VerfGHG setzt eine schlüssige Darlegung der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Rechten des Antragsstellers einschließlich der unmittelbaren Beteiligung an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis voraus (wie ThürVerfGH, Beschluss vom
Verf durch Kürzungen von Redezeiten, muss sie darlegen, dass eine angemessene Äußerung in der gekürzten Redezeit nicht möglich gewesen sei. (Rn.24) 4. Rügt eine Fraktion eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit
Verf , muss sie sich mit naheliegenden Gründen für die erfolgte Differenzierung auseinandersetzen. (Rn.26) Orientierungssatz
folgenden Tagesordnungspunkte in der Zählung um einen Tagesordnungspunkt
oben, so dass die Tagesordnungspunkte 10 bis 13, 15, 16, 21 bis 23, 25, 31, 33 und 34 Tagesordnungspunkte der Antragstellerin waren. Bei den weiteren Tagesordnungspunkten handelte es sich insbesondere um Tagesordnungspunkte der CDU-Fraktion. Diese hatte die Tagesordnungspunkte 1, 20, 24, 26, 27, 30 und 35 eingebracht. Von den Kürzungen waren die Tagesordnungspunkte 1 und 27 nicht betroffen. Gegenstand des Tagesordnungspunkts 1 war ein verfassungsänderndes Gesetz. Auf
frage durch den Präsidenten des Landtags in der Sitzung des Ältestenrats am
träglich, am
Verf) . Dieses beinhalte auch das Recht der parlamentarischen Opposition, das sich wiederum unter anderem im Rederecht konkretisiere.
2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (GO) dürfe
dem Wortlaut, der den Singular verwende, nur für einen einzigen Tagesordnungspunkt abweichend von § 29 Abs. 1 GO die Redezeit verkürzt werden. Hier seien aber für mehrere Tagesordnungspunkte die Redezeiten verkürzt worden. Zudem kämen
3 GO für die Begründung von Gesetzentwürfen und Anträgen zusätzlich fünf Minuten zur Redezeit hinzu und fehle es an der Möglichkeit, Redezeiten zu verkürzen. Die Kürzung der Redezeiten für die Tagesordnungspunkte 15, 16, 21, 22, 23, 25, 31, 33 und 34 sei schon aus diesem Grund rechtswidrig. Randnummer 5 b) Weiter rügt die Antragstellerin Verstöße gegen die Freiheit des Mandats
Verf und den allgemeinen Gleichheitssatz, weil nur ein Teil der Tagesordnungspunkte der CDU-Fraktion von den Kürzungen der Redezeiten betroffen gewesen seien und es bei den für die CDU-Fraktion wichtigen Themen bei der vollen Redezeit geblieben sei. Zwar nicht formal, aber immerhin faktisch sei die CDU-Fraktion sogar nur in zwei Fällen betroffen gewesen, während die Antragstellerin letztlich allein von den Kürzungen betroffen gewesen sei. Die Antragstellerin sei auch deswegen stärker als andere von Kürzungen der Redezeit betroffen gewesen, weil es drei Regierungsfraktionen gebe und die Landesregierung sogar über unbegrenzte Redezeit verfüge. Gerade bei Tagesordnungspunkten anderer Fraktionen müsse Kritik durch die Antragstellerin möglich sein, solche sei aber durch die Kürzungen der Redezeiten gerade unmöglich geworden. Die CDU-Fraktion habe hingegen auch bei Kürzungen immer noch genug Redezeit, weil diese mehr Abgeordnete als die Antragstellerin habe. Tagesordnungspunkte der Antragstellerin seien im Übrigen auch in der Vergangenheit immer wieder verschoben oder die Redezeiten hierfür gekürzt worden. Im vorliegenden Fall sei eine Vielzahl von Anträgen aus politischen Gründen und deswegen kurzfristig eingebracht worden, um den Schein einer gleichmäßigen Kürzung der Redezeiten für alle Fraktionen zu erwecken. Alternativ zu den Kürzungen hätte auch die Dauer der Plenarsitzung verlängert werden können. Die Kürzungen der Redezeiten hätten es der Antragstellerin unmöglich gemacht, die eingebrachten Themen in ausreichender Zeit darzulegen und zu begründen. Auf den Inhalt der jeweiligen Tagesordnungspunkte komme es für die Frage, ob Rechte der Antragstellerin verletzt worden seien, dabei nicht an. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7 festzustellen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2016, für die Tagesordnungspunkte 10 bis 13, 15, 16, 21 bis 25, 31, 33 und 34 der vorläufigen Tagesordnung der Einladung zur 52., 53. und 54. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 22., 23. und 24. Juni 2016 in der Fassung vom 15. Juni 2016 Kürzungen der Redezeiten jeweils um die Hälfte vorzunehmen, rechtswidrig gewesen ist und Rechte der Antragstellerin verletzt hat. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 10 Hilfsweise beantragt der Antragsgegner, Randnummer 11 den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Antrag sei bereits unzulässig.
5 der Geschäftsordnung der Antragstellerin könne deren Fraktionsvorsitzender den Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Fraktionsvorsitzenden nur dann beauftragen, wenn dieser über einen längeren Zeitraum verhindert sei. Zudem fehle es an einem Fraktionsbeschluss. Auch sei der Antrag unsubstantiiert und fehle es an der Antragsbefugnis. Die Antragstellerin lege nicht dar, worin die Verletzung ihrer Rechte bestehen solle. Der Tagesordnungspunkt 24 sei zudem ein Tagesordnungspunkt der CDU-Fraktion gewesen. Damit fehle es hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes bereits aus diesem Grund an der Antragsbefugnis. Randnummer 13 Auch sei der Antrag unbegründet. Randnummer 14 Die Redezeit für die Begründung von Gesetzentwürfen und Anträgen seien
3 GO überhaupt nicht gekürzt worden. Nur für Aussprachen sei die Redezeit gekürzt worden. Zudem könne die Redezeit nicht nur für einen einzigen Tagesordnungspunkt, sondern auch für mehrere Tagesordnungspunkte gekürzt werden. Anderenfalls stünde Redezeit
1 GO ebenfalls nur für einen einzigen Tagesordnungspunkt zur Verfügung. Für jeden von der Kürzung tatsächlich betroffenen Tagesordnungspunkt habe die Antragstellerin über eine Redezeit von immerhin sechs Minuten und zwanzig Sekunden verfügt. Eine solche Kürzung sei nicht geeignet, Rechte der Antragstellerin zu verletzen, zumal in anderen Landesparlamenten die Grundredezeiten noch kürzer seien. Randnummer 15 Die Kürzungen hätten ihren Grund in der umfangreichen Tagesordnung mit 43 Tagesordnungspunkten gehabt. Ziel sei die Erledigung der Tagesordnung vor den Parlamentsferien gewesen. Die Vertagung von Tagesordnungspunkten habe verhindert werden sollen. Auch habe das wichtige Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen als Tagesordnungspunkt 9 als politisch besonders bedeutsames Thema auf der Tagesordnung gestanden. Randnummer 16 Die Kürzungen hätten zudem überwiegend Gesetzentwürfe und Anträge sowohl der Landesregierung als auch der übrigen Fraktionen im Thüringer Landtag betroffen. Damit seien aber sämtliche Fraktionen betroffen gewesen. Bei dem von den Kürzungen nicht betroffenen Tagesordnungspunkt 1 sei es um ein verfassungsänderndes Gesetz gegangen, was ein rechtfertigender Grund sei. Randnummer 17 Auch seien Redezeiten einzelner Fraktionen nicht zu summieren und die Redezeit der Landesregierung sei nicht den Regierungsfraktionen zuzurechnen. Schließlich habe die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, einen Tagesordnungspunkt zu benennen, bei dem die Redezeit ebenfalls nicht gekürzt werden soll. Sie habe hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 18 4. Die Anhörungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Randnummer 19 1. Der Antrag ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Randnummer 20 2.
Verf , § 11 Nr. 3 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung des Freistaats Thüringen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf deren Antrag. Randnummer 21 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag bereits wegen fehlerhafter Vertretung der Antragstellerin bei der Antragstellung oder wegen fehlenden Fraktionsbeschlusses unzulässig ist (vgl. ThürVerfG, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 -, juris Rn. 65). Der Antrag ist jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig. Randnummer 22
VerfGHG ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
VerfGHG ist die Bestimmung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird. Dies schließt eine schlüssige Darlegung der Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einschließlich der unmittelbaren Beteiligung an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ein (vgl. BVerfG, Beschluss von
VerfGH, a.a.O., juris Rn. 28). Randnummer 26 b) Die Antragstellerin legt außerdem nicht schlüssig dar, warum durch die Kürzungen der Redezeiten gegen die Freiheit des Mandats
Verf sowie gegen das Recht auf Chancengleichheit
Verf verstoßen worden sei. Das Recht auf Chancengleichheit gebietet zumindest wie der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar benennt die Antragstellerin die CDU-Fraktion als Vergleichsgruppe. Es fehlt jedoch an einer neben dieser Benennung außerdem erforderlichen Auseinandersetzung mit naheliegenden Gründen für die erfolgte Differenzierung. Bei Tagesordnungspunkt 1 hätte ein solcher Grund darin liegen können, dass dieser ein verfassungsänderndes Gesetz zum Gegenstand hatte. Den Tagesordnungspunkt 27 hatte die CDU-Fraktion hingegen selbst als nicht zu kürzenden Punkt benannt. Einen solchen Punkt hätte auch die Antragstellerin benennen können, unterließ dies jedoch. Weitere nicht gekürzte Tagesordnungspunkte der CDU-Fraktion gab es aber nicht. III. Randnummer 27 Die Entscheidung ergeht
VerfGHG ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 28 Das Verfahren ist
VerfGHG kostenfrei. Randnummer 29 Gegen die Entscheidung ist
VerfGHG kein Rechtsmittel zulässig. Randnummer 30 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001381103
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