endgültiger Entscheidung - keine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist Leitsatz 1. Für die Geltendmachung der Erstattungsforderung
einer endgültigen Festsetzung erfolgt keine analoge Anwendung der Jahresfrist aus § 45 Abs 4 S 2 SGB X bzw § 48 Abs 4 S 1 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X. (Rn.39) 2. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die
den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber
Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. (Rn.42) 3. Allein der Umstand, dass das Jobcenter
Vorlage von Unterlagen bei einer vorläufigen Bewilligung für einen längeren Zeitraum nicht reagiert, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass von einer Neuberechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des konkret erzielten Einkommen und der Geltendmachung einer Erstattungsforderung abgesehen werden soll. (Rn.42) 4. Vor Ablauf der Verjährungsfrist des Erstattungsanspruch
SGB III in entsprechender Anwendung des § 50 Abs 4 SGB X kann eine Verwirkung des Erstattungsanspruches nicht angenommen werden. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere darüber, ob hinsichtlich der endgültigen Festsetzung Verwirkung eingetreten ist. Randnummer 2 Die 1958 geborene Klägerin zu 1) stand gemeinsam mit dem ebenfalls 1958 geborenen Kläger zu 2) bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Sie bewohnten ein in ihrem Eigentum stehendes Haus in der C. Str. in G., für welches sie zwei Darlehen bei der Hypovereinsbank aufgenommen hatten. Im Jahr 2006 hatten sie Schuldzinsen von 8.571,81 € und 756,42 € zu zahlen sowie 2007 in Höhe von 9.453,05 € und 615,30 €. Der Kläger ist selbstständig als Graveur tätig. Zur Ausübung seines Gewerbes nutzt er einen Teil des Wohnhauses. Randnummer 3 Am 07. Juli 2006 beantragten die Kläger die Weitergewährung von Leistungen
dem SGB II. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom
2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 21 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt war. Die Bescheide vom
dem SGB II ist § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II (jeweils in der Fassung vom 20. Juli 2006) i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
2 Nr. 1a SGB II a.F. sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Entscheidung – § 328 SGB III – entsprechend für das Verfahren
dem SGB II anwendbar. Randnummer 24 Der Beklagte hatte den Klägern wegen des im Bewilligungszeitpunkt am
Vorliegen der Steuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 durfte der Beklagte gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB III eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch treffen. § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III bestimmt insoweit, dass aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen sind.
3 Satz 2 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Randnummer 25 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Den Klägern steht für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf weitere, als die in den Bescheiden vom 26. August 2015 endgültig bewilligten Leistungen zu. Dementsprechend besteht auch die Erstattungsverpflichtung der Kläger in unverminderter Höhe. Randnummer 26 Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf Leistungen
dem SGB II im streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Bescheide entscheiden. Denn die Bewilligung mit den Bescheiden vom
dem SGB II. Dies hat der Beklagte in den Bescheiden vom
2 Nr. 1a SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 3 SGB III. Randnummer 29 Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Grundsicherungsleistungen sind die §§ 19 ff SGB II a.F. i. V. m. § 7 SGB II a.F..
1 Satz 1 SGB II a.F. erhalten Personen
dem SGB II Leistungen, die
erwerbsfähig sind,
1 SGB II a.F., wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 31 Die Kläger erfüllen die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. für einen Leistungsanspruch
dem SGB II. Die 1958 geborenen Kläger waren in den hier streitbefangenen Monaten erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ausschlusstatbestand
1 Satz 2, Abs. 4, 4a oder 5 SGB II a.F. lag nicht vor. Mangels ausreichendem Einkommen und Vermögen waren sie auch hilfebedürftig
1 SGB II a.F.. Randnummer 32 Bei Personen, die – wie hier die Kläger – in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln bedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 SGB II a.F.). Randnummer 33 Ausgehend hiervon hat der Beklagte den Bedarf der Kläger für den Zeitraum 01. August 2006 bis 31. Dezember 2007 zutreffend ermittelt. Für die eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II a.F. bildenden Partner ist
4 SGB II ein Regelbedarf in Höhe von 311,00 € pro Person zu berücksichtigen. Zuzüglich der
1 Satz 1 SGB II erstattungsfähigen Kosten für die im streitigen Zeitraum bewohnte Unterkunft in der C. Str. in G. in Höhe von insgesamt 379,50 € errechnet sich ein monatlicher Gesamtbedarf von 1.001,50 €. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass sich die Beteiligten im Rahmen des Verfahrens S 11 AS 1755/12 über die Unterkunftskosten geeinigt hatten. Dabei ist entgegen der dortigen Formulierung von einer Übereinkunft der Beteiligten auszugehen, welche die Beteiligten entsprechend bindet. Die Kläger selbst haben nur noch Unterkunftskosten in Höhe des sich aus der Wohngeldtabelle ergebenden Wertes zzgl. eines Zuschlags von 10% begehrt. Diese Übereinkunft hat der Beklagte im streitigen Bescheid umgesetzt und die entsprechenden Unterkunftskosten gewährt. Weitergehende Kosten sind daher nicht zu berücksichtigen. Weder aus der Aktenlage noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergaben sich Anhaltspunkte für weitergehende Bedarfe, insbesondere waren mangels
weisen keine Heizkosten zu berücksichtigen. Randnummer 34 Auf den Gesamtbedarf ist das zu berücksichtigende Gesamteinkommen - hier die Einkünfte des Klägers zu 2) aus seiner selbstständigen Tätigkeit - bedarfsmindernd anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F., § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.). Randnummer 35 Die Ermittlung des Einkommens des Klägers zu 2) aus der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit richtet sich
Oktober 2005).
G II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auszugehen. Gemäß § 2a Abs. 4 AlG II-V ist, soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt
1 Satz 2 Nr. 1a SGB II vorläufig entschieden wurde, bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen. Dementsprechend hat der Beklagten bei seiner Berechnung die sich aus den Steuerbescheiden 2006 und 2007 ergebenden Gewinne zutreffend zu Grunde gelegt. Randnummer 36 Soweit die Kläger die konkrete Berücksichtigung der Betriebsausgaben begehren, so kommt dies nicht in Betracht.
dem zum 01. Januar 2008 eingeführten § 3 Abs. 1 AlG II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. § 3 Abs. 2 AlG II-V bestimmt, dass zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der
SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind. Diese Vorschrift ist insoweit von Relevanz für die
dem
einer endgültigen Festsetzung gibt das Gesetz nicht vor. Für eine analoge Anwendung der Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X liegen die Voraussetzungen offenkundig nicht vor (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 4. A. 2015, § 40, Rn. 73.2). Randnummer 40 Ein Erstattungsanspruch
2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. Abs. 3 Satz 2 SGB III ist bereits dann gegeben, wenn der endgültig festgesetzte Leistungsanspruch geringer ist, als der vorläufig festgesetzte. Weitere Voraussetzungen, insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Ausschlussfristen, sind gesetzlich nicht vorgesehen. Vorläufigen Entscheidungen kommt
Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen. Vorläufig bewilligte Leistungen sind daher als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom
den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber
Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 05. Juli 2016, B 1 KR 40/15 R). Vorliegend fehlt es schon an einer Vertrauensgrundlage im oben genannten Sinne. Bis zum Juli 2014 haben sich die Kläger mit dem Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens S 11 AS 1755/12 vor dem Sozialgericht Meiningen über die Höhe der ihnen zustehenden Leistungen für den hier gegenständlichen Zeitraum gestritten. Erst im Juli 2015 haben sie die Steuerbescheide für 2006 und 2007 beim Beklagten vorgelegt. Bereits einen Monat später hat der Beklagte eine endgültige Festsetzung vorgenommen. Umstände, die ein entsprechendes Vertrauensmoment begründen könnten, sind damit in keiner Weise ersichtlich oder sonst vorgetragen. Vielmehr mussten die Kläger damit rechnen, und begehrten dies auch explizit, dass
Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Meiningen eine Neuberechnung der Leistungen erfolgt und sodann auch eine Erstattungsforderung entstehen kann. Randnummer 43 Die erneute Bewilligung von Leistungen ab Februar 2008 stellt ebenfalls keine Vertrauensgrundlage im oben genannten Sinne dar. Denn die Bewilligung von Leistungen
dem SGB II erfolgt regelhaft abschnittsweise und ohne dass bei der Entscheidung über einen neuen Leistungszeitraum Vertrauensschutzgesichtspunkte zu beachten wären (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R).
Auffassung des Senats gab der Beklagte den Klägern keinen Anlass dafür anzunehmen, dass eventuelle Erstattungsforderungen nicht mehr geltend gemacht würden. Vielmehr hat der Beklagte in jedem der Bewilligungsbescheide über die vorläufige Bewilligung von Leistungen deutlich gemacht, dass die Kläger ggf. mit einer Rückerstattungsforderung zu rechnen haben. Randnummer 44 Schließlich verjährt der Erstattungsanspruch
4 SGB X in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden ist (vgl. Kallert in Gagel, SGB III, § 328, Rn. 90). Vor Ablauf dieser Frist kann damit eine Verwirkung des Erstattungsanspruches nicht angenommen werden. Randnummer 45 Die Kläger sind damit zur Erstattung der überzahlten Beträge verpflichtet. Daher war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 47 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Beteiligter Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn er
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 48 Der Senat konnte schon mangels Vorlage der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen, ob die Kläger
ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht im Stande sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Im Übrigen fehlte es an den hinreichenden Erfolgsaussichten. Randnummer 49 Der Beschluss bezüglich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Randnummer 50 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001350826
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