VerfGH Weimar: Zurückweisung einer Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Entscheidung über Anhörungsrüge in regulärer Besetzung - Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge in Verfahren vor dem VerfGH kann offen bleiben - jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 88 Abs 1 S 1) - sowie zur Auslegung des § 24 FinAusglG TH 2013 Leitsatz 1. Über eine Anhörungsrüge gegen eine seiner Entscheidungen entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof mangels einer speziellen Regelung in der regulären Besetzung. (Rn.5) 2. Der Verfassungsgerichtshof ist bei einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur zur Prüfung solcher Vorschriften befugt, gegen die die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erhoben wurde. (Rn.10) 3. Es ist hinreichend, dass der Gesetzgeber selbst die Finanzierung des Landesausgleichsstocks und die Tatbestände der Mittelverwendung geregelt hat; weder der Vorbehalt des Gesetzes noch der Bestimmtheitsgrundsatz verlangen weitergehende formelle gesetzliche Regelungen. (Rn.13) Orientierungssatz 1. Zu Ls 1: Entsprechend der einhelligen fachgerichtlichen Rspr zur Besetzung der Richterbank bei Entscheidungen über Anhörungsrügen (vgl BVerwG, 17.08.2007, 8 C 5/07 <juris Rn 2f>; BGH, 28.07.2005, III ZR 443/04 <juris Rn 3>; vgl auch BVerfG, 10.04.2018, 1 BvR 1236/11 <juris Rn 160>) ist der VerfGH nicht gehindert, in anderer Besetzung als in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss zu entscheiden. (Rn.5) 2. Ob eine Anhörungsrüge entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VerfGH (vgl VerfGH Weimar, 31.08.2011, 26/10; siehe aber auch VerfGH Leipzig, 18.09.2017, Vf. 2-IV-17 <juris Rn 4> mwN; VerfG Dessau-Roßlau, 25.01.2015, LVG 5/15 <juris Rn 2f> mwN; VerfG Potsdam, 13.04.2012, 32/11 <Rn 7> mwN; BVerfG, 01.02.2017, 2 BvR 2148/16 <juris Rn 2> mwN) auch in verfassungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt ist. (Rn.7) (Rn.8) 3. Zu Ls 2: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art 88 Abs 1 S 1 Verf TH ) ist nicht verletzt, wenn das Gericht Parteivortrag zur Verfassungsmäßigkeit von Normen übergeht, weil die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - insoweit nicht in zulässiger Weise erhoben war. (Rn.10) 4. Zu Ls 3: 4a. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt über die klassische Eingriffskonstellation hinaus auch für den Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung, soweit diese mit Eingriffen in Grundrechte oder vergleichbare Verfassungspositionen verbunden ist. Die Frage eines Parlamentsvorbehalts orientiert sich am Wesentlichkeitsgedanken. Als wesentlich sind im Bereich der Leistungsgewährung insbesondere solche Regelungen anzusehen, welche strukturelle Entscheidungen über staatliche Leistungen enthalten. Vergleichbare Grundsätze gelten aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art 91 Abs 1 Verf TH im Bereich der finanziellen Leistungsbeziehungen zwischen Land und Kommunen nach Art 93 Abs 1 Verf TH. (Rn.12) 4b. Ausgehend von der vorgesehenen Mittelverwendung ( § 24 Abs 2 FinAusglG TH 2013) ist der Landesausgleichsstock ein Fonds, auf den bei Haushaltsnotlagen zurückgegriffen werden kann und durch den bestimmte Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit gefördert werden können. Insoweit ist es hinreichend, dass der Gesetzgeber die Finanzierung des Landesausgleichsstocks und die Tatbestände der Mittelverwendung geregelt hat. (Rn.13) 4c. Zudem bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Begriffs der "Härte" iSd § 24 Abs 2 Nr 3 FinAusglG TH 2013. Insoweit handelt es sich um einen häufig verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff, der eine hinreichende Konkretisierung durch die fachgerichtliche Rechtsprechung erfahren hat. Dem Gebot der Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen steht nicht entgegen, dass eine Norm auslegungsbedürftig ist oder unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln enthält (zu den Voraussetzungen einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots siehe VerfGH Weimar, 21.05.2014, 13/11 <juris Rn 146>). (Rn.14) (Rn.15) 5. Zur Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als teils unzulässig, iÜ unbegründet siehe Beschluss des VerfGH Weimar vom 07.03.2018, 1/14. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 7. März 2018, 1/14, Beschluss Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf durch die § 24, § 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10; im Folgenden: ThürFAG 2013) gerügt. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 7. März 2018 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, wobei er sie - soweit sie sich gegen § 24 ThürFAG 2013 richtete - für unzulässig, im Übrigen für unbegründet hielt. Randnummer 3 Gegen den Ausspruch der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich die mit anwaltlichem Schreiben vom 5. April 2018 erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin. Sie hält diese für zulässig und für begründet. Der Verfassungsgerichtshof habe wesentlichen Vortrag zu den Regelungen in § 24 ThürFAG 2013 nicht in seiner Entscheidung berücksichtigt. So sei die Vorschrift als zu unbestimmt gerügt worden, worauf der Verfassungsgerichtshof nicht eingehe. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen § 24 Abs. 2 Nr. 3 ThürFAG 2013 und den übrigen Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes. Die mangelnde Bestimmtheit des § 24 Abs. 2 Nr. 3 ThürFAG 2013 führe aufgrund der Verweisung in § 29 Abs. 3 ThürFAG 2013 auch zu dessen Nichtigkeit. Auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, welche Gegenstände der Gesetzgeber selbst regeln müsse, sei hingewiesen worden. Randnummer 4 Die Anhörungsberechtigten haben von einer Stellungnahme abgesehen. II. Randnummer 5 Der Verfassungsgerichtshof ist nicht gehindert, in anderer Besetzung als in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss zu entscheiden. Dies entspricht der einhelligen fachgerichtlichen Rechtsprechung, einschließlich derjenigen der obersten Bundesgerichte, zur Besetzung der Richterbank bei Entscheidungen über Anhörungsrügen (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2007 - 8 C 5/07-, juris Rn. 2 f., hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 1 BvR 2476/07 [nicht zur Entscheidung angenommen]; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -, juris Rn. 3; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 -, juris Rn. 160). Diese fachgerichtliche Rechtsprechung ist auf der Grundlage der fachgerichtlichen Verfahrensordnungen ergangen, auf die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 12 S. 1 ThürVerfGHG für das verfassungsgerichtliche Verfahren ergänzend zurückgreift. III. Randnummer 6 Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, da sie jedenfalls unbegründet ist. Randnummer 7 1. Ob eine Anhörungsrüge überhaupt als statthafter Rechtsbehelf gegen eine verfassungsgerichtliche Entscheidung in Betracht kommt, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung streitig (vgl. nur SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 2-IV-17 -, juris Rn. 4 m. w. N.; LVerfG LSA, Beschluss vom 25. Januar 2015 - 5/15 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.; VerfG Bbg, Beschluss vom 13. April 2012 - 32/11 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die fehlenden Rechtsbehelfe gegen seine Entscheidungen und mit dem Argument, dass die Regelungen über die Anhörungsrüge (etwa in § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 321a der Zivilprozessordnung) für fachgerichtliche Verfahren vorgesehen sind, eine solche bislang für unzulässig gehalten (vgl. nur Beschluss vom 31. August 2011 - 26/10 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 13. November 2008 - 17/08 u. a. -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks). Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. Kammerbeschluss vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Randnummer 8 2. Ob eine Anhörungsrüge entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch in verfassungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt ist. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.