← Deutschland

Thüringer Landessozialgericht 11. Senat L 11 KA 1312/17 Urteil Vertragsärztliche Versorgung - Erlass eines Verwaltungsakts - Kassenärztliche Vereinigu

Vertragsärztliche Versorgung - Erlass eines Verwaltungsakts - Kassenärztliche Vereinigung - keine Befugnis zur Zuweisung bestimmter gesetzlich Krankenversicherter zu einem bestimmten Vertragsarzt Orie

§ 75Nr.

3). Randnummer 38 Über die Betriebsmittel und die Infrastruktur der Praxis des zugelassenen Arztes kann nämlich, wie im Falle von MVZ, nicht der angestellte Arzt, sondern allein der zugelassene Arzt befinden (vgl.

§ 95Nr.

24). Der bei einem zugelassenen Arzt angestellte Arzt kann überdies auch nicht eigenverantwortlich über seine Arbeitszeit verfügen, sondern hat als Arbeitnehmer neben arbeitsvertraglichen Vorgaben Anordnungen zu beachten, zu denen sein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts befugt ist. Randnummer 39 Das unterscheidet ihn vom zugelassenen Vertragsarzt. Nach der Rechtsprechung ist die Zulassung ein statusbegründender Akt, der eine höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes schafft (so ausdrücklich im Hinblick auf ein MVZ:

§ 95Nr.

24 Rz. 21). Randnummer 40 Die Folge hieraus ist die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3 SGB V) sowie die Teilnahme an der Honorarverteilung (vgl. § 85 Abs. 4 SGB V) notwendig verbunden. Hiermit hat sich der Vertragsarzt freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem notwendig verbunden sind. Zu diesen der Berufsausübung im vertragsärztlichen Bereich immanenten Einschränkungen gehört auch die Pflicht zur Versorgung der Patienten (vgl. BSG 11. Dezember 2013 - B 6 KA 39/12 R). Randnummer 41 Diese Teilnahme - auch am Bereitschaftsdienst - hat der Gesetzgeber aber als Annex zur Niederlassung in freier Praxis ausgestaltet (vgl.

§ 75Nr.

13 Rz. 23;

§ 75Nr.

3 Rz. 22). In diesem Zusammenhang hat das BSG dargelegt, dass der Bereitschaftsdienst - jedenfalls wenn er nicht in speziellen Notdienstpraxen durchgeführt wird - in der Regel nur sinnvoll geleistet werden, wenn die Infrastruktur der ärztlichen Praxis zur Verfügung steht. Randnummer 42 Dieser Rechtsprechung dürfte auch die Beklagte folgen wollen. Denn nach § 4 Nr. 1 Satz 2 ihrer Bereitschaftsdienstordnung vom

  1. Juni 2018, die am
  2. Juli 2018 in Kraft getreten ist (vgl. § 16 Bereitschaftsdienstordnung), nehmen Vertragsärzte mit angestellten Ärzten am ärztlichen Bereitschaftsdienst teil. Für Vertragsärzte, die angestellte Ärzte beschäftigen, gilt die Regelung des § 4 Nr. 2 Sätze 1 bis 4 der Bereitschaftsdienstordnung entsprechend (§ 4 Nr. Satz 5 Bereitschaftsdienstordnung) mit der Folge, dass nicht die Beklagte den angestellten Arzt selbst bestimmt, sondern der beschäftigende Vertragsarzt den angestellten Arzt bzw. die angestellte Ärztin melden muss, der/die den Bereitschaftsdienst leisten soll (§ 4 Nr. 2 Satz 5 i. V. m. § 4 Nr. 2 Satz 4 Bereitschaftsdienstordnung, vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht vom
  3. Juli 2015 - L 12 KA 55/15 B ER). Randnummer 43 Aus den von der Beklagten als hinreichende Ermächtigung herangezogenen Vorschriften folgt nichts anderes. Sie lauten wie folgt: Randnummer 44 § 75 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB V: Die kassenärztlichen Vereinigungen und die kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB II bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung und die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt; Randnummer 45 § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB V: Die kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern; zu den möglichen Maßnahmen gehört auch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Abs. 1 und 3 SGB V getroffen hat. Randnummer 46 § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Randnummer 47 § 72 Abs. 1 SGB V: Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen werden zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Randnummer 48 Dem Wortlaut der zuvor genannten Regelungen lässt sich weder einzeln noch in einer Zusammenschau eine Ermächtigung, durch Bescheid Ärzten bestimmte Patienten zuweisen zu können, entnehmen. Randnummer 49 Auch rechtssystematisch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte durch Zuweisungsbescheid vorgehen darf, was sich in anderem Zusammenhang beispielsweise der Regelung des § 81 Abs. 5 Satz 4 SGB V entnehmen lässt, wenn dort formuliert wird, dass ein Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz nicht erforderlich ist. Randnummer 50 Für das Fehlen der erforderlichen Ermächtigung spricht weiter, dass den von der Beklagten herangezogenen Reglungen nicht einmal in Grundzügen die allgemeinen und individuellen Voraussetzungen für eine - zwangsweise - Zuweisung von Patienten entnommen werden können. Randnummer 51 Auch die seit dem
  4. Januar 2016 geltende Regelung des § 75 Abs. 1a SGB V spricht gegen die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides. Andernfalls hätte der Gesetzgeber der Beklagten die streitige Befugnis, durch Verwaltungsakt zu entscheiden, wieder genommen. Hierfür gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Terminservicestellen nach § 75 Abs. 1a SGB V sieht nämlich nur ein Vermittlungsverfahren für Patienten vor, die nach näherer Maßgabe der Regelung keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer erhalten. Randnummer 52 Auch wenn unter Terminvermittlung im Sinne dieser Vorschrift nicht zu verstehen ist, dass nur ein grundsätzlich leistungsbereiter Arzt benannt wird, sondern vielmehr eine konkrete Terminzusage i.S. einer Behandlungsübernahmeverpflichtung eines konkreten Arztes des ärztlichen Fachgebiets vorliegen muss (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  5. Aufl. 2016, § 75 SGB V, Rn. 61), lässt die Regelung in keiner Weise erkennen, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Leistungserbringer durch Verwaltungsakt zu einer Behandlung heranziehen kann. Findet die kassenärztliche Vereinigung nämlich keinen leistungsbereiten Arzt, muss sie eine Krankenhausbehandlung anbieten. Randnummer 53 Gegebenenfalls kommen nur Sanktionsmaßnahmen (§ 81 Abs. 5 SGB V) in Betracht (vgl. BT-Drs. 18/4095, S. 106 zu Buchstabe b: Nach § 95 Absatz 3 bewirkt die Zulassung einer Vertragsärztin bzw. eines Vertragsarztes, dass diese bzw. dieser zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang des sich aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrags nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für die Zulassung von MVZ. Zur Unterstützung des mit der Errichtung einer Terminservicestelle <vgl. § 75 Absatz 1a – neu–> verfolgten Ziels einer Reduzierung der Wartezeiten für Patientinnen und Patienten wird zusätzlich klargestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen insbesondere anhand der ihnen vorliegenden Leistungsdaten zu prüfen haben, ob Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und MVZ den sich aus ihrer Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag erfüllen. Die Regelung gilt entsprechend für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten kommt eine Verhängung der in den Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelten Sanktionsmaßnahmen in Betracht <§ 81 Absatz 5>. Hierdurch wird sichergestellt, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und MVZ in dem ihnen <gesetzlich> vorgegebenen Umfang zur Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen). Randnummer 54 Soweit die Satzung der Beklagten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 10 SGB V die Rechte und Pflichten ihrer Organe und Mitglieder sowie die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsaustrages enthalten muss, hat die Beklagte, was sie auch nicht behauptet, auch dort keine rechtliche Grundlage für Patientenzuweisungen an angestellte Ärzten geschaffen. Randnummer 55 Aber selbst wenn die Beklagte den Kläger als Behandler herangezogen hätte oder ihm die interne organisatorische Abwicklung der Behandlung der zugewiesenen Patienten überlassen hätte, wäre eine solche zwangsweise Zuweisung durch Verwaltungsakt unzulässig gewesen. Randnummer 56 Zwar ist mit der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung auch die Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3 SGB V) verbunden (s.o.). Hiermit hat sich der Kläger als Vertragsarzt freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem notwendig verbunden sind. Randnummer 57 Dennoch hätte die Beklagte auch vor diesem Hintergrund dem Kläger gegenüber als an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendem Arzt nicht die erforderliche Ermächtigung gehabt, gerade durch Verwaltungsakt handeln zu dürfen (s.o.). Insbesondere die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften (s.o.) hätten auch insoweit keine Ermächtigungsgrundlage geboten. Randnummer 58 Abgesehen davon, dass ärztliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Pflicht zur Versorgung von Patienten regelmäßig im Wege der Disziplinarordnung zu ahnden ist (vgl. § 81 Abs. 5 SGB V), sieht die Satzung der Beklagten auch für zugelassene Ärzte gerade keine Eingriffsermächtigung für zwangsweise verfügte Zuweisungen von Patienten vor. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 60 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001359175

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.