1 JVEG werden die aus Anlass einer ärztlichen Begutachtung des Klägers in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind; dies gilt u. a. für die Kosten einer notwendigen Begleitperson. Voraussetzung einer Erstattung ist die vorherige Mitteilung des Klägers an das Gericht über die Absicht, in Begleitung anzureisen. (Rn.22)
S. in Höhe von 304,25 Euro). Beigefügt war ein ärztliches Attest vom
dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des
1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Randnummer 13
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten
1 S. 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 8 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für
teile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung
Stunden zu bemessen ist, wird sie
2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2). Randnummer 14 Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamt-höhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 – L 1 JVEG 867/15, zitiert
Juris). Das Verbot der „reformatio in peius“ gilt nicht. Randnummer 15 Die Entschädigung der Erinnerungsführerin errechnet sich wie folgt: Randnummer 16 Die Fahrtkosten sind in einer Höhe von 63,30 Euro für die Fahrt vom Wohnsitz der Erinnerungsführerin in S.
B. zu erstatten.
1 SGG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden den Beteiligten bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer (253,20 km) ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen. Randnummer 17 Hinzu kommen Parkentgelte in Höhe von 8,00 Euro. Zwar hat die Klägerin
weise über Parkentgelte nur in Höhe von 6,00 Euro vorgelegt. Angesichts der vorgelegten drei Parknachweise vom
1 JVEG in Höhe von insgesamt 12,00 Euro für die Erinnerungsführerin. Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung nicht an, denn es werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen.
1 letzter Halbsatz JVEG richtet sich die Höhe
G). Bei einer auf den Kalendertag bezogenen Abwesenheit von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden bestand im Jahr 2016 ein Anspruch auf Tagegeld in Höhe von 12,00 Euro. Randnummer 19 Eine Entschädigung für
teile bei der Haushaltsführung
Satz 2 JVEG kann die Erinnerungsführerin nicht beanspruchen.
Beteiligte, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, eine Entschädigung für
teile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden
Satz 2 JVEG stehen Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Erinnerungsführerin bezieht seit dem 1. Dezember 2006 durchgängig Leistungen
dem SGB II. Randnummer 20 Eine Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Erinnerungsführerin bezog - wie dargelegt- Leistungen
dem SGB II. Insofern hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis
Danach beträgt die Entschädigung 3,50 € je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für
teile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, es ist dem Zeugen (bzw. Beteiligten) durch seine Heranziehung ersichtlich kein
teil entstanden. Fehlt es – wie hier - an entsprechenden Angaben, kann bei einem Empfänger von Leistungen
dem SGB II davon ausgegangen werden (vgl. Senatsbeschluss vom
Juris). Die Erinnerungsführerin kann frei über ihre Zeit verfügen. Eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Durchführung einer Begutachtung in eigener Sache können nicht als entschädigungspflichtiger
teil angesehen werden. Randnummer 21 Nicht zu erstatten sind die beantragten Kosten der Begleitperson. Randnummer 22
1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretung und notwendiger Begleitperson (Satz 2). Ob eine Begleitperson erforderlich war, ist eine Tatfrage und in Zweifelsfällen vom Gericht
freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom
Juris). Obwohl die Erinnerungsführerin in der Beweisanordnung ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen worden ist, besondere Modalitäten der Anreise zur Begutachtung, wozu auch eine Begleitperson zählt, dem Gericht vorab mitzuteilen, ist dies unterblieben. Das liegt allein in der Sphäre der Erinnerungsführerin. Randnummer 23
dem die Erinnerungsführerin ihrer Mitteilungsverpflichtung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begleitperson und insbesondere deren Anreise aus der Schweiz nicht
gekommen ist, hat der Senat zu prüfen, ob die Mehrkosten trotzdem zu erstatten sind, weil die Erinnerungsführerin durch besondere, nicht zu vertretende Umstände genötigt war, auf eine Begleitperson zurückzugreifen. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Bei der Abwägung aller Umstände kommt die Erstattung der beantragten Fahrt- und Verdienstausfallkosten jedoch nicht in Betracht. Die Erinnerungsführerin hatte ausreichend Zeit, dem Gericht die Notwendigkeit einer Begleitperson mitzuteilen. Dies musste ihr umso mehr einleuchten, als sie durch die Anreise aus der Schweiz erhebliche Kosten verursachte. Dadurch, dass die Erinnerungsführerin diese Entscheidung allein getroffen hat, hat sie dem Thüringer Landessozialgericht die Möglichkeit genommen, bei Bejahung der Notwendigkeit einer Begleitperson unter kostenrechtlichen Sparsamkeitserwägungen zu prüfen, ob eine kostengünstigere Möglichkeit zur Wahrnehmung des Gutachtentermins in B. am 15. September 2016 bestand. Bei Abwägung aller Umstände kommt daher die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 24 Die Entschädigung der Erinnerungsführerin für die Teilnahme an der Begutachtung ist daher auf insgesamt 83,30 € festzusetzen. Randnummer 25 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 26 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001367354
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