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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 834/16 E Beschluss Zulässiges Rechtsmittel gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren n

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a SGG Orientierungssatz

  1. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz. Zuständig ist der originäre Einzelrichter. (Rn.7)
  2. Nach § 8 Abs. 1 JBeitrO sind Einwendungen gegen die Beitreibung von Gerichtskosten, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Zu diesen Einwendungen zählt auch eine Einwendung gegen den sachlich-rechtlichen Anspruch entsprechend der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht,
  3. September 2015, L 11 KA 1956/12, Beschluss Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Mit rechtskräftigem Beschluss vom
  4. September 2015 verpflichtete der
  5. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung von 9/10 der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 16.500,00 Euro fest. Eine Beschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom
  6. Oktober 2015 als unzulässig verworfen (B 6 KA 62/15 B). Randnummer 2 Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem
  7. März 2016 vom Erinnerungsführer unter Berücksichtigung der Kostenaufteilung die Zahlung von 966,50 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), zuzüglich 12,00 Euro für die Aktenversendung nach KV Nr.9003 und eine Dokumentenpauschale von 0,50 Euro nach KV
  8. Auf die Mahnung der ausstehende Zahlung durch die Thüringer Landesfinanzdirektion vom
  9. Mai 2016 hat sich der Erinnerungsführer unter dem
  10. Mai 2016 an diese gewandt und vorgetragen, es sei amtsärztlich festgestellt, dass er prozessunfähig sei, einer Betreuung bedarf und ihm ein besonderer Vertreter zustünde. Das Verfahren sei rechtsbeugend auf Bestellung der Beklagten geführt worden; Anzeigen seien deshalb erfolgt. Als Schwerbehinderter sei er von Prozesskosten befreit. Gerichtlich sei im Übrigen festgestellt worden, dass Zwangsmaßnahmen bei ihm krankheitsbedingt unterbleiben müssten. Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat das Schreiben dem Thüringer Landessozialgericht zur weiteren Veranlassung zugeleitet. II. Randnummer 3 Eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers liegt nicht vor (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom
  11. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B, nach juris); er hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  12. April 2016 - L 6 R 247/16 B und BSG, Beschluss vom
  13. August 2017 - B 12 KR 103/14 B, beide nach juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht. Randnummer 4 Welcher Rechtsbehelf im Rahmen der Kostenerstattung statthaft ist, richtet sich nach der Art der Einwendung. Solche, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, richten sich nach § 8 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO in der bis zum
  14. Juni 2017 geltenden Fassung; mit Neubekanntmachung vom
  15. Juni 2017 <BGBl. I S. 1926> gilt die Justizbeitreibungsordnung vom
  16. Juli 2017 unter der neuen Überschrift Justizbeitreibungsgesetz), die in ihrer jeweiligen Fassung auch für den Freistaat Thüringen gilt (§ 2 des Thüringer Justizkostengesetzes). Wendet sich der Schuldner dagegen gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder begehrt er einen besonderen Pfändungsschutz, geschieht dies im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 766 der Zivilprozessordnung <ZPO>). Beide Rechtsbehelfe schließen sich gegenseitig aus (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  17. Aufl. 2018, § 766 ZPO, Rn. 6). Randnummer 5 Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern einerseits gegen die Kostenschuld dem Grunde nach und andererseits gegen die Zwangsvollstreckung als solche. Damit richtet sich die Einwendung gegen den beizutreibenden Anspruch selbst und die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung. Dieser Fall wird von § 8 Abs. 1 JBeitrO umfasst (vgl. Bundesfinanzhof <BFH>, Beschluss vom
  18. Januar 2009 - II B 181/08 und Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  19. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E , beide nach juris), der nicht eng auszulegen ist und nicht nur die klassischen Erlöschensgründe betrifft, sondern es ermöglichen soll, möglichst alle gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch vorgebrachten Einwendungen zu prüfen (vgl. BFH, Beschluss vom
  20. Februar 2003 - Az.: VII K 1/03, nach juris). Randnummer 6 Die Erklärung des Erinnerungsführers auf die Mahnung der Thüringer Landesfinanzdirektion ist hier auch als Einwendung im Rahmen der Forderungsbeibringung zu verstehen und nicht als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegen (so bspw. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  21. März 2014 - L 6 SF 333/14 E , nach juris). Denn eine entsprechende ausdrückliche Erinnerung gegen den Kostenansatz hat der Erinnerungsführer bereits unter dem
  22. April 2016 eingelegt ( L 1 SF 524/16 E ). Randnummer 7 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen gegen die Beitreibung von Gerichtskosten, die - wie hier - den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Nach dem insoweit einschlägigen § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom
  23. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N. und vom
  24. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E , beide nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des
  25. Senats der Berichterstatter des
  26. Senats. Randnummer 8 Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Randnummer 9 Zu den Einwendungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO zählt z.B. auch eine Einwendung gegen den sachlich-rechtlichen Anspruch entsprechend der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
  27. Auflage 2012, § 8 JBeitrO Rn. 1) oder u.U. der Einwand des Fehlens einer Kostenhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom
  28. Oktober 2001 - VIII ZR 177/00, nach juris). Die Auffassung des Erinnerungsführers, er sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom
  29. Juni 2016 - B 13 SF 11/16 S, juris); ein Erfolg der Erinnerung kann hierauf nicht gestützt werden. Soweit der Erinnerungsführer anführt, dass gerichtlich festgestellt sei, dass bei ihm eine Zwangsvollstreckung (im Sinne einer von ihm bezeichneten Zwangsmaßnahme) krankheitsbedingt unterbleiben müsse, entbehrt dieser Vortrag jeder Grundlage. Dem Gericht ist eine solche gerichtlich Feststellung weder bekannt noch hat sie der Erinnerungsführer dargelegt oder gar nachgewiesen. Auch mit diesem Argument lässt sich ein Erfolg der Erinnerung nicht begründen. Randnummer 10 Die Gerichtskosten sind auch entstanden. Fehler bei der Festsetzung der Gerichtskosten der Höhe nach werden weder behauptet noch sind sie ersichtlich. Randnummer 11 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Randnummer 12 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001350677

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