DG (juris: DG TH) muss in einem Disziplinarverfahren ein Beamter Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinen Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. (Rn.34)
Darstellung des Klägers Folge der Unzulänglichkeit ihrer gezeigten Arbeitsergebnisse. Die Beklagte wurde deshalb mit ihrem Einverständnis zum 01.08.2005 "zur Bewährung" an die Staatsanwaltschaft M... abgeordnet. Die Abordnung wurde jeweils mit ihrem Einverständnis mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.04.2013. Da eine Versetzung oder weitere Verlängerung der Abordnung an die Staatsanwaltschaft M... scheiterte, sollte die Beklagte ihren Dienst ab dem 08.04.2013 wieder beim Amtsgericht M... versehen. Wegen einer Erkrankung und urlaubsbedingter Abwesenheit kam es jedoch nicht zu einem Dienstantritt. Auf ihren Wunsch wurde die Beklagte mit Wirkung vom 13.05.2013 - mit dem Ziel der Versetzung - an das Amtsgericht H... abgeordnet. Die Abordnung endete mit dem 12.05.2014,
dem die Versetzung nicht zustande gekommen war. Der Personalrat hatte signalisiert, der Versetzung nicht zustimmen zu wollen. Randnummer 3 Aufgrund länger währender und häufiger Erkrankungen der Beklagten hatte der Direktor des Amtsgerichts H... bereits am 23.06.2000 ihre amtsärztliche Untersuchung veranlasst.
Einschätzung des Amtsarztes resultierten die diagnostizierten depressiven Phasen aus einem langjährigen Ehekonflikt. In einem weiteren Untersuchungsbericht vom 13.12.2000 stellte der Amtsarzt wegen einer mittelschweren depressiven Episode eine vorübergehende Dienstunfähigkeit, jedoch keine dauernde Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, fest. Wegen einer erneuten langandauernden Erkrankung wurde die Beklagte erneut amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt kam - auch
einer stationären Untersuchung der Beklagten im Landesfachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie M... - zu der Einschätzung der Dienstunfähigkeit. Es wurde ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung eingeleitet. Der eingesetzte Ermittlungsführer stellte in seinem Ermittlungsbericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit hätten festgestellt werden können, woraufhin das Verfahren am 15.07.2002 eingestellt wurde.
Abordnung der Beklagten an die Staatsanwaltschaft M... gingen ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten deutlich zurück, um anschließend wieder anzusteigen.
dem sie 2011 an 86 und 2012 an 148 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt war, wurde sie erneut amtsärztlich untersucht. In ihrem Gutachten vom 28.03.2013 kam die Amtsärztin zu dem Ergebnis, die Dienstfähigkeit der Beklagten sei bereits wieder hergestellt. Gleichwohl hatte die Beklagte 2013 135 krankheitsbedingte Ausfallzeiten, woraufhin erneut eine amtsärztliche Untersuchung beauftragt wurde. Die Amtsärztin kam in ihrem Gutachten vom 20.03.2014 zu dem Schluss, dass infolge der Erkrankung nicht mit einer dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. Randnummer 4 Mit der Beklagten am 11.04.2014 ausgehändigten Verfügung vom 10.04.2014 erteilte ihr der Direktor des Amtsgerichts H... die Weisung, eine Erkrankung/Dienstunfähigkeit sofort telefonisch der Geschäftsleiterin oder deren Vertreterin mitzuteilen, am selben Tag eine Krankschreibung durch den behandelnden Arzt dem Amtsgericht vorzulegen sowie künftig jede Dienstunfähigkeit durch ein noch am selben Tag ausgestelltes amtsärztliches Attest des Amtsarztes des Landkreises E...
zuweisen. Randnummer 5 Mit der Beklagten am 22.05.2014 zugestelltem Schreiben vom 21.05.2014 wies der Direktor des Amtsgerichts M... sie ebenfalls an, eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit sofort telefonisch der Geschäftsleiterin oder deren Vertreter mitzuteilen, eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt am ersten Tag der Erkrankung ausstellen zu lassen sowie diese dann unverzüglich durch den amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamts des Landkreises E... bestätigen zu lassen. Der Direktor des Amtsgerichts wies zugleich darauf hin, dass bei Nichtvorlage eines amtsärztlichen Attestes ein Fall des vorsätzlichen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gegeben sei, welches gegebenenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen
sich ziehen werde. Randnummer 6 Die Beklagte blieb in der Folgezeit unter Vorlage ihres sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie dem Dienst weiter fern. Daraufhin beauftragte der Direktor des Amtsgerichts M... am 18.09.2014 den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des ...klinikums A-Stadt mit der Erstellung eines Gutachtens über ihre Dienstfähigkeit. Trotz Aufforderung des Direktors des Amtsgerichts M... entband die Beklagte weder den sie behandelnden Facharzt noch den Amtsarzt von der ärztlichen Schweigepflicht. Das angeforderte Gutachten konnte daher nicht erstellt werden. Randnummer 7 Am 14.08.2015 verlor die Beklagte durch Zwangsräumung den Besitz an ihrer Wohnung in H... Ihre neue Anschrift teilte sie dem Dienstherrn nicht ausdrücklich mit; sie musste ermittelt werden. Randnummer 8 In ihrer letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 31.12.2013 wurde sie mit dem Prädikat "entspricht nicht den Anforderungen" beurteilt. Randnummer 9 Die Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Der Direktor des Amtsgerichts M... hat ihr mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 07.08.2015 einen Verweis erteilt. Entgegen einer ihr erteilten Weisung habe sie Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht unverzüglich eingereicht. Die Bescheinigung vom 16.03.2015 habe sie erst am 23.03.2015 und die Bescheinigung ihres Arztes vom 13.04.2015 für den Zeitraum vom
zuweisen, nicht
gekommen. Dies gelte für den Zeitraum vom 28.04.2015 bis 19.04.2016. Wegen der Einzelheiten des Zeitraums und für welche Zeiträume die Beklagte Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen habe, wird auf die tabellarische Übersicht auf Seiten 10 bis 12 der Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 22 Mit diesem Verhalten sei die Beklagte zum einen vorsätzlich ohne rechtfertigenden Grund dem Dienst ferngeblieben. Von ihrer Dienstfähigkeit sei auszugehen, weil
dem Ergebnis ihrer letzten amtsärztlichen Begutachtung vom 20.03.2014 bei ihr keine dauerhafte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei. Weiteres gewichtiges Indiz für ihre Dienstfähigkeit sei ihre Weigerung, den sie behandelnden Facharzt und den Amtsarzt im Rahmen der beauftragten Einholung eines Obergutachtens von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Hierzu sei sie vom Direktor des Amtsgerichts M... unter Beifügung entsprechender Vordrucke mit Schreiben vom 09.06. und 10.08.2015 aufgefordert worden. Schließlich habe sie entgegen der ihr erteilten Weisung ihre Dienstunfähigkeit nicht durch amtsärztliche Bescheinigungen
gewiesen und ab dem 18.01.2016 auch keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen mehr eingereicht. Randnummer 23 Zum anderen habe sie mit diesem Verhalten einen Gehorsamkeitsverstoß begangen, weil sie die ihr erteilte Weisung, wie sie Erkrankungen anzuzeigen habe, vorsätzlich missachtet habe. Randnummer 24
richtlich dem Direktor des Amtsgerichts M... übermitteltem Schreiben vom 16.04.2015 habe die für den Gutachter tätige Oberärztin der Beklagten mitgeteilt, dass sie von beiden Stellen die
richt erhalten hätte, dass sie, die Beklagte, dort als Patientin nicht bekannt sei. Sie sei um Prüfung und Mitteilung der tatsächlichen Adressaten sowie um Vorlage einer unterschriebenen Schweigepflichtentbindungserklärung ihres sie behandelnden Nervenarztes Dr. S... gebeten worden. Randnummer 25 Der Direktor des Amtsgerichts habe daraufhin die Oberärztin darauf hingewiesen, dass es sinnvoll sein könne, den mit dem Fall vertrauten Amtsarzt des Landkreises E... über seine Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beklagten zu befragen. Randnummer 26 Am 09.06.2015 habe die Oberärztin der …klinik A-Stadt dem Direktor des Amtsgerichts M... telefonisch mitgeteilt, dass sie für die Erstellung des Gutachtens die Schweigepflichtentbindungserklärungen für die beiden Ärzte benötige. Sie habe mehrfach erfolglos schriftlich und telefonisch versucht, die Beklagte zu erreichen. Der Direktor des Amtsgerichts habe die Beklagte daraufhin zu einem Personalgespräch am 18.06.2015 geladen und sie aufgefordert, die beigefügten Schweigepflichtentbindungserklärungen für die Ärzte Dr. S... und Dr. L... (Amtsarzt) unterschrieben zurückzusenden. Dem anberaumten Personalgespräch sei die Beklagte unentschuldigt ferngeblieben. Die Erklärungen habe sie nicht abgegeben; auch nicht,
dem sie nochmals mit Schreiben des Direktors des Amtsgerichts M... vom 10.08.2015 hierzu aufgefordert worden sei. Randnummer 27 3. Die Beklagte habe vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten aus § 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG verstoßen, weil sie ihre neue Wohnanschrift dem Dienstherrn nicht mitgeteilt habe. Bereits in einem Personalgespräch vom 28.02.2015 sei die Beklagte von der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts M... darauf hingewiesen worden, dass zukünftige Wohnungswechsel auf dem Dienstweg mitzuteilen seien. Randnummer 28 Am 14.08.2015 sei die Wohnung der Beklagten in H... geräumt worden. Der zuständige Gerichtsvollzieher habe dem Amtsgericht M... mitgeteilt, dass ihm die neue Anschrift der Beklagten nicht bekannt sei. Die Beklagte habe auch keine neue Anschrift mitgeteilt, so dass sie bis zum 30.12.2015 als unbekannt verzogen gegolten habe. Eine Kontaktaufnahme mit ihr sei nicht möglich gewesen, auch weil sie unter der dem Amtsgericht bis dahin bekannten Mobilfunknummer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Das Amtsgericht M... habe ergebnislos über die Befragung der Mutter der Beklagten, ihrer ehemaligen
barn und einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt versucht, ihren Aufenthaltsort zu ermitteln. Erst auf einer am 04.11.2015 eingegangenen privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung sei eine Anschrift in G... vermerkt gewesen. Eine daraufhin veranlasste Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt G... habe ergeben, dass die Beklagte dort nicht gemeldet gewesen sei. Erst über ein Amtshilfeersuchen an das Amtsgericht G... sei bekannt geworden, dass sich die Beklagte unter der Anschrift "F..., ... G... (bei S...)" aufhalte. Randnummer 29 Das Dienstvergehen, insbesondere das vorsätzliche Fernbleiben vom Dienst in Kenntnis bestehender Dienstfähigkeit, wiege so schwer, dass als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei mehrmonatigem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beamten zu berücksichtigen seien. Diese seien bei der Beklagten nicht zu erkennen. Vielmehr lasse ihre Verweigerungshaltung gegenüber jedweden Kontakt- und Mitwirkungsversuchen nur den Schluss zu, dass sie sich innerlich bereits endgültig von ihrem Dienstherrn gelöst habe und es ihr seit langem an jedem Rest von Verantwortung für dienstliche Bedürfnisse fehle. Randnummer 30 Die Disziplinarklage wurde der Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 19.11.2016 an die Adresse in G... zugestellt. Randnummer 31 Die Beklagte hat sich im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht geäußert. Randnummer 32 Eine
frage des Gerichts beim Einwohnermeldeamt hat am 31.07.2018 ergeben, dass die Beklagte in G... nicht gemeldet ist und war. Randnummer 33 Dem Gericht liegen die beim Thüringer Oberlandesgericht geführten Personalakten der Beklagten (bestehend aus den Teilakten A, C, D3, D5, D6, D7 und E4), die beim Amtsgericht M... geführten Personalakten der Beklagten (bestehend aus den Teilakten A, B I, B II, D5, D6, D7, E I, E II und G), 1 Band Sonderakte des Amtsgerichts M... (Krankmeldungen, Amtsärztliche Gutachten, dienstliche Weisungen) sowie 1 Band Sonderheft des Amtsgerichts M..., Teil E, vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 34 1. Über die Disziplinarklage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
GO, der über § 21 ThürDG in Disziplinarverfahren Anwendung findet, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden, wenn dieser - wie vorliegend geschehen - hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Die Ladung der Beklagten unter der Anschrift "F..., ... G... (bei S...)" ist ordnungsgemäß erfolgt, obwohl
aktueller Auskunft des Einwohnermeldeamtes G... sie dort nicht gemeldet ist und auch nie gemeldet war.
DG muss ein Beamter sich in Disziplinarverfahren Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinen Dienstvorgesetzten mitgeteilt hat, gegen sich gelten lassen. Die Beklagte hat ihre (neue) Anschrift in G... erstmals mit der Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.10.2015 und in der Folge mehrfach durch Vorlage weiterer Bescheinigungen, auf denen jeweils die Adresse in der F... vermerkt war, konkludent angezeigt. Eine Recherche des Klägers ergab, dass sie dort tatsächlich (bei S...) wohnhaft ist. Randnummer 35 2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Randnummer 36 Der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts ist für die Erhebung der Klage
DG zuständig. Danach kann die oberste Dienstbehörde des Beamten die Befugnis zur Klageerhebung durch Verwaltungsvorschrift, die im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist, auf
geordnete Behörden übertragen. Dies ist vorliegend mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten und Richter im Geschäftsbereich des Ministeriums vom 01.10.2014 (ThürStA 2014, 1638) erfolgt.
Nr. 1 e) dieser Verwaltungsvorschrift wurde den Präsidenten der oberen Landesgerichte für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage übertragen. Randnummer 37 Die Klage ist auch ansonsten wirksam erhoben worden. In der Klageschrift vom 06.08.2014 ist das Dienstvergehen, das der Beklagten vorgeworfen wird, hinreichend bestimmt dargelegt. Auch entspricht die Klageschrift den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG . Danach hat die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Randnummer 38 3. Das behördliche Disziplinarverfahren ist ohne erkennbare gewichtige Fehler durchgeführt worden (vgl. § 51 Abs. 1 ThürDG ). Der Direktor des Amtsgerichts M... hat als Dienstvorgesetzter der Beklagten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ) das Verfahren ordnungsgemäß auf Grundlage des § 22 Abs. 1 ThürDG eingeleitet und dabei die gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe ausreichend konkret dargelegt. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 05.01.2016 über die Einleitung des Verfahrens informiert und über ihre Rechte
DG belehrt. Die Befugnis des Präsidenten des OLG, das Disziplinarverfahren an sich zu ziehen, beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürDG . Die mit gleicher Verfügung vom 24.03.2016 erfolgte Erweiterung des Disziplinarverfahrens findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 ThürDG . Mit Schreiben vom 25.05.2016 wurde der Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt und Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen ( § 36 Satz 1 ThürDG ). Mit weiterem Schreiben vom 11.07.2016 wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern ( § 36 Satz 5 und Satz 6 ThürDG ). Schließlich wurde sie darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben und sie
PersVG die Mitbestimmung der Personalvertretung beantragen könne. Dass alle Schreiben der Dienstvorgesetzten bzw. der oberen Dienstbehörde an die Anschrift der Klägerin in G... zugestellt worden sind, ist - wie oben dargelegt - im Hinblick auf § 19 Abs. 2 ThürDG nicht zu beanstanden. Randnummer 39 Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht. Randnummer 40 4. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichtes seht fest, dass die Beklagte schuldhaft zwei innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die -
dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen darstellen. Im Einzelnen hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 41 4.
DG keinen Dienst mehr versehen hat. Dieses Fernbleiben war auch unerlaubt. Dies gilt zunächst für die annähernd vier Monate des Fernbleibens (28.04 - 08.05.2015; 01.
BG dürfen Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift ist, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Dienst geleistet werden kann, das Fernbleiben unverzüglich anzuzeigen. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen
zuweisen. Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt anordnen. Eine solche Anordnung haben zunächst der Direktor des Amtsgerichts H... unter dem 11.04.2014 und -
Beendigung der Abordnung der Beklagten an dieses Amtsgericht - der Direktor des Amtsgerichts M... unter dem 21.05.2014 erlassen. Aufgrund dieser Anordnung(en) konnte die Beklagte dem Dienst nur unter Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung erlaubt fernbleiben, weil diese Anordnungen rechtmäßig ergangen sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine solche
weisverpflichtung tatbestandlich voraussetzt, dass der Beamte
eigener Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist und dass der Dienstherr Zweifel an dieser (Selbst-)Einschätzung hat. Diese Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein (BVerwG, B. v. 23.03.2006 - 2 A 12/04 -, juris, Rdnr. 3). Randnummer 44 Hier lagen konkrete Umstände vor, die hinreichenden Anlass dafür geboten haben, berechtigte Zweifel daran zu hegen, dass die von der Beklagten unter Vorlage privatärztlicher Bescheinigungen gemeldeten Dienstunfähigkeiten tatsächlich vorlagen. Diese Umstände ergeben sich zunächst aus den erheblichen Fehltagen der Beklagten wegen Erkrankung. Sie fehlte im Jahr 2011 an 86, 2012 an 148 und 2013 an 135 Arbeitstagen wegen Erkrankung. Maßgeblich ist hierbei, dass die Amtsärztin in ihren Gutachten vom 28.03.2013 und 20.04.2014 zu der Feststellung gekommen war, dass die Dienstfähigkeit der Beklagten wieder hergestellt sei (Gutachten vom 28.03.2013) bzw. die Erkrankung nicht zu einer dauernden Dienstunfähigkeit führen werde (Gutachten vom 20.04.2014). Insbesondere im Gutachten vom 28.03.2013 führte die Amtsärztin aus, dass die Beklagte keine Leistungseinschränkungen habe und es wegen ihrer Migräneerkrankung in Zukunft zwar wiederholt, aber nur zu kürzeren Ausfallzeiten kommen könne. Die offenkundige Diskrepanz zwischen den Feststellungen der Amtsärztin einerseits und den hohen Fehlzeiten der Beklagten wegen vermeintlicher Erkrankung andererseits bilden
dem oben genannten Maßstab einen hinreichenden Anlass für begründete Zweifel an den - von verschiedenen Ärzten - privatärztlich ausgestellten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen. Randnummer 45 Die Aufforderung, jede ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung amtsärztlich bestätigen zu lassen, war der Beklagten - was sie wusste - auch zuzumuten. Der Amtsarzt des Landkreises E... war eingebunden und hatte sich bereit erklärt, die Beklagte auch kurzfristig zu untersuchen und der Kläger hat für diese Untersuchungen die Kostenzusage erklärt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang/Sonderakte zur Dienstfähigkeit der Beklagten, in der nicht nur einzelne amtsärztliche Bestätigungen des Amtsarztes zu privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen enthalten sind, sondern auch an das Amtsgericht gerichtete Kostenbescheide des Gesundheitsamtes. Daraus wird auch zugleich deutlich, dass die Beklagte die Anordnungen verstanden und sie zunächst auch beachten und ihnen Folge leisten konnte, sie also in der Folge vorsätzlich missachtete. Randnummer 46 Dieser Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht kann
BG auch disziplinarrechtlich verfolgt werden, obwohl der Präsident des OLG mit Verfügung vom 02.10.2015 gegenüber der Beklagten den Verlust der Dienstbezüge festgestellt hatte. Randnummer 47 Durch das vorsätzliche Missachten der Weisung des Direktors des Amtsgerichts M... vom 21.05.2014 hat die Beklagte zugleich gegen ihre aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgende Verpflichtung, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, verstoßen. Randnummer 48 4.2. Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass die Beklagte ihrem Dienstherrn nicht ihre neue Anschrift mitgeteilt hat,
dem am 14.08.2015 ihre Wohnung in H... geräumt worden war. Trotz Recherchebemühungen (
frage bei den
barn der bisherigen Wohnung, Kontaktaufnahme mit der Mutter der Beklagten) ist es dem Amtsgericht M... zunächst nicht gelungen festzustellen, wo sich die Beklagte aufhält. Erst mit der Vorlage eines privatärztlichen Attests am 04.11.2015 lag mit der Angabe einer Anschrift in G... für das Amtsgericht ein Anhaltspunkt vor, ihren Aufenthaltsort zu ermitteln. Randnummer 49 Es ist von einem vorsätzlichen Unterlassen auszugehen. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die Beklagte anlässlich eines Dienstgesprächs mit der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts M... vom 26.02.2015 bereits über ihre Verpflichtung, Wohnsitzwechsel auf dem Dienstweg anzuzeigen, hingewiesen worden ist. Zum anderen folgt das auch daraus, dass die Beklagte -
Ermittlung ihrer Anschrift - nicht auf dienstliche Schreiben reagiert hat, sie also, obwohl sie auf die Pflicht zur Mitteilung ihrer Anschrift in diversen Schriftsätzen im Rahmen des Disziplinarverfahrens hingewiesen worden ist, nicht reagierte und die Wohnanschrift meldete. Randnummer 50 Mit diesem Verhalten hat die Beklagte gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Aus dieser allgemeinen Wohlverhaltenspflicht folgt für jeden Beamten die Verpflichtung, seinem Dienstherrn seine aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen. Nur so ist sichergestellt, dass der Dienstherr seine Beamten zu jeder Zeit erreichen kann. Dies ist zwingend notwendig, damit die Erfüllung aller wechselseitigen (Treue-)Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gewährleistet ist. Randnummer 51 5. Durch die festgestellten beiden Dienstpflichtverletzungen hat die Beklagte schuldhaft ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich
der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ( § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ). Randnummer 52 Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiegt hier - auch ohne strafrechtliche Verfehlungen bzw. Verurteilungen - so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, zu erkennen war. In der Disziplinargerichtsbarkeit ist anerkannt, dass als maßgebendes Bemessungskriterium zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ). Danach soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Hierzu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt: Randnummer 53 "Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat ( § 11 Abs. 2 ThürDG ). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und
dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß
kommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall." Randnummer 54 Unter Anwendung dieser Bemessungskriterien hat die Beklagte endgültig und umfassend das Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Dienstpflichten verloren. Randnummer 55 Ausgangspunkt für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme ist - wie dargelegt - zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese beurteilt sich
objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus
subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 14.11.2007 - 1 D 6/06 -, juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie
der schwersten Verfehlung (BVerwG, U. v. 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, juris). Randnummer 56 Dies ist vorliegend ersichtlich das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst, wobei dessen Schwere maßgeblich von der Dauer des Fernbleibens abhängt. Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U. v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 -, juris, Rdnr. 99 m. w. N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten. Generell kommt eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst bei lang andauerndem Fernbleiben nur bei Vorliegen mildernder Umstände in Betracht (BayVGH, U. v. 24.10.2013 - 16b D 10.1230 -, juris, Rdnr. 68 m. w. N.). Randnummer 57 Bei Anwendung dieses Maßstabs war hier die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Die Beklagte ist annähernd ein Jahr unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sie für knapp acht Monate dieses Zeitraumes noch privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, die - wie oben ausgeführt - aufgrund der Weisung des Direktors des Amtsgerichts M..., sie amtsärztlich bestätigen zu lassen, nicht ihr Fernbleiben entschuldigen können, vorgelegt hat, ist der Zeitraum des Fernbleibens so lang, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme zwingend ist. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der angeschuldigte Zeitraum des unerlaubten Fernbleibens nur deshalb knapp unter einem Jahr geblieben ist, weil die Beklagte mit Verfügung des Präsidenten des OLG vom 19.04.2016 vorläufig des Dienstes enthoben worden ist und sie deshalb nicht mehr zum Dienst erscheinen musste. Randnummer 58 Milderungsgründe zugunsten der Beklagten sind dagegen nicht zu erkennen. Im Gegenteil macht ihr gesamtes Verhalten - auch
Einleitung des Disziplinarverfahrens - deutlich, dass ihr die dienstlichen Belange gleichgültig waren und sind, sie sich selbst bereits "aus dem Beamtenverhältnis gelöst" hat. So hat sie mit dem Unterlassen, ihre neue private Wohnanschrift anzugeben, nochmals deutlich ihr Desinteresse an den Belangen ihres Dienstherrn deutlich gemacht. Die Gleichgültigkeit, die sie ihrem Beamtenverhältnis entgegenbringt, betont sie nochmals mit ihrem Desinteresse an diesem Disziplinarverfahren, in dessen Verlauf sie sich weder geäußert noch auf ein Schreiben der Disziplinarorgane überhaupt nur reagiert hat. Randnummer 59 Bei einem solchen Verhalten kann nur festgestellt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Beamtin endgültig zerstört ist. Randnummer 60 Da schon allein wegen diesem Fehlverhalten auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen war, hat die Kammer den disziplinaren Vorwurf, die Beklagte habe vorsätzlich gegen ihre Dienstpflicht sich amtsärztlich untersuchen zu lassen verstoßen,
DG aus dem Verfahren ausgeklammert, weil er für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ausschlaggebend war. Randnummer 61 Die
alledem notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat ein Beamter - wie hier die Beklagte - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist eine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch im Hinblick auf die damit einhergehende schwierige wirtschaftliche Situation für die Beklagte. Diese beruht allein auf einem ihr zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000 - 1 D 49/99 -, juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Randnummer 62 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG . Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 5 ThürDG gerichtsgebührenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001373088
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.