ertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten haben, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist. (Rn.21)
(4)Jedenfalls Sinn und Zweck von § 7a Abs. 6 EnWG gebieten es, dass Adressat der Norm insoweit auch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen selbst sein muss. Ist nach dem maßgeblichen Willen des Verordnungsgebers und des Gesetzgebers wesentliches Ziel der Norm, für den Verbraucher Transparenz dahingehend zu erreichen, dass es sich bei dem vertikal integrierten Versorgungsunternehmen und dem Verteilernetzbetreiber um zumindest rechtlich zwei voneinander getrennte Unternehmen handelt, so würde dieser Zweck verfehlt, wenn das Transparenzgebot sich zwar an den Verteilernetzbetreiber und dessen Kommunikationsverhalten richtet, das vertikal integrierte Versorgungsunternehmen die entsprechende Trennung der Unternehmen bei seiner Kommunikation, insbesondere bei seiner Werbung, jedoch gar nicht berücksichtigen müsste. Deshalb darf auch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen nicht den Eindruck erwecken, dass bei ihm sämtliche Leistungen, insbesondere Vertrieb und Netzbetrieb, aus einer Hand erhältlich seien. Dies erscheint auch im Hinblick darauf geboten, dass der Endverbraucher viel öfter Werbung des Energieversorgungsunternehmens und seltener des Verteilernetzbetreibers zur Kenntnis nehmen wird. Die Attraktivität eines Energieversorgungsunternehmens steigt für den Verbraucher überdies gerade dadurch, dass er den Eindruck bekommt, alle Leistungen aus einer Hand zu bekommen. Dies aber soll durch das Transparenzgebot gerade vermieden werden. Randnummer 36 Bei richtiger, sich insbesondere an Sinn und Zweck orientierender Auslegung ist daher auch die Beklagte Adressat von § 7a Absatz 6 EnWG und muss im Rahmen ihrer Kommunikation eine Verwechslung mit dem unabhängigen Verteilernetzbetreiber ausschließen. cc) Randnummer 37 Die Beklagte hat gegen § 7a Abs. 6 EnWG verstoßen. Durch die von dem Kläger im einzelnen angeführten Passagen im Rahmen ihrer Internetpräsenz hat sie den Eindruck erweckt, sie selbst böte Leistungen aus einer Hand an, ohne kenntlich zu machen, dass der Netzbetrieb allein von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen, nämlich der T-GmbH & Co. KG angeboten und durchgeführt wird. Randnummer 38 Die Beklagte kann dabei nicht damit gehört werden, sie dürfe im Rahmen ihrer Internetpräsenz den gesamten Konzern darstellen und müsse die gleiche Konzernzugehörigkeit von Vertrieb und Netzbetreiber nicht verschleiern (so Hölscher in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 7a Rn. 76). Zwar mag zutreffend sein, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, auch Leistungen des gesamten Konzerns darzustellen. Es muss dabei aber entsprechend Sorge dafür getragen werden, dass für den Verbraucher ausreichend transparent wird, dass die unterschiedlichen Leistungen durch rechtlich selbstständige Unternehmen angeboten werden. Dies hat die Beklagte nicht in gehöriger Form getan. Aus sämtlichen Formulierungen, wie sie aus all den Anlagen ersichtlich sind, die der Kläger zum Gegenstand seines Antrages gemacht hat, ist ersichtlich, dass die Beklagte Leistungen bezüglich des Netzes oder Netzanschlusses werbemäßig als eigene Leistung bzw. als Leistung "aus einer Hand" anbietet. Randnummer 39 Dies betrifft die Formulierungen "Unser Kerngeschäft ist die Erzeugung, die Verteilung und der Vertrieb von Energie" (Anlage K 5), "Alles aus einer Hand: wir versorgen Sie mit Strom, Erdgas und Wärme und bieten viele Energiedienstleistungen (...) Eine Entscheidung für T E bedeutet neben einer umweltfreundlichen und zukunftssicheren Energieerzeugung und -verteilung eine individuelle Versorgung unserer Kunden: Neben Strom, Erdgas und Wärme bieten wir Ihnen zahlreiche Energiedienstleistungen an – alles aus einer Hand" (Anlage K 6), "Energielösungen aus einer Hand. Netzdienstleistungen - Die T-GmbH bietet Ihnen einen kompetenten Rundumservice für eine sichere, effiziente Strom- und Erdgasversorgung" (Anlage K 8), "Ob Strom oder Erdgas - T E bietet Ihnen eine attraktive Angebotspalette. Mit unseren Produkten und Dienstleistungen gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche ein. Darüber hinaus erhalten Sie von uns aus erster Hand Informationen und Tipps rund um das Thema Energie und Hausanschluss sowie Beratung und Onlineservices" (Anlage K 10), "Sie möchten Ihr Haus an das Stromnetz anschließen lassen? Sie oder ihre Handwerker benötigen bereits in der Bauphase Energie? Die T E zeigt Ihnen was Sie auf Ihrem Weg zum Stromanschluss beachten müssen (...)" (Anlage K 11), "Sie benötigen einen Erdgashausanschluss für Ihren Neubau? (...) hier sind Sie genau richtig!" (Anlage K 12), " Sie möchten Ihr Haus an das Erdgasleitungsnetz anschließen lassen? Die T E zeigt Ihnen, was Sie auf Ihrem Weg zum Erdgas-Hausanschluss beachten müssen."
- Randnummer 40 Es kann dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus den genannten Gründen auch aus § 32 Abs. 1, Abs. 2 EnWG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 a Abs. 6 EnWG besteht. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn (beispielsweise aufgrund eines redaktionellen Versehens bei der Abfassung der Norm, das allerdings aus der Gesetzesbegründung nicht erkennbar wird) die in § 32 Abs. 1 Satz 1 EnWG genannten Abschnitte 2 und 3 zumindest auch die Abschnitte 2 und 3 des Teils 2 des EnWG sind, also §§ 7 - 10e EnWG. Bezieht sich hingegen § 32 Abs. 1 Satz 1 EnWG allein auf die Abschnitte 2 und 3 des Teils 3 des EnWG (§§ 17-28a EnWG), so wäre ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 7a Abs. 6 EnWG nicht gegeben.
- Randnummer 41 Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht auch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 UWG. Randnummer 42 Die werblichen Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz sowie die entsprechenden Pressemitteilungen stellen, wie bereits ausgeführt, unzweifelhaft geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Randnummer 43 Die Angabe, dass Netzdienstleistungen (Verteilung oder Netzanschluss) als eigene Leistungen der Beklagten angeboten werden bzw. bei der Beklagten "aus einer Hand" erhältlich seien, wie dies in den zum Gegenstand des klägerischen Antrags gemachten Anlagen zum Ausdruck kommt, sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 UWG. Randnummer 44 Bietet die Beklagte die genannten Leistungen als eigene Leistung bzw. "aus einer Hand" an, versteht der maßgebliche Durchschnittsverbraucher darunter, dass diese Leistungen bzw. das Leistungspaket auch von der Beklagten und nicht von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht werden. Der durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Verbraucher wird zwar grundsätzlich keinen besonderen Wert darauf legen, genauer zu erfahren, wie der Konzern der Beklagten rechtlich strukturiert ist. Bietet jedoch die Beklagte Leistungen aus einer Hand an, die auch die Energieverteilung bzw. den Netzanschluss betreffen, so geht der Durchschnittsverbraucher jedenfalls davon aus, dass es sich um Leistungen der Beklagten handelt. Dies ist jedoch nicht zutreffend bzw. unwahr und deshalb irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG, weil Netzdienstleistungen nicht von der Beklagten selbst, sondern insoweit allein vom rechtlich selbstständigen Unternehmen, der T-GmbH & Co. KG erbracht werden, von der Beklagten sogar überhaupt nicht erbracht werden dürfen. Der Verbraucher wird auch nicht durch entsprechende aufklärende Zusätze darüber informiert, dass Netzdienstleistungen bzw. die entsprechenden Leistungen eines Verteilernetzbetreibers nur durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen erbracht werden, auch wenn dieses in den Konzern eingegliedert ist. Randnummer 45 Bewirbt die Beklagte ein besonders umfangreiches Leistungsspektrum, das die Energieverteilung einschließt, so ist diese Irreführung auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG). Die Beklagte bewirbt die entsprechenden Leistungen im Rahmen ihrer allgemeinen Internetpräsenz, die der Verbraucher zu Informationszwecken nutzt, wenn es um die Auswahl eines Energieversorgungsunternehmens geht. Der Durchschnittsverbraucher, der um die Besonderheiten der Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung nach § 7 ff. UWG nicht weiß, wird regelmäßig ein Angebot bevorzugen, das sich nicht allein durch einen günstigen Preis, sondern auch durch einen besonders großen Leistungsumfang auszeichnet.
- Randnummer 46 Ob daneben noch ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 UWG besteht, weil die Beklagte jeglichen Hinweis darauf vorenthält, dass die im Rahmen ihrer Internetpräsenz beworbenen Netzdienstleistungen (Verteilung, Anschluss) von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht werden, kann dahinstehen. Randnummer 47 Der Senat neigt jedoch dazu, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, anzunehmen, dass die Beklagte, wie oben bereits dargestellt, aufgrund der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 a Abs. 6 EnWG zur Gewährleistung von Transparenz insbesondere gegenüber dem Verbraucher verpflichtet ist. Die Pflicht zur Gewährleistung von Transparenz schließt eine entsprechende Information über die rechtliche Selbstständigkeit des Netzverteilerunternehmens ein. Eine solche Information wird von der Beklagten dem Verbraucher gegenüber im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten, weil die werbliche Darstellung seitens der Beklagten zumindest unklar bzw. zweideutig im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Die Information ist auch für den Verbraucher wesentlich (§ 5a Abs. 2 Satz 1 UWG). Dies gilt nach § 5a Abs. 4 UWG bereits deshalb, weil die entsprechende Pflicht zur Information aufgrund unionsrechtlicher Verordnung besteht, nämlich, wie bereits ausgeführt, aufgrund Art. 26 Abs. 3 der Richtlinien 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG, die die kommerzielle Kommunikation von Energieversorgungsunternehmen bzw. Verteilernetzbetreibern betreffen. Die vorenthaltene Information wird vom Verbraucher nach den Umständen auch benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, weil sie für das Verständnis der Preisstruktur eines Energieanbieters von einer gewissen Bedeutung ist. Das Vorenthalten ist auch zumindest geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies gilt, wie bereits schon ausgeführt, weil die Beklagte mit einer Bewerbung "aus einer Hand" ihr Angebot als besonders attraktiv darstellt.
- Randnummer 48 Weil die Abmahnung des Klägers berechtigt war, kann dieser nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch die der Höhe nach unbestrittenen, erforderlichen Abmahnkosten nebst angefallener Zinsen von der Beklagten ersetzt verlangen.
- Randnummer 49 Insgesamt war daher die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 108 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001346189