 2008 und § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG 2007 schließen es nicht von vornherein aus, dass die im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete Freiraumsicherung neben der Sicherung der schutzgutorientierten Funktionen als Lebensräume für Flora und Fauna, als Erholungsraum und sonstiger Schutzraum für Naturgüter gleichzeitig die weitere Funktion der langfristigen Rohstoffsicherung übernehmen könnten. Auch zwingt die landesplanerische Vorgabe, für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffe auszuweisen, insbesondere nicht dazu, für sämtliche Gebiete, in denen Rohstoffe lagern oder vermutet werden, Vorbehalts- oder Vorranggebiete festzusetzen. Der Plangeber des Regionalplans, der die langfristige Rohstoffsicherung einer anderen Gebietskategorie zuordnet, muss sich dabei aber zumindest darüber im Klaren sein, dass er die langfristige Rohstoffversorgung nicht vollständig in die Vorranggebiete Freiraumsicherung verlagern darf, wenn der Landesentwicklungsplan die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung durch Vorbehalts- und Vorranggebiete Rohstoffe ausdrücklich und verbindlich vorschreibt und eine Abweichung von dieser Zielvorgabe nicht zulässt. Randnummer 80 d. Aus § 11 Abs. 1 ThürLPlG 2001 / § 14 Abs. 1 ThürLPlG 2007 folgt nichts Anderes. Danach sind die Träger der Regionalplanung dazu verpflichtet, den Regionalplan ausschließlich aus dem Landesentwicklungsplan (zum Begriff: § 9 ThürLPlG 2001) zu entwickeln und als räumliche und sachliche Ausformung des Landesentwicklungsplans für die Planungsregion die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze festzulegen. Das stimmt mit dem Entwicklungsgebot (§ 9 Abs. 2 ROG 1998 / § 8 Abs. 2 ROG 2008) sowie der Planungshierarchie des Raumordnungsgesetzes überein. Die Ausformung setzt zwar einen planerischen Spielraum des Trägers der Regionalplanung voraus. Dieser Spielraum ist aber unterschiedlich weit, je
dem, welche raumordnerische Vorgabe auszuformen ist. Geht es um Grundsätze der Raumordnung des Landesentwicklungsplans, ist der regionalplanerische Gestaltungsspielraum prinzipiell weiter als bei einem Ziel der Raumordnung des Landesentwicklungsplans. Denn während Grundsätze der Raumordnung - wie ausgeführt - als Vorgaben für die Abwägungsentscheidung vom Träger der Regionalplanung nur zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 2 ROG 1998 / § 4 Abs. 1 ROG 2008) sind, hat er die im Landesentwicklungsplan enthaltenen raumordnerischen Ziele
1 Satz 1 ROG 1998 / § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG 2008 strikt zu "beachten". Damit begrenzt die Bindungswirkung
2 ROG 1998 / § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG 2008 den regionalplanerischen Spielraum zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes auf Festlegungen, die den durch das Ziel festgelegten Rahmen
vollziehend räumlich und sachlich verfeinern, soweit dieser Rahmen nicht selbst Spielraum für abweichende Ausgestaltungen im Regionalplan eröffnet (s. o., vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v.
Offenbleiben kann, ob der hier zugleich vorliegende Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008
2 ROG 2008 unbeachtlich sein könnte (vgl. dazu Goppel in: Spannowsky / Runkel / Goppel, ROG, Kommentar, München 2010, § 8 Rn. 32). Randnummer 82 Die Rügen der Antragstellerin beziehen sich allein auf den Teilbereich Vorranggebiete Freiraumsicherung, soweit davon ihre Lagerstätten betroffen sind. Anlass, die Gesamtunwirksamkeit des Plans in Erwägung zu ziehen, besteht nicht, denn der Plan ist insoweit objektiv teilbar und die sonstigen Teile des Plans sind aufgrund ihres eigenständigen und von der angegriffenen Festsetzung des Vorranggebiets Freiraumsicherung FS-70 losgelösten Regelungsgehalts davon ohne weiteres abtrennbar (i. d. S. zum Teilbereich Windenergie vgl. Senatsurt. v.
3 Satz 2 ROG 2008 beachtliche Abwägungsmangel wäre auch nicht
5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 unbeachtlich geworden.
dieser bundesrechtlichen Bestimmung, die auf den streitgegenständlichen Regionalplan bereits anzuwenden ist (die Übergangsregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 betrifft nur vor dem 30. Juni 2009 in Kraft getretene Regionalpläne), werden
3 ROG 2008 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das gilt aber nur dann, wenn bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen wird (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008). Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung über die Genehmigung des Regionalplans lediglich
LPlG 2007, dessen Planerhaltungsregelungen neben denen des ROG anwendbar geblieben sind (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 ROG 2008), darüber belehrt, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich ist, wenn sie schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb von einem Jahr
Bekanntmachung des Raumordnungsplans bei der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht wird. Abwägungsmängel werden hiervon - wie schon ihre gesonderte Behandlung in § 16 Abs. 3 ThürLPlG 2007 zeigt - nicht erfasst (dazu Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.