Kriterien bei Unerweislichkeit von Tatsachen; Beweislast für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Tiersarztes im Rahmen einer Cross-Complians-Kontrolle Leitsatz 1. Auch wenn eine dem Zivilprozess vergleichbare Darlegungs- und Beweisführungslast dem Verwaltungsprozess aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs 1 VwGO) fremd ist, gibt es materiell-rechtliche Kriterien, nach denen in Fällen wie dem vorliegenden - wenn ent-scheidungserhebliche Tatsachen unerweislich bleiben - zu entscheiden ist, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit geht. (Rn.56) 2. Da der Beklagte vorliegend hinsichtlich der Tatsache beweisbelastet ist, dass zum Zeitpunkt der Cross-Compliance-Kontrolle objektiv die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Tierarz-tes bestand, und ihm der Nachweis nicht gelingt, erweist sich die Kürzung der Zuwendungen als rechtswidrig. (Rn.55) (Rn.75) 3. Die Unerweislichkeit ergab sich nicht daraus, dass die hier entscheidungserheblichen Umstände derart in die 'Sphäre' der Klägerin fielen, dass der Beklagte vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stand, sondern folgt vielmehr aus der unzureichenden Dokumentation des vermeintlichen Verstoßes, auf den dann die Kürzung der Direktzahlungen gestützt wurde. (Rn.74) Tenor 1. Der Beklagte wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Umverteilungsprämie in Höhe von 58,76 € zu bewilligen. 2. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Basisprämie in Höhe von 3.009,35 € zu bewilligen. 3. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor in Höhe von 63,20 € zu bewilligen. 4. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Greeningprämie in Höhe von 1.455,99 € zu bewilligen. 5. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 weitere Fördermittel aus dem KULAP 2014 in Höhe von 1.791,61 € zu bewilligen. 6. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 7. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Ausgleichszulage in Höhe von 985,84 € zu bewilligen. 7. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 8. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung verschiedener Zuwendungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) im Jahr 2016 wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance - CC) im Bereich Tierschutz um jeweils drei Prozent. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen zur Aufzucht und zum Verkauf von Jungvieh, Mutterkuhhaltung und Bullenmast sowie Aufzucht, Einkauf und Verkauf von Rindern, Vermietung und Verpachtung, mit Sitz in S… im …kreis. 2016 hatte das Unternehmen über 480 ha Grünland gepachtet und 1.011 Rinder (davon 207 Kälber) sowie 486 Schafe in ihrem Bestand. Randnummer 3 Mit dem Sammelantrag 2016 vom 12. Mai 2016 sowie 16. Juni 2016 beantragte die Klägerin Zahlungen von AUKM, nämlich die Umverteilungs-, die Basis- sowie die sogenannte Greeningprämie aufgrund der Randnummer 4 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (im Weiteren VO (EU) Nr. 1307/2013); Randnummer 5 die Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor aufgrund der Randnummer 6 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (im Weiteren VO (EU) Nr. 1306/2013); Randnummer 7 Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete (BENA 2014 - Ausgleichszulage) aufgrund der Randnummer 8 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487; im Weiteren VO (EU) Nr. 1305/2013) und der Förderrichtlinie „Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten“ des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 08. Juli 2015 (ThürStAnz Nr. 30/2015, S. 1232). Randnummer 9 sowie Zuwendungen aufgrund der Randnummer 10 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487; im Weiteren VO (EU) Nr. 1305/2013) und die Förderrichtlinie „Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege (KULAP 2014)“ des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 10. Juli 2015 (ThürStAnz Nr. 32/2015). Randnummer 11 Am 26. und 27. Juli 2016 fand im Betrieb der Klägerin eine Cross-Compliance-Kontrolle statt. Die Kontrolle des Schafbestandes am 26. Juli 2016 führten die Amtstierärztin Frau P… sowie die Tiergesundheitskontrolleurin Frau S... vom Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Xxx (ZVL), der hier zuständigen Kontrollbehörde, durch. In dem am 10. August 2016 unterschriebenen Kontrollbericht vermerkten sie einen Verstoß gegen das Prüfkriterium „B06 Hinzuziehen Tierarzt“, der im Rahmen der Bewertung als mittlerer Verstoße („M“) bewertet wurde. Unter „C. Sonstige Bemerkungen der auskunftserteilenden Person“ führte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr K..., dazu aus: Randnummer 12 „Code B006 Der Schäfermeister hatte das Tier st. in Beobachtung und im Stall separiert. Nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter wurde das Tier sachgerecht getötet. Entsprechendes qualifiziertes Personal ist im Betrieb vorhanden. Randnummer 13 Für uns kein mittlerer Verstoß. Da dieses Tier unter Beobachtung stand und täglich Entscheidungen für Einzeltiere getroffen werden müssen.“ Randnummer 14 Darüber hinaus wurden - ebenfalls mit im Ergebnis drei Prozent bewertet, hier jedoch nicht mehr streitgegenständlich - Verstöße gegen die Standards Kennzeichnung/Registrierung von Rindern festgestellt. Randnummer 15 Das Landwirtschaftsamt yyy (LWA) bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 eine um 6 Prozent (= 1.971,68 €) gekürzte Ausgleichszulage zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in Höhe von 30.889,71 €. Mit Bescheiden vom 14. Dezember 2016 wurden der Klägerin eine jeweils um 6 Prozent gekürzte Umverteilungsprämie in Höhe von 1.841,08 € (Kürzung = 117,52 €), eine Basisprämie in Höhe von 94.23,00 € (Kürzung = 6.018,70 €) sowie eine Greeningprämie in Höhe von 45.621,09 € (Kürzung = 2.911,98 €) bewilligt. Durch den Bescheid vom 21. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin die um 6 Prozent (= 126,41 €) gekürzte Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor in Höhe von 1.980,44 € sowie mit Bescheid vom 27. Januar 2017 wiederum um 6 Prozent (= 3.583,23 €) gekürzte Fördermittel aus dem KULAP 2014 in Höhe von 56.137,07 €. Randnummer 16 Zur Begründung der Kürzung wegen der Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften in den Bereichen „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ (Grundanforderungen an die Betriebsführung [GAB] 7) und „Tierschutz“ (GAB 13) war den Bescheiden als Anlage jeweils eine „Erläuterung der Sanktion nach Cross Compliance“ beigefügt, in der auf die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße Bezug genommen wurde, die „in den entsprechenden Kontrollberichten dokumentiert, bewertet und als Kopie übergeben“ worden seien. Randnummer 17 Gegen die im Dezember 2016 ergangenen Bescheide legte die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 sowie gegen den Bescheid vom 27. Januar 2017 mit inhaltlich gleichlautendem Schreiben vom 17. Februar 2017 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es zu den beanstandeten Meldeverstößen (HIT) aufgrund von Problemen bei der Datenübermittlung an den Zentralrechner des HIT gekommen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs des Tierschutzverstoßes berief sich die Klägerin insbesondere auf die Qualifikation ihres Mitarbeiters Herrn M… als Schäfermeister, der seine Meisterprüfung 1986 mit der Note 2 abgeschlossen habe. Dieser habe des 35 kg schwere Lamm mit einer angeborenen Fehlstellung der Vordergliedmaßen separiert, ordentlich auf Stroh gestellt, versorgt und für den entsprechenden Sozialkontakt auch ein zweites Schaf dazu gestellt. Ein Tierarzt hätte bei einer angeborenen Fehlstellung nicht helfen können, auch habe sich das Tier sichtlich wohl gefühlt. Aus ethnischer Sicht sei es nicht zu vertreten gewesen, das Tier allein aufgrund seines Handicaps - durch die Fehlstellung der Vordergliedmaßen nicht so schnell aufstehen zu können - zu töten. Man habe für die Schlachtung des Tieres eine kühlere Witterung abwarten wollen. Randnummer 18 Mit den Widerspruchsbescheiden vom 30. Juni 2017 reduzierte das LWA die festgesetzte Cross-Compliance-Kürzung hinsichtlich aller Zuwendungen auf drei Prozent, wies die Widersprüche im Übrigen aber zurück. Lediglich an dem Verstoß im Bereich „Gesundheit Mensch, Tier und Pflanze“ (GAB 7) hielt es nicht weiter fest. Die Kürzung für den Verstoß im Bereich Tierschutz (GAB 13) hielt der Beklagte hingegen aufrecht, da die Stellungnahme des ZVL Xxx vom 26. Januar 2017 die Entscheidung für die Erkennung eines mittleren Verstoßes und einer Bewertung dieses mit einer dreiprozentigen Sanktionierung bekräftigt habe. In der Stellungnahme hieß es auszugsweise: Randnummer 19 „Für uns als Behörde stellte sich die beschriebene Situation als akutes Krankheitsgeschehen dar. Es erweckte den Anschein, dass das Schaf ganz offensichtlich Schmerzen bei Belastung der Gliedmaßen hatte und hier nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um diese Schmerzen zu vermeiden. Herr M... wurde im Zuge dessen nochmals darauf hingewiesen, dass ein Tierarzt hinzugezogen werden sollte. Eine andere Alternative wäre eine unverzügliche Schlachtung des Tieres gewesen, die ja bereits für den Herbst geplant war. Am nächsten Tag wurde die Kontrolle nach GAB 8 (Kennzeichnung und -registrierung Schaf) durch Frau S... und Frau E... fortgesetzt. Hier konnte festgestellt werden, dass das Tier noch lebte und weiterhin kein Tierarzt zur Untersuchung des Tieres angefordert wurde. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, haben wir uns für einen Verstoß nach Punkt B06 (Hinzuziehen Tierarzt) entschieden, welches wir bei der Auswertung am 10.08.2016 gegenüber Herrn K... und Herrn B... auch so erläutert haben.“ Randnummer 20 Die Zahlstelle habe die regelmäßige Kürzung in Höhe von drei Prozent angewandt, da keine erkennbaren zur Erwägung einer anderen Sanktionshöhe veranlassenden Umstände vorgelegen oder sich aus dem Vortrag der Klägerin ergeben hätten. Randnummer 21 Die Klägerin hat am 28. Juli 2017 gegen die vorgenannten Bescheide in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Randnummer 22 Sie ist der Ansicht, keinen Cross-Compliance-relevanten Tierschutzverstoß begangen zu haben. Aus Sicht des Landwirts Herrn B..., der das Tier im Anschluss an die Kontrolle tötete, habe das Tier keine Leiden oder Schmerzen aufgrund der angeborenen Fehlstellung der Vordergliedmaßen gehabt. Auch habe das Tier artgerecht gefressen. Sie, die Klägerin, habe nicht aus Profitgründen oder anderen unlauteren Absichten von einer sofortigen Tötung des Tieres abgesehen. Sie habe das Tier lediglich nicht bei den damals herrschenden hohen Temperaturen transportieren oder schlachten lassen. Anhand der getroffenen Pflege und Unterbringungsmaßnahmen zeige sich deutlich, dass ihr am Wohl des Tieres gelegen gewesen sei. Rein wirtschaftlich betrachtet wäre eine frühzeitige Tötung des Tieres lohnender gewesen, da das Schaf einen Wert von weniger als 90,00 € gehabt habe, die Kosten der Haltung sowie Pflege aber höher gewesen seien. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 1. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2016 (Umverteilungsprämie, Az.: 160740940026-2016-UVP16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-UVP16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 58,76 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Umverteilungsprämie in Höhe von 58,76 € zu bewilligen und auszuzahlen; Randnummer 25 2. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2016 (Basisprämie, Az.: 160740940026-2016-BAP16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-BAP16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 3.009,35 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Basisprämie in Höhe von 3.009,35 € zu bewilligen und auszuzahlen; Randnummer 26 3. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2016 (Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor, Az.: 160740940026-2016-ERS16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-ERS16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 63,20 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor in Höhe von 63,20 € zu bewilligen und auszuzahlen; Randnummer 27 4. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2016 (Greeningprämie, Az.: 160740940026-2016-GRE16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-GRE16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 1.455,99 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Greeningprämie in Höhe von 1.455,99 € zu bewilligen und auszuzahlen; Randnummer 28 5. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 27. Januar 2017 (KULAP, Az.: 160740940026-2016-ZKULA16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-ZKULA16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 1.791,61 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin weitere Fördermittel aus dem KULAP 2014 in Höhe von 1.791,61 € zu bewilligen und auszuzahlen; Randnummer 29 6. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2016 (Ausgleichszulage, Az.: 160740940026-2016-AGZ16-1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-AGZ16-1) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 985,84 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Ausgleichszulage in Höhe von 985,84 € zu bewilligen und auszuzahlen; Randnummer 30 hilfsweise die Anträge auf die Umverteilungsprämie, die Basisprämie, die Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor, die Greeningprämie, die Fördermittel aus KULAP 2014 sowie die Ausgleichszulage für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf die Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance im Bereich Tierschutz unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Unter erneuter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ZVL Xxx trägt er vor, dass der Tierhalter sicherzustellen habe, dass - soweit erforderlich - für kranke oder verletzte Tiere ein Tierarzt hinzugezogen wird. Ziel dieser rechtlich geforderten Maßnahme sei das Vermeiden jeglicher unnötiger Schmerzen oder Leiden für das Tier. Das von der Tierärztin Frau P... beschriebene Verhalten des Tieres während der Kontrolle habe jedoch auf Schmerzen und Leiden des betreffenden Tieres hingewiesen. Die Störungen im Bewegungsablauf würden auf körperlichen Schmerz als von einem Unlustgefühl begleitete Erregung von Sinnesnerven hindeuten. Das von dem betreffenden Tier bevorzugte andauernde Liegen sei als Beeinträchtigung des tierischen Wohlbefindens zu verstehen, dass in dieser Verhaltensstörung seinen Ausdruck finde. Derartige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens würden der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen und unter den Begriff des Leidens gefasst. Der Tierhalter habe zwar mit der gesonderten Aufstallung des Tieres und der Vermeidung von Transportbelastungen erste Vorsorgemaßnahmen getroffen, aber diese seien zur Vermeidung unnötiger Schmerzen und Leiden nicht ausreichend. Auch wenn der hinzugezogene Tierarzt zur gleichen Einschätzung wie der Tierhalter gekommen wäre, dass eine Verbesserung des Zustandes des Tieres durch eine Heilbehandlung des Tieres nicht zu erwarten sei, so hätte er das Tier durch Euthanasie - durch den Tierarzt vor Ort ohne weitere Transportbelastung unabhängig von den hohen Außentemperaturen - von seinem Leiden erlösen können und auch müssen. Durch den Entschluss, das Tier ggf. noch über mehrere Monate so zu halten, seien dem Tier über längere Zeit unnötige Schmerzen und Leiden zugemutet worden. Randnummer 34 Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Randnummer 35 In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Vernehmung der Zeugen ... M..., ... B... und ... P... Beweis erhoben insbesondere zu Auffälligkeiten und der Verfassung des fraglichen Schafes. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2018 verwiesen (Bl. 414 ff. GA). Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Aktenordner) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige Klage hat vollumfänglich Erfolg. Randnummer 38 Es liegen die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung gemäß § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, da sich das Klagebegehren hinsichtlich aller sechs streitgegenständlichen Bescheide gegen denselben Beklagten richtet, die Bescheide auf demselben streitigen Sachverhalt beruhen und daher im Zusammenhang stehen sowie auch dasselbe Gericht zuständig ist. Randnummer 39 Bereits der Hauptantrag der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hat Erfolg. Der Klägerin stehen hinsichtlich der Umverteilungsprämie, der Basisprämie, der Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor, der Greeningprämie, der Fördermittel aus KULAP 2014 sowie der Ausgleichszulage für das Jahr 2016 weitere Zuwendungen in Höhe von insgesamt 7.364,75 € zu. Die Kürzungen in dieser Höhe wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes im Bereich GAB 13 - Tierschutz - erfolgte rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 40 Rechtsgrundlage für die Gewährung der mit Sammelantrag vom 12. Mai und 16. Juni 2016 beantragten Zuwendungen für das Jahr 2016 sind auf unionsrechtlicher Ebene die bereits genannten Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, Nr. 1306/2013 und Nr. 1307/2013, deren spezifische Fördervoraussetzungen die Klägerin unstreitig erfüllt. Randnummer 41 Gemäß Art. 28 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1305/2013 (bzw. Art. 5 der VO (EU) Nr. 1307/2013) setzt die Gewährung der beantragten Direktzahlungen die Einhaltung der in Titel VI der VO (EU) Nr. 1306/2013 geregelten über die obligatorischen Grundanforderungen hinausgehenden Verpflichtungen voraus. Der Titel VI der VO (EU) Nr. 1306/2013 enthält mit den Artikeln 91 ff. die als Cross Compliance bezeichneten sogenannten „anderweitigen Verpflichtungen“, deren Nichteinhaltung gemäß Art. 91 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 eine Kürzung des Gesamtbetrages der Direktzahlungen als Verwaltungssanktion nach sich zieht. Die Gewährung der Zuwendungen ist danach auch von den in Anhang II sowie Artikel 93 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten Randnummer 42 „(…) Grundanforderungen an die Betriebsführung [GAB] gemäß Unionsrecht und [den] auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen[d] die folgenden Bereiche: Randnummer 43
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