Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft eines Militärdienstpflichtigen, der vor Ableistung des (Grund-)Militärdienstes legal aus Syrien ausgereist ist. Leitsatz
(2014)bzw. Parlamentswahlen (16.04.2016) legitimiert. Allerdings fanden diese Wahlen jeweils nur in den Teilgebieten Syriens statt, welche vom Regime kontrolliert waren. Dadurch konnte ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen. Die Wahlen wurden von der Opposition als undemokratisch bezeichnet und nicht anerkannt. Auch die Vereinten Nationen gaben an, die Parlamentswahl nicht anzuerkennen. Randnummer 54 In den Bürgerkrieg sind auch ausländische Mächte involviert. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den Daesh durch (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 [künftig: BFA, 05.01.2017] Seite 8 ff. m. w. N.). Auch die Türkei und Saudi-Arabien mit im Einzelnen wiederum unterschiedlichen Interessenlagen haben in den Konflikt aktiv bzw. als Unterstützer eingegriffen (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2016, S. 7). Randnummer 55 Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luft- und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren und sind weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (BFA, 05.01.2017, a. a. O. Seite 11 m. w. N.). Die am bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien verübten Kriegsverbrechen, schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und grobe Menschenrechtsverletzungen, die nicht geahndet wurden (vgl. Amnesty International, Report Syrien 2017/18 vom 22.02.2018, [künftig: ai, 22.02.2018] Seite 2 ff.; Amnesty International, Report Syrien 2017 vom 22.02.2017, [künftig: ai, 22.02.2017] Seite 3 ff.). Seit 2012 wurden etwa von der syrischen Armee tausende sogenannte Fassbomben über Oppositionsgebieten eingesetzt. Opfer unter der Zivilbevölkerung werden zumindest billigend in Kauf genommen bzw. sind gerade auch Ziel (Beispiel: zahlreiche dokumentierte Angriffe auf Märkte, so Duma im August 2015, auf Schulen und Krankenhäuser) dieser Angriffe (vgl. Dt. Botschaft Beirut, 03.02.2016, a. a. O. Seite 3). Regierungstruppen setzten laut Berichten auch chemische Waffen ein (vgl. Human Rights Watch, Syria: Coordinated Chemical Attacks on Aleppo, 13.02.2017, Seite 1 ff.). Ferner wurde gemeldet, dass Regierungstruppen zahlreiche Gebiete, die von der Opposition kontrolliert werden, belagern und dabei Berichten zufolge das Aushungern der Zivilbevölkerung als Kriegswaffe einsetzen und die belagerten Gebiete regelmäßig bombardieren und unter anhaltenden Beschuss nehmen. Außerdem wurde der syrischen Regierung vorgeworfen, Zivilpersonen im Rahmen von Bevölkerungstransfers und Evakuierungen zwangsweise umzusiedeln (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung November 2017 [künftig: UNHCR, Schutzbedarf Syrien, 11/2017] Seite 17 ff.). Randnummer 56 Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Lage für die Zivilbevölkerung in Syrien schlimmer ist denn je. Danach fristen 69 Prozent der Menschen ein Dasein in extremer Armut. Der Anteil der Familien, die mehr als die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Nahrung ausgeben, ist auf 90 Prozent angestiegen, während die Preise für Lebensmittel im Durchschnitt achtmal höher sind als vor der Krise. Rund 5,6 Millionen harren in lebensgefährlichen Situationen aus, in Bezug auf ihre Sicherheit, den Zugang zu grundlegenden Rechten, Lebensstandards oder den dringenden Bedarf an humanitärer Hilfe. Die Zahl der Binnenflüchtlinge beläuft sich mittlerweile auf 6,1 Millionen und 5,6 Millionen Flüchtlinge haben in den Nachbarländern in der Region Zuflucht gesucht. (vgl. UNHCR, Pressemitteilung vom 09.03.2018, Sieben Jahre Konflikt in Syrien: „Eine gewaltige menschliche Tragödie“). Randnummer 57 b. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Handlungen potentieller Akteure im Sinne von § 3c AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. die in einer Kumulierung von Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass der Kläger davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Randnummer 58 Der Kläger berichtet lediglich davon, dass er vor einem Ende 2014 erfolgten Umzug seiner Familie von Harasta (Gouvernement Rif Dimaschq) nach Damaskus, Stadtteil al-Mazza (Gouvernement Dimaschq) einmal von der SFA auf der Straße angehalten und aufgefordert worden sei, bei Ihnen mitzukämpfen. Nachdem er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden, ohne allerdings eine Verletzung davongetragen zu haben. Im Weiteren seien er und seine Familie, insbesondere auch seine Mutter, eine Alawitin, immer wieder bedroht worden. Zweimal seien SFA-Angehörige vor das Haus der Familie gekommen, im Übrigen seien sie von Nachbarn gewarnt worden. Nach dem Umzug nach al-Mazza hätten zwar die Bedrohungen angehalten, jedoch seien diese nur noch telephonisch erfolgt bzw. nur von Nachbarn übermittelt worden. Die SFA habe die Familie nicht mehr erreichen können, da al-Mazza unter der Kontrolle des Assad-Regimes sei. Die Familie sei in al-Mazza in Sicherheit. Nur er habe mit Erreichen der Volljährigkeit mit einer Einberufung zum Militärdienst durch das Regime rechnen müssen und sei daher ausgereist. Randnummer 59 Auch soweit er davon berichtet, dass sein Großvater von der SFA umgebracht worden sei, weil er sich geweigert habe, diese finanziell zu unterstützen, geschah dies - die Angaben als wahr unterstellt - in Harasta und nicht in al-Mazza, wo die Familie nach den Wegzug aus Harasta Ende 2014 nach den Angaben des Klägers eine sichere Zuflucht gefunden hatte. Randnummer 60 c. Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Herkunft bzw. Ethnie als Flüchtling anzuerkennen. Weder ergeben sich aus dem Sachvortrag des Klägers insoweit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen, welche an entsprechende Merkmale anknüpfen würden, noch sind solche aufgrund anderweitiger Erkenntnisse ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat die Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, denen auch der Kläger zugehört, verfolgt (vgl. OVG NW, Urteil vom
- Februar 2017- 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 81 ff.). Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, wonach der Kläger vom syrischen Regime allein wegen seiner arabischen Volkszugehörigkeit oder seiner Herkunft aus Harasta bzw. im Hinblick darauf, dass seine Mutter Alawitin ist, mit systematischen Eingriffen rechnen müsste. Randnummer 61 d. Ein für die Flüchtlingsanerkennung relevanter Nachfluchtgrund (§ 28 Abs. 1a AsylG) ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein aufgrund dessen, dass der Kläger (illegal) aus Syrien ausgereist ist, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und dort einen längeren Aufenthalt gehabt hat. Randnummer 62 Aufgrund der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststellen, dass syrische staatliche Stellen eine Person, bei der die betreffenden Umstände gegeben sind, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Oppositionelle betrachten und sie wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- August 2017 - A 11 S 710/17 - juris S. 20 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom
- März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rdn. 21 ff. und vom
- Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris; OVG Berlin / Brandenburg, Urteil vom
- November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rdn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom
- Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris Rdn. 39 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom
- Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rdn. 52 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom
- Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rdn. 30 ff. und vom
- Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rdn. 40 ff.; OVG Saarland, Urteil vom
- Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rdn. 21 ff. und vom
- Mai 2018 - 1 A 700/17 - juris Rdn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom
- Februar 2018 - 5 A 1237/17.A - juris Rdn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- April 2017 - 3 L 69/17 - juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
- November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rdn. 40; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom
- Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rdn. 48 ff.). Randnummer 63 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dem Kläger bei einer Einreise über syrische (Grenz-)Kontrollstellen, insbesondere über den Flughafen Damaskus, welcher unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, im Rahmen des Kontrollverfahrens Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG - etwa durch Misshandlung oder gar Folter - durch die syrischen Sicherheitsbehörden drohen. Vor derartigen, gegebenenfalls zu erwartenden Maßnahmen wird - ohne dass weitere politische Verfolgungsgründe hinzutreten - regelmäßig bereits subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren sein, wie dies auch im Falle des Klägers und seiner Familie von der Beklagten anerkannt wurde. Randnummer 64 Jedenfalls ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den (wenigen) vorliegenden Erkenntnisquellen nicht, dass eine Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen diesen Verfolgungshandlungen und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG besteht. Möglicherweise im Unterschied zu der Situation in der Zeit vor und zu Beginn des Bürgerkriegs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2017 - A 11 S 513/17 - juris S. 14 m. w. N.) lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der syrische Staat jedem (illegal) ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der sich länger im (westlichen) Ausland aufgehalten sowie dort ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal eine - verfolgungsverursachende - oppositionelle Gesinnung bzw. Regimegegnerschaft oder engere Verbindungen zu oppositionellen Kreisen im Exil unterstellt, soweit keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. Randnummer 65 Nach den Erkenntnisquellen liegen insbesondere dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (vgl. u. a.: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom
- Januar 2017 und AA, VGD, 02.01.2017, a. a. O.). Randnummer 66 Aus den Einlassungen der Sachverständigen Petra Becker (vgl. Stellungnahme vom
- Februar 2017 ggü. VG Dresden - 4 K 1073/16.A - [künftig: SV Petra Becker, 06.02.2017] und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden vom
- März 2017 - 4 K 1073/16.A - [künftig: VGDD Niederschrift, 01.03.2016] Seite 3) ergibt sich ebenfalls nicht, dass Rückkehrern Verfolgungshandlungen allein deshalb drohen, weil sie sich im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben. Danach wird vielmehr jeder Rückkehrer befragt und wird Misshandlung / Folter bei Verhören der syrischen Sicherheitsapparate beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass ein Anfangsverdacht vorliegen müsse. Randnummer 67 Entsprechendes gilt für Feststellungen des UNHCR (vgl. UNHCR, Schutzbedarf Syrien, 11/2017, a. a. O.), der davon ausgeht, dass Personen bei Vorliegen eines der dort näher beschriebenen Risikoprofile Flüchtlingsschutz benötigen. Eine (illegale) Ausreise aus Syrien, der längere Verbleib im (westlichen) Ausland und die Stellung eines Asylantrags allein ergeben danach keinen risikoerhöhenden Umstand (mehr), der einem der aufgeführten Risikoprofile zugeordnet werden kann. Die Feststellung, wonach die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern - darunter auch Anträge auf Asyl - als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung betrachte (vgl. die in Ergänzung der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, (
- aktualisierte Fassung) vom November 2015 vom UNHCR zur Verfügung gestellten aktuellen Herkunftslandinformationen vom Februar 2017; deutsche Version: UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, April 2017 [künftig: UNHCR, HKL Syrien, 04/2017] S. 30 unter IV. 5) mit Fn. 146), wird in Bezug auf die bloße - ohne zusätzlich vorliegende weitere gefahrerhöhende Merkmale - Asylbeantragung nicht wiederholt. Letztere dürfte, soweit sie überhaupt auf belastbaren, nicht nur pauschalisierenden sondern nachvollziehbare Einzelheiten dokumentierenden Berichten beruht (verneinend etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 53 ff.), sich ersichtlich auf Fälle beziehen, bei denen zusätzliche Merkmale (Herkunft, Ethnie, Geldfund etc.) oder Willkür vorgelegen haben bzw. die Ereignisse vor Beginn des Bürgerkrieges oder in einer früheren Phase (vor 12/2015) desselben betreffen. Randnummer 68 Die Situation in Syrien hat sich gegenüber dem Anfang und den ersten Jahren des Bürgerkrieges verändert. Insbesondere ist insoweit als relevanter Gesichtspunkt vor allem zu berücksichtigen, dass seit Beginn des Bürgerkriegs die Zahl der innerhalb Syriens vertriebenen Menschen auf mehr als 6,1 Millionen und die der Auslandsflüchtlinge auf 5,6 Millionen gestiegen ist (vgl. UNHCR, Pressemitteilung vom 09.03.2018, Sieben Jahre Konflikt in Syrien: „Eine gewaltige menschliche Tragödie“; ai, 22.02.2018, a. a. O. Seite 7). Zugleich belegen verschiedene Erkenntnisquellen, dass eine nicht unerhebliche, wenn auch nicht genau quantifizierbare Zahl von Syrern nach einem Auslandsaufenthalt - endgültig oder auch nur vorübergehend - in ihr Heimatland zurückgekehrt sind (vgl. UNHCR, Aktuelle Nachrichten vom 30.06.2017, UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien; SFH, 21.03.2017, a. a. O. Seite 4 f.; Immigration and Refugee Board of Canada vom
- Januar 2016, Syrien: Behandlung von Rückkehrenden [künftig: IRB, 19.01.2016], Seite 1; Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 01.02.2017 ggü. VG Wiesbaden - 3 A 3040/16.A -, Seite 1 [künftig: DOS / DOI, 01.02.2017]). Randnummer 69 Vor diesem Hintergrund und aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem Rückkehrer - auch wenn er sich im Ausland aufgehalten und dort Asyl beantragt hat - unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht (zusätzlich) besondere gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, wie etwa die Tatsache, dass der Betreffende sich dem Militärdienst entzogen hat (dazu im Folgenden). Eine andere Sichtweise wäre unrealistisch und bedürfte besonders aussagekräftiger Anhaltspunkte in zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisquellen. Jedenfalls besitzen die gegen eine Anknüpfung etwaiger Verfolgungshandlungen an flüchtlingsrelevante Merkmale sprechenden Umstände ein größeres Gewicht und überwiegen die dafür sprechenden Tatsachen. Randnummer 70 e. Aufgrund der dargelegten Maßstäbe und der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergibt sich zur Überzeugung des Senats für den Kläger auch keine begründete Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf einen Militärdienstentzug und einer ihm aufgrund dieses Verhaltens vom syrischen Regime zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung (vgl. dazu auch grundlegend: Urteil des Senats vom
- Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, in dem der Senat grundsätzlich die Militärdienstentziehung durch illegale Flucht ins Ausland als flüchtlingsrelevant bewertet). Im vorliegenden Fall ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG zu rechnen hat. Randnummer 71 aa. Der Kläger ist nach der geltenden Rechtslage in Syrien wohl militärdienstpflichtig, jedoch hat er sich dieser Pflicht nicht durch illegale Flucht ins Ausland entzogen. Randnummer 72 Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien am
- bzw. 05.01.2016 war der am 01.01.1998 geborene Kläger, gerade 18 Jahre alt und damit volljährig geworden. Er war auch vom Militärdienst weder zurückgestellt noch befreit. Obwohl er nach seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder eine Einberufung erhalten, noch sein Wehrbuch abgeholt hatte und er auch noch keine Aufforderung zur Registrierung bzw. zum Abholen des Wehrbuchs erhalten hatte, war er - als Rekrut - wohl militärdienstpflichtig (vgl. zu der Rechts- und Tatsachenlage zur Militärdienstpflicht in Syrien: Urteil des Senats vom
- Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris m. w. N.). Randnummer 73 Dies kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich dahinstehen. Zwar hat sich der Kläger einer danach etwa bestehenden Militärdienstpflicht - ohne den Militärdienst nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu verweigern - durch Ausreise und Verbleib im Ausland entzogen. Allerdings erfolgte die Ausreise ins Ausland nach Überzeugung des Senats nicht illegal. Randnummer 74 Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen spricht Überwiegendes dafür, dass bei Aus- und Einreisen insbesondere über internationale Flughäfen umfangreiche Personen- und Grenzkontrollen durch syrische Sicherheitsorgane stattfinden (vgl. für die Ausreise etwa: UNHCR, HKL Syrien, 04/2017, a. a. O. Seite 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom
- Oktober 2016 an das VG Trier - 1 K 2685/16.TR - Seite 1). Im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen bei Einreise werden alle Rückkehrer, mithin auch unverfolgt ausgereiste Asylbewerber, durch die syrischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und befragt bzw. verhört (vgl. SV Petra Becker, 06.02.2017, a. a. O. Seite 1 f.; BAMF, 16.09.2016, a. a. O. Seite 4; Dt. Botschaft Beirut, 03.02.2016, a. a. O. Seite 1). Randnummer 75 Der Kläger hat nach eigenen Angaben Syrien per Flugzeug über den internationalen Flughafen Damaskus via Beirut (Libanon) nach Istanbul (Türkei) verlassen. Bei der Abfertigung und Ausreisekontrolle konnte er neben den - von seinem Vater besorgten - Flugtickets auch einen gültigen Reisepass mit den erforderlichen Ausreisegenehmigungen und Visa vorlegen, so dass sich die von den Sicherheitsorganen des Regimes durchgeführte Sicherheitsüberprüfung unproblematisch gestaltete. Nach seinen Angaben erfolgten die erforderlichen Eintragungen (Ausreisegenehmigung, Visum) in den Reisepass unproblematisch durch die Reisepassbehörde, welche er in Begleitung seines Vaters einige Tage vor der Flugreise aufgesucht hatte. Randnummer 76 bb. Vor diesem Hintergrund ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer - wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes lediglich unterstellten - Rückkehr Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte i. S. v. §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG zu befürchten hat. Geht es - wie hier - darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund (§ 3c AsylG), an den eine Verfolgung im Sinne des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3b Abs. 3 AsylG). An einem solchen fehlt es vorliegend. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als eine Person betrachten werden, die sich dem Militärdienst durch illegale Flucht ins Ausland entzogen hat, und der sie deshalb eine oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unterstellen (vgl. dazu Thüringer OVG, Urteil vom
- Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris). Wie ausgeführt ist der Kläger legal mit gültigem Reisepass und den erforderlichen Ausreisegenehmigungen und Visa aus Syrien ausgereist. Der Kläger hat daher - auch wenn er bei seiner Ausreise formal militärdienstpflichtig gewesen ist - aus der Sicht des syrischen Regimes kein illoyales Verhalten gezeigt, welches dessen militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft. Er ist, auch wenn er gerade volljährig und damit militärdienstpflichtig geworden war, legal aus Syrien ausgereist und wird - eine Rückkehr angesichts des subsidiären Schutzes nach wie vor nur unterstellt - dem syrischen Staat ggf. für den Militärdienst zur Verfügung stehen. Randnummer 77 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 79 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001370208