1 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) stellt grundsätzlich keine vollständige, originäre Neuerteilung der materiellen Fahrberechtigung dar. Vielmehr ist der Umtausch einer Fahrerlaubnis aus dem Besitz einer bereits vorhandenen, wirksamen Fahrerlaubnis abgeleitet. Ein Mangel der Gültigkeit der umzutauschenden Fahrerlaubnis schlägt daher auf die umgetauschte Fahrerlaubnis durch. (Rn.18)
eigenen Angaben seit dem
Bestandskraft des Bescheids vorzulegen (Nr. 2 des Bescheids). Der gegen diesen Bescheid am
Zustellung dieses Bescheids vorzulegen sei; ferner wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Ausgangsbescheids angeordnet. Am
V) dürften Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland keine Kraftfahrzeuge führen, denen die Fahrerlaubnis im Inland sofort vollziehbar von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei. Dies sei hier geschehen. Die Anwendung der Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV sei auch mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sehe zwar Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor. Als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine erlaube es aber die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG getroffene Regelung den Mitgliedstaaten, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Soweit der Antragsteller geltend mache, das Ausstellungsverbot in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sei nur bis zum Ablauf einer Sperrfrist anwendbar, übersehe er, dass hier nicht die Wirkung eines
Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu beurteilen sei, sondern die Frage, ob ein während der Anhängigkeit eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellter Führerschein anerkannt werden müsse. Dem Antragsteller sei der britische Führerschein am 12. Januar 2016 und damit zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, als der Entziehungsbescheid vom 20. August 2014 noch nicht unanfechtbar gewesen sei und dessen Sofortvollzug noch angedauert habe. Damit habe
4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG weiterhin die Verpflichtung bestanden, dem Antragsteller keinen Führerschein auszustellen, sowie gemäß in Art. 11 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG die Verpflichtung des Antragsgegners, die Anerkennung des britischen Führerscheins abzulehnen. Randnummer 6 Das von dem Antragsteller sinngemäß geltend gemachte Problem einer auf unbestimmte Zeit möglichen Nichtanerkennung seiner britischen Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner bestehe nicht. Denn die Kammer lege Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG so aus, dass der Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis auf den Zeitraum eines laufenden Entziehungsverfahrens begrenzt sei. § 29 Abs. 4 FeV begrenze ebenfalls den Nichtanerkennungszeitraum im Inland auf den Zeitraum bis zum (
gewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen und sehe eine Wiedererteilung des Rechts jedenfalls
Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vor. Randnummer 7 Selbst wenn ein laufendes behördliches Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erfasst werden sollte, sei ein EU-Mitgliedstaat, der einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen habe, zur Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nur verpflichtet, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben worden sei. Habe eine solche Überprüfung
Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, sei der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen bestehe daher keine Anerkennungspflicht.
dem Entzug der Fahrerlaubnis habe durch die britischen Behörden keine Überprüfung der geistigen Fahreignung des Antragstellers stattgefunden. Es spreche alles dafür, dass es sich bei der Ausstellung des Führerscheins vom
weis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt habe. Randnummer 8 Der Antragsgegner hat gegen den am
prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zum Erfolg. Die Beschwerdegründe ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
summarischer Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der angegriffene Bescheid des Antragsgegners rechtmäßig ist. Danach kommt dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang zu. Randnummer 10 Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag ist zunächst
dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO). Dessen Interesse besteht darin, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Ausgangsbescheid vom
dem Wortlaut im Tenor des Widerspruchsbescheids nur im Hinblick auf die geänderte Regelung in Nr. 2 des Ausgangsbescheids die sofortige Vollziehung angeordnet, nämlich für die Pflicht zur Vorlage des Führerscheins, um den Sperrvermerk anzubringen. Allerdings ist diese Anordnung des Sofortvollzugs
dem erkennbaren Zweck und auf der Grundlage der dafür gegebenen Begründung auszulegen. Die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins schließt
ihrer Zweckbestimmung ein, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch - sofern die Fahrerlaubnisbehörde einen solchen feststellenden Verwaltungsakt erlässt - in Nr. 1 des Ausgangsbescheids auf die Aberkennung des Rechts erstreckt, von dem Führerschein im Inland Gebrauch zu machen; das gilt unabhängig davon, dass sich die fehlende Berechtigung unmittelbar aus der Regelung des § 29 Abs. 3 FeV ergibt und der feststellende Verwaltungsakt der Nichtgeltung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV nur deklaratorischen Charakter hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.
V dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Die Berechtigung
V gilt jedoch nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV). In diesen Fällen kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 FeV). Die vorgenannten Voraussetzungen für den Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts sind voraussichtlich erfüllt. Dem Antragsteller, der seinen ordentlichen Wohnsitz
seinen unbestrittenen Angaben in Großbritannien hat, wurde durch Bescheid vom
dem 19. Januar 2009 erteilt wurde (Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Randnummer 14
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (zuvor Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/429/EWG) die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß der Richtlinie ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen
zuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. EuGH, Urteile vom
4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG hat ein Mitgliedstaat jedoch die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde. Die in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Befugnis ist eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom
Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Andernfalls könnte ein Unionsbürger nur noch in dem Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erlangen, in dem sie zuvor beschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar ohne zeitliche Begrenzung dieser Einschränkung. Ein Mitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis - insbesondere
Entzug einer früheren Fahrerlaubnis - von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, kann die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Diese Auslegung gilt auch für die Richtlinie 2006/126/EG, die wie die Richtlinie 91/439/EWG eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorschreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u. a., Juris, Rn. 54; Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 - Akyüz, Juris, Rn. 54 ff.; Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 - Hofmann, Juris, Rn. 50 ff., 84). Randnummer 18 Der Antragsteller kann jedoch eine derart weitreichende Anerkennungspflicht nicht für die auf einem Umtausch gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG beruhende Fahrerlaubnis in Anspruch nehmen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom
den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein muss. Das ist bei der bloßen Ausstellung eines neuen Ausweises über die alte, (im Inland) entzogene Fahrerlaubnis oder einem bloßen Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis des ausstellenden Mitgliedsstaats nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom
folgende Richtlinie 2006/126/EG nicht in der Weise zwischen einer „Fahrerlaubnis“ und einem „Führerschein“ unterscheiden, wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Fall ist. In den Richtlinien wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet, obwohl es sich
dem jeweiligen Sachzusammenhang in einigen Bestimmungen eindeutig um die materielle Berechtigung und an anderer Stelle ebenso klar um das Ausweispapier handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist es Sache des umtauschenden Mitgliedstaats zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist. Ein Mangel der Gültigkeit der umzutauschenden Fahrerlaubnis schlägt daher auf die - unionsrechtlich zu Unrecht - umgetauschte Fahrerlaubnis durch. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass der Europäische Gerichtshof einem Mitgliedstaat erlaubt hat, die Anerkennung einer - für sich genommen - in Einklang mit unionsrechtlichen Vorschriften erteilten Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse D abzulehnen, der Führerschein aber auf der Grundlage eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse B ausgestellt wurde, der mit einer Unregelmäßigkeit (Wohnsitzverstoß) behaftet war, die die Nichtanerkennung des ersten Führerscheins rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom
Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist. Es muss bei einem Umtausch aber keine Prüfung
1 der Richtlinie 2006/126/EG durchgeführt werden. Dies ergibt sich auch aus Anhang 1 zur Richtlinie 2006/126/EG ("Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins", Nr. 3, Seite 2, Buchst. a, und der Liste der harmonisierten Gemeinschaftscodes), wonach bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch in Spalte 10 des Führerscheins erneut das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse und der Code 70 für einen Umtausch einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
vorausgegangener umfassender Eignungsprüfung eine vollständig neue Fahrerlaubnis erteilt worden, hätte kein Anlass bestanden, Erteilungsdaten einzutragen, die zeitlich vor dem
Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 - Hofmann, Juris, Rn. 50 ff.). Denn im dort entschiedenen Fall ist dem Betroffenen
Ablauf der inländischen Sperrfrist durch einen anderen Mitgliedstaat - anders als hier - eine unionsrechtskonforme, vollständig neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zu schließen, dass ein Führerschein bzw. eine Fahrerlaubnis, der keine Eignungsprüfung vorausging und die lediglich im Wege des Umtauschs erteilt wurde, nicht schon anzuerkennen ist, wenn eine Sperrfrist oder, wie das Verwaltungsgericht an einer Stelle erwogen hat, das laufende Entziehungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Die vorliegende Konstellation, in der die umgetauschte deutsche Fahrerlaubnis sofort vollziehbar entzogen und mit einer Unregelmäßigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 - Apelt, Juris, Rn. 47) behaftet war, ist damit vergleichbar, dass während des Laufs einer verhängten Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Bei einer solchen Sachlage gilt die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, der im ersten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen und für die dort eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde, uneingeschränkt und endgültig, auch wenn diese Person von diesem im zweiten Mitgliedstaat erlangten Führerschein erst
Ablauf dieser Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und auch wenn dieser Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten
der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrunde liegen sollte (vgl. EuGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07 - Möginger, Juris, Rn. 41). Der Gerichtshof hat dabei allerdings hervorgehoben, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen kann, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Wurde auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angewendet, so erlaubt es Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG diesem Mitgliedstaat nicht,
Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins, der dieser Person
Ablauf dieser Frist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom
Ablauf der Sperrfrist bei gegebener Fahreignung auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis wiederzuerteilen ist, eine
Ablauf der Sperrfrist neu erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. In diesen Fällen ist keine vollständige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich, sondern nur eine (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung für Deutschland. Der Überprüfungsmaßstab wiederum unterscheidet nicht danach, ob es um die (Wieder-)Anerkennung einer ausländischen oder um die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis geht, was aus der in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthaltenen Verweisung auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV folgt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1/13 - Juris, Rn. 33 ff.). Dieser Lösungsansatz ist auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Gemäß § 29 Abs. 4 FeV wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis
einer der in § 29 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, gelten für diese Prüfung
VG die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
vorangegangener Entziehung entsprechend. Damit ist im Fall des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG
vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem zum
weis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.