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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 U 478/18 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - psychische Einwirkung -

Obsah (4)§ 2§ 87§ 105§ 8

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - psychische Einwirkung - persönliche Nähebeziehung - Bereitschaftsdienst in der Klinik - Konfrontation mit plötzlichem Tod des Sohnes

§ 2Nr.

17). Randnummer 20 Nach Auswertung des Akteninhalts und insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am

  1. Oktober 2018 steht für den Senat folgender Geschehensablauf am Abend des
  2. Mai 2013 fest: Randnummer 21 Die Klägerin hatte an diesem Abend als Radiologieassistentin Bereitschaftsdienst und erhielt nach 21.00 Uhr die Mitteilung, dass zwei sogenannte Polytraumen eingeliefert werden. Nach Einlieferung ins Klinikum wurde der erste Verletzte im Schockraum von Ärzten untersucht und anschließend unter anderem von der Klägerin in einen benachbarten Raum zwecks Erstellung eines CT verbracht. Dort erstellte diese in Zusammenarbeit mit der Zeugin Dr. R. die angeordneten bildgebenden Befunde. In diesem Zusammenhang identifizierte die Klägerin den Verletzten als Freund ihres Sohnes. Sie verspürte eine steigende innere Unruhe, da sie sich Gedanken darüber machte, ob auch ihr Sohn in den Unfall involviert war. Eine telefonische Kontaktaufnahme zu ihrem Sohn scheiterte. Nach Abschluss der CT-Untersuchung musste der Erstverletzte zur Verlegung in eine andere Klinik vorbereitet werden und wurde zu diesem Zweck von der Klägerin und einer weiteren Schwester zurück in den Schockraum gebracht. Beim Betreten des Schockraumes wurde die Klägerin mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Sohn konfrontiert. Dieser war, nachdem die Klägerin den Schockraum mit dem Erstverletzten zwecks Erstellung eines CT verlassen hatte, ins Klinikum eingeliefert, in den Schockraum verbracht worden und dort verstorben. Weder die Zeugin Dr. R. noch andere Personen, die den Zweitverletzten als Sohn der Klägerin entweder erkannt oder auf andere Weise von seiner Einlieferung erfahren hatten, unterrichteten die Klägerin vor Betreten des Schockraumes darüber, dass ihr Sohn der Zweitverletzte und zwischenzeitlich verstorben war. Randnummer 22 Der festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den im Kern widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin und der Zeugin Dr. R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  3. Oktober
  4. Sie haben den festgestellten Sachverhalt plausibel dargelegt. Abweichungen in einzelnen Punkten (zum Beispiel, ob die Klägerin ihren Sohn versucht hat anzurufen, wie die Zeugin Dr. R. ausführte, während die Klägerin angab, einen Anruf befürchtet zu haben), unterstreichen den Wahrheitsgehalt der Angaben im Kerngeschehen nur. Denn jede Erinnerung an ein Geschehen ist fehleranfällig. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin Dr. R. und der Klägerin bestehen nicht. Soweit aus den Angaben im Verwaltungsvorgang - insbesondere der Unfallmeldung durch die Klägerin vom
  5. Juli 2014 und der Unfallhergangsschilderung im Rahmen der Begutachtung durch die Diplom-Psych. W. und D. vom
  6. Januar 2015 - sich entnehmen lässt, dass sich die Klägerin nach erfolgter Information über den Tod ihres Sohnes mit der Zeugin Dr. R. in die Notaufnahme ohne gleichzeitige Verbringung des Erstverletzten begab um ihren Sohn zu sehen, hat sich dies in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Diese früher gemachten Angaben begründen keine durchgreifenden Zweifel an dem jetzt festgestellten Sachverhalt, denn eine eingehende Ermittlung des Geschehens ist erst in der Beweisaufnahme vor dem Senat erfolgt. Der schriftlichen Unfallanzeige der Klägerin vom
  7. Juli 2014 mangelt es zudem an einer durchgehenden zeitlichen Einordnung. Zur Versorgung und Verbringung des Erstverletzten äußert sich die Klägerin in der Unfallanzeige überhaupt nicht. Randnummer 23 Zwar hat die Klägerin damit zum Zeitpunkt der Konfrontation mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Sohn eine versicherte Tätigkeit verrichtet, denn sie verbrachte in diesem Moment zusammen mit einer anderen Schwester den Erstverletzten zurück in den Schockraum. Sie war damit zu diesem Zeitpunkt als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom
  8. April 2014 - B 2 U 26/12 R,

§ 87Nr.

3, Rn. 16) dem Grunde nach bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Denn sie erfüllte mit der Verbringung des Erstverletzten in den Schockraum zurück eine Hauptpflicht aus ihrem Beschäftigungsverhältnis. Sie war in das Unternehmen Klinikum eingegliedert, dem die Ergebnisse dieser Verrichtung unmittelbar zuzurechnen waren. Randnummer 24 Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles scheidet aber aus, weil es an einer versicherten Einwirkung fehlt. Unter Einwirkung (als Kurzbezeichnung für ein von außen kommendes, zeitlich begrenzt einwirkendes Unfallereignis) ist die durch einen solchen Vorgang ausgelöste Änderung des physiologischen Köperzustandes zu verstehen, die von dem (möglicherweise zeitnah danach eintretenden) Gesundheitserstschaden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R; Sächsisches LSG, Urteil vom

  1. Mai 2017 – L 6 U 213/15, jeweils nach Juris). Auf die Klägerin wirkte die unmittelbare Konfrontation mit ihrem verstorbenen Sohn ein. Zwar können sich Einwirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand beschränken. Die Einwirkung muss jedoch durch die versicherte Verrichtung verursacht sein. Eine Verursachung im Sinne einer reinen Wirkursächlichkeit reicht nicht aus. Vielmehr ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob die festgestellte Wirkung einer versicherten Ursache nach Eigenart und Entstehungsweise dem durch die versicherte Ursache eröffneten Schutzbereich eines Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit unterfällt und damit der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung eingreift. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll. Auf dieser Stufe ist allein die Rechtsfrage zu beantworten, ob die festgestellte Wirkung einer versicherten Ursache nach Eigenart und Entstehungsweise, ggf. unter Berücksichtigung anderer unversicherter, festgestellter hinreichender oder notwendiger Ursachen, dem durch die versicherte Ursache eröffneten Schutzbereich eines Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit unterfällt. Es geht hier also nicht um Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, sodass auch kein Beweisgrad gilt, sondern um rechtliche Subsumtion und juristische Zurechnungsbewertung (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R , Juris). Die Schutzzwecke der Beschäftigtenversicherung und ihre Stellung im Rechtssystem begrenzen den Anwendungsbereich des Versicherungstatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Zweck der Beschäftigtenversicherung (vgl. dazu eingehend BSG, Urteil vom
  2. Mai 2012 – B 2 U 8/11 R = BSGE 111, 37-51) ist vor allem anderen der umfassende Unfallversicherungsschutz aller Beschäftigten vor und bei Gesundheitsschäden (oder Tod) infolge der Verrichtung der Beschäftigung, unabhängig davon, ob ein anderer den Unfall überhaupt mitverursacht und ggf. dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Die Versicherung zielt primär auf die Verhütung von Gesundheitsschäden und Tod infolge der Gefahren ab, denen die Beschäftigten gerade durch die Verrichtung der Beschäftigung in Eingliederung in den fremdbestimmten Unternehmensbereich ausgesetzt sind (Prävention nach §§ 14 ff SGB VII). Ferner wird ihnen, falls die Prävention versagt, bei Gesundheitsschäden eine umfassende medizinische Rehabilitation sowie berufliche und soziale Teilhabe gesichert. Zudem werden sie gegen die wirtschaftlichen Folgen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit geschützt. Bei unfallbedingtem Tod sollen auch ihre Familienangehörigen gegen den Unterhaltsverlust abgesichert werden. Daneben soll die Beschäftigtenversicherung auch den Betriebsfrieden nach Unfällen infolge der Verrichtung der Beschäftigung schützen, wenn umstritten sein könnte, ob der Unternehmer (oder ein ihm gesetzlich gleichgestellter Dritter) den Gesundheitsschaden oder den Tod mitverursacht und ggf. dabei rechtswidrig und fahrlässig oder sogar grob fahrlässig gehandelt hat und dem Verletzten deswegen nach Zivilrecht/Arbeitsrecht haftet. Da die Versicherung dem Verletzten die Schadensfolgen weitgehend ausgleicht, besteht insoweit kein Bedarf für einen Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und dem Unternehmer (oder ihm gleichgestellten Dritten), wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hat. Deshalb entzieht das SGB VII dem Verletzten insoweit seine ggf. nach Zivilrecht entstandenen Schadensersatzansprüche (einschließlich der Schmerzensgeldansprüche) gegen den Unternehmer (§§ 104 bis 109 SGB VII). Schließlich bezweckt sie auch eine gerechte Lastenverteilung unter den beitragszahlenden Unternehmern, die durch ihre Umlagebeiträge zu ihrer Berufsgenossenschaft den Versicherungsschutz in der Beschäftigtenversicherung bezahlen. Ein Unternehmer, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig mitverursacht hat, haftet dem Unfallversicherungsträger (also mittelbar auch den anderen Unternehmern) auf Ersatz der Ausgaben für Versicherungsleistungen an den Verletzten (§§ 110 bis 113 SGB VII). Die Beschäftigtenversicherung hat also in diesem Sinne und in diesen Grenzen eine möglicherweise gegebene zivilrechtliche Haftung der Unternehmer (oder gleichgestellter Dritter) gegenüber den Beschäftigten aus Gefährdungshaftung, Delikt oder aus der Verletzung von arbeitsrechtlichen Schutz- oder Fürsorgepflichten ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R = BSGE 87, 224 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 41; BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R = BSGE 98, 285 =

§ 105Nr.

2, Rn. 16 ff). Sie versichert im genannten Sinn die Beschäftigten unter weitgehendem Ausschluss ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche nur gegen solche Gesundheits- und Lebensgefahren, die sich spezifisch daraus ergeben, dass sie Tätigkeiten für einen anderen unter Eingliederung in dessen Tätigkeit und nur zu dessen unmittelbarem Vorteil verrichten. Randnummer 25 So verhält es sich hier jedoch nicht. Die gesetzliche Unfallversicherung soll nicht vor den Gefahren schützen, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass die berufliche Tätigkeit der Klägerin keinen rechtlich wesentlichen Einfluss auf die Konfrontation mit dem plötzlichen Tod des Sohnes hatte. Die dadurch bei der Klägerin ausgelöste psychische Belastung steht nicht in dem erforderlichen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Gefahr, aufgrund einer Nähebeziehung durch die plötzliche Konfrontation mit dem Tod dieser Person gesundheitlichen Schaden zu nehmen, wird nicht vom Schutzbereich der Beschäftigtenversicherung erfasst. Denn eine solche Gefahr besteht nicht nur im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses, sondern in allen Lebenslagen und stellt keine spezifische Gefahr bei Ausübung einer Beschäftigung dar (vgl. zu einer vergleichbaren Problematik bei der Wegeunfallversicherung BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R =

§ 8Nr.

47). Randnummer 26 Unfallversicherungsschutz kann auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, dass aufgrund besonderer Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit die schädigende Einwirkung begünstigt wurde. Bei der erforderlichen Abwägung, welche Ursache rechtlich wesentlich für die Einwirkungen auf die Klägerin gewesen sind, ergibt sich, dass ihre versicherte Tätigkeit in der Klinik im Rahmen des Bereitschaftsdienstes hinter der nicht versicherten unvermittelten Konfrontation mit dem Tod des Sohnes so weit zurücktritt, dass die versicherte Tätigkeit als Ursache im Rechtssinne ausscheidet. Die Tätigkeit als Radiologieassistentin als solche war für die psychischen Einwirkungen weit weniger bestimmend als die besonders enge Nähebeziehung zu dem Unfallopfer. In dem maßgebenden Moment der psychischen Einwirkung auf die Klägerin war allein die besondere Nähebeziehung entscheidend. Randnummer 27 Daher kann offen bleiben, inwieweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2017 in medizinischer Hinsicht zu folgen ist. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001372133

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