1 Nr. 4 Einfuhr 3). Der Annahme von Anstiftung steht es nicht entgegen, wenn der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt hat oder sogar selbst die Initiative zu der Tat ergriffen hatte (BGH, NStZ-RR 2018, 80, 81). Indes ist Vorsatz der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller Umstände. Der Täter muß daher wissen oder es zumindest billigend in Kauf nehmen, daß er Betäubungsmittel ins Inland verbringen läßt. Für einen juristischen Laien liegt es aber nicht ohne weiteres nahe, daß der Rauschgifterwerb auf dem Postwege im Ausland aus Rechtgründen mit einer höheren Strafe bedroht ist als ein solcher im Inland. Vor diesem Hintergrund bestand für den Angeklagten auch kein Anlaß, sich über den Herkunftsort der Drogenlieferung Gedanken zu machen, so daß ihm seine Einlassung, eine Lieferung aus dem Ausland nicht in sein Vorstellungsbild aufgenommen und diese Möglichkeit bei seiner Bestellung nicht ins Auge gefaßt zu haben, nicht zu widerlegen war. Randnummer 13 Die Versuchsstrafbarkeit für die Tathandlungen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergibt sich aus § 23 Abs. 1 StGB. Dies gilt auch für den Besitz, dessen Vergehenstatbestand keine Versuchsstrafbarkeit kennt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 BtMG). Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchshandlungen folgt allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts. Nach § 22 StGB liegt der Versuch einer strafbaren Handlung dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob seine Handlung nach seinem Tatplan ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu ihr steht (vgl. BGHSt 28, 162, 163; BGHR StGB § 22 Ansetzen 34). Beim Erwerb von Drogen über Postversand ist das Vorbereitungsstadium überschritten und, weil damit eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts einsetzt, bereits ein Versuch gegeben, wenn der Lieferant vereinbarungsgemäß die Sendung mit dem Rauschgift bei der Post im In- oder Ausland zur Weiterleitung an den Käufer aufgegeben hat (vgl. BayObLG, NStE Nr. 89 zu § 29 BtMG). Mit der Einlieferung bei der Post ist nach der Vorstellung beider Vertragspartner alles geschehen, um bei ungestörtem Fortgang, ohne daß es weiterer Handlungen des Täters bedürfte, die Verwirklichung des Tatbestands herbeizuführen (vgl. BGH, StV 1990, 408, 409; BGH, NStZ-RR 2004, 110, 111; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1217). In Fällen, in denen der Erfolg erst zu einem späteren Zeitpunkt an einem anderen Ort eintreten soll, liegt Versuch bereits dann vor, wenn der Täter das Geschehen „aus der Hand gegeben“ hat (S/S-Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 22 Rn. 42). Randnummer 14 Dem Angeklagten war auch die gute Qualität des bestellten Rauschgifts anzulasten. Jemand, der Umgang mit Betäubungsmitteln hat, ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder ohne zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben, ist bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommt (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 121; OLG München, NStZ-RR 2006, 55, 56; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 a Rn. 186). Gesichtspunkte, die für eine weniger gute Qualität gesprochen hätten, lagen hier nicht vor und waren auch für den Angeklagten nicht erkennbar. Randnummer 15 Dem versuchten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln kommt im Fall II 1 gegenüber dem zum Verbrechen erhobenen versuchten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) eine zur Charakterisierung des Gesamtunrechts relevante Bedeutung nicht mehr zu, sondern er geht in dem Verbrechenstatbestand auf (vgl. BGH, NStZ 1994, 548;
MG,
Weil das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters neben Art und Menge des jeweiligen Betäubungsmittels maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt werden (BGH, NStZ 2012, 339; BGH, StV 2013, 703), stellt bei der erforderlichen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die nur vergleichsweise geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge - weil unterhalb des „Durchschnittsfalles“ gelegen - vielmehr ein wesentliches Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles dar. Zu seinen Gunsten wirkte auch, daß das von dem Angeklagten erworbene Rauschgift lediglich zum Eigenverbrauch bestimmt war, weshalb durch die Betäubungsmittel andere Personen nicht gefährdet worden sind (vgl.
V 2004, 602, 603). Ferner fiel strafmildernd ins Gewicht, daß das Rauschgift vollständig sichergestellt werden konnte und damit nicht mehr in den Verkehr gelangt ist. Dies stellt angesichts des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (vgl.
Z-RR 2012, 153, 154; BGH, NStZ 2013, 50; BGH, Urt. v. 22.05.2014 - 4 StR 514/13; BGH, Beschl. v. 30.09.2014 - 2 StR 286/14; BGH, Beschl. v. 09.11.2016 - 2 StR 133/16; BGH, Beschl. v. 08.02.2017 - 3 StR 483/16). Daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, konnte sich hingegen nicht zu Gunsten des Angeklagten auswirken, weil dieser Umstand nicht auf sein Zutun zurückging, sondern lediglich einem glücklichen Zufall, nämlich der gelegentlichen Entdeckung des Rauschgifts bei einer Zollkontrolle, geschuldet war, so daß der fakultative Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB nicht angenommen zu werden vermochte. Schließlich war indes zum Vorteil des Angeklagten zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Rauschgift um eine sogenannte weiche Droge handelte, weil Cannabisprodukte auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen unteren Rang einnehmen. Der chronische Cannabiskonsum kann zwar zu einer psychischen Abhängigkeit führen oder erhebliche Psychosen bei dem Konsumenten verursachen oder verstärken. Bei dem Konsum von Cannabis kommt es aber nicht zu tödlich verlaufenden Intoxikationen, zu bedrohlich verlaufenden Überdosierungsfällen oder zu schwerwiegenden Entzugserscheinungen, die eine internistische Behandlung erfordern. Das Verlangen nach Cannabis ist zudem in aller Regel weniger stark als bei einer Abhängigkeit von Heroin, Opioiden, Kokain oder Barbituraten, weshalb die vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, daß die Tat sich so deutlich von den gewöhnlich vorhandenen Fällen abhebt, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29 a Abs. 2 BtMG gerechtfertigt erscheint. Randnummer 18 Im Fall II 2 war der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG zugrundezulegen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht. Randnummer 19 Ausgehend von den so gefundenen Strafrahmen hat das Gericht bei den konkret zu verhängenden Einzelstrafen und der dann zu bildenden Gesamtstrafe insbesondere folgende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe beachtet: Randnummer 20 Zu Gunsten des Angeklagten sprach neben seinem Geständnis und seiner Unbestraftheit, daß sich beide Taten auf Drogen mit einer geringeren Gefährlichkeit bezogen. Strafmildernd wirkte weiter, daß das Rauschgift sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden konnte. Zudem war zu bedenken, daß Erwerb und Besitz eines Betäubungsmittels zum Eigenverbrauch gegenüber den Tatbeständen des Betäubungsmittelstrafrechts, welche die Weitergabe von Betäubungsmitteln voraussetzen, erheblich milder zu beurteilen ist. Der unterschiedliche Unrechtsgehalt ist daher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BayObLG, StV 1998, 590, 591). Strafschärfend fiel hingegen ins Gewicht, daß der Angeklagte mit einer Mehrzahl verschiedener Betäubungsmittel Umgang hatte, bei denen im Fall II 1 die Untergrenze zur nicht geringen Menge um das 2,6fache überschritten wurde. Randnummer 21 Unter Abwägung der aufgezeigten und aller übrigen gemäß § 46 StGB maßgeblichen, für und wider den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht im Fall II 1 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie im Fall II 2 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Unter Berücksichtigung der zur Person des Angeklagten festgestellten Umstände wurde im Fall II 2 die Höhe eines Tagessatzes auf 70,00 Euro festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelfreiheitsstrafe und einer Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; BGH, Beschl. v. 20.11.2018 - 2 StR 372/18). Randnummer 22 Aus den verhängten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen. Der gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten. Die einzelnen Taten sind Ausfluß einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Hierbei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, ferner die Häufung der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, NStZ-RR 2017, 105, 107). Randnummer 23 Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person des Verurteilten und seiner Taten sowie unter besonderer Berücksichtigung des für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewichts des abgeurteilten Sachverhalts und der oben genannten Strafzumessungsgründe, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt, hielt das Gericht danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen, zur Erreichung aller Strafzwecke erforderlich, jedoch auch ausreichend. VI. Randnummer 24 Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht infolge des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks davon ausgeht, daß der Angeklagte bereits durch den Verlauf dieses Verfahrens und die Verhängung der Strafe so nachhaltig beeindruckt ist, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine einschlägigen Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Dabei war namentlich zu bedenken, daß der Angeklagte sozial eingeordnet ist und bei Vollstreckung der Strafe die Folgen für seine berufliche und soziale Existenz gravierend wären. Zugunsten des Angeklagten schlugen neben dem Zeitablauf sein umfassendes Geständnis und seine glaubwürdige Reue zu Buche, weil sich daraus eine nachträglich reduzierte Auflehnung gegen die Rechtsordnung sowie die Erwartung einer eher geringen Rückfallwahrscheinlichkeit entnehmen läßt. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wird nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so daß ihm schon deshalb, zumal angesichts des unterstützend wirkenden Drucks, der von der Bewährungszeit und der in dieser Zeit gegebenen Möglichkeit eines Widerrufs der Aussetzung ausgeht, ohne weiteres eine positive Kriminalprognose zugebilligt zu werden vermag. Randnummer 25 Auch gebietet hier nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Strafe. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15; BGH, NStZ 2001, 319; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 49; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rn. 14). Mit Rücksicht auf die angeführten, gravierenden Milderungsgründe ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wird, zumal die Möglichkeit der Strafaussetzung keinesfalls für bestimmte Gruppen von Straftaten (Rauschgiftdelikte) generell ausgeschlossen werden darf (vgl. BGH, NStE Nr. 27 zu § 56 StGB). VII. Randnummer 26 Eine förmliche Einziehung bezüglich der von der Polizei sichergestellten Betäubungsmittel war nicht erforderlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung unwiderruflich auf die Herausgabe des aufgefundenen Rauschgifts verzichtet hat (vgl. BGHSt 23, 253, 257; BayObLG, NStZ-RR 1997, 51; K/P/V-Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 51; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 469). VIII. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Randnummer 28 Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip hat ein verurteilter Angeklagter regelmäßig die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001370647
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