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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 399/16 E Beschluss Fälligkeit von Gerichtskosten § 9 Abs 2 S 1 Nr 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG

Fälligkeit von Gerichtskosten Orientierungssatz Ist durch das Gericht eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen, so sind die Gerichtskosten nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG fällig. Unbeachtlich ist der Einwand des Kostenschuldners, er sei wegen behaupteter Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner. Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht,

  1. Dezember 2012, L 11 KA 809/08, Urteil Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG). Randnummer 2 Mit Urteil vom 13.Dezember 2012 verpflichtete der
  2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 2.050,87 Euro fest. Dieses Urteil ist seit Verwerfung einer Beschwerde des Erinnerungsführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom
  3. August 2013 (Az.: B 6 KA 23/13 B) rechtskräftig. Randnummer 3 Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UdG unter dem
  4. März 2016 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 324,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem
  5. März 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig. Das Verfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. II. Randnummer 4 Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom
  6. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des
  7. Senats der Berichterstatter des
  8. Senats. Randnummer 5 Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des
  9. Senats vom
  10. Dezember 2012 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  11. September 2007 - IX ZB 35/07,
  12. Februar 1992 - V ZR 112/90, nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom
  13. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und
  14. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E , nach juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - BSG, Beschluss vom
  15. Januar 2017 – B 6 KA 94/16 B, nach juris), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden. Randnummer 6 Seine Rüge, das Verfahren L 11 KA 809/08 sei nicht ordnungsgemäß geführt worden, hat ebenfalls keinen Bezug zum Kostenrecht. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom
  16. August 2013 (Az.: B 6 KA 23/13 B) das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint. Randnummer 7 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Randnummer 8 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001350620

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