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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 524/16 E Beschluss Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a SGG § 197a SGG, § 66 GK

Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren

§ 197a

SGG Orientierungssatz 1.

§ 66Abs.

1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. (Rn.4) 2. Ein Rechtsbehelf

§ 66

GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH Beschluss vom

  1. 2007, IX ZB 35/07). Macht der Erinnerungsführer Prozessunfähigkeit geltend, so ist dies unbeachtlich.

§ 9Abs.

2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. An diese ist der Erinnerungsführer als Kostenschuldner gebunden. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 10. September 2015, L 11 KA 1956/12, Beschluss Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren

§ 197ades Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Ud

G). Randnummer 2 Mit rechtskräftigem Beschluss vom

  1. September 2015 verpflichtete der
  2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung von 9/10 der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 16.500,00 Euro fest. Eine Beschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom
  3. Oktober 2015 als unzulässig verworfen (B 6 KA 62/15 B). Randnummer 3 Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem
  4. März 2016 vom Erinnerungsführer unter Berücksichtigung der Kostenaufteilung die Zahlung von 966,50 Euro

dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), zuzüglich 12,00 Euro für die Aktenversendung

KV Nr.9003 und eine Dokumentenpauschale von 0,50 Euro

KV

  1. Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem
  2. April 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Deshalb sei er von Gerichtskosten befreit. II. Randnummer 4

§ 66Abs.

1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist

§ 66Abs.

6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N.,

juris). Dies ist

der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des

  1. Senats der Berichterstatter des
  2. Senats. Randnummer 5 Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des
  3. Senats vom
  4. September 2015 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf

§ 66GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl.

BGH, Beschlüsse vom

  1. September 2007 - IX ZB 35/07,
  2. Februar 1992 - V ZR 112/90,

juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom

  1. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und
  2. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E ,

juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - BSG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – B 6 KA 94/16 B,

juris), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze.

§ 9Abs.

2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden. Randnummer 6 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Randnummer 7 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001350657

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