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Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat 2 EO 378/18 Beschluss Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers – Mitwirkung

Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers – Mitwirkungspflicht Leitsatz

  1. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO) ist anzunehmen, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. (Rn.5)
  2. Art und Umfang der Ermittlungen hängen dabei auch von der Bereitschaft des Fahrzeughalters ab, bei der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken (st. Rspr.). (Rn.5)
  3. Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann. (Rn.7)
  4. Durch die Benennung dieses Personenkreises kann der Fahrzeughalter die behördlichen Ermittlungen wesentlich fördern und auf diese Weise seiner Mitwirkungspflicht nachkommen. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Gera,
  5. April 2018, 3 E 558/18 Ge, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  6. April 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf 2.400,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Randnummer 2 Dem liegt zu Grunde, dass am
  7. August 2017 in Nörten-Hartenberg auf der Bundesstraße 3 durch ein auf den Antragsteller als Halter zugelassenes Fahrzeug (Pkw VW, amtliches Kennzeichen ...) die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten wurde. Mit Schreiben des Landratsamts des Landkreises Northeim vom
  8. August 2018 wurde der Antragsteller angehört. Hierauf ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, Bekannte von ihm hätten ihm beim Umzug geholfen. Diese Bekannten hätten ihrerseits noch Freunde zum Helfen mitgebracht. Es könne nun „beim besten Willen nicht mehr eruiert werden“, wer der Fahrer des Pkw gewesen sei. Ein daraufhin an die Antragsgegnerin gerichtetes Ersuchen des Landratsamts des Landkreises Northeim, den Fahrer zu ermitteln, blieb erfolglos. Durch Bescheid vom
  9. März 2018 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sofort vollziehbar an, dass er ab dem zehnten Tag nach Zustellung des Bescheids für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... oder für künftig zuzulassende Fahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen habe. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom
  10. April 2018 abgelehnt. Randnummer 3 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Nachprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Randnummer 4 Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - kann die Verwaltungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen. Randnummer 5 Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit und Zumutbarkeit der Aufklärung kommt es darauf an, ob die Behörde mit sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Ermittlungen hängen dabei auch von der Bereitschaft des Fahrzeughalters ab, bei der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Gibt der Fahrzeughalter etwa im Hinblick auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter oder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge zu erkennen, dass er jede Erklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, so erübrigen sich in aller Regel weitere Ermittlungen, es sei denn, es liegen Verdachtsmomente vor, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  11. Dezember 1982 - 7 C 3/80 - Juris, Rn. 7; Beschluss vom
  12. Oktober 1987 - 7 B 162/87 - Juris, Rn. 4; Beschluss vom
  13. Dezember 1996 - 11 B 84/96 - Juris, Rn. 3; dem folgend u. a. Beschluss des erkennenden Senats vom
  14. Januar 2011 - 2 ZKO 1017/10 - n. v., Abdruck S. 5; Beschluss vom
  15. März 2012 - 2 EO 654/11 - n. v., Abdruck S. 4). Randnummer 6 Nach diesen Maßstäben war es innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Person festzustellen, die das Fahrzeug des Antragstellers zur Tatzeit geführt hat. Das Landratsamt des Landkreises Northeim hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und der Kürze der Verjährungsfrist alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen. Das Landratsamt hörte den Antragsteller mit Schreiben vom
  16. August 2017 zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung an. Nachdem der Antragsteller hatte mitteilen lassen, es sei nicht mehr zu eruieren, wer der Fahrer gewesen sei, wurde noch ein weiterer Aufklärungsversuch unternommen, der laut Ermittlungsprotokoll vom
  17. Oktober 2017 zu keinem Ergebnis führte. Diese Maßnahmen waren ausreichend. Weitere zumutbare Versuche, den Fahrer zu ermitteln, waren nicht erfolgversprechend. Randnummer 7 Entgegen seinen Ausführungen ist der Antragsteller auch seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters keineswegs deshalb ausgeschlossen, weil er sich nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann. Durch die Benennung dieses Personenkreises kann der Fahrzeughalter die behördlichen Ermittlungen wesentlich fördern und auf diese Weise seiner Mitwirkungspflicht nachkommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  18. Mai 1997 - 3 B 28/97 - Juris, Rn. 4). Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (vgl. OVG Nds., Beschluss vom
  19. November 2004 - 12 ME 413/04 - Juris, Rn. 5; OVG NW, Urteil vom
  20. November 2005 - 8 A 280/05 - Juris, Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom
  21. Januar 2012 - 1 M 200/11 - Juris, Rn. 10). Randnummer 8 Diese ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung hat der Antragsteller nicht erbracht. Seine bei der Anhörung gemachte Angabe, Bekannte hätten ihm beim Transport von Umzugsgut geholfen und diese hätten ohne seine vorherige Kenntnis ihrerseits helfende Freunde mitgebracht, ließ nicht erkennen, dass ihm die in Betracht kommenden Fahrer allesamt namentlich unbekannt waren und auch nicht mehr ermittelbar gewesen wären. Wie schon vom Verwaltungsgericht dargestellt, ist es bereits wenig glaubhaft, wenn der Antragsteller behauptet, den Fahrer nicht zu kennen. Dass Personen dem Antragsteller beim Umzug geholfen haben, die ihm vorher namentlich unbekannt waren und auch danach unbekannt blieben, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Aber selbst in diesem Fall hätte er zumindest die mit ihm direkt befreundeten Helfer benennen können, um weitere Ermittlungen des Fahrers aus dem überschaubaren Kreis der in Betracht kommenden Personen zu ermöglichen. Dass der Antragsteller angeboten hatte, ihm etwaige weitere Fotos in anderer Belichtung und Auflösung zu übersenden, um sich dann noch einmal zu bemühen, den Fahrer namhaft zu machen, war angesichts dessen, dass es sich um das Foto eines stationären Geschwindigkeitsmessgeräts handelt, kein ernsthaftes Bemühen, um die Ermittlung des Fahrers zu ermöglichen. Randnummer 9 Keinen Erfolg hat auch die Rüge des Antragstellers, dass der Halter eines Fahrzeugs innerhalb von zwei Wochen nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften befragt werden müsse, wer das Tatfahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, und dass er wegen Überschreitung dieser Frist den Fahrer nicht habe herausfinden können. Die Zweiwochenfrist gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorbehaltlich besonderer Umstände nur für den Regelfall (vgl. Urteil vom
  22. Oktober 1978 - 7 C 77.74 - DÖV 1979, 408 [410]). Die Nichteinhaltung der Frist ist allerdings unschädlich, wenn sie für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  23. Mai 1997 - 3 B 28/97 - Juris, Rn. 5; Beschluss vom
  24. Juni 1987 - 7 B 139/87 - Juris, Rn. 2; Beschluss des erkennenden Senats vom
  25. November 2011 - 2 EO 427/11 - n. v., Abdruck S. 4 f.; OVG Nds., Beschluss vom
  26. November 2004 - 12 ME 413/04 - Juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom
  27. November 2010 - 11 ZB 10.950 - Juris, Rn. 9). Randnummer 10 Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Sach- und Streitstoffs ist nicht zu erkennen, dass die verzögerte, gut drei Wochen nach der Tat erfolgte Absendung der Anhörung für die unterbliebene Ermittlung des Täters kausal geworden wäre. Denn der Antragsteller wäre, wie oben ausgeführt, in der Lage gewesen, entweder alle Umzugshelfer namentlich zu benennen oder jedenfalls diejenigen, mit denen er den Umzug zuvor vereinbart hatte. Hinzu kommt, dass das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Foto nicht untauglich war, sondern scharf genug, um die Identifizierung einer dem Antragsteller nicht gänzlich unbekannten Person zu ermöglichen. Dementsprechend kann nicht angenommen werden, dass die verzögerte Anhörung für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeuglenkers ursächlich geworden wäre. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.11 der Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Ausgangswert mit zutreffender Begründung ermittelt. Allerdings ist der Streitwert nicht zu halbieren, weil das Eilverfahren den Rechtsschutz in der Hauptsache vorwegnimmt. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 13 Hinweis: Randnummer 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001366824

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