GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
5 S. 1 GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind. (Rn.17) 2.
3 GKG i. V. m. 3 64 Abs. 3 S. 3 SGB 10 sind u. a. die Träger der Sozialhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren von den Gerichtskosten befreit. (Rn.19)
2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 105 SGB XII in Höhe von 31.375,40 Euro geltend. Mit Verfügung vom
Nr. 7110 KV-GKG die 3-fache Gebühr aus einem Streitwert von 31.375,40 Euro). Randnummer 4 Gegen den Kostenansatz hat der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 Erinnerung eingelegt und sich darauf berufen, dass bei einem Erstattungsstreit ausschließlich zwischen Sozialhilfeträgern eine Kostenbefreiung
3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte. § 197a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wähle die Formulierung „Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern“ und beziehe sich damit nicht eindeutig auf Erstattungsstreitigkeiten von Sozialhilfeträgern untereinander. § 197a Abs. 3 SGG sei gegenüber § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht lex specialis. Im Weiteren hat sich der Erinnerungsführer auf eine Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts (vom
Randnummer 6 Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und bekräftigt, dass bei Erstattungsstreitigkeiten unter Sozialhilfeträgern Gerichtskostenfreiheit
3 Satz 2 SGB X gelte.
dem Willen des Gesetzgebers sollen Sozialhilfeträger grundsätzlich von Gerichtskosten freigestellt werden, ausnahmsweise nur dann nicht, wenn sie sich bspw. mit einem beitragsfinanzierten Sozialleistungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft oder gesetzliche Krankenversicherung) im Streit befindet. Randnummer 7 Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2017 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Ablauf von 6 Monaten wurde das Verfahren
der Aktenordnung ausgetragen. Eine abschließende Streitwert- und Kostengrundentscheidung ist daher noch nicht ergangen. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom
1 Satz 2 GKG hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung ist für den Kostenansatz nicht normiert. Randnummer 17 Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 – B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 – L 6 SF 71/15 B , beide
juris). Anderes gilt beim reinen Einwand, der Kostenschuldner gehöre tatsächlich zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf
m.w.N. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 – L 6 SF 291/13 E ,
juris). Sofern jedoch der Kostenansatz mit dem Argument angegriffen wird, der Kostenschuldner sei von Gerichtskosten befreit, muss anderes gelten. Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten
1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 – L 6 SF 291/13 E ,
juris) - aus, denn
5 S. 1
juris). § 2 Abs. 5 GKG gilt nur für die Kostenbefreiung, also für Fälle, in denen Kosten grundsätzlich entstehen können, diese aber nicht geltend gemacht werden können (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 2 GKG Rn. 20 und auch Volpert/Köpf in NK-GK, § 2 GKG, Rn. 47). Nicht hingegen gilt § 2 Abs. 5 GKG für Fälle, in denen Gerichtskosten gar nicht erst anfallen - so wie es auch § 183 SGG bestimmt. Randnummer 18 Der Beschwerdeführer ist hier jedoch nicht von Gerichtskosten befreit. Randnummer 19
3 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 3 1. Halbs. SGB X sind unter anderen im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit. Dieser Grundsatz findet eine Einschränkung
3 Satz 3 2. Halbs. SGB X, der bestimmt, dass § 197a SGG unberührt bleibt.
1 Satz 1 SGG werden Kosten
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Insofern stellt § 197a Abs. 3 SGG klar, dass dies auch für Träger der Sozialhilfe gilt, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind. Randnummer 20 So verhält es sich hier: Der Beschwerdeführer führte als Träger der Sozialhilfe einen Erstattungsstreit mit einem anderen Träger der Sozialhilfe. Damit besteht für ihn keine Kostenprivilegierung. Die gegenteilige Argumentation überzeugt nicht. Randnummer 21 Zu § 64 Abs. 3 Satz 2
GO) – lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind (vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/3867 S. 3 - Zu Nummer 14a <§ 197a Abs. 3 SGG>). Es könne dahinstehen, ob die vom Ausschuss vorgeschlagenen Gesetzesformulierungen die Regelungsabsicht wirklich klar zum Ausdruck bringen oder eher zur Verwirrung beitragen. Der Regelungszweck des Zusammenspiels von § 64 Abs. 3 Satz 2
juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert. § 197a Abs. 3 SGG gilt für jedweden Erstattungsstreit unter jedwedem Träger – auch Trägern gleicher Leistungsart. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien lassen sich entsprechende Einschränkungen entnehmen. Soweit die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 197a Abs. 3 SGG auf das geltende Recht für Streitigkeiten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit verweist, lässt sich auch hieraus keine andere Auslegung ermitteln. In § 188 Satz 2 VwGO wurde der
1 Satz 1 i.V.m. 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist der Beschwerdeführer auch Kostenschuldner - jedenfalls solange, bis in der Hauptsache keine anderslautende Kostengrundentscheidung getroffen worden ist. Randnummer 24 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001346178
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