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SG Altenburg 1. Kammer S 1 EG 2364/15 Urteil Elterngeld - Einkommensberechnung - quartalsweise Anwesenheitszulagen - sonstige Bezüge - laufendes Arbei

Elterngeld - Einkommensberechnung - quartalsweise Anwesenheitszulagen - sonstige Bezüge - laufendes Arbeitsentgelt - Möglichkeit mehrerer regelmäßiger Zahlungszeiträume - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - keine Bindung der Beteiligten des Elterngeldverfahrens - Vertrauensschutz - keine Präklusion von Rechten bei unterlassener Anfechtung - sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahmefiktion - Betreiben des Verfahrens - bloßer Verweis auf Widerspruchsbegründung ausreichend Leitsatz

  1. Im Bemessungszeitraum quartalsweise neben dem Monatsgehalt gezahlte Anwesenheitszulagen erhöhen das Elterngeld; es gibt nicht nur einen regelmäßigen Zahlungszeitraum für laufenden Arbeitslohn (entgegen BSG vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R = SozR 4-7837 § 2c Nr 2). (Rn.25)
  2. Die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren bindet die Beteiligten des Elterngeldverfahrens auch dann nicht, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist (entgegen BSG vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R aaO; Anschluss an LSG München vom 16.1.2018 - L 9 EG 68/15). (Rn.26) Orientierungssatz
  3. Hatte der spätere Elterngeldberechtigte vor der Entscheidung des BSG vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R aaO nicht den geringsten Grund, gegen die Lohnsteueranmeldung seines Arbeitgebers vorzugehen, kann er im Nachhinein nicht wegen seiner Untätigkeit von Rechten präkludiert sein. (Rn.26)
  4. Ein "Betreiben des Verfahrens", welches die Rücknahmefiktion iS des § 102 Abs 2 S 1 SGG ausschließt, kann bereits dann anzunehmen sein, wenn der Kläger lediglich im Wesentlichen auf die Widerspruchsbegründung verweist - sofern daraus zu entnehmen ist, dass er weiter an dem dortigen rechtlichen Standpunkt festhält und keine sonstige fehlerhafte Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Tatsachen beanstandet und darüber hinaus keine wesentlichen neuen Tatsachen zur Begründung vorzubringen hat. (Rn.14) Tenor Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin für den
  5. bis
  6. Lebensmonat des am
  7. November 2014 geborenen Kindes I. M. H. höheres Elterngeld unter Berücksichtigung bezogener Erfolgsprämien und Anwesenheitszulagen bei der Ermittlung des elterngeldrechtlichen Einkommens im Bemessungszeitraum zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom
  8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Erfolgsprämien und Anwesenheitszulagen bei der Berechnung des Elterngeldes. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte im Dezember 2014 die Gewährung von Elterngeld für den
  10. bis
  11. Lebensmonat ihrer am
  12. November 2014 geborenen Tochter I. M. H.. Randnummer 3 Die Klägerin stand vor der Geburt des Kindes mindestens seit September 2013 in einem Arbeitsverhältnis. Vom
  13. September 2014 bis zum
  14. Januar 2015 bezog sie Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich 13 € und einen Arbeitgeberzuschuss hierzu in Höhe von täglich 44,13 €. Neben ihrem Gehalt bezog die Klägerin ab Februar 2014 monatliche Erfolgsprämien in unterschiedlicher Höhe, welche im Lohnsteuerabzugsverfahren als Einmalzahlungen behandelt wurden. Außerdem erhielt sie für die Monate April, Juni und September 2014 Anwesenheitszulagen in unterschiedlicher Höhe, welche ebenfalls im Lohnsteuerabzugsverfahren als Einmalzahlungen behandelt wurden. Die Erfolgsprämien wurden gemäß Ziffer 4.2 der Anlage 3 des Arbeitsvertrages der Klägerin aufgrund betrieblicher Vereinbarung zusätzlich zum Gehalt gezahlt. Die Anwesenheitszulage wurde gemäß Ziffer 3.
  15. der Anlage 2 des Arbeitsvertrages als zusätzliche Sondervergütung zum laufenden Entgelt gezahlt. Im Arbeitsvertrag wurde sie als Einmalbezug bezeichnet. Die Auszahlung sollte jeweils zum Quartalsende mit der entsprechenden Monatsabrechnung erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag (Blatt 46 bis 55 der Akte der Beklagten) verwiesen. Randnummer 4 Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom
  16. Januar 2015 Elterngeld für den
  17. bis
  18. Lebensmonat des Kindes. Für den
  19. Lebensmonat setzte sie die Höhe aufgrund der Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss hierzu auf 0 € fest. Bei der Ermittlung des elterngeldrechtlichen Bruttoeinkommens berücksichtigte sie die oben genannten Erfolgsprämien und Anwesenheitszulagen nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid (Blatt 31 bis 36 der Akte der Beklagten) verwiesen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, die monatlichen Erfolgsprämien und die Anwesenheitszulagen seien bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, da es sich um regelmäßige Zuflüsse ihres Arbeitgebers handele. Die Bezeichnung durch den Arbeitgeber spiele insofern keine Rolle, es komme nur auf die Qualifikation als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes an. Es handelte sich um regelmäßige Zahlungen, die zum festen Bestandteil des Gehaltes gehörten. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  20. Juli 2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der ab dem
  21. Januar 2015 geltenden gesetzlichen Regelung seien alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln. Auch monatlich oder im Zwei-Monats-Rhythmus geleistete Zahlungen, die steuerrechtlich als sonstiger Bezug behandelt würden, seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht anzurechnen. Das Gesetz stelle nunmehr klar, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge sich allein nach den lohnsteuerlichen Vorgaben richte. Vorliegend werde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den elterngeldrelevanten Verdienstabrechnungen durch den Arbeitsvertrag bestätigt, in dem die Zahlungen als sonstige Leistungen bzw. Sondervergütung (Einmalzahlung) bezeichnet würden. Randnummer 5 Dagegen richtet sich die am
  22. August 2015 erhobene Klage. Nachdem die Klage trotz wiederholter Erinnerung nicht begründet worden ist, hat das Gericht die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom
  23. Februar 2017, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am
  24. Februar 2017, aufgefordert, die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Klägerin sich beschwert fühlt. Am
  25. Mai 2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, eine ausführliche Klagebegründung werde im Laufe der kommenden Woche zugehen. Krankheitsbedingt könne der sich in Bearbeitung befindende Schriftsatz zuvor nicht fertig gestellt werden. Im Wesentlichen sei zur Begründung der Klage allerdings auf die Ausführungen der Klägerin im außergerichtlichen Schriftverkehr zu verweisen. Die Klagebegründung, mit der die Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und vertieft werden, ist dann am
  26. Mai 2017 bei Gericht eingegangen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom
  27. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  28. Juli 2015 dahingehend abzuändern, dass bei der Bewilligung von Elterngeld für das Kind I. M. H. die monatlichen Erfolgszahlungen und ausgezahlten Anwesenheitszulagen in die Berechnungsgrundlage mit einbezogen werden. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Klagerücknahmefiktion vorliegen. Im Übrigen hält sie an ihrer bisherigen Auffassung fest und sieht sich darin durch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Das Gericht hat nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 14 Die Klage gilt nicht nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen. Nach dieser Vorschrift gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Vorliegend ist das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung hierzu betrieben worden. Wird vom Gericht die Vorlage einer Klagebegründung verlangt, muss die klägerische Stellungnahme grundsätzlich hinreichend substantiiert sein, was ein Mindestmaß an Sach- und Rechtsvortrag voraussetzt; es genügt nicht, wenn der Kläger lediglich sein Interesse an einer Fortführung des Verfahrens begründet oder von mehreren Verfahrenshandlungen nur diejenige vornimmt, die zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten offensichtlich nur von untergeordneter Bedeutung ist (Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  29. Auflage 2017, § 102 SGG, Rn. 79 m. w. N.). Die dreimonatige Frist endete vorliegend am
  30. Mai
  31. Am letzten Tag der Frist hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nur eine ausführliche Klagebegründung angekündigt, was nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht ausreichend ist, sondern auch im Wesentlichen auf die Widerspruchsbegründung verwiesen. Daraus ist zu entnehmen gewesen, dass die Klägerin weiter an dem dortigen rechtlichen Standpunkt festhält und keine sonstige fehlerhafte Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Tatsachen beanstandet und darüber hinaus keine wesentlichen neuen Tatsachen zur Begründung vorzubringen hat. Da die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung ihren Standpunkt bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, genügt dies vorliegend. Es kann keinen Unterschied darstellen, ob eine substantiierte Widerspruchsbegründung wiederholt oder wie hier darauf verwiesen wird. Randnummer 15 Der Bescheid der Beklagten vom
  32. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 16 Die Entstehung eines Anspruchs auf Elterngeld ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht strittig. Die Klägerin erfüllt die in § 1 Abs. 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der bis zum
  34. Dezember 2014 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen. Die Anwendbarkeit dieser Fassung ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der ab dem
  35. Januar 2015 geltenden Fassung, wonach für die vor dem
  36. Januar 2015 geborenen Kinder § 1 in der bis zum
  37. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Randnummer 17 Die Höhe des Elterngeldes wurde von der Beklagten zu niedrig festgesetzt. Die von der Klägerin bezogenen Erfolgsprämien und Anwesenheitszulagen wurden zu Unrecht nicht berücksichtigt. Randnummer 18 Auch für die Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist im Wesentlichen das bis zum
  38. Dezember 2014 geltende Recht (im Folgenden: a. F.) heranzuziehen. Dies gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 3 lediglich nicht für § 2 c Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BEEG. Randnummer 19 Nach § 2 Abs. 1 BEEG a. F. wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (Satz 1). Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (Satz 2). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2 c bis 2 f aus der die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus – unter anderem – nicht selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommen-Steuergesetzes (EStG), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2 b BEEG a. F. hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wie bei der Klägerin, vor der Geburt höher als 1.200,00 € war, sinkt der Prozentsatz nach § 2 Abs. 2 BEEG a. F. von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 €, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200,00 € überschreitet, auf bis zu 65 %. Nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Im Fall der Klägerin, die nur Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bezog, handelt es sich grundsätzlich um die zwölf Kalendermonate vor November
  39. Wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeldes während des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt verlagert sich der Bemessungszeitraum gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a. F. um zwei Kalendermonate in die Vergangenheit. Die Heranziehung des Bemessungszeitraumes von September 2013 bis August 2014 durch die Beklagte ist insofern zutreffend. Randnummer 20 Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum wurde von der Beklagten dagegen zu niedrig angesetzt. Nach § 2 c Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2 e und 2 f BEEG a. F. das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach dem hier gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG anwendbaren § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem
  40. Januar 2015 geltenden Fassung werden Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zuvor geltende Regelung bestimmte, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Durch den Verweis auf die lohnsteuerlichen Vorgaben wollte der Gesetzgeber die gewünschte Anbindung an das formelle und materielle Lohnsteuerrecht sicherstellen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  41. Dezember 2017, Az. B 10 EG 7/17 R, Rn. 25, juris). Es handelt sich um eine Klarstellung, die bereits der vorherigen Fassung deutlich zu entnehmen war (vgl. a. a. O., Rn. 22 ff. sowie Urteil vom
  42. August 2011, Rn. 32, juris). Randnummer 21 Laufender Arbeitslohn ist Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, während sonstige Bezüge Arbeitslöhne sind, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden (vgl. BSG, Urteil vom
  43. Dezember 2009, Az. B 10 EG 3/09 R, Rn. 30 f. m. w. N.; Bundesfinanzhof, Beschluss vom
  44. Mai 1998, Az. VI B 275/97, Rn. 3; Eisgruber, in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz,
  45. Auflage 2018, § 38 a EStG, Rn. 4 f.). Randnummer 22 Danach waren die ab dem zweiten Monat der Beschäftigung bei der E. K. GmbH, das heißt ab Februar 2014, der Klägerin zugeflossenen Erfolgsprämien aufgrund der regelmäßigen monatlichen Zahlung laufender Arbeitslohn. Es ist im Hinblick auf das Kriterium der Regelmäßigkeit unschädlich, das sie nicht immer gleich hoch waren (vgl. BSG a. a. O.). Der laufende Arbeitslohn kann der Höhe nach durchaus schwanken; das Kriterium der Regelmäßigkeit bezieht sich nicht auf die Höhe, sondern auf die wiederholte Gewährung, im Gegensatz vor allem zur Einmaligkeit der Gewährung (BSG, Urteil vom
  46. März 2014, Az. B 10 EG 14/13 R, Rn. 21 m. w. N., juris). Randnummer 23 Nichts anderes gilt für die Anwesenheitszulagen. Denn auch dann, wenn Leistungen nicht im Monatsturnus, sondern wie hier quartalsweise erfolgen, ändert dies nichts an ihrer Regelmäßigkeit und am Charakter einer laufenden Zahlung (a. a. O., Rn. 35). Eine ausdrückliche Anordnung, dass Regelmäßigkeit einer Zahlung nur dann vorliegt, wenn die Zahlung in ausnahmslos jedem Abrechnungszeitraum zur Auszahlung kommt, ist weder § 39b EStG noch den LStR zu entnehmen (a. a. O. Rn. 21). Randnummer 24 Aus den Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens ergibt sich vorliegend keine Besonderheit. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften lediglich Auslegungshilfe, haben aber keine bindende Wirkung (BSG, Urteil vom
  47. Dezember 2017, Az. B 10 EG 7/17 R, Rn. 27, 33). Maßgeblich sind insoweit im Übrigen die zum Zeitpunkt der Lohnzahlung geltenden Richtlinien (vgl. BSG a. a. O., Rn. 33 und Dau, jurisPR-SozR 11/2017 Anm. 5). Ein Ausschluss der Berücksichtigung von monatlich gezahlten Erfolgsprämien und quartalsweise gezahlten Anwesenheitszulagen lässt sich diesen nicht entnehmen. Zu den sonstigen Bezügen gehörten nach R 39 b.2 Abs. 2 Satz 2 der im Bemessungszeitraum geltenden Lohnsteuerrichtlinie insbesondere
  48. und
  49. Monatsgehälter (Nr. 1), einmalige Abfindungen und Entschädigungen (Nr. 2), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Nr. 3), Jubiläumszuwendungen (Nr. 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr. 5), Vergütungen für Erfindungen (Nr. 6), Weihnachtszuwendungen (Nr. 7) und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, wobei Nachzahlungen auch vorliegen, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (Nr. 8). Selbst wenn man die hier strittigen Zahlungen als Gratifikationen ansehen wollte, fehlt es an dem Kriterium der nicht fortlaufenden Zahlung. Randnummer 25 Die nunmehr vom Bundessozialgericht vertretene Auffassung, zu den sonstigen Bezügen gehörten all jene Entgeltzahlungen, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abwichen, wobei es nur einen regelmäßigen Zahlungszeitraum für laufenden Arbeitslohn geben könne (BSG, Urteil vom
  50. Dezember 2017, Az. B 10 EG 7/17 R, Rn. 31 f., juris) überzeugt nicht. Diese Auslegung entspricht nicht dem oben dargestellten steuerrechtlichen Begriffsverständnis des laufenden Arbeitslohnes, der auf die Regelmäßigkeit innerhalb eines Kalenderjahres abstellt (vgl. oben). Insoweit beruht die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf einer spezifisch elternrechtlichen Auslegung (vgl. BSG, Urteil vom
  51. März 2014, Az. B 10 EG 14/13 Rn. 35, juris; a. A. BSG vom
  52. Dezember 2017, Az. B 10 EG 7/17 R, Rn. 32, juris). Randnummer 26 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus einer Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber (entgegen BSG, Urteil vom
  53. Dezember 2017, Az.: B 10 EG 7/17 R, Rn. 34 ff.; wie hier Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  54. Januar 2018, Az. L 9 EG 68/15, Rn. 97 ff., juris; kritisch auch Schütz, in: jurisPR-SozR 7/2018 Anm. 4). Die Neufassung des BEEG zum
  55. Januar 2015 verdeutlicht gerade, dass maßgeblich für die Abgrenzung nicht die tatsächliche Handhabung durch den Arbeitgeber unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Richtigkeit sein soll. So wurde die bisherige Fassung von § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, ersetzt durch die Formulierung, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht berücksichtigt werden (Bayerisches Landessozialgericht a. a. O., Rn. 98). Zudem wurde § 2 c Abs. 2 BEEG ein neuer Satz 2 angefügt, der ausdrücklich klar stellt, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitgeberbescheinigungen nur eine Vermutung spricht (a. a. O.). Auch in der Gesetzesbegründung gibt es keinen Anhaltspunkt für die jetzt geäußerte Auffassung des Bundessozialgerichtes, die nah an der absoluten Verbindlichkeit der Bescheinigungen liegt (a. a. O.). Nach der jetzt vom Bundessozialgericht vertretenen Rechtsauffassung müsste zudem der Elterngeldberechtigte die Lohnsteueranmeldung anfechten, um im Elterngeldrecht das richtige Ergebnis zu erzielen. Insofern bestehen aber bereits Zweifel, ob Einspruchsbehörden und Finanzgerichte bei dem Begehren, bestimmte Bezüge als laufenden Arbeitslohn statt als sonstige Bezüge zu behandeln, überhaupt eine hinreichende Beschwer der jeweils Betroffenen sehen würden, denn im Lohnsteuerrecht stellt sich die Behandlung als sonstiger Bezug günstiger da als die als laufender Arbeitslohn (Bayerisches Landessozialgericht, a. a. O., Rn. 102). Zudem wäre ein Rechtsbehelf gegen die Lohnsteueranmeldung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Elterngeldgewährung häufig schon verfristet (a. a. O., Rn. 103). Der Klägerin vorhalten zu wollen, sie habe die Lohnsteueranmeldungen aus 2014 anfechten können, wäre auch im Lichte des Rechtsstaatsprinzips fragwürdig. Die Klägerin hatte nämlich nicht den geringsten Grund, gegen die Lohnsteueranmeldungen vorzugehen, da zum einen sich die Behandlung als sonstige Bezüge, wie ausgeführt, günstig auswirkt, und zum anderen ohnehin eine Korrektur, sofern notwendig, ohnehin bald mit der endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a. a. O., Rn. 106). Der einzige Grund, warum die Klägerin – bei Ex-Post-Betrachtung nach dem
  56. Dezember 2017 – hätte intervenieren sollen, ist die für sie ungünstige Behandlung der sonstigen Bezüge im Elterngeldrecht; diese Komponente hat sich aber; wenn überhaupt, erst am
  57. Dezember 2017 aufgetan, und vorher musste die Klägerin davon ausgehen, auf die fehlerhafte Praxis durch ihre Arbeitgeber komme es im Verfahren der Elterngeldgewährung in keiner Weise an (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a. a. O., Rn. 106). Wenn jemandem vorgehalten werden soll, er habe eine Abhilfemöglichkeit nicht ergriffen und deswegen sei er von Rechten präkludiert, dann muss der Betroffene wenigstens die Möglichkeit gehabt haben zu erkennen, welches Risiko er eingeht, wenn er untätig bleibt; die Betroffenen konnten im Fall der vorliegenden Art jedoch schlechterdings nicht wissen und nicht einmal ansatzweise erahnen, dass ein finanzgerichtliches Vorgehen notwendig sein würde, um einen in weiter Ferne liegenden Elterngeldanspruch zu sichern (a. a. O.). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 29 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Randnummer 30 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Randnummer 31 Thüringer Landessozialgericht Randnummer 32 Postfach 900430 Justizzentrum - Rudolfstraße 46 99107 Erfurt 99092 Erfurt, Randnummer 33 schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form einzulegen. Randnummer 34 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Randnummer 35 Sozialgericht Altenburg Postfach 1662 Pauritzer Platz 1 04590 Altenburg 04600 Altenburg, Randnummer 36 schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingelegt wird. Randnummer 37 Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und entweder von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantwortenden Personen auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV, BGBl I 2017, 3803). Randnummer 38 Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Randnummer 39 Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Altenburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Randnummer 40 Wohlfart Randnummer 41 Richter am Sozialgericht Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001372044

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