teils gem § 198 Abs 2 S 1 GVG reichen bloße Zweifel des erkennenden Gerichts nicht aus. Vielmehr müsste die Vermutung tatsächlich widerlegt werden. (Rn.36) 2. Hier: Verletzung des Willkürverbots ( Art 2 Abs 1 Verf TH ) durch in mehrfacher Hinsicht unvertretbare Handhabung eines Prozesskostenhilfeantrags für einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 198 GVG). (Rn.32) 2a. Hinsichtlich immaterieller
teile verkennt das OLG, dass auch ein verhältnismäßig geringer Betrag für den Einzelnen erheblich sein und die Verzögerung eines letztlich und mittelbar auf einen solchen Betrag gerichteten Prozesses zu immateriellen
teilen führen kann. Zudem ist ein etwaiges Verhalten des Beschwerdeführers
Abs 1 S 2 GVG nur für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer relevant, nicht jedoch für die Frage des Vorliegens eines immateriellen
teils. Schließlich hätte das OLG auch die Vermutung eines immateriellen
teils
(Rn.36) 2b. Was die Höhe des vom Beschwerdeführer begehrten Ersatzanspruchs betrifft, durfte das OLG nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass diesem in der Sache möglicherweise kein Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 zugesprochen würde. Hierüber und über die Frage, ob überhaupt eine Geldentschädigung angebracht wäre, wäre erst in der Sachentscheidung zu befinden gewesen. (Rn.37) (Rn.39)
1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verstößt und den Beschwerdeführer in dessen Rechten verletzt.
entsprechenden Anträgen auf Prozesskostenhilfe für eine geplante Entschädigungsklage
Randnummer 2
Seinen Entschädigungsanspruch bezifferte er auf einen Betrag in Höhe von EUR 6.000,
Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren am 3. Dezember 2011
Randnummer 6 a) Für den Zeitraum von der Antragstellung beim Amtsgericht Erfurt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sei ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers bereits
Sätze 2 und 3 GRÜG ausgeschlossen, weil er nicht unverzüglich
Inkrafttreten dieses Gesetzes Verzögerungsrüge erhoben habe. Randnummer 7 b) Für die Zeit danach genügten die Angaben des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der an einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellenden geringeren Anforderungen nicht dem, was zur Beurteilung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage mindestens erforderlich sei. Randnummer 8 Der Erfolg einer Entschädigungsklage
1 Satz 1 GVG hänge in erster Linie von der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ab, die sich
den Umständen des Einzelfalls richte. Solche Umstände habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Der Beschwerdeführer hätte, auch wenn er nicht anwaltlich vertreten sei, wenigstens den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt und die Beschlüsse des Landgerichts Erfurt vorlegen können, was er aber nicht getan habe. Aus der Verfahrensdauer allein ergebe sich jedenfalls niemals die Beurteilung der Verfahrensdauer als unangemessen. Randnummer 9 Voraussetzung sei
1 Satz 1 GVG auch ein
teil. Vermögensnachteile mache der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Deswegen sei es selbst für den Fall der Unangemessenheit der Verfahrensdauer „keineswegs in erhöhtem Maße wahrscheinlich, dass dem Antragsteller deshalb ein Entschädigungsanspruch zustehe“. Randnummer 10 Zwar werde
2 Satz 1 GVG ein immaterieller
teil grundsätzlich vermutet. Es bestünden aber „aufgrund zutage liegender besonderer Umstände des Falles erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller ein solcher immaterieller
teil tatsächlich entstanden“ sei. Zum einen solle mit der beabsichtigten Klage lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 787,13 eingeklagt werden. Zum anderen habe er auch kein Interesse an einer zügigen Durchführung des Verfahrens gezeigt und bis zur Verzögerungsrüge keine Initiative zur Beschleunigung des Verfahrens entwickelt. Randnummer 11 Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2017 zugestellt. Randnummer 12 5. Am 12. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut Prozesskostenhilfe für eine geplante Entschädigungsklage
Zugleich erhob er hinsichtlich des Beschlusses vom
GVG verweigert worden sei, in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör
Verf) verletzten. Die Beschlüsse verstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot
Verf und verletzten ihn in weiteren Grundrechten, aus denen der Anspruch auf Prozesskostenhilfe und der Zugang zu den Gerichten, aber auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln hergeleitet würden. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet er damit, dass er mittellos sei und ohne Rechtsanwalt eine Verfassungsbeschwerde nicht begründen könne. Randnummer 18 Er führt unter anderem aus, ihm seien keine Gründe dafür bekannt geworden, welche die langjährigen Verzögerungen in dem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Erfurt rechtfertigen könnten. Das Thüringer Oberlandesgericht habe die beabsichtigte Klagesumme über einen Betrag in Höhe von EUR 787,13 heruntergespielt und nicht beachtet, dass er als mittellose Person auf das Geld dringend angewiesen sei bzw. gewesen sei und sogar wegen deutlich geringerer Beträge die Vermögensauskunft habe abgeben müssen. Insbesondere habe das Thüringer Oberlandesgericht willkürlich entschieden, denn es habe nicht beachtet, dass der materielle Schadensersatz und der immaterielle Schadensersatz nebeneinander gewährt würden und für den immateriellen Schaden regelmäßig ein Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 pro Jahr beansprucht werden könnte, wofür ein materieller Schaden aber keine Voraussetzung sei. Randnummer 19 Der Beschwerdeführer beantragt, Randnummer 20 die Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom
Verf und um das Willkürverbot
Verf , die mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör
1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) und mit dem Willkürverbot
1 GG inhaltlich deckungsgleich sind. Randnummer 25
VerfGHG) binnen Monatsfrist eingelegt und begründet worden. Randnummer 27 b) Die Verfassungsbeschwerde wahrt teilweise die Begründungserfordernisse
VerfGHG . Randnummer 28 Der Beschwerdeführer benennt diverse Grundrechte der Verfassung des Freistaats Thüringens, die
seiner Ansicht verletzt sind. Er legt die angegriffenen Entscheidungen vor und setzt sich kurz mit der Begründung der Entscheidung auseinander. Er geht auch auf die Lage
einfachem Recht ein und benennt diejenigen Punkte in der Entscheidungsbegründung, die aus seiner Sicht die gerügte Grundrechtsverletzung
sich ziehen. Randnummer 29 Allerdings wird die Verfassungsbeschwerde dem Substantiierungsgebot lediglich hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Willkürverbot
Verf gerecht. Im Übrigen fehlt es mangels substantiierter inhaltlicher Ausführungen an einer hinreichenden Begründung. Randnummer 30 c) Der Beschwerdeführer ist zudem
Verf , § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG beschwerdebefugt. Er macht geltend, durch den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 in Grundrechten
der Thüringer Verfassung verletzt zu sein. Randnummer 31 d) Auch wurde der Rechtsweg erschöpft.
VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, erst
Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen
GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht ist
1 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statthaft (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - III ZB 45/12 -, juris Rn 4). Voraussetzung hierfür ist
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO jedoch, dass dies im Gesetz entweder ausdrücklich bestimmt ist oder die Rechtsbeschwerde im Beschluss zugelassen wurde. Dies ist bzw. war nicht der Fall. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer statt dessen eine Gehörsrüge
ZPO erheben musste, kommt es nicht an, da der Beschwerdeführer die Gehörsrüge tatsächlich erhoben hat. Randnummer 32
Verf und verletzt damit Rechte des Beschwerdeführers. Gegen das Willkürverbot wird nicht durch jede fehlerhafte Rechtsanwendung verstoßen, sondern nur dann, wenn die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Rechts von dem durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher beschriebenen Normverständnis so weit abweichen, dass diese Divergenz mit dem Recht nicht mehr übereinstimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom
Satz 2 GRÜG bestand im Übrigen nicht, da eine solche Rügepflicht nur bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingetretener Verzögerung bestanden hätte, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist. Randnummer 35 bb) Auch die Begründung des Thüringer Oberlandesgerichts hinsichtlich des sich daran anschließenden Zeitraums ist daher rechtsfehlerhaft. Randnummer 36
teilen. Bereits das Vorliegen eines immateriellen
teils zieht es aber in Zweifel, weil sich die beabsichtigte Klagesumme lediglich auf einen Betrag in Höhe von EUR 787,13 belaufen habe und der Beschwerdeführer keinerlei Initiative zur Beschleunigung des Verfahrens entwickelt habe. Dies ist schon deswegen unzutreffend, weil auch ein verhältnismäßig geringer Betrag für den Einzelnen erheblich sein und die Verzögerung eines letztlich und mittelbar auf einen solchen Betrag gerichteten Prozesses zu immateriellen
teilen führen kann. Dabei wird zudem verkannt, dass ein etwaiges Verhalten des Beschwerdeführers
1 Satz 2 GVG nur für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer relevant ist, nicht jedoch für die Frage des Vorliegens eines immateriellen
teils. Darüber hinaus zu unterstellen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Initiative zur Beschleunigung des Verfahrens entwickelt habe, sei ein Indiz dafür, dass kein immaterieller
teil bestehe, ist fehlerhaft. Es ist dagegen durchaus vorstellbar, dass ein Betroffener, der nicht auf eine Beschleunigung hinwirkt, immaterielle
teile durch eine Verfahrensverzögerung erleidet. Außerdem hatte das Thüringer Oberlandesgericht nicht in der Sache, sondern nur über den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (zur Problematik überspannter Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung: BVerfG, Beschluss vom 4. September 2017 - 1 BvR 2443/16 -, juris Rn. 10). Vor allem aber ist es nicht vertretbar, dass das Thüringer Oberlandesgericht die Vermutung eines immateriellen
teils
2 Satz 1 GVG als entkräftet ansieht und deswegen die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigen Klage verneint. Um die Vermutung
2 Satz 1 GVG zu entkräften, hätte das Thüringer Oberlandesgericht diese tatsächlich widerlegen müssen und sich nicht auf die Äußerung bloßer Zweifel beschränken dürfen. Schließlich hätte das Thüringer Oberlandesgericht nicht darauf abstellen dürfen, dass der Beschwerdeführer die vorangegangenen Entscheidungen habe vorlegen müssen, weil
Abs.1 Satz 2 ZPO der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur eine Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel enthalten muss; ohne gesonderte einzelfallbezogene gerichtliche Aufforderung bedarf es keiner Vorlage von weiteren Unterlagen. Randnummer 37 bb) Auch die ergänzenden Ausführungen durch das Thüringer Oberlandesgericht im Beschluss vom 4. Juli 2017 wären im Übrigen in diesem Sinne fehlerhaft. Das Thüringer Oberlandesgericht führte unter anderem aus, dass es unerklärlich sei, wie dem Beschwerdeführer bei einer ursprünglich beabsichtigten Klagesumme über einen Betrag in Höhe von EUR 787,13 ein materieller oder immaterieller Schaden über einen Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 entstanden sei solle. Randnummer 38
1 Satz 1 GVG wird derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet, angemessen entschädigt.
2 Satz 2 GVG kann Entschädigung für einen
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, nur beansprucht werden, soweit nicht
den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise
4 GVG ausreichend ist. Die Entschädigung
2 Satz 3 GVG beläuft sich
2 Satz 3 GVG auf einen Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 für jedes Jahr der Verzögerung.
2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn dieser Betrag
den Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint.
4 Satz 1 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, möglich. Randnummer 39 Das Thüringer Oberlandesgericht durfte nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass diesem in der Sache möglicherweise kein Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 zugesprochen würde. Hierüber und über die Frage, ob überhaupt eine Geldentschädigung angebracht wäre, wäre erst in der Sachentscheidung zu befinden gewesen.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es sogar unzulässig, eine Klage zu erheben, die unmittelbar auf eine bloße Feststellung
4 Satz 1 GVG gerichtet ist (BGH, Urteil vom
Randnummer 42 Eine Pflicht zur Erhebung der Gehörsrüge besteht, wenn ein Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör
Verf rügt oder wenn ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, S. 6ff. des amtlichen Umdrucks). Ersteres ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer rügt
dem Wortlaut seiner Verfassungsbeschwerde auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Verf . Randnummer 43
VerfGHG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Thüringer Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Randnummer 44 Ob der Antrag des Beschwerdeführers möglicherweise aus anderen als vom Thüringer Oberlandesgericht genannten Gründen zurückzuweisen sein wird, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern das Thüringer Oberlandesgericht zu entscheiden (vgl. zu dieser Problematik: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
VerfGHG ohne mündliche Verhandlung getroffen worden. Sie ist einstimmig ergangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001381124
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