gehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 9. Dezember 2016, 2 ZKO 615/16, Beschluss
gehend Thüringer Verfassungsgerichtshof,
BesGr A 14 ThürBesO, die Feststellung seiner Unteralimentierung im Amt des Studienrats seit diesem Zeitpunkt sowie hilfsweise die Feststellung, dass in der besoldungsrechtlichen Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO gegenüber den Beamten, die sich im Amt eines Seminarrektors (BesGr A 14 kw ThürBesO) befinden, eine Benachteiligung wegen seines Lebensalters und Geschlechts liege. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Besoldung
BesGr A 14 ThürBesO ab dem
dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes. Dem Kläger sei ein Amt
BesGr A 14 nicht verliehen worden. Die Verleihung eines anderen als des ihm durch Ernennung verliehenen Amtes eines Studienrates, BesGr A 13 ThürBesO, setze eine entsprechende Ernennung, die hier zugleich eine Beförderung wäre, voraus. Daran fehle es. Das bloße Innehaben eines höherwertigen Dienstpostens genüge nicht. Der Besoldungsanspruch könne auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus unionsrechtlichen Regelungen hergeleitet werden. Ein Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 157 Abs. 1 AEUV oder des Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG sei nicht erkennbar, weshalb auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag von vornherein ohne Erfolg bleibe. Weiter sei nicht festzustellen, dass der Kläger unteralimentiert sei. Der Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verwehre es dem Gesetzgeber nicht, die Dienstbezüge von Beamten zu kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei und das durch die Kürzung verringerte Einkommen noch ausreiche, um dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Dabei sei die Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen entsprechend dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkt und damit auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend seien. Dies sei der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt sei. Gemessen daran reiche das Vorbringen des Klägers, die Änderung im Thüringer Besoldungsgesetz zum 1. Oktober 2011 führe rechnerisch zu einer, im Übrigen nicht weiter aufgeschlüsselten, monatlichen Einbuße in Höhe von 147,55 € für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes darzutun. Auch das weitere Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, seine Unteralimentierung aufzuzeigen. Der Kläger habe durch die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 1. Oktober 2011 keine Schmälerung seiner Alimentation aus dem ihm verliehenen Statusamt eines Studienrats erfahren. Die Änderungen durch das Gesetz vom 22. September 2011 beträfen nicht das dem Kläger verliehene Statusamt eines Studienrats. Es sei das unter der Besoldungsgruppe A 14 ausgebrachte Amt eines Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gestrichen worden. Im Übrigen sei keine besoldungsrechtliche Neubewertung seines Amtes vorgenommen worden. Es sei lediglich die nicht ruhegehaltfähige Verwendungszulage
G gestrichen und zugleich im Zuge der Änderung der Ausbringung von Ämtern für Fachleiterfunktionen eine Stellenzulage für die Fachleitertätigkeit geschaffen worden. Die Ausführungen des Klägers zielten auf eine Neubewertung des ihm verliehenen Amtes als Amt eines Studiendirektors (BesGr A 15). Darauf habe er aber
dem Alimentationsgrundsatz keinen Anspruch. Randnummer 3 Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 4 Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor. Randnummer 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Erster Senat,
BVAnpG 2011/2012 wurde dem Abschnitt II der Vorbemerkungen zur Anlage 1 des Besoldungsgesetzes in Nummer 9 eine Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern angefügt. Danach erhalten Beamte während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage
Anlage 8 in Höhe von 219,69 €. Dies gilt nicht, wenn sie die Ämter Seminarrektor der Besoldungsgruppe A 13 kw oder A 14 kw bekleiden.
BVAnpG 2011/2012 wurde Anlage 4 der Besoldungsordnung A u. a. dahin geändert, dass das Amt des Seminarrektors als künftig wegfallendes Amt der Besoldungsgruppe A 14 (Besoldungsgruppe A 14kw) ausgebracht wurde. Randnummer 8 Durch Art. 5 ThürBVAnpG 2011/2012 wurde die Übergangsregelung in § 4 Abs. 4 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134, ThürBesÜG), in Kraft getreten am 1. Juli 2008, mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt war
BesÜG für Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008 eine Zulage für die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten
G erhielten, die Bestimmung des § 46 BBesG für die Dauer der zulagenberechtigten Verwendung weiter anzuwenden. Randnummer 9
Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 ist in der Besoldungsordnung A des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Laufbahn der Studienräte für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen als Beförderungsamt
BesGr A 14 allein das Amt des Oberstudienrats ausgebracht. Randnummer 10 Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 1.), mit dem der Kläger einen Anspruch auf höhere Besoldung
BesGr A 14 ThürBesO geltend macht, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Besoldung
BesGr A 14 ThürBesO. Randnummer 11 § 2 Abs. 1 ThürBesG bestimmt, dass die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt wird.
diesem Grundsatz, bei dem es sich
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts um einen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG handelt, besteht ein Besoldungsanspruch nur
Maßgabe eines verfassungsmäßigen Gesetzes (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
BesG bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten
der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amts. Die Besoldungsordnung A der Anlage 1 zum ThürBesG, die die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen regelt ( § 18 Abs. 1 ThürBesG ), sieht - wie ausgeführt - als Amt für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in der Besoldungsgruppe A 14 allein das Amt eines Oberstudienrats vor. Ein solches statusrechtliches Amt ist dem Kläger aber nicht verliehen worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verleihung des Amtes des Oberstudienrats eine Ernennung voraussetzt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). An einer solchen fehlt es. Der Kläger befindet sich im Eingangsamt des Studienrats (BesGr A 13). Randnummer 13 Ebenso wenig vermag der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf diskriminierungsfreie Besoldung die Zulassung der Berufung
GO zu rechtfertigen - weder im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.) noch im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag.
dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung ist nicht erkennbar, dass dadurch gegen unionsrechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG vom
teile erlitten, weil sie bis zur Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2011 allein aufgrund ihres Geschlechts oder Lebensalters befördert worden seien und weiterhin
Besoldungsgruppe A 14 kw besoldet würden. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich insofern fast ausschließlich auf abstrakte Rechtsausführungen zur Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts und Lebensalters. Es fehlt aber an einer auf den konkreten Fall bezogenen Subsumtion und an substantiellen Angaben dazu, dass die in der Vergangenheit vorgenommenen Beförderungen von Beamten in das Amt eines Seminarrektors und die daran anknüpfenden Besoldungsregelungen nur scheinbar einen neutralen Charakter gehabt hätten und deshalb nur scheinbar unabhängig von Geschlecht und Lebensalter erfolgt seien. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Beklagte bei Beförderungen den Bestenauslesegrundsatz
2 GG und den für die Bewerberauswahl grundsätzlich gebotenen Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen missachtet und geschlechts- und lebensalterbezogen befördert hat. Dementsprechend hat er in der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen und Beförderungen von Lehrkräften (1 A 1/03 000 - juris; ABl. TMBWK 2009, S. 143; 2011, S. 130) ausdrücklich festgelegt, dass die Beförderungsauswahl
dem Grundsatz der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu erfolgen hat, dass aufgrund der Dauer einer Lehrtätigkeit oder Dienstzeit und insbesondere auch aufgrund des Lebensalters keine Höhergruppierungs- oder Beförderungsreihenfolge gebildet werden kann und dass die Dauer einer Lehrtätigkeit oder Dienstzeit bei der Auswahl nur als Hilfskriterium herangezogen werden kann, wenn vergleichbare fachliche Leistungen vorliegen. Diese Auswahlgrundsätze knüpfen weder an das Geschlecht noch an das Lebensalter der Lehrkräfte an und führen auch nicht dazu, dass gerade eine abgrenzbare Gruppe älterer Lehrkräfte im Gegensatz zu jüngeren Lehrkräften oder eine abgrenzbare Gruppe weiblicher Lehrkräfte im Gegensatz zu männlichen Lehrkräften t y p i s c h e r w e i s e befördert wird. Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich, soweit der Kläger zur Verdeutlichung der behaupteten Altersdiskriminierung exemplarisch auf zwei Beispielsfälle verweist; das Verfahren der Seminarrektorin ... S..., Az. 4 K 298/12 We, und das Verfahren des Studiendirektors ... E..., Az. 4 K 298/12 We. Das Vorbringen erschöpft sich auch insofern in der pauschalen Behauptung, beide Beamten seien allein wegen des höheren Lebensalters befördert worden. Der bloße Umstand, dass die zum 1. Juli 2004 bzw. zum 1. Juli 2007 zur Seminarrektorin bzw. zum Seminarrektor beförderten Beamten wohl lebensälter als der Kläger sind, belegt weder, dass die Beförderungen in das Amt des Seminarrektors allein aufgrund des höheren Lebensalters vorgenommen worden sind, noch deutet er daraufhin. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger insofern auf das
Erfahrungsstufen angelegte Besoldungssystem, eingeführt durch das Thüringer Besoldungsgesetz vom
Nr. 9, Abschnitt II der Vorbemerkungen zur Anlage 1 ThürBesG erhalten. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips zutreffend dargestellt und zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <112 f.>). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der
wuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen darf. Schließlich muss er die Freiheit haben, auch von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale,
denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Randnummer 16 Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung oder einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe (vgl. BVerfGE 130, 263 <295 f.>). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie sonstige Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Besoldungsneuregelungen ergeben, müssen dabei in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt getroffene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>). Dies gilt ebenso für die Anwendung des Gleichheitssatzes wie für die Anwendung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>). Randnummer 17 Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Abschaffung des Amtes eines Seminarrektors als Fachleiter
BesGr A 14 und die Einführung einer Stellenzulage für Studienräte wie den Kläger, die die Tätigkeit eines Fachleiters wahrnehmen, eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht erkennen. Die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Neubewertung hält sich ersichtlich im Rahmen der ihm von Verfassungs wegen eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber bei dem ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Funktion des Fachleiters und den Anforderungen an die Ausbildung einer Lehrkraft, die diese Funktion ausübt, nur hätte gerecht werden können, wenn er die bis zum 30. September 2011 geltende besoldungsrechtliche Einstufung beibehalten hätte. Es gibt keinen durch Art. 33 Abs. 5 garantierten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der der Abschaffung des Amtes des Seminarrektors als Fachleiter entgegengestanden hätte. Es besteht kein hergebrachter Grundsatz, dass den (auch) in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern tätigen Lehrern stets gegenüber den ausschließlich an Schulen eingesetzten Lehrern ein herausgehobenes, höherwertiges Amt zu übertragen ist. Randnummer 18 Der Landesgesetzgeber war auch sonst nicht
5 GG oder aber Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, die Fachleiter von der Gruppe der Lehrer ohne Ausbildungsfunktion im Ämtergefüge durch die Ausbringung eines höher bewerteten Amtes abzugrenzen, und damit gehindert, die mit einer Stellenzulage bewertete Funktion den damit beauftragten Studienräten zu überantworten. Welche Merkmale bei der Ämterbewertung entscheidend sind, lässt sich nicht zwingend festlegen. Bei der Einordnung eines Amtes können - wie ausgeführt - neben der erforderlichen Befähigung, der Aufgabe und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, und seiner Bedeutung auch übergreifende Gesichtspunkte, etwa die Notwendigkeit der Gewinnung von
wuchs oder besondere Risiken Berücksichtigung finden (BVerfGE 26, 141 <158>; 64, 367 <382 f.>). Dabei ist der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgebers im Bereich des verzweigten und vielgestaltigen Schulwesens ein weites Feld gelassen (BVerfGE 13, 356 <362>; 64, 367 <383>). Mit der Streichung des Amtes Seminarrektor als Fachleiter zum 1. Oktober 2011 durch Art. 2 Nr. 4
der Verabschiedung der Gesetzesänderung der (damalige) Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur öffentlichkeitswirksam verkündet habe, dass wegen der stark ansteigenden Anwärterzahlen noch mehr Fachleiter zu beschäftigen seien. Damit stellt er die Gesetzesbegründung aber nicht in Frage. Der vom Gesetzgeber beschriebene schwankende Bedarf an Fachleitern ist nicht mit einem dauerhaften Sinken der Zahlen der Lehramtsanwärter begründet worden, sondern gerade mit der Veränderung der Zahlen sowohl
unten wie
oben (vgl. LTDrs 5/2987, S. 41, 51). Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Einschätzung des Gesetzgebers auf unzutreffenden Grundannahmen beruht. Wie die öffentlich bekannt gemachte Statistik des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (www.schulstatistik-thueringen.de) zeigt, unterlag die Zahl der Lehramtsanwärter insgesamt, bezogen auf die Schulart und bezogen auf die Schulamtsbezirke erheblichen Schwankungen. So ergeben sich bezogen auf die den Kläger betreffende Schulart Berufsbildende Schulen folgende Zahlen: Während im Schuljahr 2010/2011 landesweit insgesamt 766 Lehramtsanwärter, bezogen auf die Schulart Berufsbildende Schulen insgesamt 80 Lehramtsanwärter und davon im - gefragtesten - Bereich Mittelthüringen 27 Lehramtsanwärter sowie im Schuljahr 2011/2012 landesweit insgesamt 848 Lehramtsanwärter, bezogen auf die Schulart Berufsbildende Schulen insgesamt 86 Lehramtsanwärter und davon im Bereich Mittelthüringen 32 Lehramtsanwärter eingestellt worden sind, beträgt die Zahl der eingestellten Lehramtsanwärter im Schuljahr 2014/2015 landesweit insgesamt 947, bezogen auf die Schulart Berufsbildende Schulen insgesamt 55 und davon im Bereich Mittelthüringen 20 sowie im Schuljahr 2015/2016 landesweit insgesamt 823, bezogen auf die Schulart Berufsbildende Schulen 43 und davon im Bereich Mittelthüringen 18. Randnummer 19 Weiter zwingt der Vergleich der Aufgaben des Amtes eines Studienrats mit Fachleiterfunktion mit den Aufgaben des Amtes eines Studienrats ohne Fachleiterfunktion nicht dazu, eine Ämterbewertung mit unterschiedlicher Parität vorzunehmen. Es hält sich durchaus im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und ist weder evident sachwidrig noch schlicht sachwidrig, die Aufgaben eines Fachleiters als herausgehobene Funktion zu bewerten und dafür den mit ihr beauftragten Studienräten eine Stellenzulage zu gewähren statt sie als anderes, höherwertiges Amt einzustufen. Der mit den Aufgaben eines Fachleiters beauftragte Studienrat übt die Aufgaben des inngehabten Statusamts weiter aus. Der Studienrat erteilt auch bei der Übertragung der Aufgaben eines Fachleiters Unterricht am Gymnasium oder - wie hier - an berufsbildenden Schulen. Diese Unterrichtsverpflichtung reduziert sich entsprechend dem Umfang der Unterrichtsverpflichtung als Fachleiter an einer Ausbildungsschule (so auch im Fall des Klägers, siehe Personalakte, Teilakte B, Beauftragungen, Beschäftigungsumfang). Der Unterrichtsumfang der Fachleiter richtet sich
der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen Thüringens vom 28. Mai 1993 (DO, GABl. 1993, 235; 2001, 326). Danach unterrichten gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 DO Fachleiter mindestens acht Wochenstunden an einer Ausbildungsschule. Unter Berücksichtigung des Umfangs der für Fachleiter anfallenden Aufgaben
1 bis 3 DO kann das Kultusministerium gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 DO bei entsprechendem Bedarf im Einzelfall eine höhere Unterrichtsverpflichtung festlegen. In Anbetracht des Umfangs der regelmäßig festgelegten Unterrichtsverpflichtung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 DO erscheint es nicht willkürlich, die Wahrnehmung der Aufgaben eines Fachleiters gegenüber den Aufgaben des innegehabten Statusamts des Studienrats als besondere, eine Stellenzulage rechtfertigende Funktion i. S. d. § 40 ThürBesG zu bewerten. Die Dienstaufgaben eines Fachleiters gehen über die regelmäßigen Aufgaben des Amtes eines Studienrats
den vorausgesetzten Kenntnissen, der Dienstverrichtung und der Verantwortung hinaus, ersetzen sie aber nicht, sondern treten hinzu. Hinzu kommt, dass - wie dargestellt - der Bedarf an Lehrern für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern und damit der Aufgabenanfall in der Ausbildung der Lehramtsanwärter variiert. Randnummer 20 Entgegen der Annahme des Klägers war die vormalige Ausbringung des Amtes eines Seminarrektors
BesGr A 14 im Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom
BesGr A 15 zu bewerten. Der Kläger übersieht, dass eine solche regelhafte Bewertung
den bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften nicht bestand. Das Bundesbesoldungsrecht begrenzte lediglich für Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren und Seminarschulen die Möglichkeit, das Amt des Studiendirektors als zweites Beförderungsamt zu erreichen, auf eine Obergrenze von 30 v. H. (vgl. BBesG in der Fassung vom
dem Recht der ehemaligen DDR befasst. Der Kläger gehört nicht zu dieser Beamtengruppe. Randnummer 24 Dass die vom Landesgesetzgeber getroffene Überleitungsregelung zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters oder Geschlechts führt, ist vom Kläger - wie ausgeführt - weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Ebenso wenig führt es für sich genommen zu einem Verstoß gegen den Alimentations- oder Gleichheitsgrundsatz, dass die Besoldung der Beamten
BesGr A 14 kw von den Studienräten, die seit dem 1. Oktober 2011 für dieselbe Fachleitertätigkeit eine Stellenzulage erhalten, als Härte empfunden wird, für sie fragwürdig oder personal- und besoldungspolitisch wenig erfreulich sein mag (vgl. BVerfGE 26, 141<161 f.>). Randnummer 25 Weiter ist nicht zu erkennen, dass die Besoldung des Klägers als Studienrat (BesGr A 13) und als mit den Aufgaben eines Fachleiters Beauftragter der Höhe
nicht mehr amtsangemessen ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Netto-Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>). Der dem Besoldungsgesetzgeber bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung eingeräumte weite Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>) gilt auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht auch hier eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <113>). Daran gemessen hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass die Höhe seiner Besoldung nicht mehr amtsangemessen ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass er auf der Grundlage konkreter Berechnungen darlegt, weshalb seine Nettobezüge für eine angemessene Alimentierung nicht ausreichen und hinter der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben sollen. Er hätte seinen Vortrag, dass das Einkommen, über das er
Abzug der Steuern verfügt, nicht mehr ausreichend im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sei, belegen müssen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen BVerfG vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, u. a. - NVwZ 2008, 195). Daran fehlt es in der Zulassungsbegründung und im Übrigen auch in der in Bezug genommenen Klagebegründung, ungeachtet dessen, ob die allgemeine Bezugnahme überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Bereits erstinstanzlich hat sich der Kläger ausgehend von der Prämisse, dass das Amt eines Fachleiters mit der Besoldungsgruppe A 15 zu bemessen sei, darauf beschränkt, rein fiktive Netto- und Bruttoverluste in Bezug zu einem
BesGr A 11, BesGr A 12 und BesGr A 13 bewerteten Amt zu benennen. Bezogen auf seine eigene Besoldung hat er in der Klagebegründung lediglich behauptet, durch die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes zum
der Wertigkeit abheben, folgt nicht anderes. Die Regelung zur Zulässigkeit von sog. gebündelten Dienstposten in § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG Fassung 2014 bleibt davon gemäß § 22 Satz 2 ThürBesG Fassung 2014 unberührt. Randnummer 33 Mit der unter 3. b), Absatz 2, S. 37 der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage, „ob der Dienstherr die sich für ihn aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie aus § 16 ThürBG <Fassung 2008> ergebende Pflicht zur nichtnormativen Dienstpostenbewertung überhaupt wahrnehmen kann, wenn wie im Thüringer Besoldungsgesetz im Bereich der Lehrer-Besoldung eine pauschale Bewertung/ein Funktionenbezug auf die Tätigkeit als Lehrer in einer bestimmten Schulart den gebündelten Ämtern zu entnehmen ist“, formuliert der Kläger - wie sich aus obigen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung ergibt - für den vorliegenden Streitfall keine konkrete Frage, die in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich würde. Randnummer 34 Die unter 3. b), Absatz 4, S. 37 der Zulassungsbegründung formulierte Frage, ob der Beklagte aus Art. 33 Abs. 5 GG zur funktionsbezogenen Ämterstaffelung verpflichtet ist, lässt sich mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers und zur Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung beantworten. Insofern wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die unter Ziffer 3
GO führt ebenso wenig zur Zulassung der Berufung. Er hat die Divergenzrüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Er führt zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an. Er benennt jedoch nicht - wie erforderlich - einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge aber unverzichtbar. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 39 Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 GKG. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Zulassungsverfahren den Klageantrag zu 1) nur insoweit weiterverfolgt, als er Besoldung
BesGr A 14 Erfahrungsstufe 9 begehrt, ist im Zulassungsverfahren für den Klageantrag zu 1) ein Streitwert in Höhe von 8.813,76 € in Ansatz zu bringen. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung der Streitwertfestsetzung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Randnummer 40 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001359172
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