SGG Orientierungssatz 1.
1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. (Rn.4) 2. Ein Rechtsbehelf
Macht der Erinnerungsführer Prozessunfähigkeit geltend, so ist dies unbeachtlich.
2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. An diese ist der Erinnerungsführer als Kostenschuldner gebunden. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 9. Juni 2016, L 11 KA 542/14 NZB, Beschluss Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren
G). Randnummer 2 Mit rechtskräftigem Beschluss vom
dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7500 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG. Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem 10. August 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Prozessunfähigkeit sei er von Gerichtskosten befreit. II. Randnummer 4
1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist
6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N.,
juris). Dies ist
der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des
BGH, Beschlüsse vom
juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom
juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - BSG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – B 6 KA 94/16 B,
juris), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze.
2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden. Die Auffassung des Erinnerungsführers, er sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 06. Juni 2016 - B 13 SF 11/16 S, juris); ein Erfolg der Erinnerung kann hierauf unter keinem Gesichtspunkt gestützt werden. Randnummer 6 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Randnummer 7 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001350846
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