2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. (Rn.20) 2. Auch bei getrennten Klageverfahren kann dieselbe Angelegenheit vorliegen. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt liegt auch dann vor, wenn es
vorläufiger Bewilligung von Leistungen des SGB 2 um eine endgültige Entscheidung über diese Leistungen geht. Ebenso wenn es um die Bewilligung solcher Leistungen für zwei direkt aneinander anschließende Zeiträume geht. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> für den Zeitraum vom 12. bis 31. Juli 2012
vorläufiger Bewilligung mit Bescheid vom
I. gereist; dies sei der Beklagten spätestens seit dem
dem SGB II
Rückkehr des Klägers aus I.. Randnummer 3 Mit der ebenfalls am
dem SGB II für die Zeit vom
vorläufiger Bewilligung mit Bescheid vom
dem SGB II - Erstattung für die Zeit vom
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Az.: S 38 AS 2063/
2 RVG könne der Rechtsanwalt die Gebühr in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Unstreitig seien die beantragten Gebühren und Auslagen des führenden Verfahrens. Für die hinzu verbundenen Verfahren sei der Ansatz einer Mittelgebühr
Nr. 3102 VV RVG unbillig und nicht zu erstatten. Es werde bei minimalem anwaltlichem Aufwand je eine Mindestgebühr
Nr. 3102 VV RVG für angemessen erachtet. Randnummer 10 Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 Erinnerung eingelegt und sich auf sein Wahlrecht bei verbundenen Rechtsstreitigkeiten berufen. Der Ansatz von drei Verfahrensgebühren
Nr. 3102 VV RVG sei somit gerechtfertigt. Das anwaltliche Haftungsrisiko, die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien bis zur Verbindung der Angelegenheit bei allen drei Verfahren gleich gewesen. Auch wenn
der Verbindung der Angelegenheiten der Umfang der Bearbeitung aufgrund der Synergieeffekte geringer gewesen sein sollte, rechtfertige dies nicht die Herabsetzung der Verfahrensgebühren für die hinzu verbundenen Angelegenheiten auf die Mindestgebühr. So werde nicht berücksichtigt, dass die Kommunikation mit dem Kläger durch seinen Umzug
Klageerhebung wesentlich schwieriger und aufwändiger gewesen sei. Der Beschwerdegegner hat am
dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des
2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Randnummer 17 Sie ist im tenorierten Umfang begründet. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist unbegründet. Randnummer 18
1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 19 Die Höhe der Vergütung errechnet sich
dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt
1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm
herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom
juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B ,
juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Randnummer 20 Bei den drei beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelte es sich bereits vor der Verbindung
2 Satz 1 RVG. Der Kläger war in den zu Grunde liegenden Hauptverfahren grundsätzlich berechtigt in getrennten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide der Beklagten vorzugehen. Davon unabhängig ist allerdings die Frage, ob die dadurch verursachten Mehrkosten von der Beklagten oder der Staatskasse zu übernehmen sind. Dies ist zu verneinen.
2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Randnummer 21 Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N.,
juris). Dies gilt auch für Individualansprüche
dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr
Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom
juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
dem SGB II
vorläufiger Bewilligung von Leistungen ging. Die Gewährung von Leistungen wurde wegen Ortsabwesenheit des Klägers für zwei direkt aneinander anschließende Zeiträume endgültig abgelehnt. Hieraus resultierte die ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, die überzahlten Leistungen für die beiden Zeiträume zu erstatten. Es handelte sich daher um einen insgesamt einheitlichen Lebenssachverhalt. Randnummer 23 Die Erinnerung des Beschwerdegegners war zulässig. Eine Verwirkung ist nicht eingetreten. Hierzu hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens voraussetzt, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die
den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber
Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 497/16, Leitsatz,
juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Unabhängig davon, ob das Zeitmoment zu bejahen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2018 - L 1 SF 1343/16 B ,
juris), konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners nicht darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Es war vielmehr klar, dass aufgrund seiner Erinnerung gegen den „Kostenfestsetzungsbeschluss“ der UdG vom 8. Mai 2015, eine Prüfung durch den Beschwerdegegner - und damit gegebenenfalls auch eine Erinnerung - erfolgen wird. Randnummer 24 Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Verfahrensgebühr
2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe der um ½ erhöhten Mittelgebühr (255,00 €). Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG kommt nur dann in Betracht, wenn keine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der
prüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Dies war hier nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer bereits in den vorausgegangenen Widerspruchsverfahren für den Kläger tätig geworden ist. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von insgesamt 750,00 € übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B ,
juris) überdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R,
juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
der Erwiderung der Beklagten erfolgte im Laufe des Verfahrens nochmals auf knapp zwei Seiten einer Auseinandersetzung mit deren Argumentation.
Durchführung der Ermittlungen durch das SG erfolgten weitere Auseinandersetzungen mit den dortigen Ermittlungsergebnissen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R,
juris), sieht der Senat - ausgehend von einem objektiven Maßstab - hier als durchschnittlich an. Dass der Kläger ortsabwesend war, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Insofern bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit bedeutenden Rechtsproblemen, sondern lediglich des Vortrags von Tatsachen, die die Ortsabwesenheit ggf. als gerechtfertigt erschienen ließen. Auch zu Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R,
juris). Diese war hier weit überdurchschnittlich; aus der endgültigen Festsetzung der Leistungen
dem SGB II resultierte eine Rückforderung gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 1.140,24 €. Die Einkommensverhältnisse des Klägers waren unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger wird insoweit nur teilweise durch seine unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Randnummer 25 Die Höhe der fiktiven Terminsgebühr
2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der Mittelgebühr (200,00 €) - wie vom Beschwerdeführer beantragt - festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass diese zu seinen Gunsten höher festzusetzen wäre, bestehen nicht. Randnummer 26 Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG, die Pauschale Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG. Randnummer 27 Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Randnummer 28 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 256,00 € Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 € Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 15,00 € Pauschale Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 491,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 93,29 € Gesamtbetrag 584,29 € Randnummer 29 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001374705
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.