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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 182/15 Urteil Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der Krankenversicherung § 240 SGB 5, § 243 SGB 5

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der Krankenversicherung Orientierungssatz

  1. Für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder der Krankenversicherung ist gemäß § 240 SGB 5 allein deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich. Bei der Bemessung sind daher auch Einnahmen aus Kapitalerträgen der Beitragspflicht zu unterwerfen. (Rn.4)
  2. Die geltende Regelung ist verfassungsgemäß. Es besteht keine Pflicht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wegen der geringeren Schutzwürdigkeit gegenüber pflichtversicherten Mitgliedern dürfen diese beitragsrechtlich nicht begünstigt werden; sie müssen vielmehr kostendeckend verbeitragt werden (BVerfG Beschluss vom
  3. 2000, 1 BvL 16/96). (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  4. Oktober 2014, S 50 KR 5711/12, Urteil nachgehend BSG,
  5. April 2018, B 12 KR 99/17 B, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  6. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum
  7. April bis
  8. Dezember
  9. Randnummer 2 Die 1978 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu
  10. als hauptberuflich Selbstständige (Steuerberaterin) freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu
  11. pflegeversichert. Unter dem
  12. Mai 2012 übersandte sie der Beklagten zu
  13. eine Erklärung über ihre Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sowie den Bescheid für 2012 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (im Folgenden: Einkommensteuerbescheid) vom
  14. März
  15. Danach betrugen ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 37.571,00 Euro und ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits unter Abzug des Sparer-Pauschbetrages 48,00 Euro. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  16. Mai 2012 teilte ihr die Beklagte zu
  17. mit, ab
  18. April 2012 würden ihre Beiträge monatlich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 476,29 Euro, für die soziale Pflegeversicherung (sPV) 70,32 Euro, insgesamt 546,61 Euro betragen. Sie würden grundsätzlich aus den beitragspflichtigen Einnahmen unter Beachtung der vom Gesetzgeber verbindlich vorgegebenen Mindest- bzw. Höchstbeitragsbemessungsgrenze und der jeweilig geltenden Beitragssätze ermittelt. Der Bescheid ergehe auch im Namen der Beklagten zu
  19. Hiergegen erhob der Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Beklagte habe die von ihr zu entrichtenden Beiträge auf einen monatlichen Beitrag oberhalb des Mindestbeitrags und unter Berücksichtigung der Kapitalerträge festgelegt. Die zu Grunde gelegten Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler <BeitrVerfGrsSz>) seien unwirksam, weil sie lediglich vom Vorstand des GKV-Spitzenverbands beschlossen worden seien. Des Weiteren verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, dass bei Selbstständigen Einnahmen und Einkünfte aus Kapitalvermögen beitragspflichtig seien, bei Arbeitnehmern dagegen nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom
  20. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 4 Mit Urteil vom
  21. Oktober 2014 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid beruhe auf § 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Diese seien nach dem Urteil des BSG vom
  22. Dezember 2012 - Az.: B 12 KR 20/11 als untergesetzliche Normen für sich genommen ab
  23. Januar 2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten in der GKV. Die Höhe der Beiträge nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 9 BeitrVerfGrsSz i.V.m. § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 59 Abs. 1 Satz 3 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der bis zum
  24. Dezember 2012 geltenden Fassung sei nicht zu beanstanden. Die BeitrVerfGrsSz stünden mit § 240 Abs. 2 SGB V im Einklang. Ein Verbot der Berücksichtigung weiterer Einnahmen ergebe sich daraus nicht. Entscheidend für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sei allein die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebliche Vergleichsgruppe sei im Hinblick auf die zu verbeitragenden Einnahmen auch nicht die Gruppe der aufgrund Versicherungspflicht versicherten Mitglieder, sondern die der freiwillig versicherten Mitglieder. Die Versicherungspflichtigen hätten sich nicht freiwillig für eine Mitgliedschaft in der GKV entschieden, die freiwillig Versicherten hingegen schon. Es bestünden keine Bedenken dagegen, diese Gruppe der freiwillig Versicherten bei der Beitragsbemessung dem Maßstab ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu unterwerfen und dabei auch Einnahmen aus Kapitalerträgen der Beitragspflicht zu unterwerfen. Die GKV habe im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung (PKV) keine Möglichkeit, freiwillig Versicherte nicht aufzunehmen. Auch in der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit finde nicht zuletzt der die GKV tragende Solidargedanke seinen Ausdruck. Dieser zeige sich im Übrigen gerade im Fall der Klägerin, die wegen schlechter gesundheitlicher Risikoprognose von der PKV abgelehnt worden sei und gleichwohl der gesetzlichen Krankenversicherung habe beitreten können, ohne dabei höhere Beiträge zu zahlen als ein freiwilliges Mitglied mit besserer gesundheitlicher Risikoprognose und gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Randnummer 5 Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, sie habe Anspruch auf Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach dem Mindestbetrag. Sie halte weiterhin an ihrer Ansicht fest, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes als Grundlage der streitgegenständlichen Beitragsberechnung für hauptberuflich Selbstständige zu unbestimmt seien und dies auch im Rahmen der Entscheidung des BSG vom
  25. Dezember 2012 noch nicht abschließend entschieden sei. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler hätten nicht durch Beschluss des Vorstandes des Spitzenverbandes der Krankenkassen erlassen werden dürfen. Vielmehr hätte eine Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erfolgen müssen. Im Gegensatz zur Einkommensteuer, bei der alle Einkünfte gleichermaßen und bei gleichem Einkommen der gleiche Prozentsatz berücksichtigt werde, würden ohne ausreichenden Grund zur sachlichen Rechtfertigung bei der Beitragsberechnung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung lediglich bei den freiwillig gesetzlich Versicherten nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler zusätzlich die Kapitalerträge und diese noch zu einem höheren Prozentsatz herangezogen. Hinzu komme, dass bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeberseite getragen werden müsse und dies bei hauptberuflich Selbstständigen, die freiwillig in der GKV krankenversichert seien und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigten, zu einer weiteren Verschärfung der Ungleichbehandlung führe. Randnummer 6 Der Klägerin beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  26. Oktober 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  27. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. August 2012 abzuändern und die Beiträge vom
  29. April bis
  30. Dezember 2012 zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festzusetzen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie vertritt die Ansicht, die Ungleichbehandlung zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 13 Der Bescheid der Beklagten vom
  31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beiträge zur GKV und zur sPV nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 SGB V festgesetzt werden. Der Senat nimmt insoweit nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, denen er sich anschließt. Ergänzend führt er im Hinblick auf die Berufungsbegründung noch Folgendes aus: Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. den BeitrVerfGrsSz darzulegen. Soweit diese einwendet, sie trage als Selbstständige die Beiträge alleine, ist dem entgegenzuhalten, dass keine Pflicht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, vielmehr freiwillig Versicherte grundsätzlich frei disponieren können, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Dieses Wahlrecht haben versicherungspflichtige Personen nicht. Wegen dieser gegenüber Pflichtversicherten zumindest geringeren Schutzbedürftigkeit dürfen die freiwillig versicherten Mitglieder gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern beitragsrechtlich nicht begünstigt werden, sondern müssen im Durchschnitt selbst kostendeckend verbeitragt werden. Sie sollen nicht auf Kosten der Pflichtversicherten möglichst niedrige Beiträge erhalten. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom
  33. März 2000 - Az.: 1 BvL 16/96 und andere, nach juris) hat in der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen eine im Recht der GKV langfristig bewährte Unterscheidung erkannt. Als verfassungswidrig wurde nur angesehen, dass langjährig versicherungspflichtig Beschäftigte, die durch Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze zu freiwillig Versicherten geworden waren, der Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner versperrt worden war, mit der Folge, dass sie Beitragsnachteile zu tragen hatten. Der Gesetzgeber hat die Verfassungswidrigkeit in Ausführung dieser Entscheidung nicht durch einen Eingriff in das Beitragsrecht beseitigt, sondern durch eine Öffnung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner. Die unterschiedliche Beitragsbelastung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  34. Mai 2014 - Az.: L 1 KR 608/13 m.w.N., nach juris). Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 15 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001346167

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