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SG Altenburg 14. Kammer S 14 KR 1924/16 Urteil Ausschluss einer Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse für eine im EU-Ausland in Anspruch genommene

Ausschluss einer Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse für eine im EU-Ausland in Anspruch genommene Pauschalkur Orientierungssatz 1. Nach § 13 Abs. 4 SGB 5 sind Versicherte grundsätzlich berechtig

§ 23Abs.

2 SGB V in F. (Tschechien). Die Beklagte führte in dem Bescheid vom

  1. Februar 2016 ausdrücklich aus, dass die Kosten einer „Pauschalkur“ nicht erstattungsfähig seien. Randnummer 6 Der Kläger nahm vom
  2. Februar 2016 bis zum
  3. März 2016 eine ambulante medizinische Vorsorgeleistung

§ 23Abs.

2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien) tatsächlich in Anspruch. Randnummer 7 Der Kläger zahlte an das Kurhaus E. in F. (Tschechien) bei Beginn der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung

§ 23Abs.

2 SGB V am

  1. Februar 2016 nur insgesamt pauschal 1.764,00 € für sich und seine Ehefrau Frau M. H.. Der Kläger zahlte also laut der Quittung des Kurhauses E. in F. (Tschechien) vom
  2. Februar 2016 pro Peron insgesamt 882,00 € für die ambulante medizinische Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort gemäß § 23 Abs. 2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien). Das Kurhaus E. in F. (Tschechien) führte in seiner Quittung vom
  3. Februar 2016 aus: „komplexe Heilkur mit VP á 882,- mit 10 % Ermäßigung“. Randnummer 8 Der Kläger beantragte bei der Beklagten am
  4. März 2016 bzw. am
  5. März 2016 die Bezuschussung der Unterbringungs-, Verpflegungs-, Fahrtkosten und der Kurtaxe bei ambulanten Vorsorgeleistungen im Ausland. Randnummer 9 Der Kläger legte der Beklagten eine Rechnung des Kurhauses E. in F. (Tschechien) als Vermieter über die Unterbringung des Klägers in Vollpension zu einem Gesamtpreis von insgesamt 546,00 € vor. Der Kläger legte der Beklagten des Weiteren eine Rechnung des Kurhauses E. in F. (Tschechien) über Kuranwendungen zum Gesamtpreis von insgesamt 550,00 € vor. Dies ergab einen Gesamtpreis in Höhe von insgesamt 1.096,00 € für die beim Kläger tatsächlich durchgeführte ambulante medizinische Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort gemäß § 23 Abs. 2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien). Randnummer 10 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
  6. April 2016 und mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Juli 2016 gegenüber dem Kläger die Erstattung der Aufwendungen für die von dem Kläger vom
  8. Februar 2016 bis zum
  9. März 2016 tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort gemäß § 23 Abs. 2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien) ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass es sich bei der vom Kläger tatsächlich in Anspruch genommenen ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung

§ 23Abs.

2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien) um eine Pauschalkur gehandelt habe. Randnummer 11 Nach der von dem Kläger eingereichten Quittung des Kurhauses E. in F. (Tschechien) vom

  1. Februar 2016 in Höhe von insgesamt 1.764,00 € habe es sich um einen pauschalen Gesamtpreis für Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung und Heilbehandlungen gehandelt, sodass es sich um eine Pauschalkur gehandelt habe, bei der eine Erstattung der Aufwendungen von Gesetzes wegen nicht möglich sei. Randnummer 12 Der Kläger hat am
  2. August 2016 Klage beim Sozialgericht Altenburg erhoben. Randnummer 13 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet sei, dem Kläger die Aufwendungen für die vom Kläger vom
  3. Februar 2016 bis zum
  4. März 2016 tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort im Sinne von § 23 Abs. 2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien) in gesetzlicher Höhe zu erstatten, da der Kläger der Beklagten getrennte Rechnungen über Unterkunft und Verpflegung sowie die ärztliche Behandlung bzw. die Kuranwendungen vorgelegt habe. Somit habe es sich bei der von dem Kläger tatsächlich in Anspruch genommenen ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort im Sinne von § 23 Abs. 2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien) nicht um eine Pauschalkur gehandelt. Zur weiteren Begründung wird auf die ausführlichen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren verwiesen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt sinngemäß; Randnummer 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
  5. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
  6. Juli 2016 zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die von dem Kläger in dem Zeitraum vom
  7. Februar 2016 bis zum
  8. März 2016 tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung

§ 23Abs.

2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) im Kurhaus E. in F. (Tschechien) in gesetzlicher Höhe zu erstatten. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt; Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Erstattung der Aufwendungen für die vom Kläger vom

  1. Februar 2016 bis zum
  2. März 2016 tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort gemäß § 23 Abs. 2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien) nicht in Betracht komme. Die Beklagte führt zur Begründung aus, dass es sich bei der von dem Kläger tatsächlich in Anspruch genommenen ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort im Sinne von § 23 Abs. 2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien) um eine Pauschalkur gehandelt habe, sodass deswegen eine Kostenübernahme bzw. eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sei. Somit habe der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den Aufenthalt und die Inanspruchnahme von Kuranwendungen im Kurhaus E. in F. (Tschechien) im Zeitraum vom
  3. Februar 2016 bis zum
  4. März
  5. Zur weiteren Begründung verweist die Beklagte auf die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide. Randnummer 19 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom
  6. Juni 2018 (Kläger) und vom
  7. Juni 2018 (Kläger) ausdrücklich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 14 KR 1924/16 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist zulässig. Randnummer 22 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftlich zugestimmt haben. Randnummer 23 Die zulässige Klage ist aber insgesamt unbegründet. Randnummer 24 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
  8. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
  9. Juli 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Randnummer 25 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte an den Kläger die Aufwendungen des Klägers für die von dem Kläger in der Zeit vom
  10. Februar 2016 bis zum
  11. März 2016 tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung

§ 23Abs.

2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) im Kurhaus E. in F. (Tschechien) in gesetzlicher Höhe erstattet (zahlt). Randnummer 26 Dabei wird im Folgenden die vom Kläger in dem Zeitraum vom

  1. Februar 2016 bis zum
  2. März 2016 tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort gemäß § 23 Abs. 2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien) zur Vereinfachung nur noch als ambulante medizinische Vorsorgeleistung bezeichnet. Randnummer 27 Nach § 23 Abs. 2 SGB V kann eine gesetzliche Krankenkasse wie die Beklagte die ambulante medizinische Vorsorge in einem anerkannten Kurort als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen. Randnummer 28 Gegenstand einer solchen ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung sind mehrere zu einer so genannten Komplexleistung zusammengefasste ambulante Vorsorgemaßnahmen medizinischer und anderer Art. Komplexleistungen im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB V sind interdisziplinär abgestimmte Maßnahmen der Kurortmedizin (ortsgebundene und/oder kurortspezifische Heilmittel) mit aus medizinischen Gründen notwendigen anderen Maßnahmen, die ihre Wirkungen aus ihrem Zusammenspiel entfalten. Randnummer 29 Das sind etwa medizinische Anwendungen, Anwendung von Kurmitteln, Beratungen über Ernährungsweisen und -verhalten, Genussmittelentwöhnung, Stressbewältigung oder Ähnliches. Randnummer 30 Die gesetzliche Krankenkasse wie die Beklagte erbringt bei einer solchen ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 SGB V die medizinischen Maßnahmen als Sach- und Dienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V und leistet zu den übrigen Kosten einer solchen ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen pauschalen Zuschuss (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SGB V). Randnummer 31 Gemäß § 13 Abs. 4 SGB V sind Versicherte grundsätzlich berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Randnummer 32 Es dürfen dabei nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind (§ 13 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Randnummer 33 Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die gesetzliche Krankenkasse bei Erbringung als Dienst- und Sachleistung im Inland zu tragen hätte (§ 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Randnummer 34 Die Satzung der gesetzlichen Krankenkasse hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln; sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 SGB V). Randnummer 35 Die Beklagte kann den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Erstattung der Aufwendungen für die vom Kläger tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 13 Abs. 4 SGB V zu Recht mit der Begründung ablehnen, es habe sich bei der von dem Kläger tatsächlich in Anspruch genommenen ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung um eine Pauschalkur gehandelt. Die vom Kläger tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung ist eine Pauschalkur gewesen. Randnummer 36 Eine solche Pauschalkur liegt dann vor, wenn ein Gesamtpaket, bestehend aus Unterkunft, Verpflegung, ärztlichen Behandlungen und Heilbehandlungen pauschal gebucht und bezahlt worden ist (siehe dazu die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) [SG Frankfurt (Oder)] vom
  3. Oktober 2011, Az.: S 27 KR 135/09 und des Sozialgerichts Stralsund [SG Stralsund] vom
  4. Januar 2017, Az.: S 3 KR 180/14 sowie den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts [Thüringer LSG] vom
  5. Juni 2017, Az.: L 6 KR 226/17 NZB ; alle zitiert nach juris). Randnummer 37 Der Kostenerstattungsanspruch scheitert bei einer Pauschalkur dann daran, dass für diese Kur lediglich ein Pauschalpreis vereinbart worden ist (siehe dazu die Urteile des SG Frankfurt (Oder) vom
  6. Oktober 2011, Az.: S 27 KR 135/09 und des SG Stralsund vom
  7. Januar 2017, Az.: S 3 KR 180/14 sowie den Beschluss des Thüringer LSG vom
  8. Juni 2017, Az.: L 6 KR 226/17 NZB ; alle a. a. O.). Randnummer 38 Dies ergibt sich aus der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Danach besteht der Anspruch auf Kostenerstattung höchstens in Höhe der Vergütung, die die gesetzliche Krankenkasse bei der Erbringung als Sach- und Dienstleistung im Inland zu tragen hätte. Randnummer 39 Wären für einen Versicherten ambulante Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort im Inland erbracht worden, hätte die gesetzliche Krankenkasse (Beklagte) in Umsetzung des im SGB V geltenden Sach- und Dienstleistungsprinzips zum einen die Kosten für eine entsprechende ambulante ärztliche Behandlung sowie Heilmittel durch medizinisches Fachpersonal im Wege einer direkten Kostenerstattung an die einzelnen Leistungsbringer übernommen sowie direkt an den Versicherten einen Zuschuss zu den sonstigen Kosten, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung, gezahlt. Randnummer 40 Hieran wird deutlich, dass die einzelnen Kostenarten (medizinische Leistungen und sonstige Leistungen) einer getrennten Betrachtung und Erstattung unterliegen. Randnummer 41 Dies bedeutet zugleich, dass die einzelnen Kostenarten zur Umsetzung des § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V eindeutig voneinander abgrenzbar sein müssen. Sind demnach die Kosten für die medizinischen Leistungen der Höhe nach gerade nicht von den sonstigen Kosten abgrenzbar und umgekehrt, kann die gesetzliche Krankenkasse weder prüfen, ob überhaupt und in welcher Höhe sonstige Kosten angefallen sind, noch kann die gesetzliche Krankenkasse die Erstattung auf die Kosten begrenzen, die die gesetzliche Krankenkasse von Gesetzes wegen bei der Umsetzung des Sach- und Dienstleistungsprinzips im Inland zu tragen gehabt hätte. Randnummer 42 Bei dem Kläger liegt der Fall einer Pauschalkur vor, weil der Kläger laut der von ihm selbst vorgelegten Quittung des Kurhauses E. in F. (Tschechien) vom
  9. Februar 2016 einen pauschalen Gesamtpreis in Höhe von insgesamt 1.764,00 € für eine „komplexe Heilkur mit VP á 882,- mit 10 % Ermäßigung“ bei Beginn der eigentlichen Inanspruchnahme der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung an das Kurhaus E. in F. (Tschechien) gezahlt hat. Randnummer 43 Der Kläger zahlte also an das Kurhaus E. in F. (Tschechien) bei Beginn der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung

§ 23Abs.

2 SGB V am

  1. Februar 2012 nur insgesamt pauschal 1.764,00 € für sich und seine Ehefrau Frau M. H.. Der Kläger zahlte laut der Quittung des Kurhauses E. in F. (Tschechien) vom
  2. Februar 2016 pro Peron insgesamt 882,00 € für die dann in dem Zeitraum vom
  3. Februar 2016 bis zum
  4. März 2016 tatsächlich durchgeführte ambulante medizinische Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort gemäß § 23 Abs. 2 SGB V im Kurhaus E. in F. (Tschechien). Randnummer 44 Das Vorliegen einer Pauschalkur bei der von dem Kläger vom
  5. Februar 2016 bis zum
  6. März 2016 tatsächlich durchgeführten ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung ergibt sich auch aus dem Schreiben (Reservierungsbestätigung) des Kurhauses E. in F. (Tschechien) vom
  7. Januar
  8. Randnummer 45 Das Kurhaus E. in F. (Tschechien) führte in seinem Schreiben (Reservierungsbestätigung) vom
  9. Januar 2016 ausdrücklich aus, dass der Kläger einen Kuraufenthalt „Komplexe Heilkur“ mit einem Pauschalpreis gebucht hat, in dem alle Leistungen im Rahmen der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung, bestehend aus Unterkunft, Verpflegung, ärztlicher Behandlung und Heilbehandlungen in einem Gesamtpaket enthalten gewesen sind und auch als Gesamtpaket mit einem pauschalen Gesamtpreis bezahlt worden sind. Randnummer 46 Der Kläger hat damit ein Gesamtpaket mit einem Gesamtpreis bei der Kureinrichtung, bestehend aus Unterkunft, Verpflegung, ärztlicher Behandlung und Heilbehandlungen, pauschal gebucht und bei Beginn der eigentlichen Inanspruchnahme der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung am
  10. Februar 2016 auch pauschal bezahlt. Randnummer 47 Damit ist die vom Kläger tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung grundsätzlich mit einer sogenannten „Kurreise“ vergleichbar, bei der ein Gesamtpaket mit einem Gesamtpreis bei einem Reiseveranstalter, bestehend aus Unterkunft, Verpflegung, ärztlicher Behandlung und Heilbehandlungen, pauschal gebucht und vor der eigentlichen Inanspruchnahme der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung auch pauschal bezahlt wird. Randnummer 48 Eine solche „Kurreise“ stellt aber in jedem denkbaren Fall eine Pauschalkur dar, bei der die Erstattung der Aufwendungen für die in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 13 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen ist (siehe dazu die Urteile des SG Frankfurt (Oder) vom
  11. Oktober 2011, Az.: S 27 KR 135/09 und des SG Stralsund vom
  12. Januar 2017, Az.: S 3 KR 180/14 sowie den Beschluss des Thüringer LSG vom
  13. Juni 2017, Az.: L 6 KR 226/17 NZB ; alle a. a. O.). Randnummer 49 Dies bedeutet, dass die einzelnen Kostenarten zur Umsetzung des § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V bei dem Kläger nicht eindeutig voneinander abgegrenzt sind, sodass die von dem Kläger tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung eine Pauschalkur gewesen ist. Randnummer 50 Dabei kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass bei dem Kläger die einzelnen Kostenarten bestehend aus Unterkunft, Verpflegung, ärztlicher Behandlung und Heilbehandlungen eindeutig voneinander abgegrenzt sind, wie sich aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten vorgelegten Rechnungen des Kurhauses E. in F. (Tschechien) ergebe. Randnummer 51 Der Kläger legte der Beklagten im Verwaltungsverfahren eine Rechnung des Kurhauses E. in F. (Tschechien) als Vermieter über die Unterbringung des Klägers zu einem Gesamtpreis von insgesamt 546,00 € vor. Des Weiteren legte der Kläger der Beklagten im Verwaltungsverfahren eine Rechnung des Kurhauses E. in F. (Tschechien) über Kuranwendungen zum Gesamtpreis von insgesamt 550,00 € vor. Dies ergab einen Gesamtpreis in Höhe von insgesamt 1.096,00 € für die beim Kläger vom
  14. Februar 2016 bis zum
  15. März 2016 im Kurhaus E. in F. (Tschechien) tatsächlich durchgeführte ambulante medizinische Vorsorgeleistung. Randnummer 52 Der Kläger zahlte an das Kurhaus E. in F. (Tschechien) laut der Quittung des Kurhaus E. in F. (Tschechien) vom
  16. Februar 2016 für sich nur insgesamt 882,00 € für die beim Kläger vom
  17. Februar 2016 bis zum
  18. März 2016 im Kurhaus E. in F. (Tschechien) tatsächlich durchgeführte ambulante medizinische Vorsorgeleistung. Randnummer 53 Das Kurhaus E. in F. (Tschechien) führte in seiner Quittung vom
  19. Februar 2016 ausdrücklich aus: „komplexe Heilkur mit VP á 882,- mit 10 % Ermäßigung“. Randnummer 54 Die einzelnen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 546,00 € und in Höhe von insgesamt 550,00 € ergeben jedoch unter Berücksichtigung einer Ermäßigung von 10 % nicht den von dem Kläger tatsächlich gezahlten pauschalen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 882,00 €. Randnummer 55 Vielmehr ergibt sich bei einem Gesamtpreis in Höhe von insgesamt 1.096,00 € bei einer Ermäßigung von 10 % ein Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 986,40 € und nicht in Höhe von insgesamt 882,00 €. Randnummer 56 Dies lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass die getrennten Rechnungen des Kurhauses E. in F. (Tschechien) nicht den im Rahmen der für die beim Kläger vom
  20. Februar 2016 bis zum
  21. März 2016 im Kurhaus E. in F. (Tschechien) tatsächlich durchgeführte ambulante medizinische Vorsorgeleistung erbrachten Leistungen tatsächlich entsprechen, sondern nur dazu dienen sollen, trotz des grundsätzlichen Vorliegens einer Pauschalkur einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse für die Aufwendungen für die von dem Kläger vom
  22. Februar 2016 bis zum
  23. März 2016 im Kurhaus E. in F. (Tschechien) tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 13 Abs. 4 SGB V zu ermöglichen. Randnummer 57 Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben (Reservierungsbestätigung) des Kurhauses E. in F. (Tschechien) vom
  24. Januar 2016, in der das Kurhaus E. in F. (Tschechien) ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine „Komplexe Heilkur“ mit einem Pauschalpreis vom Kläger gebucht worden ist. Randnummer 58 Dies führt dazu, dass die einzelnen Kostenarten zur Umsetzung des § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V bei dem Kläger nicht eindeutig voneinander abgegrenzt sind, sodass die vom Kläger tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung eine Pauschalkur gewesen ist. Randnummer 59 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V stellen die gesetzlichen Krankenkassen wie die Beklagte den Versicherten wie dem Kläger die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unter Beachtung des in § 12 SGB V geregelten Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Die Versicherten erhalten diese Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit das SGB V oder das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) nichts Abweichendes vorsehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die gesetzliche Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V oder das SGB IX ausdrücklich vorsehen (§ 13 Abs. 1 SGB V). Randnummer 60 Der Kläger kann jedoch weder aus den einzig in Betracht kommenden § 13 Abs. 3 SGB V noch aus § 13 Abs. 4 SGB V einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für die von dem Kläger tatsächlich durchgeführte ambulante medizinische Vorsorgeleistung herleiten. Randnummer 61 Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 13 Abs. 3 SGB V hinsichtlich der Aufwendungen für die von dem Kläger tatsächlich durchgeführte ambulante medizinische Vorsorgeleistung muss schon deshalb ausscheiden, weil diese allein für Inlandssachverhalte konzipierte Norm neben den europarechtskonform auszulegenden Regelungen des deutschen Kostenerstattungsrechts in § 13 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V, die zur Umsetzung der passiven EG-Dienstleistungs-freiheit ergangen sind, nicht anwendbar ist (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom
  25. Juni 2009, Az.: B 1 KR 22/08 R; zitiert nach juris). Randnummer 62 Der Kläger macht jedoch gerade die Kostenerstattung für einen in Tschechien durchgeführten Kuraufenthalt geltend. Randnummer 63 Insoweit kann die Sperre des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, der ein Ruhen der Ansprüche nach dem SGB V während eines Auslandsaufenthalts anordnet, durch die Regelungen des koordinierenden Europarechts in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nicht überwunden werden (Urteil des BSG vom
  26. Juni 2009, Az.: B 1 KR 22/08 R; a. a. O.). Randnummer 64 Auch aus § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V kann der Kläger gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Aufwendungen für die vom Kläger tatsächlich durchgeführte ambulante medizinische Vorsorgeleistung ableiten. Ein Kostenerstattungsanspruch scheitert nach § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V daran, dass für die gesamte beim Kläger tatsächlich durchgeführte ambulante medizinische Vorsorgeleistung lediglich ein Pauschalpreis vereinbart und gezahlt worden ist. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V besteht der Anspruch auf Kostenerstattung höchstens in Höhe der Vergütung, die die gesetzliche Krankenkasse (Beklagte) von Gesetzes wegen bei Erbringung als Sach- und Dienstleistung im Inland zu tragen hätte. Randnummer 65 Wären für den Kläger ambulante Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort im Inland erbracht worden, hätte die gesetzliche Krankenkasse (Beklagte) in Umsetzung des im SGB V geltenden Sach- und Dienstleistungsprinzips zum einen die Kosten für eine entsprechende ambulante ärztliche Behandlung sowie Heilmittel durch medizinisches Fachpersonal im Wege einer direkten Kostenerstattung an die einzelnen Leistungsbringer übernommen sowie direkt an den Kläger einen Zuschuss zu den sonstigen Kosten wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung gezahlt. Randnummer 66 Dies bedeutet zwingend, dass die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich in der Lage sein muss, die Kosten für die im Rahmen einer ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung im Ausland erbrachten medizinischen Leistungen im Einzelnen darauf hin zu prüfen, ob und in welcher Höhe die Beklagte diese Kosten für die im Rahmen einer ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung im Ausland erbrachten medizinischen Vorsorgeleistung hätte im Inland tragen müssen. Die Beklagte kann von Gesetzes wegen die Erstattung der Kosten für die im Rahmen einer ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung im Ausland erbrachten medizinischen Leistungen auf die Kosten begrenzen, die sie bei Umsetzung des im SGB V geltenden Dienst- und Sachleistungsprinzips im Inland zu tragen gehabt hätte. Randnummer 67 Der Kläger hat jedoch nach den oben gemachten Ausführungen eine Pauschalkur gebucht und bei Beginn der Inanspruchnahme der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung pauschal sowie vollständig bezahlt, sodass die Beklagte nicht im Einzelnen prüfen konnte und kann, ob und in welcher Höhe die Beklagte diese Kosten für medizinische Maßnahmen für die im Rahmen einer ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung im Ausland erbrachten medizinischen Leistungen hätte im Inland tragen müssen. Randnummer 68 Damit ist nach den oben gemachten Ausführungen gemäß § 13 Abs. 4 SGB V ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Aufwendungen für die vom Kläger tatsächlich in Anspruch genommene ambulante medizinische Vorsorgeleistung ausgeschlossen. Randnummer 69 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Randnummer 71 Die Berufung gegen dieses Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne besonderen Beschluss der Kammer zulässig, da der notwendige Beschwerdewert von 750 € überschritten wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001379944

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