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Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 VO 783/18 Beschluss Umfang des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylVfG 1992 § 80 AsylVfG 1992

Umfang des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylVfG 1992 Leitsatz Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar,

  1. November 2018, 5 K 20173/16 We, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom
  2. November 2018 wird verworfen. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Randnummer 2 Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter, nachdem die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1
  3. Halbsatz RVG). Randnummer 3 Sie ist bereits nicht statthaft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Gegenstandswert festgesetzt hat, ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Randnummer 4 Bei dem zugrundeliegenden Verfahren - der Klage auf Gewährung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz - handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtliche Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren, wie etwa die Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, Gegenstandswertfestsetzung, (Teil-) Versagung von Prozesskostenhilfe, Aussetzung und Ruhensanordnung, Richterablehnung, Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom
  4. Januar 1999 - 3 SO 970/98 - ThürVGRspr 1999, 141 = ThürVBl. 1999, 209; ferner Beschluss vom
  5. Januar 2002 - 3 VO 590/00 - m. w. N., so auch zuletzt HessVGH, Beschluss vom
  6. September 2018 - 7 E 928/18.A -; OVG NRW, Beschluss vom
  7. September 2014 - 11 E 909/14.A - jeweils zitiert nach juris). Randnummer 5 Dem steht, anders als dies das Verwaltungsgericht meint, § 1 Abs. 3 RVG nicht entgegen. Mit der Einführung der Regelung des § 80 AsylG war ein umfassender Rechtsmittelausschluss bezweckt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1 Abs. 3 RVG hieran etwas ändern wollte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - A 2 S 271/17 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  8. Juni 2018 - 10 OA 176/18 - juris). Randnummer 6 An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom
  9. November 2018 unzutreffend eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde beigefügt hat. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 - 9 B 3520.82 - BVerwGE 66, 312). Randnummer 7 Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Anwaltskosten nicht erstattet werden (vgl. § 33 Abs. 9 RVG). Randnummer 8 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001375973

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