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AG Eisenach 336 Js 4825/18 1 OWi Urteil

Verfahrensgang nachgehend Thüringer Oberlandesgericht, 2. Oktober 2018, 3 OLG 181 SsRs 197/18, Beschluss Tenor Die Betroffene wird wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb

§ 26Abs. 1 St

VG Herrin der digitalisierten „Falldatei“. Die Verwaltungsbehörde hat einem Einsichtsgesuch in die die digitalisierte „Falldatei“ nachzukommen, da die „Falldatei“ die Messdaten enthält, die das Messgerät zum Tatzeitpunkt erzeugt hat und auf denen der Tatnachweis beruhen soll. Dem Betroffenen muss von der Verwaltungsbehörde grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die „Falldatei“ zumindest auf Übereinstimmung mit dem in der Bußgeldakte befindlichen Messbild zu überprüfen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Randnummer 44 Erst wenn sich aus der vom Betroffenen vorzunehmenden Prüfung konkrete tatsachenbegründete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben, muss sich das Gericht damit beschäftigen. Da die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit bei Messungen in einem standardisierten Messverfahren von der PTB und den Eichämtern bereits grundsätzlich garantiert ist, führt diese Darlegungslast beim Betroffenen auch nicht zur Umkehrung der Unschuldsvermutung. Der Betroffene greift vielmehr die gegen ihn streitende eindeutige Beweislage an. Dafür ist er konkret darlegungspflichtig, wenn er damit vor Gericht Gehör finden will (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Randnummer 45 Ein Anspruch auf Überlassung der digitalen Messdatei folgt zunächst nicht aus dem in § 46 Abs.

§ 147Abs. 1, 1. Alternative St

PO geregelten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da die digitale Messdatei als solche nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akte ist. Randnummer 46 Damit kommt der digitalen Messdatei allenfalls die Funktion eines amtlich verwahrten Beweisstückes im Sinne des § 46 Abs.

§ 147Abs. 1, 2. Alternative St

PO zu. Randnummer 47 Für ein solches bestünde allerdings nur ein „Besichtigungsrecht“ am amtlichen Verwahrungsort und gerade nicht auf Überlassung der gegebenenfalls kopierfähigen Messdatei und der entschlüsselten Rohmessdaten (vgl. § 147 Abs. 4 S. 1 StPO). Randnummer 48 Mithin wäre die Frage der Überlassung bzw. nicht Überlassung einer Kopie nur unter dem Gesichtspunkt des auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren Geltung beanspruchenden Rechts auf ein faires Verfahren in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 b MRK zu beurteilen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347). Randnummer 49 Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist insbesondere dann tangiert, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit zu effizienter Verteidigung nicht gewährt oder gar genommen wird. Eine effiziente Verteidigung beinhaltet ein Teilhaberecht des Betroffenen an der Sachaufklärung. Randnummer 50 Das fair-trial-Prinzip verfolgt indes keinen Selbstzweck. Ein Betroffener kann hieraus nicht ableiten, dass die Gerichte jedwedem Begehren der Verteidigung, mag es auch aus seiner Sicht sinnvoll erscheinen, nachzukommen haben. Randnummer 51 Geht es dem Betroffenen - wie hier - darum, durch Einsicht in digitale Dateien unter Hinzuziehung von sachkundigen Personen den Nachweis der Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens zu führen, ist der Grundsatz des fairen Verfahrens nur dann tangiert, wenn es möglich erscheint, dass er durch die begehrte Einsicht dieses Ziel überhaupt erreichen kann (Vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 -, juris). Randnummer 52 Dies ist hier aber auszuschließen, da sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für etwaige Messfehler ergeben haben. Das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht war, ist unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Zulassungsinhabers durch einen geschulten Messbeamten verwendet worden. Es haben sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf etwaige Messfehler gezeigt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Sachverständiger im Falle der Überprüfung der Messdatei zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde. Randnummer 53 Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ersichtlich waren, geht das Gericht von ordnungsgemäßer Messung im standardisierten Messverfahren aus. Randnummer 54 Die von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehende Toleranz von 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h ergibt sich aus der Eichordnung (EO 18-11). Randnummer 55 Die Betroffene hat sich damit einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h gemäß §§ 24 StVG, 41 Abs. 1 iVm Anlage 2 Zeichen 274, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO schuldig gemacht. Randnummer 56 Die Betroffene hat zumindest fahrlässig gehandelt, da sie die Geschwindigkeitsüberschreitung vorhersehen konnte und durch angepasste Fahrweise hätte vermeiden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es der Betroffenen verboten hätten, ihre Geschwindigkeit auf 70 km/h zu verringern. Randnummer 57 Hinsichtlich der Ahndung des Verstoßes ist das Gericht von Ziffer 11.3.4 BKat ausgegangen. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfall ein Bußgeld von 70 € zu verhängen. Randnummer 58 Anhaltspunkte, die vorliegend ein Abweichen von dieser Regelsatzhöhe rechtfertigen würden, waren nicht ersichtlich. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001365059

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