In einem Verfahren nach § 197a SGG kann bei bindender gerichtlicher Entscheidung über Streitwert und Tragung der Gerichtskosten ein Rechtsbehelf nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden Orientierungssatz Ist in einem nach § 197a SGG kostenpflichtigen Verfahren die Entscheidung über den Streitwert unanfechtbar und auch hinsichtlich der Tragung von Gerichtskosten rechtskräftig, so kann ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Ein Begehren des Kostenschuldners, er sei wegen Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. An diese sind die Beteiligten gebunden. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht,
- August 2016, L 11 KA 1686/11, Urteil Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG). Randnummer 2 Mit rechtskräftigem Urteil vom
- August 2016 verpflichtete der
- Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 5.500,00 Euro fest. Randnummer 3 Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem
- Juni 2017 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 544,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), die nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen Drittschuldner des Erinnerungsführers verrechnet wurden. Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem
- Juni 2017 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Prozessunfähigkeit sei er von Gerichtskosten befreit. II. Randnummer 4 Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom
- November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des
- Senats der Berichterstatter des
- Senats. Randnummer 5 Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des
- Senats vom
- August 2016 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2007 - IX ZB 35/07,
- Februar 1992 - V ZR 112/90, nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom
- November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und
- Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E , nach juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - BSG, Beschluss vom
- Januar 2017 – B 6 KA 94/16 B, nach juris), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden. Randnummer 6 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Randnummer 7 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001343750