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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 188/17 E Beschluss Zulässiges Rechtsmittel gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren n

Obsah (5)§ 197a§ 66§ 8§ 767§ 9

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren

§ 197a

SGG Orientierungssatz 1.

§ 66Abs.

1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz. Zuständig ist der originäre Einzelrichter. (Rn.8) 2.

§ 8Abs. 1 S. 1 JBeitr

O sind Einwendungen gegen die Beitreibung von Gerichtskosten, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner

den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Zu diesen Einwendungen zählt auch eine Einwendung gegen den sachlich-rechtlichen Anspruch entsprechend der Vollstreckungsabwehrklage

§ 767ZPO.

(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 13. Dezember 2012, L 11 KA 1256/08, Urteil Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren

§ 197ades Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Ud

G). Randnummer 2 Mit rechtskräftigem Urteil vom

  1. Dezember 2012 verpflichtete der
  2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 6.325,72 Euro fest. Randnummer 3 Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem
  3. November 2014 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 604,00 Euro

dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem

  1. Juni 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Prozessunfähigkeit sei er von Gerichtskosten befreit. II. Randnummer 4 Eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers liegt nicht vor (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom
  2. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B,

juris); er hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom

  1. April 2016 - L 6 R 247/16 B und BSG, Beschluss vom
  2. August 2017 - B 12 KR 103/14 B, beide

juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht. Randnummer 5

§ 66Abs.

1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist

§ 66Abs.

6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N.,

juris). Dies ist

der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des

  1. Senats der Berichterstatter des
  2. Senats. Randnummer 6 Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des
  3. Senats vom
  4. Dezember 2012 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf

§ 66GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl.

BGH, Beschlüsse vom

  1. September 2007 - IX ZB 35/07,
  2. Februar 1992 - V ZR 112/90,

juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom

  1. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und
  2. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E ,

juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - BSG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – B 6 KA 94/16 B,

juris), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze.

§ 9Abs.

2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden. Randnummer 7 Soweit sich die Erinnerung gegen die Beitreibung der Forderung richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die Erklärung des Erinnerungsführers hinsichtlich der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist zusätzlich auch als Einwendung im Rahmen der Forderungsbeibringung zu verstehen und nicht nur als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegen (so bspw. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. März 2014 - L 6 SF 333/14 E ,

juris). Randnummer 8

§ 8Abs. 1 Satz 1 JBeitr

O sind Einwendungen gegen die Beitreibung von Gerichtskosten, die - wie hier - den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner

den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen.

dem insoweit einschlägigen § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist

§ 66Abs.

6 Satz 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom

  1. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N. und vom
  2. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E , beide

juris). Dies ist

der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des Senats. Randnummer 9 Zu den Einwendungen

§ 8Abs. 1 Satz 1 JBeitr

O zählt z.B. auch eine Einwendung gegen den sachlich-rechtlichen Anspruch entsprechend der Vollstreckungsabwehrklage

§ 767ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 24. Auflage 2012, § 8 JBeitr

O Rn. 1) oder u.U. der Einwand des Fehlens einer Kostenhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 177/00,

juris). Die Auffassung des Erinnerungsführers, er sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 06. Juni 2016 - B 13 SF 11/16 S, juris); ein Erfolg der Erinnerung kann hierauf nicht gestützt werden. Soweit der Erinnerungsführer anführt, dass gerichtlich festgestellt sei, dass bei ihm eine Zwangsvollstreckung (im Sinne einer von ihm bezeichneten Zwangsmaßnahme) krankheitsbedingt unterbleiben müsse, entbehrt dieser Vortrag jeder Grundlage. Dem Gericht ist eine solche gerichtlich Feststellung weder bekannt noch hat sie der Erinnerungsführer dargelegt oder gar

gewiesen. Auch mit diesem Argument lässt sich ein Erfolg der Erinnerung nicht begründen. Randnummer 10 Die Gerichtskosten sind auch entstanden. Fehler bei der Festsetzung der Gerichtskosten der Höhe

werden weder behauptet noch sind sie ersichtlich. Randnummer 11 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Randnummer 12 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001350864

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