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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 JVEG 71/17 Beschluss Voraussetzungen einer Kostenerstattung für die Begleitperson anlässlich der gutachterl

Obsah (7)§ 7§ 4§ 191§ 19§ 6§ 21§ 20

Voraussetzungen einer Kostenerstattung für die Begleitperson anlässlich der gutachterlichen Untersuchung des Klägers Orientierungssatz 1.

§ 7Abs.

1 JVEG werden die aus Anlass einer ärztlichen Begutachtung des Klägers in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind; dies gilt u. a. für die Kosten einer notwendigen Begleitperson. Voraussetzung einer Erstattung ist die vorherige Mitteilung des Klägers an das Gericht über die Absicht, in Begleitung anzureisen. (Rn.22)

  1. Ist eine Mitteilung unterblieben, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Mehrkosten trotzdem zu erstatten sind, weil der Kläger durch besondere, nicht zu vertretende Umstände genötigt war, auf eine Begleitperson zurückzugreifen. Hatte der Kläger ausreichend Zeit, dem Gericht die Notwendigkeit einer Begleitperson mitzuteilen und hat er dies versäumt, so hat er dem Gericht die Möglichkeit genommen, bei Bejahung der Notwendigkeit zu prüfen, ob eine kostengünstigere Möglichkeit zur Wahrnehmung des Gerichtstermins bestand. In einem solchen Fall ist eine Kostenerstattung für die Begleitperson ausgeschlossen. (Rn.23) Tenor Die Entschädigung der Erinnerungsführerin anlässlich der Begutachtung am
  2. September 2016 wird auf 83,30 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Erinnerungsführerin begehrte im Hauptsacheverfahren L 3 R 1071/15 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der zuständige Berichterstatter des
  3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ordnete eine Begutachtung durch Dr. K. in B. an. Dieser teilte der Klägerin mit Schreiben vom
  4. August 2016 mit, dass die Begutachtung am
  5. September 2016 ab 11:00 Uhr in seinen Räumlichkeiten stattfinden solle. An diesem Tag hielt sich die Klägerin in der Zeit von 11:00 bis 17:20 Uhr in den Räumen des Sachverständigen in B. auf. Randnummer 2 Mit ihrem Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins vom
  6. Dezember 2016 machte die Erinnerungsführerin einen Gesamtbetrag von 400,55 Euro geltend (Fahrtkosten 63,30 Euro, 12,00 Euro Tagegeld, 6,00 Euro Parkgebühren, 15,00 Euro Verwarngeld, Fahrtkosten für die Begleitperson bezüglich deren Anreise aus der Schweiz

S. in Höhe von 304,25 Euro). Beigefügt war ein ärztliches Attest vom

  1. September 2016, welches die Notwendigkeit einer Begleitperson bestätigte. Am
  2. Dezember 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) eine Gesamtentschädigung in Höhe von 157,30 Euro fest. Zu gewähren seien Kosten für die Hin- und Rückfahrt in Höhe von 63,30 Euro, eine Zeitversäumnis für die Erinnerungsführerin und die Begleitperson von jeweils 35,00 Euro und ein Tagegeld für die Erinnerungsführerin und Begleitperson in Höhe von 12,00 Euro, also insgesamt 24,00 Euro. Die Fahrtkosten der Begleitperson aus der Schweiz könnten nicht übernommen werden, weil dies vom Gericht nicht vorab genehmigt worden sei. Randnummer 3 Am
  3. Dezember 2016 hat die Erinnerungsführerin einen Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation habe sie den Termin nur in Begleitung wahrnehmen können. Die Erforderlichkeit einer Begleitung hätten sowohl der behandelnde Arzt Dipl.-Med. M. als auch der Sachverständige Dr. K. bestätigt. Ohne die Bereitschaft der Begleitperson, aus der Schweiz anzureisen, hätte die Begutachtung abgesagt werden müssen. Herr V. sei der einzige gewesen, der bereit gewesen sei, sie zu begleiten. Dieser habe einen Verdienstausfall in Höhe von 524,54 Euro erlitten. Randnummer 4 Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, Randnummer 5 die Entschädigung anlässlich der Begutachtung am
  4. September 2016 auf 926,09 Euro festzusetzen. Randnummer 6 Der Erinnerungsgegner hält eine Entschädigung in Höhe von 110,30 Euro für angemessen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  5. März 2017 hat Herr V. bestätigt, dass die Erinnerungsführerin ihm seine Auslagen (Verdienstausfall, Fahrt- und Parkkosten) in Raten von 150,00, 60,00 und 100,00 Euro bzw. ab Oktober 2016 von monatlich 25,00 Euro zahle. Randnummer 8 Der Erinnerungsgegner ist der Auffassung, dass selbst wenn das Gericht eine Begleitperson für notwendig ansehen sollte, der Erstattungsberechtigte die Kosten so niedrig wie möglich halten müsse. Allenfalls könnten die Auslagen erstattet werden, die für eine Fahrt von der Wohnung der Klägerin und zurück entstanden wären. Randnummer 9 Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. II. Randnummer 10 Zuständig für die Entscheidung ist

dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des

  1. Senats der Berichterstatter des
  2. Senats. Randnummer 11 Auf die Erinnerung war die Entschädigung auf 83,30 Euro festzusetzen. Randnummer 12

§ 4Abs.

1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Randnummer 13

§ 191Halbs.

1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten

§ 19Abs.

1 S. 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 8 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für

teile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung

Stunden zu bemessen ist, wird sie

§ 19Abs.

2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2). Randnummer 14 Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamt-höhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 – L 1 JVEG 867/15, zitiert

Juris). Das Verbot der „reformatio in peius“ gilt nicht. Randnummer 15 Die Entschädigung der Erinnerungsführerin errechnet sich wie folgt: Randnummer 16 Die Fahrtkosten sind in einer Höhe von 63,30 Euro für die Fahrt vom Wohnsitz der Erinnerungsführerin in S.

B. zu erstatten.

§ 191Abs.

1 SGG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden den Beteiligten bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer (253,20 km) ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen. Randnummer 17 Hinzu kommen Parkentgelte in Höhe von 8,00 Euro. Zwar hat die Klägerin

weise über Parkentgelte nur in Höhe von 6,00 Euro vorgelegt. Angesichts der vorgelegten drei Parknachweise vom

  1. September 2016 für die Zeit ab 11:01 Uhr und der schriftlichen Verwarnung vom
  2. Oktober 2016, aus der sich eine Parkzeitüberschreitung für die Zeit von 13.02 Uhr bis 13.34 Uhr ergibt, hat der Senat ausnahmsweise auch ohne Vorlage der Quittung keine Zweifel an der Entrichtung eines Parkentgelts für die Zeit von 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr. Das Verwarngeld in Höhe von 15 Euro zählt allerdings nicht zu den erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 5 JVEG. Randnummer 18 Zu erstatten ist des Weiteren eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld)

§ 6Abs.

1 JVEG in Höhe von insgesamt 12,00 Euro für die Erinnerungsführerin. Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung nicht an, denn es werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen.

§ 6Abs.

1 letzter Halbsatz JVEG richtet sich die Höhe

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 a des Einkommenssteuergesetzes (ESt

G). Bei einer auf den Kalendertag bezogenen Abwesenheit von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden bestand im Jahr 2016 ein Anspruch auf Tagegeld in Höhe von 12,00 Euro. Randnummer 19 Eine Entschädigung für

teile bei der Haushaltsführung

§ 21

Satz 2 JVEG kann die Erinnerungsführerin nicht beanspruchen.

§ 21S. 1 JVEG erhalten Zeugen bzw.

Beteiligte, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, eine Entschädigung für

teile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden

§ 21

Satz 2 JVEG stehen Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Erinnerungsführerin bezieht seit dem 1. Dezember 2006 durchgängig Leistungen

dem SGB II. Randnummer 20 Eine Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 20JVEG scheidet deshalb ebenfalls aus.

Die Erinnerungsführerin bezog - wie dargelegt- Leistungen

dem SGB II. Insofern hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 20JVEG.

Danach beträgt die Entschädigung 3,50 € je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für

teile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, es ist dem Zeugen (bzw. Beteiligten) durch seine Heranziehung ersichtlich kein

teil entstanden. Fehlt es – wie hier - an entsprechenden Angaben, kann bei einem Empfänger von Leistungen

dem SGB II davon ausgegangen werden (vgl. Senatsbeschluss vom

  1. September 2018 - L 1 JVEG 487/17; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  2. April 2005 – L 6 SF 2/05; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. April 2009 – L 6 SB 161/08; SG Karlsruhe, Beschluss vom
  4. Oktober 2017 – S 1 KO 3624/17, jeweils zitiert

Juris). Die Erinnerungsführerin kann frei über ihre Zeit verfügen. Eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Durchführung einer Begutachtung in eigener Sache können nicht als entschädigungspflichtiger

teil angesehen werden. Randnummer 21 Nicht zu erstatten sind die beantragten Kosten der Begleitperson. Randnummer 22

§ 7Abs.

1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretung und notwendiger Begleitperson (Satz 2). Ob eine Begleitperson erforderlich war, ist eine Tatfrage und in Zweifelsfällen vom Gericht

freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom

  1. Mai 2018, L 1 JVEG 386/17, Juris). Der Senat kann insoweit offen lassen, ob eine Begleitperson objektiv notwendig war. Eine Erstattung der Kosten der Begleitperson scheitert jedenfalls an der fehlenden vorherigen Mitteilung der Erinnerungsführerin an das Gericht über ihre Absicht, in Begleitung anzureisen (vgl. zur Notwendigkeit der vorherigen Mitteilung der Erforderlichkeit einer Begleitperson, Senatsbeschluss vom
  2. Februar 2018 - L 1 JVEG 773/16, zitiert

Juris). Obwohl die Erinnerungsführerin in der Beweisanordnung ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen worden ist, besondere Modalitäten der Anreise zur Begutachtung, wozu auch eine Begleitperson zählt, dem Gericht vorab mitzuteilen, ist dies unterblieben. Das liegt allein in der Sphäre der Erinnerungsführerin. Randnummer 23

dem die Erinnerungsführerin ihrer Mitteilungsverpflichtung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begleitperson und insbesondere deren Anreise aus der Schweiz nicht

gekommen ist, hat der Senat zu prüfen, ob die Mehrkosten trotzdem zu erstatten sind, weil die Erinnerungsführerin durch besondere, nicht zu vertretende Umstände genötigt war, auf eine Begleitperson zurückzugreifen. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Bei der Abwägung aller Umstände kommt die Erstattung der beantragten Fahrt- und Verdienstausfallkosten jedoch nicht in Betracht. Die Erinnerungsführerin hatte ausreichend Zeit, dem Gericht die Notwendigkeit einer Begleitperson mitzuteilen. Dies musste ihr umso mehr einleuchten, als sie durch die Anreise aus der Schweiz erhebliche Kosten verursachte. Dadurch, dass die Erinnerungsführerin diese Entscheidung allein getroffen hat, hat sie dem Thüringer Landessozialgericht die Möglichkeit genommen, bei Bejahung der Notwendigkeit einer Begleitperson unter kostenrechtlichen Sparsamkeitserwägungen zu prüfen, ob eine kostengünstigere Möglichkeit zur Wahrnehmung des Gutachtentermins in B. am 15. September 2016 bestand. Bei Abwägung aller Umstände kommt daher die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 24 Die Entschädigung der Erinnerungsführerin für die Teilnahme an der Begutachtung ist daher auf insgesamt 83,30 € festzusetzen. Randnummer 25 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 26 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001367354

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