Zulässigkeit eines Wagenplatzes im bauplanungsrechtlichen Außenbereich Leitsatz Zu der Frage, ob und inwieweit die Stadtverwaltung zum Erlass einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung selbst Beseitigun
§ 29Abs.
2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung erledige der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises. Dazu zählten auch die Zwangsvollstreckungsmittel. Diese seien entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Selbstzweck, sondern dienten dazu, aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - hier den baurechtlichen Bestimmungen - herrührende Verpflichtungen durchzusetzen. Gleiches gelte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ebenso wenig könne sich der Antragsteller hier auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick auf die zuvor befristet erteilte Duldung berufen. Denn die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Zweifel daran gelassen, dass die Duldung an diesem Standort wegen der dortigen mehrfachen Zulässigkeitshindernisse nur ausnahmsweise und vorübergehend erfolge. Auch sei die Duldung von Anfang an befristet gewesen, so dass es dem Antragsteller zu jeder Zeit bewusst gewesen sei, dass ein dauerhafter Verbleib des Wagenplatzes A… ausgeschlossen sei. Im Übrigen setze die Rechtsprechung für einen Vertrauensschutz voraus, dass eine Duldung seit Jahren bestehe. Auch daran fehle es hier. Es treffe nicht zu, dass der Oberbürgermeister mit dem Stadtratsbeschluss 18/1740-BV verpflichtet worden sei, eine Duldung bis zum
- Oktober 2019 auszusprechen. Vielmehr sei der Oberbürgermeister lediglich gebeten worden, die am
- März 2018 ausgesprochene Duldung befristet fortzuführen. Diese Bitte hindere den Oberbürgermeister nicht, nunmehr eine Beseitigungsanordnung nebst Nutzungsuntersagung zu verfügen und Zwangsmittel anzudrohen. Schließlich erzeuge auch der nunmehr getroffene Aufstellungsbeschluss des Stadtrates hinsichtlich der Aufstellung eines Bebauungsplanes für das betroffene Gebiet keinen Vertrauensschutz zugunsten des Antragstellers. Der Antragsteller verkenne vielmehr, dass die Antragsgegnerin dennoch zum Einschreiten gegen die baurechtswidrigen Zustände - die noch nicht einmal der Antragsteller bestreite - rechtlich verpflichtet sei. Darüber hinaus aber dürfte die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes auch keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss haben. Denn der Aufstellungsbeschluss sei bereits rechtswidrig, so dass der Oberbürgermeister diesen nach § 44 Thüringer Kommunalordnung beanstanden werde. Unabhängig davon sei aber auch die Dauer eines Bauleitplanverfahrens, die auf mindestens 1 1/2 Jahre zu veranschlagen sei, in Betracht zu ziehen. Völlig offen sei zudem, ob sich die Belange des Landschaftsschutzes und des Hochwasserschutzes überhaupt bewältigen ließen. Eine weitere Duldung des bauordnungsrechtlich rechtswidrigen Wagenplatzes über einen so langen Zeitraum sei nicht vertretbar. Schließlich sei die streitgegenständliche Verfügung auch verhältnismäßig. Soweit nunmehr behauptet werde, die Betroffenen würden nicht über einen weiteren festen Wohnsitz verfügen, werde diese Behauptung bereits dadurch widerlegt, dass die Antragsteller in den fünf parallel anhängigen Eilrechtsschutzverfahren sehr wohl über eigene Wohnsitze verfügten. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Behördenvorgänge (ein Ordner) sowie die Gerichtsakten 4 E 2355/18 Ge, 4 E 2356/18 Ge, 4 E 2357/18 Ge und 4 E 2359/18 Ge und 4 E 2361/18 Ge verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren. II. Randnummer 20 Der Eilantrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß hinsichtlich der Nrn. 1, 2, 3 und 6 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und hinsichtlich der in den Nrn. 4 und 5 angedrohten Zwangsmittel (die nach § 8 ThürAGVwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, bleibt ohne Erfolg. Randnummer 21 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Antragsteller nach Auslegung die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin begehrt. Allerdings bestehen Zweifel an der Antragsbefugnis des Antragstellers, da dieser nicht glaubhaft gemacht hat, Eigentümer oder Nutzer der von der Allgemeinverfügung betroffenen baulichen Anlagen zu sein. Andererseits aber hat der Antragsteller das Projekt Wagenplatz (mit)initiiert und von Anfang an Gespräche und Verhandlungen mit der Antragsgegnerin in dieser Sache geführt. Auch ist er Adressat des Schreibens vom
- Oktober 2018, mit dem die Nutzer des Wagenplatzes zur Räumung des Platzes aufgefordert wurden. Insoweit ist der Antragsteller also von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit offenbar auch als Nutzer betrachtet worden, wenn sie die Nutzereigenschaft des Vereins im Rahmen des Eilverfahrens nunmehr auch abstreitet. Dieser Frage muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden, da der Eilantrag jedenfalls unbegründet ist. Randnummer 22 Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nicht bereits wegen formeller Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Allgemeinverfügung vom
- November 2018 dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Unterbindung der mindestens formell illegalen Nutzung des streitbefangenen Grundstückes das private Interesse des Antragstellers an der ungehinderten weiteren Nutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegenüber gestellt. Sie hat darauf hingewiesen, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Antragstellers gegenüber rechtstreuen Bürgern erfolgen würde. Zudem sei im Hinblick auf eine drohende Solidarisierung Gleichgesinnter mit einer Ausweitung der vorliegenden Baurechtsverstöße zu rechnen, so dass eine besondere Dringlichkeit gegeben sei. Das öffentliche Interesse sei auch nicht etwa wegen der vorangegangenen zeitweisen Duldung entfallen. Demgegenüber habe das private Interesse der Eigentümer und/oder Nutzer zurückzutreten, zumal diesen in den meisten Fällen auch gar keine Obdachlosigkeit drohe oder aber jedenfalls ein Ausweichquartier auf einem Campingplatz oder in einer Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt werden könne. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer formalen Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nachgekommen. Randnummer 23 In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. Hierbei kommt es im Grundsatz zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes nicht an. Jedoch ist dieser Gesichtspunkt dann von Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfes die Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu verhindern. Vorliegend geht die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen zulasten des Antragstellers aus, da sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Randnummer 24 Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist nach der im Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere ist die Antragsgegnerin örtlich und sachlich für den Erlass der Nutzungsuntersagung nebst Beseitigungsanordnung sowie auch für die Zwangsmittelandrohungen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom
- März 2014 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Zuständigkeit umfasst - anders als der Antragsteller meint - auch die in den Nrn. 3 bis 6 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung erfolgten Zwangsmittelandrohungen sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
§ 43Abs. 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (Thür
VwZVG) werden Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Soweit der Antragsteller weiter meint, es handele sich dabei nicht mehr um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) , kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn da die Antragsgegnerin die ihr nach der Thüringer Bauordnung zugewiesenen Aufgaben nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt und zu diesen Aufgaben nach § 43 Abs. 1 ThürVwZVG auch die Vollstreckungshandlungen zählen, ist insoweit kein Handlungsspielraum des Stadtrates der Antragsgegnerin eröffnet. Daher gehen die diesbezüglichen Rechtsauffassungen des Antragstellers allesamt fehl; es ist daher im Rahmen der hier allein streitgegenständlichen baurechtlichen Allgemeinverfügung unerheblich, ob - wie der Antragsteller vorträgt - sich der Oberbürgermeister tatsächlich über mehrere Stadtratsbeschlüsse hinweggesetzt haben sollte. Diese Frage besitzt allenfalls Relevanz für das kommunalrechtliche Verhältnis zwischen Stadtrat und Verwaltung und kann gegebenenfalls in dem nach dem Kommunalrecht zulässigen Verfahren im Rahmen eines sog. Kommunalverfassungsstreites zwischen Organen bzw. Organteilen der Stadt gerichtlich überprüft werden. Für den hier jedoch zu entscheidenden baurechtlichen Sachverhalt spielt diese Problematik dagegen keine Rolle. Randnummer 25 Die Allgemeinverfügung erweist sich auch als offensichtlich materiell rechtmäßig. Randnummer 26 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Bauordnung vom
- März 2014 (ThürBO) sind hier erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung von baulichen Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt bereits dann vor, wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt und die Nutzung der baulichen Anlage daher formell illegal ist (ThürOVG, Urteil vom
- Dezember 1997 - 1 KO 674/95 - ThürVBl. 1998, S. 137). Bereits die formelle Illegalität rechtfertigt es nach ständiger Rechtsprechung, zumindest eine Nutzungsuntersagung auszusprechen. Insoweit ist das der Behörde in § 79 Abs. 1 Satz 2 ThürBO eingeräumte Ermessen regelmäßig intendiert (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. ThürOVG, Urteil vom
- Dezember 1997, - 1 KO 674/95 - a.a.O.). Randnummer 27 Unstreitig wurde für die Errichtung der hier streitgegenständlichen Anlagen keine Baugenehmigung erteilt. Es handelt sich bei der Nutzung des Grundstücks … auch ganz offensichtlich nicht um eine verfahrensfreie Nutzung; dies wird von der Antragstellerseite auch nicht behauptet. Vorliegend ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der im Rahmen der intendierten Ermessensentscheidung ausnahmsweise ein Absehen von der Nutzungsuntersagung geboten erscheinen lassen könnte. Insbesondere ist das Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bislang noch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt hat, wäre ein solcher Antrag aber nach summarischer Prüfung auch ohnehin (derzeit) weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Randnummer 28 Nach § 71 Abs. 1 ThürBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt. Das hier unstreitig im planungsrechtlichen Außenbereich gelegene Vorhaben ist weder nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert noch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Zunächst handelt es sich bei dem Wagenplatz um eine Anlage i. S. d. § 29 BauGB, die dazu bestimmt ist, vorwiegend ortsfest genutzt zu werden. Denn die Nutzung des Wagenplatzes dient nach der Darstellung des Antragstellers der Ermöglichung alternativen Wohnens, so dass die dort aufgestellten Fahrzeuge als Gebäudeersatz zum Wohnen dienen. Sonstige Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführungen oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Denn das Vorhaben liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Abs. 3 Nr. 1) und des Landschaftsplanes (Abs. 3 Nr. 2), beeinträchtigt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Abs. 3 Nr. 4) und leistet der Entstehung einer Splittersiedlung Vorschub (Abs. 3 Nr. 7). Da sich der Antragsteller dazu in der Antragsschrift nicht verhält und auch keine Gegenargumente vorträgt, kann insoweit auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verwiesen und von einer weiteren Darstellung abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 29 Soweit der Antragsteller der Allgemeinverfügung nunmehr mit dem Hinweis entgegen tritt, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin mittlerweile mit Beschluss vom
- Dezember 2018 (Nr. 18/2129-BV) beschlossen hat, für das Gebiet A… einen Bebauungsplan „sonstiges Sondergebiet“ aufzustellen, kann daraus nicht automatisch die Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens abgeleitet werden. Denn unabhängig davon, ob ein solcher Bebauungsplan überhaupt realisiert werden kann, käme ihm im Rahmen einer Nutzungsuntersagung bzw. einer Beseitigungsanordnung nur dann Relevanz zu, wenn die Genehmigungsfähigkeit aufgrund dessen bereits offensichtlich wäre, d. h. das Inkrafttreten des Bebauungsplanes und damit die Legalisierung des Vorhabens unmittelbar bevorstünde. Vorliegend existiert bislang jedoch lediglich ein Aufstellungsbeschlusses des Stadtrates, so dass das regelmäßig viele Monate in Anspruch nehmende Aufstellungsverfahren noch am Anfang steht und ein positiver Abschluss derzeit jedenfalls nicht abgesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang bereits angekündigt hat, den Beschluss des Stadtrates zu beanstanden und die Aufsichtsbehörde einzuschalten. Randnummer 30 Darüber hinaus aber steht einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hier noch entgegen, dass es an einer ordnungsgemäßen Erschließung des Grundstücks fehlt. Dieses liegt weder an einer öffentlichen Verkehrsfläche an noch verfügt es über einen Wasser- und/oder Abwasseranschluss. Randnummer 31 Schließlich stehen einer Genehmigung des Vorhabens auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Thüringer Bauordnung entgegen. So wird weder die Abstandsflächenvorschrift des § 6 ThürBO eingehalten noch verfügen die zum Wohnen genutzten Wagen über den nach § 15 Abs. 1 erforderlichen Wärmeschutz. Den Brandschutzbestimmungen nach § 14 ThürBO dürfte das Vorhaben ebenfalls nicht genügen, zumindest aber wurden entsprechende Nachweise nicht vorgelegt. Randnummer 32 Die Allgemeinverfügung leidet im Hinblick auf die behördliche Ermessensausübung weder unter formalen Begründungsmängeln noch unter materiellen Ermessensfehlern nach Maßgabe von § 114 VwGO. Es ist insbesondere sachgerecht, den Nutzern und Eigentümern als primär Handelnde, die am ehesten befähigt sind, die rechtswidrigen Zustände zu beseitigen, in Anspruch zu nehmen. Nach den obigen Darlegungen ist das behördliche Ermessen bei formell illegalen Vorhaben, die nicht offensichtlich genehmigungsfähig sind, regelmäßig dahingehend intendiert, dass eine Nutzungsuntersagung auszusprechen ist. Vorliegend sind auch keine besonderen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar, die ausnahmsweise ein Absehen von der üblicherweise intendierten Nutzungsuntersagung nahelegten und nur die weitere Duldung des Vorhabens als einzig ermessensgerecht erscheinen ließen. Zwar verkennt auch das Gericht nicht, dass das Vorhaben zunächst von dem damaligen Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (befristet) geduldet wurde und der Stadtrat dem alternativen Wohnprojekt mehrheitlich sehr positiv gegenübersteht. Dieser darin zum Ausdruck kommende politische Wille ist jedoch kein baurechtlicher Aspekt, auf den im vorliegenden Zusammenhang aber ausschließlich abzustellen ist. Es mag politisch gewollt sein, das Projekt an dem jetzigen Standort zu erhalten, jedoch ist die Antragsgegnerin als Verwaltungsbehörde an Recht und Gesetz gebunden und darf sich nicht über geltendes Baurecht hinwegsetzen. Soweit der Antragsteller nunmehr für sich Vertrauensschutzgesichtspunkte reklamiert und darauf hinweist, dass das Projekt in der Vergangenheit mit Billigung des Oberbürgermeisters und des Stadtrates an seinem Standort geduldet wurde, so verdichtet sich dies nicht zu einem Rechtsanspruch des Antragstellers, dort auch weiterhin geduldet zu werden. Denn es handelt sich dabei - worauf der Antragsteller selbst zutreffend hinweist - um keine Zusicherung i. S. d. § 38 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch war die Duldung von Anfang an nur befristet erteilt worden, so dass sich von vorneherein kein Vertrauen auf eine dauerhafte Duldung bilden konnte und durfte. Soweit der Antragsteller weiter darauf verweist, dass er sich von Anfang an um eine Legalisierung des Projektes bemüht habe, handelt es sich dabei ebenfalls nicht um einen Aspekt, der geeignet ist, die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zwingend zugunsten einer weiteren Duldung zu beeinflussen. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller insoweit nicht mit einem typischen Schwarzbauer vergleichbar ist, der ohne Einbindung der Behörden und ohne Beachtung der baurechtlichen Bestimmungen seinen Schwarzbau im Außenbereich errichtet hat. Jedoch sieht das Baurecht grundsätzlich vor, dass vor der Realisierung eines Bauprojektes zunächst eine Baugenehmigung zu beantragen und die Bewilligung abzuwarten ist. Insoweit geschieht eine Außerachtlassung dieser Vorgehensweise stets auf eigenes Risiko des Bauherrn. Ebenso wenig ist der Hinweis des Antragstellers auf Art. 13 Grundgesetz, der die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt, geeignet, hier einen behördlichen Ermessensfehler zu begründen.
Art. 13Abs.
7 Grundgesetz dürfen Eingriffe und Beschränkungen zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für Einzelpersonen und aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Um solche Gesetze handelt es sich bei dem Baugesetzbuch bzw. der Thüringer Bauordnung. Ebenso wenig greift hier der Einwand des Antragstellers durch, dass die Antragsgegnerin nicht die drohende Obdachlosigkeit einzelner Nutzer in ihre Ermessenserwägungen eingestellt habe. Denn die Antragsgegnerin hat in der Allgemeinverfügung zum einen ausgeführt, dass zahlreiche Nutzer über eigene Wohnsitze verfügen und zum anderen darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Ausweichplätze auf Campingplätzen sowie in Obdachlosenunterkünften zur Verfügung gestellt werden könnten. Randnummer 33 Die in der Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verfügte Beseitigungsanordnung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 34 Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO . Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Antragsgegnerin hat das ihr danach zustehende Ermessen vorliegend fehlerfrei ausgeübt. Sie hat zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei den näher bezeichneten Anlagen um genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigungsfähige Vorhaben handelt und öffentliche Belange eine Beseitigung erfordern. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier ist das behördliche Ermessen nicht im Hinblick darauf, dass der Stadtrat das „Projekt Wagenplatz“ offenbar mehrheitlich befürwortet, zugunsten einer weiteren Duldung auf Null reduziert. Denn diese politische Willensbildung ist für die hier allein nach baurechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage der Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht entscheidend. Zu beurteilen ist die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach baurechtlichen Maßgaben. Im Außenbereich ist das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet sowie festgesetzten Überschwemmungsgebiet und ohne Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Standards nach den obigen Ausführungen nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Angesichts des gerichtsbekannten Vorgehens der Antragsgegnerin gegen illegale Bauvorhaben im Außenbereich gebieten es insoweit auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der Gesichtspunkt der Verhinderung einer ungewollten Nachahmung, gegen unzulässige Vorhaben konsequent einzuschreiten. Randnummer 35 Der Antragsteller wird durch die Allgemeinverfügung auch nicht etwa unverhältnismäßig in seinen Rechten beeinträchtigt. Die von dem Antragsteller behauptete drohende Obdachlosigkeit kann bereits begrifflich nicht auf den Verein zutreffen. Zudem hat er auch nicht glaubhaft gemacht, mit Vollzug der Maßnahme etwa ein Vereinsgebäude (dauerhaft) zu verlieren. Selbst wenn der Verein seine Tätigkeit in dem auf dem Gelände befindlichen Gemeinschaftswagen ausüben sollte, so könnte dieser Wagen ohne weiteres an anderer Stelle baurechtskonform aufgestellt werden. Auch ist der Antragsteller nicht daran gehindert, zukünftig sein Projekt an anderer - zulässiger - Stelle zu verwirklichen. Aber auch ansonsten ist die von dem Antragsteller geltend gemachte drohende Obdachlosigkeit der Nutzer des Wagenplatzes nicht ersichtlich. Zumindest diejenigen Nutzer, die im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung vorgegangen sind, sind allesamt in Jena (bzw. Weimar) gemeldet und verfügen daher über einen festen Wohnsitz. Drohende Obdachlosigkeit wurde im Übrigen lediglich pauschal behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Selbst wenn aber Obdachlosigkeit drohen sollte, dann hat die Antragsgegnerin bereits Hilfsangebote sowie gegebenenfalls Ausweichplätze auf Campingplätzen oder in Obdachlosenunterkünften der Stadt in Aussicht gestellt. Die in der Nr. 3 der Allgemeinverfügung gesetzte Frist erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Schließlich führt die Entfernung der Bauvorhaben auch nicht zu deren Beschädigung, wie dies bei der Beseitigung sonstiger ortsfester Anlagen regelmäßig der Fall ist. Die Wagen können vielmehr an anderer Stelle weiter genutzt werden, soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass es für die Nutzer des Projektes Wagenplatz eine Härte bedeutet, wenn sie ihren bisherigen Wohnort verlassen müssen und die für sie gewollte Wohnform so jedenfalls vorerst nicht mehr fortführen können. Im baurechtlichen Verfahren kann aber nicht auf den sozialen Wert des Konzeptes abgestellt werden. Dies ist vielmehr eine politische, aber keine hier vom Gericht zu entscheidende rechtliche Frage. Insoweit werden vielmehr Stadtrat und Verwaltung der Antragsgegnerin gehalten sein, eine tragfähige politische Lösung für die Problematik zu finden. Randnummer 36 Die in der Nr. 6 der streitgegenständlichen Verfügung getroffene Duldungsanordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, zumal sie ein etwaiges Vollstreckungshindernis beseitigt. Randnummer 37 Schließlich überwiegt vorliegend auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen das private Interesse des Antragstellers. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, angesichts der Unterstützung des Projektes Wagenplatz durch den Stadtrat gebiete das öffentliche Interesse eine weitere Duldung des Vorhabens, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller verkennt, dass im Rahmen der baurechtlichen Nutzungsuntersagung und Beseitigung lediglich baurechtliche öffentliche Interessen von Belang sein können. Diese öffentlichen Interessen sind in den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften zusammengefasst und werden von dem hier streitgegenständlichen Vorhaben nach den obigen Darlegungen verletzt. Insoweit besteht gerade ein großes öffentliches Interesse an der umgehenden Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen. Hinzu kommt eine besondere Dringlichkeit, da durch das nicht dem Brandschutz genügende Vorhaben im Überschwemmungsgebiet auch erhebliche Gefahren für Leib und Leben sowie die Umwelt drohen. Zudem hat die Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung zutreffend ausgeführt, dass ein weiteres Zuwarten auch nicht im Hinblick auf die zuvor erfolgte Duldung angezeigt sei; denn die Nutzer hätten sich die jetzige Rechtsposition infolge der illegalen Fortsetzung der Nutzung nach Auslaufen der Duldung angemaßt und das Projekt sei mittlerweile auch sehr öffentlichkeitswirksam. Dieser Gesichtspunkt ist nicht von der Hand zu weisen, zumal ein weiteres Zuwarten die mögliche negative Vorbildwirkung noch verstärken würde. Eine andere Frage ist demgegenüber, ob die - jedenfalls rechtlich nicht zu beanstandenden - Anordnung der sofortigen Vollziehung auch politisch angezeigt ist. Darüber hat die Kammer hier jedoch nicht zu befinden. Randnummer 38 Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid zugleich angedrohten Zwangsgelder sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) und stellen ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel dar, um die ausgesprochene Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung durchsetzen zu können. Dagegen sind von dem Antragsteller im Eilverfahren auch keine substantiierten Einwendungen erhoben worden. Randnummer 39 Als Unterliegender hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG und orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, ist für das Hauptsacheverfahren vom Auffangstreitwert auszugehen, der im Eilverfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001373688