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VG Gera 2. Kammer 2 E 1480/18 Ge Beschluss Rechtsschutzgesuch per E-Mail und PDF-Dokument § 81 Abs 1 S 1 VwGO, § 55a Abs 2 bis 6 VwGO

Obsah (4)§ 123§ 81§ 55a§ 2

Rechtsschutzgesuch per E-Mail und PDF-Dokument Orientierungssatz 1. Kein wirksames Rechtsschutzgesuch bei Einreichung per E-Mail. (Rn.4) 2. Ein vom Gericht hergestellter, mit der faksimilierten Unters

§ 123Vw

GO genügt nicht der Schriftform.

§ 81Abs. 1 Satz 1 Vw

GO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Beim Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden, § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift gilt für selbständige Verfügungsverfahren sowie für bestimmende Schriftsätze analog (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 81 Rn. 1; Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage 2014, § 81 Rn. 4).

§ 55aAbs. 1 Vw

GO i. d. F. v. 18. Juli 2017 können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, die den Anforderungen

§ 55aAbs. 2 bis 6 Vw

GO genügen müssen. Dadurch wird ermöglicht, elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der papiergebundenen Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam verwenden zu können.

§ 55aAbs. 2 Satz 1 Vw

GO muss das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO werden durch die Verordnung der Bundesregierung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) bestimmt. Danach muss die das Dokument verantwortende Person das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

§ 2Nr. 3 des Signaturgesetz versehen oder signiert einen sicheren Übermittlungsweg nutzen, § 55a Abs. 3 Vw

GO (vgl. v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 55a, Rn. 6). Für Privatpersonen kommt derzeit als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 55a Abs. 4 VwGO nur die De-Mail

§ 55aAbs. 4 Ziff. 1 Vw

GO in Betracht. Randnummer 5 Vorliegend hat der Antragsteller den Antragsschriftsatz per E-Mail, dem der unterschriebene Antragsschriftsatz vom

  1. August 2018 als eingescanntes PDF-Dokument angehängt war, an das Verwaltungsmailpostfach des Gerichts gesendet. Diese Form der Einreichung genügt nicht dem Schriftformerfordernis i. S. v. § 81 VwGO i. V. m. § 55a VwGO. Die E-Mail war weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch wurde sie als De-Mail i. S. d. De-Mail-Gesetzes vom
  2. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  3. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, versandt. Zudem ist das vom Antragsteller genutzte E-Mailpostfach für den elektronischen Rechtsverkehr nicht eröffnet. Hierauf wird auf der Homepage des Gerichts auch ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 6 Darüber hinaus folgt das Gericht für das Verwaltungsprozessrecht weiterhin nicht der vom BGH zu § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG vertretenen Auffassung (Beschluss vom
  4. März 2015 - XII ZB 424/14 - zitiert

Juris), dass ein vom Gericht hergestellter mit der faksimilierten Unterschrift eines Beteiligten versehener Ausdruck eines PDF-Dokuments, der zu den Akten gelangt ist, die Formvorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO erfüllt (bereits: VG Gera, Beschluss vom

  1. Mai 2015, - 2 E 254/15 Ge -). Dem ist entgegenzuhalten, dass es für einen bestimmenden Schriftsatz nicht darauf ankommen kann, wie das Gericht sich bei Eingang einer E-Mail verhält, insbesondere, ob es eine E-Mail ausdruckt und zu den Akten nimmt oder die Mail als vermeintliche Spam-mail löscht. § 55a Abs. 1 VwGO 1 in der ab
  2. Januar 2018 geltenden Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom
  3. Oktober 2013, BGBl I, 3786 in der ab
  4. Januar 2018 geltenden Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom
  5. Oktober 2013, BGBl I, 3786 hat die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und deren Anlagen, schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichenden Auskünften, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter von Maßgaben abhängig gemacht, die in § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO näher beschrieben werden. Dieses gesetzgeberische Konzept liefe weitgehend leer, folgte man für den Bereich des Verwaltungsprozessrechts der Ansicht des BGH (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom
  6. Oktober 2015, - 5 D 55/14 -, zitiert

juris). Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 8 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53, 52 GKG. Das Gericht hat den hälftigen Auffangstreitwert festgesetzt. Fußnoten 1) in der ab

  1. Januar 2018 geltenden Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom
  2. Oktober 2013, BGBl I, 3786 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001360408

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