KAG (juris: KAG TH) über
weis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zukünftiger Investitionen ist ein interner Mitwirkungsakt. Die Obere Wasserbehörde hat insoweit keine Verwaltungsaktsbefugnis. (Rn.33) (Rn.43)
KAGV allein anhand des geltenden Abwasserbeseitigungskonzepts zu prüfen. (Rn.53)
KAG , dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
dem Jahr 2024 ausgewiesen hatte. Das ABK 2013 enthielt insoweit Änderungen gegenüber dem ABK 2010, als für einen Großteil der Ortschaften kein Anschluss an eine kommunale Kläranlage mehr vorgesehen war, sondern eine Behandlung des Abwassers in grundstückbezogenen Kleinkläranlagen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 12. August 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine abschließende Prüfung nicht möglich sei, da mit den eingereichten Unterlagen der
weis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der zukünftigen Investitionen nicht erbracht sei. Der Kläger wurde aufgefordert, eine Kostenvergleichsrechnung gemäß den KVR-Leitlinien
LAWA (Projektkostenbarwertmethode) ergänzend vorzulegen. Eine vereinfachte Kostenvergleichsrechnung werde grundsätzlich anerkannt. Dem Schreiben beigefügt war eine Tabelle, in der der Beklagte Anmerkungen zu den geplanten Investitionsvorhaben vermerkt hatte. Zum überwiegenden Teil lauteten die Anmerkungen „Variantenvergleich erforderlich. Maßnahmen an TOK erforderlich/geplant für a.a.R.d.T.?“. Randnummer 5 Als Reaktion auf dieses Schreiben des Beklagten verwies der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2015 darauf, dass als Voraussetzung für die Erstattung der Tilgungsanteile die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zukünftiger Investitionen mit Blick auf Kostendämpfungspotenziale, Stand der Technik und demografische Entwicklung
zuweisen seien. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Teilortskanälen als Dauerlösung zu keinen Beitragspflichten und damit zu keinen Erstattungsansprüchen des Verbandes gegenüber dem Land führe. Randnummer 6 In einem Beratungsgespräch am 1. Oktober 2015 einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Beklagte auf der Grundlage der Kostenangaben des Klägers selbst eine Kostenvergleichsrechnung
LAWA erstellen werde. Randnummer 7 Am
der jeweils maßgeblichen Beitragssatzung sind, vielmehr werde die Erstattung vom
weis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegenüber der Oberen Wasserbehörde abhängig gemacht. Hier prüfe eine andere Behörde als die, die Beitragskalkulation bereits geprüft habe, die Investitionen erneut
anderen Kriterien. Es sei auch nicht klar, auf welchen Stichtag für die
weisführung abzustellen sei, ob es auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung oder des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungsgesetzes oder auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Beitragssatzung ankomme. Vorliegend habe die Obere Wasserbehörde bereits eine Überprüfung
KAG durchgeführt und eine entsprechende Bestätigung erteilt. Daher könne nicht
vollzogen werden, dass diese Bestätigung im
hinein etwas ändern könne, zumal es hinsichtlich der Erstattung des Tilgungsanteils auf den Eingriffszeitpunkt ankomme. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass der Beklagte Investitionen, die bereits abgeschlossen seien, aus der Betrachtung ausschließen müsse und allenfalls zukünftige Investitionen beurteilen dürfe. Randnummer 10 Zudem könne der Beklagte keine bestimmte Berechnungsmethode verlangen.
der „Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen für die Erstattung
KAGV) habe der Aufgabenträger das geltende Abwasserbeseitigungskonzept
WG vorzulegen. Nur diese Unterlagen habe die Obere Wasserbehörde zu prüfen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die der Kläger sogar vorgelegt habe, würden vom Gesetz nicht verlangt. Erst recht könne keine Kostenvergleichsberechnung
der KVR-Leitlinie verlangt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass noch erforderliche Investitionsaufwendungen nicht über das technisch notwendige Maß hinausgehen dürften. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass Überdimensionierungen der öffentlichen Einrichtungen vermieden werden. Die Kostenvergleichsberechnung des Beklagten berücksichtige zudem nicht den sog. Demographie-Check, der Bestandteil des ABK sei. Randnummer 11 Fraglich sei insoweit bereits, ob die Vorlage des ABK nicht ausreichend sei. Der Kläger habe bei der Erstellung und Fortschreibung seines ABK auch dem sogenannten Spannungsdreieck Genüge getan. D. h., er habe entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften die Anlagen entsprechend dem „Stand der Technik“ realisiert. Auch die vollbiologischen Kleinkläranlagen müssten dem Stand der Technik entsprechen. Weiterhin habe er die Fördermittelpolitik des Beklagten beachtet, die keine Mittel für zentrale Entwässerungseinrichtungen mehr zur Verfügung stelle. Demgegenüber stehe das Ziel des Verbandes, Gebühren und Beiträge der Höhe
zu begrenzen und keine zentralen Entwässerungslösungen ohne Fördermitteleinsatz zu realisieren. Für alle Orte, für die eine dezentrale Lösung vorgesehen sei, seien Kostenvergleichsrechnungen aufgestellt worden. Die vom Beklagten geforderte dynamische Vergleichsberechnung nehme keinen Bezug auf die Gebühren- und Bevölkerungsentwicklung. Dies sei aber erforderlich. Unter diesem Blickwinkel sei das ABK 2013 nicht zu beanstanden. Randnummer 12 Durch die Vorlage des ABK und weiterer Unterlagen sei der
weis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht. Randnummer 13 Nicht außer Betracht bleiben könne auch, dass für Grundstücke, die dezentral entsorgt würden, keine sachlichen Beitragspflichten und somit auch keine Privilegierungen entstünden. Der Beklagte habe folglich für die Grundstücke keine Tilgungsanteile zu erstatten. Durch dezentrale Lösungen werde der Beklagte somit nicht belastet. Randnummer 14 Entgegen der Auffassung des Beklagten stelle der im ABK dargestellte und geplante Investitionsaufwand beitragsfähigen Aufwand dar. Zudem ergäben sich die Anforderungen an das ABK aus § 58a ThürWG , die durch die Informationsbriefe des Umweltministeriums ergänzt würden. Eine danach zu erteilende Übereinstimmungsfeststellungserklärung läge für das ABK 2013 vor. Festzuhalten bleibe auch, dass der Kläger ein weites, behördlicherseits und auch gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbares Planungsermessen habe. In dieses Ermessen werde durch die OWB eingegriffen. Randnummer 15
der Beschlussfassung des ABK 2010 habe sich zudem die Rechtslage hinsichtlich der Planung dezentraler Lösungen geändert. Zum einen seien die Thüringer Kleinkläranlagenverordnung (ThürKKAVO) vom
folgende ABK erneut zu prüfen sei. Die 3. Fortschreibung des ABK beinhalte nun wesentlich abweichende endgültige Lösungen. Für einen Großteil der Ortschaften sehe das ABK 2013 eine Behandlung des Abwassers in grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen vor. Die Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG, wonach Abwasser auch in dezentralen Anlagen geklärt werden könne, sei
Auffassung der OWB ein Ausnahmetatbestand, so dass den wasserrechtlichen Vorschriften nur bedingt Rechnung getragen werde. Randnummer 22 Generell sei festzustellen, dass die OWB bereits mit der Aufgabenübertragung die Auffassung vertreten habe, dass die Inhalte des ABK nicht ausreichend seien, um die künftigen Investitionen am Maßstab des § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG zu prüfen. Aus diesem Grunde sei ein entsprechendes Arbeitspapier, das u. a. die Prüfkriterien beinhaltet, erstellt worden.
Auffassung der OWB sei eine Kostenvergleichsrechnung
den KVR-Leitlinien
LAWA (sog. Projektkostenbarwertmethode) am besten geeignet, die Wirtschaftlichkeit
zuweisen, da bei dieser Methode nicht nur auf die reinen Investitionskosten, sondern auch auf die laufenden Kosten sowie die Reinvestitionskosten innerhalb eines definierten Betrachtungszeitraumes abgestellt werde. Ein vereinfachter Kostenvergleich werde ebenfalls anerkannt. Die vom Kläger angewandte Methode hingegen betrachte nur die Investitionskosten. Randnummer 23 Außerdem sei der Gesichtspunkt der Gebühren- und Beitragsstabilität kein wasserrechtlicher Belang. Randnummer 24 Der angefochtene Bescheid erfülle auch alle Kriterien eines Verwaltungsaktes. Hierzu macht der Beklagtenbevollmächtigte weitere Ausführungen. Für einen feststellenden Verwaltungsakt spreche, dass es sich bei dem
weis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
KAG um ein „Verfahren“ handele, dass die Landesregierung durch eine Rechtsverordnung regeln könne. Die Entscheidung habe auch Außenwirkung, da sie
KAGV gegenüber dem Aufgabenträger zu erfolgen habe. Sie sei keine verwaltungsinterne Zustimmung. Randnummer 25 Da der Kläger keinen Anspruch auf Fördermittel habe, könne dieses Argument in die Investitionsbetrachtung nicht einfließen. Randnummer 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge des Beklagten (6 Ordner und 1 Heftung) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage ist als Anfechtungsklage
GO zulässig. Der Beklagte hat die angefochtene Entscheidung in der Form eines Verwaltungsaktes getroffen. Die Entscheidung enthält Tenor, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Damit kann diese Entscheidung, unabhängig davon, ob der Beklagte befugt war in der Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
KAGV - vom
KAG der
weis des Aufgabenträgers, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Diese Investitionen müssen mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig sein, dem Stand der Technik entsprechen und die demographische Entwicklung berücksichtigen. Die
weisführung erfolgt gegenüber der oberen Wasserbehörde. Randnummer 31 Das Verfahren zum
weis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat der Landesgesetzgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 21a Abs. 6 Satz 9 in der „21aKAGV“ geregelt.
KAGV hat der Aufgabenträger der oberen Wasserbehörde zum
weis der Erstattungsvoraussetzungen das für sein Gebiet geltende Abwasserbeseitigungskonzept
WG) vorzulegen. In § 3 Satz 1 der §21aKAGV heißt es dann weiter, dass die obere Wasserbehörde die
KAG prüft und diese gegenüber dem Aufgabenträger bestätigt.
Satz 2 der Verordnung fügt der Aufgabenträger diese Bestätigung dann dem Antrag auf Erstattungsleistung
KAG bei. Randnummer 32 Zunächst ist festzustellen, dass weder das formelle Gesetz noch die Verordnung eindeutig regeln, dass der Beklagte befugt war, die Bestätigung in der Form eines Verwaltungsaktes
VwVfG zu treffen. Das Erstattungsrechtsverhältnis als solches ist
der Rechtsprechung des OVG Weimar ein Gleichordnungsverhältnis. Für die Begründung des schlichten Zahlungsanspruches bedarf es keines vorgeschalteten Verwaltungsaktes, so dass dem Beklagten insoweit eine Verwaltungsaktsbefugnis abgesprochen wird (ThürOVG, Urteil vom 13. November 2013 - 4 KO 217/12 -). Gleiches gilt
Auffassung der Kammer für eine Teilentscheidung, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes zielt. Randnummer 33 Grundsätzlich wird bei Mitwirkungsakten anderer Behörden darauf abgestellt, wie die gesetzliche Mitwirkung ausgestaltet ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
juris). Zudem entspreche es nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, weil es dessen zweckmäßigen und zügigen Vollzug eher behindere als fördere. Eine Vorabteilentscheidung hätte keinen beschleunigenden oder sonstigen verfahrensökonomischen Effekt: Randnummer 34 „Zu Unrecht nimmt es an, die Vorbelastung von aus einem Gewässer unmittelbar entnommenem Wasser (§ 4 Abs. 3 AbwAG) könne in einem gesonderten Bescheid geschätzt werden und sei damit einer isoliert anfechtbaren Teilregelung zugänglich. Das Abwasserabgabengesetz sieht vielmehr vor, dass alle Schritte bei der Berechnung der Abwasserabgabe in einem einzigen Verfahren erfolgen, das mit Erlass eines Abgabebescheides endet. Es bestimmt, dass die Heranziehung zur Abwasserabgabe durch e i n e n Verwaltungsakt erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck des § 12a Satz 1 AbwAG, der regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe keine aufschiebende Wirkung haben. Zwar kann der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehen, dass in bestimmten Fällen Teilregelungen durch einen besonderen Verwaltungsakt getroffen werden (vgl. beispielsweise die immissionsschutzrechtlichen Regelungen über die Teilgenehmigung <§ 8 BImSchG> und den Vorbescheid <§ 9 BImSchG>). Das Abwasserabgabengesetz dagegen schließt es aus, dass über einzelne Berechnungsschritte vorab durch gesonderten Bescheid entschieden wird…. Randnummer 35 Dem Abwasserabgabengesetz - und allgemein dem Abgabenrecht - ist es fremd, dass - ohne besondere gesetzliche Regelung - über einzelne Punkte, die ausschließlich für die spätere Festsetzung der Abgabe von Bedeutung sind oder sein können, vorab durch Verwaltungsakt entschieden wird. Erst recht ist es dem Abgabenrecht fremd, dass der (künftige) Abgabenschuldner ohne besondere gesetzliche Regelung vor Erlass eines Abgabenbescheides im Wege der Verpflichtungsklage die Anerkennung abgabemindernder Umstände für die künftige Abgabenfestsetzung gerichtlich geltend macht. Randnummer 36 Gegen die Zulässigkeit einer Vorabentscheidung über die Vorbelastung entnommenen Wassers spricht auch die Systematik des Gesetzes…. Randnummer 37 Über den Abzug der Vorbelastung des Trinkwassers vorab zu entscheiden entspricht überdies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, weil sie dessen zweckmäßigen und zügigen Vollzug eher behindert als fördert…. Randnummer 38 Eine Vorabteilentscheidung hätte keinen beschleunigenden oder sonstigen verfahrensökonomischen Effekt, … Randnummer 39 Eine Vorabentscheidung über die Schätzung der Vorbelastung ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt die Möglichkeit, die Festsetzung der Abwasserabgabe anzufechten. In diesem Verfahren kann dann die hier aufgeworfene Frage - wenn sie für die Festsetzung erheblich war - inzident geprüft werden. Ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers, gerade die Frage des Abzugs der Vorbelastung vorab prüfen zu lassen, besteht nicht…“ Randnummer 40 Als internen Mitwirkungsakt hat das OVG Weimar eine Entscheidung des Staatsanwaltsberufungsausschusses qualifiziert (ThürOVG, Urteil vom 02.03.1995 - 2 KO 279/94 -,zitiert
juris, Rn. 34 f). In der Entscheidung heißt es u. a.: Randnummer 41 „Rn. 34: „Ein vorangehender Mitwirkungsakt eines Ausschusses besäße nur dann Verwaltungsaktsqualität, wenn dem mitwirkenden Organ die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte zustünde (BVerwG, Urteil vom
rangig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., 962)… Denn der Rechtsschutz des Betroffenen wird hinreichend dadurch gewährleistet, daß - wie hier - im Rahmen einer Klage auf Verpflichtung zur Übernahme in eine Dienstverhältnis die Rechtmäßigkeit einer Ausschußentscheidung inzident überprüft werden kann.“ (BVerwG, a.a.O.; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 – VI C 73.64 –, zitiert
juris Rn. 40). Randnummer 43
Auffassung der Kammer ist der Bestätigung der OWB eine Verwaltungsaktsqualität abzusprechen. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist es nicht geboten, diese Entscheidung selbständig anzufechten. Das Gegenteil ist der Fall. Bei einer selbständigen Entscheidung der OWB bleibt (was das vorliegende Verfahren eindrucksvoll deutlich macht) außer Acht, dass es letztlich um die Prüfung einer Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch geht. Effektiver Rechtsschutz kann deshalb dadurch gewährleistet werden, dass der Erstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird und die Voraussetzungen des § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG inzident geprüft werden. Denn das Verfahren, wie es das Landesverwaltungsamt derzeit praktiziert, führt dazu, dass der eigentliche Erstattungsanspruch nicht mehr in den Blick genommen wird und die fehlende Bestätigung der OBW sogar Erstattungsansprüchen entgegengehalten wird, in denen sie nicht entscheidungserheblich ist. Systemwidrig ist es wohl auch, wenn eine Vorfrage durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, der eigentliche Erstattungsanspruch aber im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen ist. Hierdurch wird der Rechtsschutz unnötig verkompliziert. Hinzu kommt, dass beide Abteilungen (OWB und Kommunalaufsicht) derselben Behörde angehören. Folgte man der Rechtsauffassung des Beklagten, ist der Aufgabenträger gehalten, seinen Erstattungsanspruch gegenüber derselben Behörde/demselben Beklagten in zwei getrennten Verfahren geltend zu machen. Dies widerspricht effektivem Rechtsschutz. Hiergegen spricht auch nicht die Auffassung des Beklagten, dass in § 21a Abs. 6 Satz 9 ThürKAG ausdrücklich von „Verfahren“ die Rede ist. Zum einen muss nicht jedes Verfahren auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sein und zum anderen hat das OVG Weimar (a.a.O.) den Verfahrensvorschriften nur
rangige Bedeutung beigemessen. Gleiches gilt für die Regelung in § 3 Satz 1 der §21aKAGV, wonach die Bestätigung gegenüber dem Aufgabenträger ergeht. Diese Regelung ist schon aus verwaltungspraktikablen Gründen sinnvoll, denn nicht jeder Erstattungsanspruch ist an die Voraussetzungen des § 21a Abs. 6 Satz 6 bis 9 ThürKAG gebunden. Die
weisführung ist nur erforderlich, soweit Tilgungsanteile für „zukünftige Investitionen“ beantragt werden. Derzeit werden aber immer noch, insbesondere beim Kläger, Tilgungsanteile für Investitionen geltend gemacht, die vor Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes erfolgten (hierzu unten). Es obliegt also zunächst dem Aufgabenträger zu prüfen, ob der jeweils geltend gemachte Erstattungsanspruch überhaupt einer entsprechenden Bestätigung bedarf. Randnummer 44 Der angefochten Bescheid ist auch materiell rechtswidrig, da die Entscheidung nicht durch § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG i. V. m. der „Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen für die Erstattung
KAGV) vom
der bisherigen Regelung waren nur Beitragsausfälle aufgrund von Stundungen
KAG zu erstatten. Beiträge, die aufgrund von Privilegierungen
KAG erst
2005 entstanden waren und nicht erhoben werden konnten, waren
der bisherigen Rechtslage nicht zu erstatten. Das Verfassungsgericht hatte darauf abgestellt, dass eine ungedeckte Finanzierungslücke, die dadurch entstehen würde, dass kalkulierte Beiträge nicht erhoben werden können, gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verstoßen würde (Seite 41 ff. des Urteilsabdrucks). Diese Rechtslage wurde mit dem Beitragsbegrenzungsgesetz geändert. Geändert wurde aber nicht nur die Erstattungsfähigkeit von Tilgungsanteilen des Privilegierungsvolumens; gleichzeitig nahm der Gesetzgeber die Regelung des § 21a Abs. 6 Satz 6 bis 9 in das ThürKAG auf, wonach Voraussetzung für die Erstattung des Tilgungsanteils der
weis der Aufgabenträger ist, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Diese Investitionen müssen mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig sein, dem Stand der Technik entsprechen und die demographische Entwicklung berücksichtigen. Randnummer 47 Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/5333) ergibt sich, dass durch die Neuregelung erreicht werden sollte, dass die „noch erforderlichen Investitionsaufwendungen nicht über das technisch notwendige Maß hinausgehen“ sollen. Überdimensionierungen sollten vermieden werden. Ziel der Regelung sei es einerseits, „den berechtigten Belangen der Aufgabenträger zu entsprechen, durch die Neuregelung im Thüringer Kommunalabgabengesetz keine Finanzierungslücken entstehen zu lassen. Andererseits sind die berechtigten Belange der Beitragspflichtigen auf eine möglichst geringe Belastung mit Kosten aus dem Abwasseranlagenbau zu wahren.“ Randnummer 48 Der Begriff der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 21a Abs. 6 ThürKAG ist im Grundsatz kein anderer als in § 53 Abs. 2 ThürKO . Dieser Grundsatz bedeutet für den Aufgabenträger „wirtschaften mit dem Ziel, mit geringstmögliche Mitteln einen bestimmten Erfolg im Rahmen der Aufgabenerfüllung zu erzielen“ (Gern, Deutsches Kommunalrecht,
haushaltsrechtlichen Grundsätzen ( § 21a Abs. 6 Sätze 6 bis 9 ThürKAG ) … die Aufgabenträger nicht [belaste]. Die dort genannten Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergäben sich bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Diese Prinzipien würden durch die Kriterien Stand der Technik und demographische Entwicklung lediglich konkretisiert. Die Einschränkungen würden zudem nur für zukünftige Investitionen gelten.“ Randnummer 53 Ob dieser Grundsatz eingehalten ist, hat die OWB
KAGV allein anhand des geltenden Abwasserbeseitigungskonzepts
WG zu prüfen. Bei der Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts ist der Aufgabenträger an die vom zuständigen Ministerium veröffentlichten „Grundsätze zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten“ gebunden. Danach wird durch die vorgesehene „Übereinstimmungsfeststellung“, die durch die Untere Wasserbehörde und das TLUG abzugeben ist, bereits festgestellt, dass entsprechende Vorhaben „in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen dienen und einem erheblichen Landesinteresse entsprechen“ (Ziffer 1.1 der Grundsätze). Weiter muss „der Aufgabenträger darlegen, dass eine wirtschaftliche abwassertechnische Lösung gewählt wurde“. Hierzu ist ein Kostenvergleich vorzulegen (Ziffer 1.2 der Grundsätze). Soweit eine Übereinstimmungsfeststellung vorliegt, gebietet die Einheit der Rechtsordnung, dass auch andere Landesbehörden diese ihren Entscheidungen zugrunde legt soweit sie relevante Feststellungen trifft. Randnummer 54 Wenn der Beklagte meint, dass die OWB bereits mit der Aufgabenübertragung die Auffassung vertreten habe, dass die Inhalte des ABK nicht ausreichend seien, um die künftigen Investitionen am Maßstab des § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG zu prüfen und deshalb ein entsprechendes Arbeitspapier, das u. a. die Prüfkriterien beinhaltet, erstellt worden sei, verkennt er, dass die Aufgabe der Verwaltung nur der Gesetzesvollzug, nicht aber der Normerlass ist. Denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat die Prüfung ausdrücklich auf das Abwasserbeseitigungskonzept beschränkt. Für weitergehende Prüfkriterien ist kein Raum. Insbesondere dann nicht, wenn dadurch die Planungshoheit und das Organisationsermessen des Aufgabenträgers verletzt werden. Randnummer 55 Zudem hat der Beklagte in den Blick zu nehmen, dass die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sich in § 21a ThürKAG zu den Erstattungsleistungen und nicht im ThürWG findet. Deshalb kann die Prüfung im Rahmen von § 21a Abs. 6 ThürKAG auch nicht losgelöst vom Erstattungsrecht erfolgen, denn die Regelung der Erstattungsleistungen dient ausschließlich dem Zweck, den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für den Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht des Klägers zu gewährleisten. Das Erstattungsrecht, und damit die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch, normieren keine Rechtsgrundlage für einen weiteren Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht. Insoweit ist § 21a Abs. 6 Satz 6 - 9 ThürKAG verfassungsgemäß auszulegen. Daraus folgt, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur insoweit geprüft werden kann, als sie sich auf konkrete Tilgungsanteile auswirkt. Ein Anspruch auf Erstattung von Tilgungsanteilen gegenüber dem Beklagten besteht aber nur insoweit, als Beiträge aufgrund der Neuregelung in § 7 Abs. 7 ThürKAG nicht erhoben werden können. Wenn nun die Beitragssatzung des Aufgabenträgers eine Beitragserhebung nur für Volleinleiter vorsieht, führt eine Fortschreibung des ABK, die zu einer größeren Anzahl von Teileinleitern im Verbandsgebiet und gleichzeitig zu einer Reduzierung der Volleinleiter führt, auch zu einer Reduzierung der Tilgungsanteile führt. Eine solche Änderung im ABK wirkt sich damit zu Gunsten des Beklagten aus, so dass nicht
vollziehbar ist, weshalb eine Reduzierung der Volleinleiter dem Erstattungsanspruch entgegengehalten werden soll. Dass das ABK, soweit es Anschlüsse an eine zentrale Kläranlage vorsieht, nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. Hierauf muss sich seine Prüfung aber beschränken. Randnummer 56 Diesen Kriterien wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Randnummer 57 Zunächst hat der Beklagte neue Prüfkriterien aufgestellt, die über die Anforderungen an die Erstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts hinausgehen. Er hat seine Planungsvorstellung an die Stelle des Planungsermessens des Klägers gesetzt, indem er letztlich fordert, dass der Kläger für eine größere Anzahl von Gemeinden zentrale Entsorgungsmöglichkeiten plant statt den Anschluss an Kleinkläranlagen. Dies ist ein unzulässiger Eingriff in die Planungshoheit des Klägers, der auch nur durch Vorgaben des Wasserrechts gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sich auf die Planung und den Haushalt des Klägers bezieht. Der Beklage hat in seine Entscheidung aber einfließen lassen, dass bei den Kosten für die Variante „Kleinkläranlagen“ die „Anzahl der erforderlichen grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen“ Berücksichtigung gefunden hat. Dies sind aber Kosten, die nicht vom Kläger sondern von den Grundstückseigentümern zu tragen sind, so dass er sie auch nicht in seine Planung einstellen muss, und die folglich auch keinen Eingang in die vom Beklagten aufgestellte Kostenvergleichsberechnung finden dürfen. Dass das Abwasserbeseitigungskonzept, soweit es Anschlüsse an eine zentrale Kläranlage vorsieht, nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auf diese Prüfung hätte er sich aber beschränken müssen, denn nur insoweit können Erstattungsansprüche für Tilgungsanteile entstehen. Die vom Beklagten geforderte Investitionsplanung würde dazu führen, dass die Erstattungsansprüche der Höhe
steigen. Denn der Kläger erhebt Beiträge nur für sogenannte Vollanschlussnehmer, nicht für Teilanschlussnehmer. Durch eine Erhöhung der Anzahl der beitragspflichtigen Vollanschlussnehmer würden sich auch die Tilgungsanteile erhöhen. Dass dies nicht im Interesse des Beklagten sein kann, liegt auf der Hand. Hier wird deutlich, dass der Beklagte nicht ausreichend in den Blick genommen hat, dass die Erstattungsregelungen in § 21a ThürKAG allein dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für den durch die Schaffung der Privilegierungstatbestände entstandenen Beitragsausfall dienen. Die Neuregelung der Erstattungsansprüche durch das Beitragsbegrenzungsgesetz ist kein Einfallstor für sonstige umweltpolitische Ziele. Randnummer 58 Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und im Hinblick auf das vom Beklagten ausgesetzte Erstattungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte offenbar auch das Tatbestandsmerkmal „zukünftige Investitionen“ in § 21a Abs. 6 Satz 6 ThürKAG nicht im Regelungszusammenhang sieht. Randnummer 59 Keine Bedeutung für die Geltendmachung von Erstattungsleistungen hat die Bestätigung der Oberen Wasserbehörde soweit sachliche Beitragspflichten aufgrund von Investitionen entstanden sind, die vor der Bekanntgabe des Beitragsbegrenzungsgesetzes am 28. August 2009 erfolgten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Würde man für die Erstattung dieser Privilegierungsanteile den entsprechenden
weis verlangen, wäre dies mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht in Einklang stehen, da das Gericht aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Deckung der Finanzierungslücke zwischen kalkulierten Beiträgen und zu erhebenden Beiträgen verlangt hat. Kalkuliert sind aber die Beiträge, die aufgrund einer Beitragssatzung, die am
den vorliegenden Unterlagen beziehen sich die laufenden Erstattungsanträge des Klägers nicht auf solche „zukünftigen Investitionen“. Der Beklagte selbst hat dargelegt, dass er das ABK 2013 nur deshalb einer Prüfung unterzogen hat, weil das bereits bestätigte ABK 2010 keine Investitionen
2024 ausgewiesen habe. Damit ist die Entscheidung der Oberen Wasserbehörde erst dann entscheidungsrelevant, wenn Tilgungsanteile für Privilegierungen von Beiträgen, die aufgrund von Investitionen ab dem Jahr 2024 zu sachlichen Beitragspflichten führen, beantragt werden. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Randnummer 64 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Zur Frage des Prüfungsumfangs des Beklagten im Zusammenhang mit § 21a Abs. 6 Satz 6-9 ThürKAG liegt bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. Diese Frage stellt sich bei einer Vielzahl von Erstattungsanträgen und ist daher von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 65 Beschluss Randnummer 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 172.328,36 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Randnummer 67 Gründe Randnummer 68 Die Kammer hat der Höhe des Streitwertes zugrunde gelegt, dass die für das Jahr 2017 beantragten Tilgungsleistungen, die aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Oberen Wasserbehörde zunächst nicht erstattet wurden, sich auf 172.328,36 € belaufen. Insoweit hat diese Entscheidung Auswirkungen auf die Erstattungsleistungen (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001348861
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.