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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 979/16 B Beschluss Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Beschwerdefr

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Beschwerdefrist gegen die gerichtliche Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung Orientierungssatz

  1. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Beschwerdefrist von zwei Wochen gegen die gerichtliche Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG gehen die Vorschriften nach §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in §§ 66, 67 SGG vor. (Rn.12)
  2. Die Wiedereinsetzung setzt fehlendes Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis voraus. Ein Fehlen des Verschuldens wird u. a. vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  3. Juli 2016, S 41 SF 328/15 E, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  4. Juli 2016 (S 41 SF 328/15 E) und die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners werden als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (<LSG> L 7 AS 1298/13) streitig. Randnummer 2 Die vom Beschwerdeführer vertretene Klägerin erhob am
  5. April 2011 Klage (S 41 AS 1687/11) vor dem Sozialgericht Altenburg (SG). Sie begehrte unter Abänderung des Bescheides vom
  6. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. März 2011 für den Zeitraum vom
  8. Juli bis
  9. Dezember 2010 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 43,67 € monatlich zu zahlen. Die Beklagte verweigere die Zahlung der kompletten Kosten der Unterkunft unter Hinweis auf ihre Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft (KdU-Richtlinie), wonach nur 283,50 € zzgl. Heizkosten angemessen seien. Die KdU-Richtlinie der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG). Sie ließe kein schlüssiges Konzept erkennen. Mit Urteil vom
  10. August 2012 verurteilte das SG die Beklagte, der Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 2010 jeweils monatlich weitere 41,00 € als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung erhob die Beklagte am
  11. September 2012 Beschwerde beim LSG. Mit Beschluss vom
  12. August 2013 ließ das LSG die Berufung zu. Das Beschwerdeverfahren werde als Berufungsverfahren fortgesetzt (L 7 AS 1298/13). Mit Beschluss vom
  13. Mai 2014 bewilligte das LSG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH). Randnummer 3 Der Beschwerdeführer nahm zur Berufungsbegründung der Beklagten Stellung und führte aus, die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass ihre KdU-Richtlinie auf einem nachvollziehbaren Konzept beruhe. Sie habe auch die für eigene Feststellungen erforderliche Datengrundlage nicht zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Wohnung der Klägerin lägen mit Ausnahme der Baujahresklassen 1963 bis 1990 jeweils unter dem Mittelwert der Mietspiegelwerte. Mit weiterem Schriftsatz verwies er auf ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am
  14. September 2014, der um 11:20 Uhr begann, nahm die Beklagte die Berufung in diesem Verfahren und zwei weiteren Verfahren der Klägerin (L 7 AS 1296/13 und L 7 AS 1297/13) zurück. Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 AS 1296/13 war der Bewilligungszeitraum vom
  15. Januar bis
  16. Juni
  17. Die dortigen Schriftsätze des Beschwerdeführers entsprachen inhaltlich den Schriftsätzen in den Verfahren L 7 AS 1297/13 und L 7 AS 1298/
  18. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.044,90 € aus der Staatskasse erstattet. Randnummer 4 In seiner Kostenrechnung vom
  19. Oktober 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren (L 7 AS 1298/13): Randnummer 5 Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 310,00 € Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 200,00 € Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 11,40 € Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,66 € Pauschale für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 104,13 € abzüglich Vorschusszahlung vom
  20. Juli 2014 -392,70 € Gesamtbetrag 259,49 € Randnummer 6 Im Oktober 2014 veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Auszahlung der beantragten Vergütung. Randnummer 7 Hiergegen erhob der Beschwerdegegner Erinnerung und beantragte die Festsetzung der Vergütung auf 287,25 €. Die Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG sei lediglich in Höhe von ⅓ der Mittelgebühr (=103,33 €) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe drei kurze Schriftsätze verfasst; die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei angesichts der gängigen Probleme (Kosten der Unterkunft) ebenfalls unterdurchschnittlich, auch wenn die Klage beziffert wurde. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin werde durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Es müsse weiterhin berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Klägerin in einer Vielzahl gleich gelagerter Verfahren vertrete u.a. auch in dem Berufungsverfahren L 7 AS 1296/
  21. Sämtliche Klageverfahren, die bis in das Jahr 2010 zurückreichten, beträfen jeweils die Kosten der Unterkunft. Synergieeffekte rechtfertigten ein Absetzen der Gebühr. Die Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG sei in Höhe der hälftigen Mittelgebühr (=100,00 €) angemessen. Im Erörterungstermin, dessen Dauer sich dem Protokoll nicht entnehmen lasse, ließen sich keine Anhaltspunkte für einen durchschnittlichen Umfang und eine durchschnittliche Schwierigkeit entnehmen. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, es bestehe kein Anlass zur Gebührenkürzung der geltend gemachten Mittelgebühren. Die Schwierigkeit der Angelegenheit sei überdurchschnittlich gewesen. Es sei nicht nur lapidar um irgendwelche Kosten der Unterkunft, sondern um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der KdU-Richtlinie der Beklagten gegangen. Man sollte nicht nur die Schriftsätze zählen sondern auch den Inhalt zur Kenntnis nehmen. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
  22. Juli 2016, dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis zugestellt am
  23. Juli 2016 (dem Beschwerdegegner am
  24. Juli 2016), hat das SG die zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers auf 449,89 € festgesetzt. Randnummer 9 Hiergegen hat der Beschwerdeführer am
  25. August 2016 beim LSG Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG seien in Höhe der Mittelgebühr angemessen. Der Beschwerdegegner hat am
  26. Februar 2017 Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 287,25 € festzusetzen. Alle gefertigten Schriftsätze des Beschwerdeführers in den (oben genannten) Berufungsverfahren sowie in den jeweiligen NZB-Verfahren jeweils vom gleichen Tag seien bis auf die jeweiligen Aktenzeichens identisch. Randnummer 10 Mit Verfügung vom
  27. November 2018 hat die Berichterstatterin den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die beim Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde die Frist nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht wahrt. II. Randnummer 11 Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des
  28. Senats die Berichterstatterin des Senats. Randnummer 12 Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab
  29. August 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
  30. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erfolgt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 €. Randnummer 13 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristwahrend erhoben worden ist. Randnummer 14 Der Beschluss der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am
  31. Juli 2016 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG begann am
  32. Juli 2016 und endete am
  33. August 2016 bzw. wegen des Wochenendes spätestens am
  34. August
  35. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist die Beschwerde nicht beim SG eingegangen. Der Eingang der Beschwerde am
  36. August 2016 beim Thüringer Landessozialgericht wahrt angesichts der gesetzlichen Regelung in §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG die Frist nicht (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  37. November 2014 - L 6 SF 1191/14 B m.w.N., nach juris). Randnummer 15 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung richten sich hier nach Maßgabe der über § 73a Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG anwendbaren §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG, die als spezialgesetzliche Regelung den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in §§ 66, 67 SGG vorgehen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  38. Mai 2017 - L 6 AS 1225/16 B, nach juris). Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dem Beschwerdeführer, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn einer Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (Satz 2). Letzteres ist hier nicht der Fall. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der fachkundige Beschwerdeführer - auch nach dem Hinweis der Berichterstatterin vom
  39. November 2018 - nicht gestellt. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat sich hierzu überhaupt nicht geäußert. Im Übrigen bedarf der Beschwerdeführer - aufgrund einer Vielzahl von Verfahren im Kostenrecht zu unterstellender Rechtskenntnis bezüglich des Rechtsmittelgerichts - keines weitergehenden Schutzes. Insoweit war das Thüringer Landessozialgericht im Rahmen einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom
  40. Juli 2012 - B 13 R 280/12 B, nach juris) unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf das Kostenrecht übertragbar ist, auch nicht gehalten, im Rahmen des normalen Geschäftsganges außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen um den rechtzeitigen Eingang der vom Rechtsmittelführer beim unzuständigen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom
  41. Juli 2018 - L 1 SF 1175/16 B , Rn. 13 bis 19, nach juris). Randnummer 16 Über die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners, die ebenfalls außerhalb der Frist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG eingegangen ist, ist daher ebenfalls nicht zu entscheiden. Randnummer 17 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001370321

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