EStG (Rn.30) (Rn.31) . 2. Der Übergang des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters unterliegt der Anzeigepflicht
EStG. Die Anzeige muss sich
ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen FA richten und ist nicht durch den Notar zu erfüllen. Auf den Umstand, dass es keine amtlichen Vordrucke gibt, kommt es nicht an. In § 19 Abs. 5 Satz 2 GrEStG ist hinsichtlich Inhalt und Form für die Grunderwerbsteuer dargelegt, dass die Anzeige schriftlich zu erfolgen hat (Rn.36) (Rn.38) . 3. Der Hinweis auf eine Betriebsprüfung für das Übergangsjahr, in der die Rückstellung für noch festzusetzende Grunderwerbsteuer erläutert worden sei, kann nicht als schriftliche Anzeige (§ 19 Abs. 5 S. 2 GrEStG)
EStG angesehen werden (Rn.37) . 4. Ausführungen zur hinreichenden Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheides, mit dem der durch Anwachsung (§ 738 BGB) bewirkte Übergang der Grundstücke aus dem Gesamthandsvermögen der GbR in das Alleineigentum des Steuerpflichtigen der Grunderwerbsteuer unterworfen werden sollte sowie zur Berechnung der Festsetzungsfrist (Rn.32) (Rn.33) (Rn.35) . Tatbestand Randnummer 1 Umstritten ist, ob ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang
EStG) vorliegt und wenn ja, ob bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheides bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Ferner ist streitig, mit welchem Wert die Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit 2014 (Verschmelzungsvertrag vom
des Gesellschaftsvertrags (Beteiligung, Gewinnverteilung und Haftung) gilt das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter und ihrer Anteile an allen Rechten und Pflichten, insbesondere an Gewinn und Verlust, Haftung und Gewährleistung.
des Gesellschaftervertrags (Folgen des Ausscheidens und Auseinandersetzung) übernimmt der verbleibende Gesellschafter die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters mit dinglicher Wirkung. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten zu Ende. Randnummer 4 § 13 dieses Gesellschaftsvertrages enthält u. a. Bestimmungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters. Ziffer 3 a dieser Vorschrift lautet: Randnummer 5 „Ein Gesellschafter kann durch schriftliche Erklärung des anderen Gesellschafters ausgeschlossen werden, wenn: Randnummer 6 a. Der auszuschließende Gesellschafter seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden ist oder er seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet“. Randnummer 7 b.
Ziffer 5 Buchstabe b gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens im Fall der Ziffer 3 a der Tag, an dem die Erklärung über den Ausschluss dem auszuschließenden Gesellschafter zugegangen ist.“ Randnummer 8 Die C-AG beantragte beim Amtsgericht F – Insolvenzgericht – am
H ließ mit Auftragsdatum vom
dem Gesellschaftervertrag ausgeschlossen habe. Dadurch sei die C-AG aus der GbR ausgeschieden und ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen sei der A-GmbH
R sei erloschen und das Gesellschaftsvermögen dem verbliebenden Gesellschafter angewachsen. Dadurch sei das Grundbuch unrichtig geworden. Das Grundbuch des Amtsgerichts E sei dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der GbR die A-GmbH als Alleineigentümerin eingetragen werde. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Grundbuchberichtigungsantrag Bezug genommen. Randnummer 12 Beim Finanzamt E ging am
EStG) von 259.000 Euro (10 v. H.) mit 2.331.000 Euro. Zum Sachverhalt führte der Beklagte aus, dass die A-GmbH infolge Anwachsung (Auflösung der GbR), Notarvertrag vom 28. August 2008 den Grundbesitz zu 1/1 von der GbR erworben habe. Der Erwerbsvorgang unterliege
EStG der Grunderwerbsteuer. Randnummer 17 Mit dem Einspruch dagegen machte die A-GmbH u. a. geltend, dass der Festsetzung die Anwachsung des GbR-Vermögens zum
EStG sei die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote maßgebend. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 4 Satz 2 GrEStG liege nicht vor, da diese Vorschrift nur soweit anzuwenden wäre, wie eine abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten 5 Jahre vereinbart worden sei. Im vorliegenden Fall liege jedoch aufgrund der Insolvenz eine nicht abwendbare, zwangsweise eingetretene abweichende Auseinandersetzungsquote vor. Randnummer 19 Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2010 den Einspruch als unbegründet zurück. Der Vorgang der Anwachsung im Jahr 2003 sei
EStG steuerbar. Entgegen der Auffassung der Einspruchsführerin sei die Festsetzungsfrist am 21. September 2009 noch nicht abgelaufen gewesen. Gemäß § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) beginne die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimme § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem die Anzeige eingereicht werde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres.
EStG hätten Steuerschuldner alle Erwerbsvorgänge anzuzeigen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar eine Anzeige
EStG nicht zu erstatten haben. Dieser Anzeigepflicht unterliege auch der Übergang des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 29. Oktober 2009 II R 9/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen – BFH/NV 2009, 1832). Die Anzeige sei gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 GrEStG an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten.
EStG sei die Anzeige eine Steuererklärung im Sinne der AO; sie könne jedoch formlos abgegeben werden.
der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom
EStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Im Streitfall sei keine andere Auseinandersetzungsquote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 GrEStG vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Randnummer 21 Mit der Klage macht die Klägerin über ihr Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen geltend, dass sie
1 des Gesellschaftervertrages die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters, mithin 90 v. H. der Anteile mit dinglicher Wirkung übernommen habe. Infolge der Übernahme der Anteile sei die GbR erloschen und das Gesellschaftsvermögen und die Gesellschaftsschulden bei ihr angewachsen. Der Grundbesitz hätte zum Übernahmestichtag einen Verkehrswert von 2.590.000 Euro gehabt. Auf das vorgelegte Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen H vom
Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen sei, weil keine Anzeigepflicht
EStG bestanden habe. Dies ergebe sich aus den folgenden Überlegungen: Der Anwachsung der Schulden und des Vermögens der GbR gehe notwendigerweise zunächst der Erwerb der Gesellschafteranteile voraus, ohne die es nicht zu einer Anwachsung gekommen wäre. Wie im Gesellschaftervertrag ausgeführt, führe der verbleibende Gesellschafter die Anteile des ausgeschlossenen Gesellschafters mit dinglicher Wirkung fort. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen sei jedoch kein Fall des § 1 Abs. 1 GrEStG, der Erwerbsvorgänge betreffe, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehe. Ein Fall von § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG liege nicht vor. Insofern ergebe sich auch keine Anzeigepflicht
EStG. Es liege auch kein Fall von § 1 Abs. 2a GrEStG vor. Weder handele es sich vorliegend um neue Gesellschafter noch sei die Grenze von 95 % erreicht oder überschritten worden. Insofern liege auch keine Anzeigepflicht vor. Randnummer 23 Selbst wenn eine Anzeigepflicht
EStG bestanden hätte, so wäre diese gesetzliche Anforderung gar nicht erfüllbar gewesen.
EStG seien die Anzeigen Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie würden nicht als Steuererklärung gelten, sondern seien Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie seien schriftlich abzugeben. Damit sei eine mündliche Abgabe ausgeschlossen.
1 AO seien Steuererklärungen
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen sei. Letzteres sei jedoch im Grunderwerbsteuergesetz nicht geregelt, so dass hier der Regelfall gelte, wonach amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden seien. Derartige Vordrucke seien jedoch
ihrer Recherche bis heute nicht verfügbar. Im Gegensatz zu der Anzeige
EStG sei damit eine Grundvoraussetzung für die Erfüllung der Anzeigepflicht
EStG gar nicht gegeben. Bei einer derart komplizierten Rechtsmaterie wie dem Grunderwerbsteuergesetz, bei dem einzelne Vorschriften offenbar nur für Spezialisten vollumfänglich verständlich seien, sei die Vorlage eines amtlich vorgeschriebenen Vordruckes schon deshalb notwendig, weil durch diese Vordrucke die Sachverhalte erkennbar würden, an die das Gesetz die Steuerpflicht bzw. die Anzeigepflicht knüpfe. Hinzu komme, dass die Abgabenordnung ausdrücklich den amtlichen Vordruck vorschreibe. Es habe daher keine Anzeigepflicht bestanden. Randnummer 24 Ergänzend macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass sie als verbleibende Gesellschafterin die Gesellschaft fortgeführt habe. Mit dem Grundbesitz untrennbar verbunden seien die dinglich gesicherten Schulden, die den Wert des Grundbesitzes bei weitem überschritten hätten. Diesen Schulden hätte sie sich nicht entziehen können, selbst dann nicht, wenn sie keinen Ausschluss des Mitgesellschafters vorgenommen hätte. Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre sie als letzte Gesellschafterin der GbR verblieben. Aufgrund der Insolvenz habe der ausgeschiedene Gesellschafter seinen eigentlichen Anteil von dem Schuldenüberhang von 1.770.457,02 Euro nicht ausgeglichen. Insofern sei es tatsächlich zu einer von der allgemeinen Beteiligungsquote abweichenden Auseinandersetzungsquote gekommen, bei dem sie 100,6 % des gesamten Schuldenüberhangs tatsächlich getragen habe. Somit habe das tatsächliche Liquidationsverhältnis 100 % zu 0 % betragen. Sie habe ab dem Zeitpunkt der Schuldenübernahme selbst mit der eigenen Überschuldung
haltig und jahrelang zu kämpfen gehabt. Sie sei auf das Wohlwollen der finanzierenden Banken angewiesen gewesen und habe faktisch nur die Verwaltungsfunktion inne gehabt. Die rechtliche und tatsächliche Dominanz der Bank habe letztlich dazu geführt, dass im Jahr 2010 der Grundbesitz auf Veranlassung der Bank habe veräußert werden müssen. Randnummer 25 Das Gericht hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom
EStG steuerbar und die Festsetzungsfrist mangels Anzeige
EStG bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheides nicht abgelaufen gewesen sei. Die Bemessungsgrundlage sei zutreffend angesetzt worden.
EStG seien bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Werte
G anzusetzen. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin übernommenen Schulden komme daher nicht in Betracht. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zu Recht hat der Beklagte den durch Anwachsung bewirkten Übergang der Grundstücke aus dem Gesamthandsvermögen der GbR in das Alleineigentum der Klägerin der Grunderwerbsteuer
EStG unterworfen und als Bemessungsgrundlage den Grundbesitzwert gemindert um 10 v. H. angesetzt. Die Festsetzungsfrist war bei Erlass des Bescheides nicht abgelaufen und der Bescheid hinreichend bestimmt. Randnummer 30 1. Der Erwerbsvorgang ist
EStG steuerbar. Randnummer 31 Im Streitfall unterliegt der durch Anwachsung (§ 738 BGB) bewirkte Übergang der Grundstücke aus dem Gesamthandsvermögen der GbR am 31. März 2003 bzw. 1. April 2003 in das Alleineigentum der Klägerin der Grunderwerbsteuer
EStG, da kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedurfte (zum Ganzen: BFH-Urteile vom 26 Oktober 2006 II R 32/05, BStBl II 2007, 323; und vom
folger in das Sondervermögen über. Die Grundstücke gehen außerhalb des Grundbuchs ohne besonderen Übertragungsakt über; eine Auflassung ist nicht erforderlich. Eine Liquidation der GbR findet nicht statt. Das Grundbuch muss lediglich berichtigt werden (§ 894 BGB). Die Anteile an der GbR gehen unter. Die Gesellschaft ist voll beendet (Zum Ganzen: Fischer in Boruttau, a. a. O., § 1 Rz. 553, mit
weisen der Rechtsprechung). So ist es auch hier.
des Gesellschaftervertrags (Folgen des Ausscheidens und Auseinandersetzung) übernimmt der verbleibende Gesellschafter die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters mit dinglicher Wirkung. Mit Einschreiben-Rückschein vom 31. März 2003 hat die Klägerin die Mitgesellschafterin, hier die C-AG,
dem Gesellschaftervertrag ausgeschlossen. Dadurch ist die C-AG aus der GbR ausgeschieden und ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen einschließlich der Grundstücke auf die verbleibende Gesellschafterin, hier die Klägerin, im Wege der Anwachsung
Damit liegt, entgegen der Auffassung der Klägerin, ein steuerbarer Erwerbsvorgang
EStG vor. Der Beklagte hat entgegen deren Auffassung keinen Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen
EStG besteuert oder besteuern wollen, sondern, wie oben ausgeführt, die Anwachsung der Grundstücke
EStG (§ 738 BGB). Auf den zutreffenden Vortrag der Klägerin, dass hier kein Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG vorliege, kommt es hier nicht an. Randnummer 32 2. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. September 2009 ist auch hinreichend bestimmt. Randnummer 33
dem Inhalt des Grunderwerbsteuerbescheides vom 16. September 2009 hat der Beklagte Grunderwerbsteuer wegen des Erwerbs durch Anwachsung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) durch die Klägerin festgesetzt und nicht einen Grundbuchberichtigungsantrag (§ 894 BGB) der Besteuerung unterworfen.
der Rechtsprechung des BFH müssen Steuerbescheide die festgesetzte Steuer
Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Danach muss der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig entnommen werden können. Hierzu gehört auch, dass angeführt wird, welcher Sachverhalt besteuert wird. Dabei kann der gesamte Inhalt des Verwaltungsaktes, einschließlich seiner Begründung, zur Auslegung herangezogen werden. Eine Heilung mit der Einspruchsentscheidung ist nicht möglich (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2001 II R 55/99, BFH/NV 2001, 1377, m. w. N.; Pahlke, a. a. O., Vorb. zu § 15 Rz. 2 ff, mit
weisen der Rechtsprechung). Im Streitfall lässt sich dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft entnehmen, dass hier der durch Anwachsung (§ 738 BGB) bewirkte Übergang der Grundstücke aus dem Gesamthandsvermögen der GbR am
vollziehen konnte. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster vom
EStG haben Steuerschuldner alle Erwerbsvorgänge anzuzeigen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar eine Anzeige
EStG nicht zu erstatten hat. Dieser Anzeigepflicht unterliegt auch der Übergang des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1823; Pahlke, a. a. O., § 19 Rz. 8; Hofmann, a. a. O., § 19 Rz. 11). Die Anzeige ist gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 GrEStG an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten.
EStG ist die Anzeige eine Steuererklärung im Sinne der AO; sie kann jedoch formlos abgegeben werden (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 II R 9/08, a. a. O.).
der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom
ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche
dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt
ohne weitere Sachprüfung - insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte - an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1823). Daran fehlt es hier. Randnummer 37 Im Streitfall ist die Anzeige weder innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) noch später gegenüber dem damals zuständigen Finanzamt E gemacht worden. Der Hinweis auf eine Betriebsprüfung für das Übergangsjahr 2003, in der die Rückstellung für noch festzusetzende Grunderwerbsteuer erläutert worden sei, kann nicht als schriftliche Anzeige (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GrEStG)
EStG angesehen werden. Darüber hinaus hat
dem Vorbringen des Beklagten die Betriebsprüfung auch erst im Jahr 2006 stattgefunden. Sofern man also eine Anzeige zu diesem Zeitpunkt unterstellen würde, hätte die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 zu laufen begonnen. Der Bescheid vom 16. September 2009 wäre dann auch noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden. Randnummer 38 Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand auch eine Anzeigepflicht der Klägerin
EStG. Die Anzeigepflichten sind objektiver Natur. Daher treten auch bei einer etwaigen Unkenntnis der Anzeigepflicht die mit ihrer Verletzung verbundenen Rechtsfolgen - insbesondere die Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein (Pahlke, a. a. O., § 19 Rz. 13) - ein. Auf den Umstand, dass es keine amtlichen Vordrucke gibt, kommt es nicht an. In § 19 Abs. 5 Satz 2 GrEStG ist hinsichtlich Inhalt und Form für die Grunderwerbsteuer dargelegt, dass die Anzeige schriftlich zu erfolgen hat. Der Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks bedarf es, wie oben dargelegt, anders als
EStG oder auch § 150 Abs. 1 Satz 1 AO nicht. § 20 GrEStG kann auch entnommen werden, welchen Inhalt die Anzeigen haben müssen. Wie oben dargelegt sind die Anzeigepflichten objektiver Natur. Auf steuerliche Kenntnisse des Einzelnen kommt es nicht an. Letztlich sind auch solche Vorgänge anzuzeigen, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bereits im Dezember 2004 ein Gutachten wegen der Ermittlung der Grunderwerbsteuer in Auftrag geben hat. Daraus kann geschlossen werden, dass die Klägerin auch Kenntnis über die Entstehung der Grunderwerbsteuer und eine Anzeigepflicht haben musste. Eine Anzeige des Vorgangs hat sie aber trotzdem unterlassen. Insoweit könnte auch die fünf- bzw. zehnjährige Festsetzungsfrist
2 Satz 2 AO in Betracht gezogen werden, da die Nichterfüllung der Anzeigepflicht den Tatbestand einer Steuerstraftat
a. O., § 19 Rz. 16). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Da die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nicht
gekommen ist, begann der Lauf der Festsetzungsfrist
2 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres 2006 und endete mit Ablauf des
EStG gemindert um 10 v. H.
EStG angesetzt. Randnummer 40
der Entscheidung des BVerfG vom
EStG der Grundbesitzwert anzusetzen, da ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vorliegt (BFH-Urteil vom 13. September 2006 II R 37/05, BStBl II 2007, 59). Eine mindernde Berücksichtigung des mit dem Grundstück verbundenen dinglich gesicherten Schuldenüberhangs kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 41 Zutreffend hat der Beklagte bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert auch nur um 10 v. H. gemindert.
EStG wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Im Streitfall war die Klägerin zuvor nur mit 10 v. H. an der GbR beteiligt. § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GrEStG ist nicht einschlägig, da die Beteiligten für den Fall der Auflösung keine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben. Randnummer 42 5. Der Hilfsantrag der Klägerin war ebenfalls abzulehnen, da wie oben ausgeführt, der Grundbesitzwert
EStG anzusetzen ist und daher der Schuldenüberhang von 1.672.997 Euro nicht mindernd bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden darf. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Für eine Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Grund (§ 115 Abs. 2 FGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001343157
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