die Träger der Sozialhilfe grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind, und ergänzt,
Abs 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen,
bei einem Erstattungsstreit ausschließlich zwischen Sozialhilfeträgern eine Kostenbefreiung nach § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte. § 197a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wähle die Formulierung „Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern“ und beziehe sich damit nicht eindeutig auf Erstattungsstreitigkeiten von Sozialhilfeträgern untereinander. § 197a Abs. 3 SGG sei gegenüber § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht lex specialis. Im Weiteren hat sich der Erinnerungsführer auf eine Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts (vom
bei Erstattungsstreitigkeiten unter Sozialhilfeträgern Gerichtskostenfreiheit nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X gelte. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Sozialhilfeträger grundsätzlich von Gerichtskosten freigestellt werden, ausnahmsweise nur dann nicht, wenn sie sich bspw. mit einem beitragsfinanzierten Sozialleistungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft oder gesetzliche Krankenversicherung) im Streit befindet. Randnummer 7 Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig und noch keine abschließende Streitwert- und Kostengrundentscheidung ergangen. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Februar 2016 sowie den Kostenansatz vom 17. November 2015 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beschwerdegegner beantragt, Randnummer 11 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Er ist der Auffassung,
eine Gerichtskostenfreiheit bei Erstattungsstreitigkeiten grundsätzlich nicht gelte. Gesetzgeberisches Ziel sei gerade gewesen, Sozialhilfeträger bei Erstattungsstreitigkeiten nicht zu privilegieren. Die zitierte Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts habe im Übrigen keine weitere Konsequenz, weil es sich im dortigen Verfahren nicht um eine Erstattungsstreitigkeit gehandelt habe. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat der Berichterstatter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes <GKG>). II. Randnummer 15 Die Erinnerung ist zulässig jedoch unbegründet. Randnummer 16 Der Beschwerde steht nicht entgegen,
der Kostenansatz vom
die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Insofern stellt § 197a Abs. 3 SGG klar,
dies auch für Träger der Sozialhilfe gilt, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind. Randnummer 20 So verhält es sich hier: Der Beschwerdeführer führte als Träger der Sozialhilfe einen Erstattungsstreit mit einem anderen Träger der Sozialhilfe. Damit besteht für ihn keine Kostenprivilegierung. Die gegenteilige Argumentation überzeugt nicht. Randnummer 21 Zu § 64 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB X und § 197a Abs. 3 SGG hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S ausgeführt,
mit der durch den
die Träger der Sozialhilfe wie bisher grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung – wie bislang nach § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/3867 S. 3 - Zu Nummer 14a <§ 197a Abs. 3 SGG>). Es könne dahinstehen, ob die vom Ausschuss vorgeschlagenen Gesetzesformulierungen die Regelungsabsicht wirklich klar zum Ausdruck bringen oder eher zur Verwirrung beitragen. Der Regelungszweck des Zusammenspiels von § 64 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB X einerseits und § 197a Abs. 3 SGG andererseits aus den Gesetzesmaterialien ergebe hinreichend deutlich,
sie sicherstellen sollen,
die Träger der Sozialhilfe vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden können. Randnummer 22 Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. noch der vormalige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 18. März 2015 – L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 – L 6 SF 352/15 E , beide nach juris) und ergänzt,
3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert. § 197a Abs. 3 SGG gilt für jedweden Erstattungsstreit unter jedwedem Träger – auch Trägern gleicher Leistungsart. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien lassen sich entsprechende Einschränkungen entnehmen. Soweit die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 197a Abs. 3 SGG auf das geltende Recht für Streitigkeiten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit verweist, lässt sich auch hieraus keine andere Auslegung ermitteln. In § 188 Satz 2 VwGO wurde der
„die Ergänzung der Vorschrift (…) die Kostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern entfallen (lässt). Dies entspricht den Regelungen des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BR-DRs. 132/01, § 184 SGG) und trägt dem Umstand Rechnung,
für Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern kein sachlicher Grund für die Freistellung von den Gerichtskosten besteht.“ Auch hier findet sich keinerlei Einschränkung dergestalt,
die Kostenprivilegierung nur bei Erstattungsstreitigkeiten von Sozialhilfeträgern mit beitragsfinanzierten Sozialleistungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaft oder gesetzliche Krankenversicherung) entfallen soll. Es ist nicht einzusehen, warum Sozialhilfeträger im Erstattungsstreit untereinander gerichtskostenbefreit sein sollen und im Erstattungsstreit mit Trägern anderer Sozialleistungen nicht. Randnummer 23
die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühren unzutreffend sein sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist der Beschwerdeführer auch Kostenschuldner - jedenfalls solange, bis in der Hauptsache keine anderslautende Kostengrundentscheidung getroffen worden ist. Randnummer 24 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001346155
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